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Satzung der Stadt Müncheberg über die Unterhaltung und die ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg über <strong>die</strong> <strong>Unterhaltung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Erhebung von Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong><br />

Obdachlosenunterkünfte vom 06.09.2006<br />

Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Ordnungsbehördengesetz (OBG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 13], S.289, 294) i.V.m. den §§ 1, 2, 4 <strong>und</strong> 6 des<br />

Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 31.03.2004, (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 12], S.272) <strong>und</strong> § 5 <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 10. Oktober<br />

2001 (GVBl., S. 154) hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetensammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg in ihrer<br />

Sitzung am 06.09.2006 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1 - Rechtsform <strong>und</strong> Zweckbestimmung<br />

1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen unterhält <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg<br />

Obdachlosenunterkünfte. Als Obdachlosenunterkunft im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gilt auch<br />

eine Unterkunft, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Obdachlosenunterbringung angemietet o<strong>der</strong> durch Ordnungsverfügung in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

2) Die Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg.<br />

3) Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft wird durch eine schriftliche Verfügung<br />

vorgenommen. Das Benutzungsverhältnis zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg <strong>und</strong> den<br />

Benutzern ist öffentlich-rechtlich.<br />

§ 2 – Aufsicht, Verwaltung <strong>und</strong> Ordnung<br />

1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen <strong>der</strong> Aufsicht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Müncheberg o<strong>der</strong> eines Beauftragten.<br />

2) Die Benutzung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch <strong>die</strong><br />

Hausordnung geregelt.<br />

§ 3 - Einweisung<br />

1) Obdachlose Personen werden durch schriftliche Verfügung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg unter<br />

dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen.<br />

2) Ein Mietverhältnis wird durch <strong>die</strong> Einweisung nicht begründet.<br />

3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer<br />

kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von vier Tagen sowohl innerhalb des<br />

Obdaches von einer Unterkunft in eine an<strong>der</strong>e als auch von einem Obdach in ein an<strong>der</strong>es<br />

umgesetzt werden.<br />

4) Die mit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Obdachlosenunterkünfte beauftragten Mitarbeiter o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong> Müncheberg haben das Recht, <strong>die</strong> Räume auch gemeinsam mit Handwerkern,<br />

Eigentümern <strong>und</strong> sonstigen Berechtigten zu betreten. In <strong>der</strong> Zeit von 21.00 Uhr bis 09.00


Uhr sowie an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, wird von <strong>die</strong>sem Recht nur in Notfällen Gebrauch<br />

gemacht.<br />

5) Durch Einweisung <strong>und</strong> Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist je<strong>der</strong> Benutzer<br />

verpflichtet, <strong>die</strong> Hausordnung zu beachten.<br />

6) Die Einweisung wird wi<strong>der</strong>rufen, wenn dem Benutzer an<strong>der</strong>weitig ausreichen<strong>der</strong><br />

Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Der Benutzer hat dann <strong>die</strong><br />

Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen. Die Räumung einer Unterkunft kann<br />

nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg<br />

vom 18. 12. 1991 (GVBI. BB Nr. 46 S. 661) in <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Fassung<br />

zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Kosten<br />

einer Zwangsräumung zu tragen.<br />

7) Das Benutzungsverhältnis endet mit <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Übergabe <strong>der</strong> Unterkunft <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit <strong>der</strong> Aufsicht <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> Obdachlosenunterkunft Beauftragten.<br />

§ 4 - Schadenspflicht<br />

1) Die Benutzer haften für alle Schäden, <strong>die</strong> durch sie o<strong>der</strong> ihre Besucher in den Unterkünften<br />

entstehen soweit eine Haftung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.<br />

2) Für Schäden, <strong>die</strong> den Benutzern <strong>und</strong> ihren Besuchern an ihrer Ges<strong>und</strong>heit o<strong>der</strong> durch<br />

Dritte auf dem Gr<strong>und</strong>stück <strong>der</strong> Obdachlosenunterkunft entstehen sowie für in <strong>der</strong><br />

Obdachlosenunterkunft abhanden gekommene Sachen <strong>und</strong> Schäden, haftet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Müncheberg nicht, soweit sich im Einzelfall gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

§ 5 - Gebührenpflicht<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> Müncheberg erhebt für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Obdachlosenunterkünfte<br />

Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Benutzer einer Unterkunft.<br />

2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, von dem <strong>der</strong> Gebührenpflichtige <strong>die</strong><br />

Unterkunft benutzt o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Einweisung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag <strong>der</strong><br />

ordnungsgemäßen Übergabe <strong>der</strong> Unterkunft an einen mit <strong>der</strong> Aufsicht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwaltung<br />

<strong>der</strong> Obdachlosenunterkunft Beauftragten.<br />

3) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich nach Aufnahme in <strong>die</strong><br />

Obdachlosenunterkunft nach Zustellung des Kostenbescheides innerhalb 14 Tage an <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>kasse zu entrichten.<br />

4) Besteht <strong>die</strong> Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, erfolgt eine<br />

Teilberechnung <strong>der</strong> Monatsgebühr. Am Tage <strong>der</strong> Umsetzung von einer Unterkunft in eine<br />

an<strong>der</strong>e ist nur <strong>die</strong> Tagesgebühr für <strong>die</strong> neue Unterkunft zu entrichten.<br />

5) Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von <strong>der</strong> Gebührenpflicht.<br />

§ 6 - Gebühren


1) Die Gebühr von Unterkünften wird nach Aufenthaltsdauer pro Tag <strong>und</strong> Person berechnet.<br />

Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Gebühr sind <strong>die</strong> aktuellen Gebührenkalkulationen <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Unterkünfte.<br />

2) Sollte <strong>die</strong> erste Belegung innerhalb eines Monats erfolgen, erfolgt eine anteilige<br />

Berechnung. Erfolgt <strong>der</strong> Ein- <strong>und</strong> Auszug im gleichen Monat, wird <strong>der</strong> entsprechende<br />

Tagessatz lt. Belegung berechnet.<br />

3) In <strong>der</strong> Gebühr sind alle Nebenkosten enthalten.<br />

4) Die Gebührensätze sind als Anlage <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> beigefügt.<br />

§ 7 – Inkrafttreten<br />

1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

2) Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong>en <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Müncheberg über <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong><br />

Obdachlosenunterkünfte sowie über <strong>die</strong> Erhebung von Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung von<br />

Obdachlosenunterkünften im Bereich des Amtes Müncheberg vom 02.11.1994 außer Kraft.<br />

Müncheberg, den 06.09.2006<br />

Zehm<br />

Bürgermeister<br />

Anlage 1 – Übersicht Gebührensätze<br />

Anlage 2 – Hausordnung<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Hiermit mache ich <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Unterhaltung</strong> von Obdachlosenunterkünften sowie <strong>die</strong><br />

Erhebung von Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Obdachlosenunterkünfte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Müncheberg bekannt.<br />

Müncheberg, den 07.09.06<br />

Zehm<br />

Bürgermeister

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