Allgemeine Fördergrundsätze - Bundesverwaltungsamt
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einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur<br />
Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
2. Bei beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im<br />
vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer<br />
beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />
Angeboten vergeben.<br />
Eine beschränkte Ausschreibung ist nur unter bestimmten<br />
(eingeschränkten) Voraussetzungen möglich. Sowohl die<br />
öffentliche, als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern<br />
ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen. Die Fristen<br />
sind bei einer Planung der Projekte zu berücksichtigen. Unter<br />
ganz bestimmten Voraussetzungen ist nach der VOL/A auch<br />
eine freihändige Vergabe möglich. Dies ist aber in der Regel die<br />
seltene Ausnahme.<br />
3. Bei freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein<br />
förmliches Verfahren vergeben.<br />
Bei der freihändigen Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. i VOL/A gelten<br />
die vom jeweils zuständigen Ministerium festgelegten Grenzen.<br />
Für freihändige Vergaben bis zu einem Auftragshöchstwert von<br />
20.000,00 € (ohne USt) gelten zurzeit folgende Verfahren:<br />
• Von 500 bis 1.000 €: kann auf die Einholung von Angeboten<br />
verzichtet werden, wenn es sich um marktübliche Leistungen<br />
handelt und die Wirtschaftlichkeit der Leistung problemlos<br />
beurteilt werden kann, bei der die Wirtschaftlichkeit ohne<br />
weiteres (Detailwissen) von einem objektiven Beobachter<br />
von einer verobjektivierten Warte aus beurteilt werden kann.<br />
• Bis 5.000 €: ist eine nachvollziehbare formlose<br />
Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen<br />
durchzuführen.<br />
• Bis 20.000 €: In der Regel sind drei schriftliche Angebote<br />
unterschiedlicher Anbieter einzuholen.<br />
Abrechnung:<br />
Auch bei einer freihändigen Vergabe sind im <strong>Allgemeine</strong>n<br />
mindestens drei Vergleichsangebote je Auftrag einzuholen und<br />
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