Allgemeine Fördergrundsätze - Bundesverwaltungsamt
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Abrechnung<br />
� Erläuterungen bei den einzelnen Ausgabendarstellungen<br />
Abschreibung Rechtsgrundlage für die Abschreibung ist das<br />
Einkommensteuergesetz (insbesondere § 6 Abs. 2 EStG), das<br />
auch im Zuwendungsrecht Anwendung findet.<br />
Abschreibungen für Neuinvestitionen und bereits vorhandene<br />
Güter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des<br />
Projekts notwendig sind, können grundsätzlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Neuinvestitionen ab einem Beschaffungswert von 410 € sind im<br />
Rahmen der linearen steuerlichen Abschreibungssätze<br />
zuwendungsfähig (siehe hierzu die amtlichen AfA-Tabellen des<br />
Bundesministeriums der Finanzen). Hier wird jährlich immer der<br />
gleiche Prozentsatz vom Anschaffungswert für die<br />
Nutzungsdauer, das heißt immer gleiche Abschreibungsraten,<br />
abgeschrieben.<br />
Abweichend hiervon kann bei einem Anschaffungswert<br />
zwischen 150 € und 1.000 € (ohne USt) die Abschreibung im<br />
Block aller im selben Jahr angeschafften Gegenstände erfolgen.<br />
Die blockweise Abschreibung erfolgt über fünf Jahre (jährlich<br />
20 % des Anschaffungswerts). Werden die angesetzten<br />
Gegenstände nur zum Teil im Projekt genutzt, so ist nur der auf<br />
das Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig.<br />
Entsprechend dieser Bestimmungen können<br />
Anschaffungen bis 410 € bzw. bis 150 € im Wirtschaftsjahr<br />
der Anschaffungen in voller Höhe abgesetzt werden.<br />
Eine einmal gewählte Abschreibungsvariante muss<br />
beibehalten werden.<br />
Wirtschaftsgüter sind nur abschreibungsfähig, wenn sie einer<br />
selbständigen Nutzung fähig sind. Ein Wirtschaftsgut ist einer<br />
selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner<br />
betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit einem<br />
anderen Wirtschaftsgut genutzt werden kann.<br />
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