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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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Änderung der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch<br />

Art. 21 bezeichnet neu auf Verordnungsstufe die Zentrale Behörde des Kantons St.Gallen<br />

nach dem Haager Adoptionsübereinkommen sowie nach dem Haager Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzübereinkommens.<br />

Das Amt für Soziales ist bereits heute gestützt auf den Regierungsbeschluss über die<br />

Bezeichnung der Zentralen Behörde des Kantons St.Gallen nach dem Haager Adoptionsübereinkommen<br />

<strong>vom</strong> 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />

auf dem Gebiet der internationalen Adoption (RRB 2001/433) zuständig. Es rechtfertigt<br />

sich, die Bezeichnung der Zentralbehörde allgemeinverbindlich zu regeln, da ihre Aufgaben<br />

Aussenwirkungen entfalten.<br />

Zentrale Behörde <strong>und</strong> Vollstreckungsbehörde nach dem B<strong>und</strong>esgesetz über internationale<br />

Kindesentführung <strong>und</strong> die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern <strong>und</strong><br />

Erwachsenen (SR 211.222.32) ist bisher gemäss entsprechendem Regierungsbeschluss<br />

(RRB 2009/489) der Vorm<strong>und</strong>schaftsdienst im Departement des Innern. Der Vorm<strong>und</strong>schaftsdienst<br />

als Rechtsmittelinstanz <strong>und</strong> vorm<strong>und</strong>schaftliche Aufsichtsbehörde wird mit<br />

Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgelöst.<br />

Neue administrative Aufsichtsbehörde über die KESB im Kanton St.Gallen ist das Amt für<br />

Soziales. An diese Funktion der Aufsicht sollen auch die Aufgaben der kantonalen Zentralbehörde<br />

gekoppelt sein.<br />

Änderung der Verordnung über Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime<br />

Art. 22 hält in Art. 1 KJV fest, dass nicht mehr wie bisher bereits ab drei Minderjährigen<br />

eine Betriebsbewilligung für Einrichtungen der Heimpflege erforderlich ist. In Abstimmung<br />

mit dem vorliegenden <strong>Entwurf</strong> für eine neue Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern<br />

kann erst mit der Aufnahme von vier Kindern oder Jugendlichen ein stationäres<br />

Angebot betrieben werden.<br />

Die übrigen Bestimmungen der KJV sind in Bezug auf die bisher verwendeten Begriffe<br />

anzupassen ("Minderjährige" ersetzt "Unmündige").<br />

Aufhebung der bestehenden Pflegekinderverordnung<br />

Gemäss Art. 23 wird die bisherige Pflegekinderverordnung (sGS 912.13) aufgr<strong>und</strong> der<br />

neuen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen abgelöst.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Nach Art. 24 bleiben die bisher bestehenden Pflegeverhältnisse mit Vollzugsbeginn der<br />

neuen Zuständigkeiten bestehen. Die entsprechenden Dossiers gehen von den aktuell<br />

zuständigen Stellen (zumeist kommunale <strong>und</strong> regionale Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden) an das<br />

Amt für Soziales, die neue Bewilligungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde, über. Entsprechend wird<br />

auch die Aufsicht durch die neu zuständige Behörde nach den künftigen rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen wahrgenommen.<br />

Wird im Rahmen der Aufsicht festgestellt, dass Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr<br />

erfüllt sind, oder fallen die Pflegeverhältnisse dahin, weil die Pflegekinder die Volljährigkeit<br />

erreicht haben, erfolgt die Überprüfung <strong>und</strong> eine allfällige Anpassung der bestehenden<br />

Bewilligung nach neuem Recht. Das heisst, dass eine Eignungsbescheinigung unabhän-<br />

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