18.07.2014 Aufrufe

Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.1 Verfahren<br />

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird vorgeschlagen, dass die Eignungsabklärungen<br />

durch andere Fachstellen, wie private FPO oder regionale Sozialberatungsstellen,<br />

erfolgen sollen. Das Amt für Soziales würde sodann nur noch die nach B<strong>und</strong>esrecht<br />

notwendige Bewilligung zur Aufnahme eines konkreten Kindes in eine Pflegefamilie verfügen.<br />

Dem Kanton soll mit der neuen Verordnung zwar tatsächlich die Möglichkeit offen<br />

stehen, Fachstellen für Eignungsabklärungen beizuziehen. Dies entspricht den heutigen<br />

Regelungen im Adoptionsbereich sowie in der Heimpflege. Allerdings ist darauf zu verzichten,<br />

in der Verordnung weiteren Stellen oder Privaten bereits definitiv die Verantwortung<br />

für einzelne Verfahrensschritte zu übertragen. Dies würde die Verfahren verkomplizieren,<br />

weil die Eignungsbescheinigung zentrales Element für einen einheitlichen Qualitätsstandard<br />

im Kanton <strong>und</strong> für die kantonale Bewilligung im Einzelfall ist. Der Kanton<br />

soll im Einklang seiner neuen Zuständigkeit nach EG-ZGB <strong>und</strong> unter Nachachtung der<br />

neuen Aufgabenteilung in diesem Bereich keine Verwässerung der Verantwortung vornehmen.<br />

Vereinfacht soll das Verfahren aber dadurch werden, dass die Bewilligung bei<br />

einer Platzierung als erteilt gilt, wenn das Amt für Soziales nach erfolgter Mitteilung die<br />

Aufnahme in eine Pflegefamilie nicht untersagt. Damit wird gegenüber der Vernehmlassungsversion<br />

auf einen Verwaltungsschritt verzichtet <strong>und</strong> die Platzierenden (leibliche Eltern,<br />

KESB oder andere) haben damit eine grössere Verantwortung bei der Beurteilung<br />

der Passung im Einzelfall.<br />

2.2 Aufsicht über Pflegefamilien<br />

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende befürchteten, dass der Kanton die Aufsicht<br />

den Mandatstragenden überlassen <strong>und</strong> die übergeordnete Aufsicht nicht wahrnehmen<br />

will. Die Wahrnehmung der Aufsicht nach b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorgaben (Art. 10 nPAVO)<br />

ist für die kantonale Bewilligung- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde eine Pflichtaufgabe. Um Missverständnissen<br />

vorzubeugen, ist die kantonale Verordnung dahingehend zu präzisieren. Der<br />

Kanton hat hier das B<strong>und</strong>esrecht direkt umzusetzen. Demgemäss wird er auch eine <strong>vom</strong><br />

einzelnen Kind <strong>und</strong> Mandatsträger unabhängige Aufsicht wahrzunehmen haben. Die Rolle<br />

des Kantons ist damit in der Heim- <strong>und</strong> Familienpflege analog ausgestaltet <strong>und</strong> umzusetzen.<br />

2.3 Familienplatzierungsorganisationen<br />

In der Vernehmlassung wird immer wieder auf die Rolle der FPO hingewiesen. FPO nehmen<br />

zahlreiche Aufgaben im Pflegekinderwesen wahr, was in der Öffentlichkeit <strong>und</strong> in<br />

den Medien in den letzten Jahren aber teilweise kritisch diskutiert wurde. In der kantonalen<br />

Verordnung selbst werden die Tätigkeiten der FPO nicht geregelt. Das Engagement<br />

von privaten Trägerschaften ist immer noch möglich <strong>und</strong> erwünscht. Es soll jedoch eingebettet<br />

sein in Strukturen, welche Qualität fördern <strong>und</strong> Missbrauch verhindern. Auch deshalb<br />

hat der B<strong>und</strong> mit der in der Zwischenzeit erfolgten Teilrevision der PAVO den Kantonen<br />

neu die Aufsicht über die FPO übertragen (siehe unten).<br />

Diese <strong>und</strong> einige weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden wurden durch<br />

die zwischenzeitlich erfolgte Teilrevision der PAVO hinfällig - sei es, weil eine b<strong>und</strong>esrechtliche<br />

Bestimmung dazu erfolgte oder weil das B<strong>und</strong>esrecht die Umsetzung des Anliegens<br />

nicht mehr ermöglicht.<br />

5/31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!