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Allgemeine Fördergrundsätze - Bundesverwaltungsamt

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Abrechnung<br />

� Erläuterungen bei den einzelnen Ausgabendarstellungen<br />

Abschreibung Rechtsgrundlage für die Abschreibung ist das<br />

Einkommensteuergesetz (insbesondere § 6 Abs. 2 EStG), das<br />

auch im Zuwendungsrecht Anwendung findet.<br />

Abschreibungen für Neuinvestitionen und bereits vorhandene<br />

Güter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des<br />

Projekts notwendig sind, können grundsätzlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Neuinvestitionen ab einem Beschaffungswert von 410 € sind im<br />

Rahmen der linearen steuerlichen Abschreibungssätze<br />

zuwendungsfähig (siehe hierzu die amtlichen AfA-Tabellen des<br />

Bundesministeriums der Finanzen). Hier wird jährlich immer der<br />

gleiche Prozentsatz vom Anschaffungswert für die<br />

Nutzungsdauer, das heißt immer gleiche Abschreibungsraten,<br />

abgeschrieben.<br />

Abweichend hiervon kann bei einem Anschaffungswert<br />

zwischen 150 € und 1.000 € (ohne USt) die Abschreibung im<br />

Block aller im selben Jahr angeschafften Gegenstände erfolgen.<br />

Die blockweise Abschreibung erfolgt über fünf Jahre (jährlich<br />

20 % des Anschaffungswerts). Werden die angesetzten<br />

Gegenstände nur zum Teil im Projekt genutzt, so ist nur der auf<br />

das Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig.<br />

Entsprechend dieser Bestimmungen können<br />

Anschaffungen bis 410 € bzw. bis 150 € im Wirtschaftsjahr<br />

der Anschaffungen in voller Höhe abgesetzt werden.<br />

Eine einmal gewählte Abschreibungsvariante muss<br />

beibehalten werden.<br />

Wirtschaftsgüter sind nur abschreibungsfähig, wenn sie einer<br />

selbständigen Nutzung fähig sind. Ein Wirtschaftsgut ist einer<br />

selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner<br />

betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit einem<br />

anderen Wirtschaftsgut genutzt werden kann.<br />

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