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Allgemeine Fördergrundsätze - Bundesverwaltungsamt

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einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur<br />

Einreichung von Angeboten vergeben.<br />

2. Bei beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im<br />

vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer<br />

beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />

Angeboten vergeben.<br />

Eine beschränkte Ausschreibung ist nur unter bestimmten<br />

(eingeschränkten) Voraussetzungen möglich. Sowohl die<br />

öffentliche, als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern<br />

ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen. Die Fristen<br />

sind bei einer Planung der Projekte zu berücksichtigen. Unter<br />

ganz bestimmten Voraussetzungen ist nach der VOL/A auch<br />

eine freihändige Vergabe möglich. Dies ist aber in der Regel die<br />

seltene Ausnahme.<br />

3. Bei freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein<br />

förmliches Verfahren vergeben.<br />

Bei der freihändigen Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. i VOL/A gelten<br />

die vom jeweils zuständigen Ministerium festgelegten Grenzen.<br />

Für freihändige Vergaben bis zu einem Auftragshöchstwert von<br />

20.000,00 € (ohne USt) gelten zurzeit folgende Verfahren:<br />

• Von 500 bis 1.000 €: kann auf die Einholung von Angeboten<br />

verzichtet werden, wenn es sich um marktübliche Leistungen<br />

handelt und die Wirtschaftlichkeit der Leistung problemlos<br />

beurteilt werden kann, bei der die Wirtschaftlichkeit ohne<br />

weiteres (Detailwissen) von einem objektiven Beobachter<br />

von einer verobjektivierten Warte aus beurteilt werden kann.<br />

• Bis 5.000 €: ist eine nachvollziehbare formlose<br />

Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen<br />

durchzuführen.<br />

• Bis 20.000 €: In der Regel sind drei schriftliche Angebote<br />

unterschiedlicher Anbieter einzuholen.<br />

Abrechnung:<br />

Auch bei einer freihändigen Vergabe sind im <strong>Allgemeine</strong>n<br />

mindestens drei Vergleichsangebote je Auftrag einzuholen und<br />

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