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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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Die Gr<strong>und</strong>lagen für diese Bewilligungserteilung sind allerdings nicht im Rahmen dieser<br />

Vorlage zu diskutieren.<br />

Demgegenüber ist die Familienpflege in Bezug auf die Heimpflege insoweit abzugrenzen,<br />

als die Pflegeeltern die ihnen anvertrauten Pflegekinder in die Familie integrieren, in den<br />

eigenen Wohnräumen betreuen <strong>und</strong> die Betreuung vorwiegend selbst, d.h. weitestgehend<br />

ohne Beizug weiterer Betreuungspersonen übernehmen. Die Familie soll für die Betreuung<br />

der Pflegekinder angemessen entschädigt werden, aber nicht aus wirtschaftlichen<br />

Gründen auf die Vermittlung eines Pflegekindes angewiesen sein. Die Abgrenzung zur<br />

KJV soll neu mit der Formulierung des Geltungsbereichs der Familienpflege ersichtlich<br />

werden. Auch deshalb kann auf eine Anpassung der KJV verzichtet werden.<br />

Der Entscheid, ob ein Kind in eine Familie oder in eine stationäre Einrichtung platziert<br />

werden soll, obliegt der für die Unterbringung zuständigen Behörde (bei zivilrechtlichen<br />

Massnahmen die KESB, bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen die Jugendanwaltschaft).<br />

Haben konstante Bezugspersonen, ein familiärer, lebensweltnaher, überschaubarer<br />

Rahmen für die Entwicklung des Kindes zentrale Bedeutung, bietet sich eine Platzierung<br />

in einem Familiensystem (Familienpflege) an. Pflegefamilien müssen entsprechend<br />

bereit sein, ein Kind zur ganzheitlichen Betreuung <strong>und</strong> Erziehung in ihre Familie aufzunehmen<br />

<strong>und</strong> sich meist auf einen langfristigen Gestaltungsprozess mit einem neuen Familienmitglied<br />

einzulassen.<br />

3 Überblick über die Änderungen im B<strong>und</strong>esrecht<br />

Am 10. Oktober <strong>2012</strong> beschloss der B<strong>und</strong>esrat über die Änderungen, die teilweise bereits<br />

am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden (AS <strong>2012</strong>, 5801; abgekürzt nPAVO). Aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Änderungen waren Anpassungen des ersten <strong>Entwurf</strong>s der kantonalen Verordnung<br />

notwendig.<br />

In der PAVO wird der Schutz von fremdplatzierten Kindern in der Familienpflege bis zu<br />

deren Volljährigkeit ausgedehnt. Nach geltendem Recht muss eine Bewilligung einholen,<br />

wer ein schulpflichtiges Kind oder ein Kind unter 15 Jahren in seine Familie aufnehmen<br />

will. Künftig ist die Platzierung in einer Pflegefamilie bis zum Erreichen des 18. Altersjahres<br />

bewilligungspflichtig. Schliesslich sieht die Revision vor, dass für die entgeltliche Betreuung<br />

von Minderjährigen in einer Pflegefamilie neu bereits für eine Dauer von mehr als<br />

einem Monat, statt wie bisher ab drei Monaten, eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 4<br />

Abs. 1 nPAVO). Die unentgeltliche Betreuung von weniger als drei Monaten bleibt wie<br />

heute bewilligungsfrei. Dieser Teil der Revision tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wer ein<br />

Angebot für Platzierungen in Krisensituationen führt, benötigt unabhängig von der Dauer<br />

der beabsichtigten Aufenthalte <strong>und</strong> unabhängig von der Entgeltlichkeit neu eine Bewilligung<br />

(Art. 4 Abs. 2 nPAVO).<br />

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