25.07.2014 Aufrufe

Thälmann-Str.18\Vertrag\Städtebaulicher Vertrag(3) - Stadt ...

Thälmann-Str.18\Vertrag\Städtebaulicher Vertrag(3) - Stadt ...

Thälmann-Str.18\Vertrag\Städtebaulicher Vertrag(3) - Stadt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> – großflächiger Einzelhandel „Ernst-Thälmann-Str.18“<br />

Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> nach § 11 BauGB<br />

zum Bebauungsplan der <strong>Stadt</strong> Müncheberg nach<br />

§ 13 BauGB<br />

„Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel<br />

Ernst-Thälmann-Straße 18" in der <strong>Stadt</strong> Müncheberg<br />

einschließlich der Herstellung der Erschließungsanlagen und<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

innerhalb/ außerhalb des Plangebietes<br />

Die <strong>Stadt</strong> Müncheberg; Rathausstr.1; 15374 Müncheberg<br />

(nachfolgend <strong>Stadt</strong> genannt)<br />

vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Dr. Uta Barkusky<br />

und<br />

der Rahlfs Immobilien GmbH, Lindenstraße 30, 31535 Neustadt,<br />

(nachfolgend Investor genannt)<br />

vertreten durch Herrn Dirk Wilhelm Rahlfs oder Herrn Günter Rahlfs<br />

(Geschäftsführer)<br />

schließen folgenden <strong>Vertrag</strong>:<br />

Teil I - Allgemeines<br />

§ 1 - Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es/ <strong>Vertrag</strong>sbestandteile<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> Müncheberg beabsichtigt, den Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel<br />

Ernst-Thälmann-Straße 18“ aufzustellen. Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung<br />

eines Sondergebietes für den Einzelhandel. Mit diesem Bebauungsplan wird das Flurstück<br />

301 der Flur 6, Gemarkung Müncheberg überplant. Der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes<br />

ist in dem als Anlage 1 zu diesem <strong>Vertrag</strong> beigefügten Übersichtsplan dargestellt.<br />

(2) Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es sind das Vorhaben „Großflächiger Einzelhandel Ernst-Thälmann-<br />

Straße 18" in der <strong>Stadt</strong> Müncheberg und die Erschließung des Grundstücks im <strong>Vertrag</strong>sgebiet.<br />

Mit dem <strong>Vertrag</strong> wird die inhaltliche und zeitliche Durchführung des Vorhabens und seiner<br />

Erschließung auf der Basis des Planes, der Rechtskraft erlangt, geregelt.<br />

(3) Bestandteile des <strong>Vertrag</strong>es sind<br />

a) rechtskräftiger Bebauungsplan für das in Absatz 1 genannte Plangebiet<br />

b) der Plan zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen einschließlich Entwässerungsplan<br />

c) die künftige Baugenehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis<br />

Märkisch Oderland<br />

Seite 1 von 5


Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> – großflächiger Einzelhandel „Ernst-Thälmann-Str.18“<br />

§ 2 - Vorbereitungsmaßnahmen<br />

(1) Der Investor wird alle für die Erschließung und Bebauung des Grundstücks erforderlichen<br />

Vorbereitungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören Abriss der vorhandenen baulichen Anlagen<br />

und Entsiegelung der Flächen.<br />

(2) Sollte eine Verlegung der Bushaltestelle, die sich unmittelbar vor dem Baugrundstück im öffentlichen<br />

Bereich befindet, erforderlich sein, so sind die erforderlichen Genehmigungen durch<br />

den Investor vor Baubeginn einzuholen und mit der <strong>Stadt</strong> abzustimmen.<br />

(3) Der Investor hat der <strong>Stadt</strong> notwendige bau-, wasserrechtliche oder sonstige Genehmigungen,<br />

Zustimmungen bzw. Anzeigen vor Baubeginn vorzulegen.<br />

§ 3 - Leistungen des Investors/ Kostentragung<br />

(1) Der Investor hat den Entwurf der städtebaulichen Planung für die Satzung ausgearbeitet. Er<br />

erbringt nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es und auf eigene Kosten insbesondere die folgenden<br />

Leistungen<br />

a) Durchführung der Abrissarbeiten im Plangebiet<br />

b) Verlegen der Bushaltestelle<br />

c) Erstellung der Planungsunterlagen für den Bebauungsplan<br />

d) Regenentwässerungskonzept<br />

e) Ausbauplanung der Erschließungsanlagen<br />

f) die Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen<br />

g) Einholung der erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen<br />

h) Vermessungsarbeiten<br />

i) Erstellung von Fachgutachten (Immissionsschutz, Schallprognose bzw.; Lärmprognosegutachten;<br />

weitere nach ausdrücklicher Abstimmung<br />

j) Errichtung der baulichen Anlagen entsprechend des Bebauungsplanes und der Baugenehmigung<br />

(2) Der Investor trägt alle für die Ausarbeitung und Aufstellung des Bauleitplanes entstehenden<br />

Planungskosten. Alle Pläne, Untersuchungen und Fachgutachten, die im Zusammenhang mit<br />

der Aufstellung des Bauleitplanes erforderlich sind, hat der Investor auf seine Kosten beizubringen.<br />

(3) Weitere Kosten und Folgekosten, die sich nach der Aufstellung des Bauleitplanes oder nach<br />

Erteilung der Baugenehmigung ergeben, insbesondere Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen (Kompensation), trägt der Investor.<br />

(4) Anhaltspunkte für eine Belastung des Bodens innerhalb des Geltungsbereiches des Bauleitplanes<br />

sind den <strong>Vertrag</strong>sparteien nicht bekannt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen,<br />

dass für die Realisierung des Bauleitplanes schädliche Verunreinigungen des<br />

Grund und Bodens zu beseitigen sind, so trägt der Investor die anfallenden Kosten.<br />

Teil II - Erschließung<br />

§ 4 - Herstellung der Erschließungsanlagen<br />

Der Investor übernimmt die erstmalige Herstellung der genannten Erschließungsanlagen im <strong>Vertrag</strong>sgebiet<br />

auf seine Kosten.<br />

§ 5 - Fertigstellung der Erschließungsanlagen<br />

(1) Der Investor verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen sowie die Straßen- und Wegeflächen<br />

und Grünanlagen bis zum 30.04.2013 (bei Erteilung einer Baugenehmigung bis zum<br />

31.12.2011) fertig zu stellen. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen<br />

der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden<br />

Bauten benutzbar sein.<br />

(2) Erfüllt der Investor seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, ihm<br />

schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Investor<br />

bis zum Ablauf der Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die<br />

Arbeiten auf Kosten des Investors ausführen zu lassen oder von diesem <strong>Vertrag</strong> zurückzutreten.<br />

Seite 2 von 5


Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> – großflächiger Einzelhandel „Ernst-Thälmann-Str.18“<br />

§ 6 - Baudurchführung<br />

(1) Der Investor hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern<br />

sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das <strong>Vertrag</strong>sgebiet (z. B. Postkabel,<br />

Strom-, Gas- und Wasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass<br />

die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig<br />

gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse<br />

für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage.<br />

(2) Der Baubeginn ist der <strong>Stadt</strong> zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die <strong>Stadt</strong> oder ein<br />

von ihr beauftragter und bezahlter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der<br />

Erschließungsarbeiten zu überwachen und unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel<br />

zu verlangen.<br />

(3) Der Investor hat die für den Bau der Erschließungsanlagen verwendeten Materialien nach den<br />

hierfür geltenden technischen Richtlinien zu verwenden.<br />

(4) Während der Baudurchführung ist die ständige Benutzbarkeit der Bushaltestelle zu gewährleisten.<br />

§ 7 - Haftung und Verkehrssicherung/ Pflichten des Investors<br />

(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Investor auf dem zu<br />

erschließenden Baugrundstück die Verkehrssicherungspflicht.<br />

(2) Der Investor haftet bis zur Übernahme bzw. Abnahme der Anlagen für jeden Schaden, der<br />

durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht<br />

entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten<br />

Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Investor stellt die <strong>Stadt</strong> insoweit von allen<br />

Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.<br />

Vor Beginn der Baumaßnahme ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Fahrbahnverschmutzungen in der Ernst-Thälmann-Straße, die sich im Zusammenhang mit<br />

den Baumaßnahmen im Plangebiet ergeben, sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

(4) Der auf dem Flurstück 259 der Flur 6 verlaufende unbefestigte Weg ist zu jeder Zeit und besonders<br />

nach Abschluss der Bautätigkeit in einem, für Fußgänger und Radfahrer benutzbaren<br />

und zumutbaren Zustand zu erhalten.<br />

§ 8 - Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge<br />

(1) Der Investor verpflichtet sich, die in diesem <strong>Vertrag</strong> vereinbarten Pflichten und Bindungen<br />

seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Investor<br />

haftet der <strong>Stadt</strong> als Gesamtschuldner für die Erfüllung des <strong>Vertrag</strong>es neben einem etwaigen<br />

Rechtsnachfolger.<br />

(2) Die Veräußerung des Grundstücks ist erst zulässig, wenn das Bauleitplanverfahren abgeschlossen<br />

ist und der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat.<br />

(3) Der <strong>Vertrag</strong> kann mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong> an Dritte übertragen werden. Der Dritte hat in die<br />

Pflichten des Investors in vollem Umfang einzutreten. Die Übertragung an Dritte bedarf der<br />

notariellen Beurkundung, wenn der ursprüngliche <strong>Vertrag</strong> ebenfalls der Beurkundung bedurfte.<br />

Die dadurch entstehenden Kosten hat der neue <strong>Vertrag</strong>spartner zu zahlen. Die Verpflichtung<br />

zur Einholung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die <strong>Stadt</strong> erlischt mit der öffentlichen<br />

Schlussabnahme durch die Baugenehmigungsbehörde.<br />

§ 9 - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

(1) Für Eingriffe in Natur und Landschaft verpflichtet sich der Investor, nachfolgende Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen (Kompensation) durchzuführen. Die Durchführung ist mit der unteren<br />

Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />

(2) Dies umfasst folgende Maßnahmen:<br />

A) Errichtung und Erhalt von 2 Nistkästen für Fledermäuse in der alten Eiche am östlichen<br />

Grundstücksrand.<br />

Seite 3 von 5


Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> – großflächiger Einzelhandel „Ernst-Thälmann-Str.18“<br />

B) Errichtung und Erhalt von 20 Nistkästen für Vögel im nördlich angrenzenden Landschaftsraum,<br />

in Bäumen oder an der geplanten Gebäuderückwand.<br />

C) Für die zu fällende alte Linde werden ersatzweise 3 Laubbäume (Sommerlinden o.ä.) gepflanzt,<br />

und zwar auf dem Baugrundstück oder dem nördlich angrenzenden unbebauten<br />

Flurstück 259 der Flur 6 von Müncheberg.<br />

(3) Für nicht zu erhaltende Bäume und die zusätzliche Versiegelung ist im Bereich des Weges<br />

(Flurstück 259 der Flur 6) an der hinteren Grundstücksgrenze eine Ersatzpflanzung zu realisieren<br />

und dauerhaft zu erhalten. Für jeden Baum, der in 1,30 m Höhe einen Stammumfang<br />

von 60 cm hat, der im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens beseitigt wird, sind<br />

mindestens 3 neue Bäume zu pflanzen. Für die Anpflanzung ist bei Bedarf eine Bodenverbesserung<br />

durchzuführen.<br />

(4) Der Investor beseitigt auf seine Kosten den Aufwuchs und sonstige Ablagerungen, die sich in<br />

dem Bereich (in Anlage 2 dargestellt) von der hinteren Plangebietsgrenze bis an den, über<br />

das Flurstück 259 verlaufenden Weg, befinden. Die Beseitigung von Baum- und Strauchwerk<br />

ist mit der <strong>Stadt</strong> Müncheberg entsprechend abzustimmen. Ebenfalls beseitigt werden die<br />

Mauerreste, die sich an der hinteren Grundstücksgrenze bis zum angrenzenden Nachbargrundstück<br />

(Flurstück 311) befinden (Anlage 2). Hierfür gelten jedoch nicht die Ersatzpflanzmaßnahmen<br />

aus vorheriger Nummer 3.<br />

(5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind spätestens 12 Monate nach Fertigstellung des<br />

Bauvorhabens fertig zu stellen und der <strong>Stadt</strong> ein entsprechender Nachweis vorzulegen.<br />

§ 10 - Schutz des Mutterbodens<br />

Mutterboden, sofern vorhanden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung<br />

im <strong>Vertrag</strong>sgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung<br />

oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des <strong>Vertrag</strong>sgebietes bedarf der<br />

Zustimmung der <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 11 - Sonstige Maßnahmen<br />

(1) Bei der geplanten Verlegung der Grundstückszufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze ist<br />

eine Verlegung der Bushaltestelle an der Ernst-Thälmann-Straße erforderlich. Der neue<br />

Standort wird mit der <strong>Stadt</strong> Müncheberg abgestimmt, alle anfallenden Kosten übernimmt der<br />

Investor.<br />

(2) Schaffung von geeigneten Maßnahmen für die Einhaltung der Grenzwerte nach dem<br />

BImSchG. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens beauftragt der Investor dazu erforderliche<br />

Gutachten.<br />

(3) Die Parkplatzbeleuchtung erfolgt unter Einhaltung der erforderlichen Lux-Grenzwerte. Im Giebelbereich<br />

des Wohnhauses an der östlichen Grundstücksgrenze (Flurstück 300 der Flur 6;<br />

Jan Richter) erfolgt keine Aufstellung einer Leuchte.<br />

(4) Der Investor verpflichtet sich zur Erarbeitung eines Niederschlagswasser-Entsorgungs-<br />

Konzeptes in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch<br />

Oderland bzw. der <strong>Stadt</strong> Müncheberg.<br />

(5) Der Investor stellt auf seine Kosten eine mind. 5,50 m breite fußläufige und fahrtechnische<br />

Anbindung seines Grundstückes an die Stellplatzanlage des westlich angrenzenden Nachbargrundstückes<br />

(Flurstück 312 der Flur 6) her. Hierzu nimmt der Investor Kontakt zum Eigentümer<br />

(Fa. David Singleton Eastern Blizzard GmbH & Co. KG) bzw. dessen Verwaltung in<br />

Stuttgart (Fa. Marstall) auf. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbindung entstehen,<br />

trägt der Investor. Der Nachweis über die Verhandlungen mit dem Eigentümer/ Verwalter des<br />

Flurstücks 312 ist der <strong>Stadt</strong> Müncheberg gegenüber zu erbringen.<br />

(6) Der Investor stellt in dem in Anlage 3 dargestellten Bereich an der linken oder rechten hinteren<br />

Grundstücksgrenze von seinem Plangebiet aus auf seine Kosten eine befestigte fußläufige<br />

Anbindung an den, auf dem Flurstück 259 befindlichen Weg her.<br />

§ 12 - Haftungsausschluss<br />

(1) Aus diesem <strong>Vertrag</strong> entstehen der <strong>Stadt</strong> keine Verpflichtungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes.<br />

Eine Haftung der <strong>Stadt</strong> für etwaige Aufwendungen des Investors, die dieser im<br />

Seite 4 von 5


Städtebaulicher <strong>Vertrag</strong> – großflächiger Einzelhandel „Ernst-Thälmann-Str.18“<br />

Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. Gegenseitige Schadensersatzansprüche<br />

sind ausgeschlossen.<br />

(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die <strong>Stadt</strong> nicht geltend<br />

gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den<br />

Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.<br />

(3) Der Investor behält sich das Recht vor, von diesem <strong>Vertrag</strong> zurückzutreten, wenn die Ausführung<br />

des <strong>Vertrag</strong>es technisch und / oder rechtlich unmöglich ist und sich eine Anpassung aus<br />

diesem Grund ausschließt. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes entstandenen Kosten trägt<br />

in diesem Fall der Investor.<br />

§ 13 - Wirksamkeit dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

(1) Dieser Städtebauliche <strong>Vertrag</strong> wird mit dem Tage der Unterzeichnung durch alle <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />

wirksam.<br />

(2) <strong>Vertrag</strong>sänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

Nebenabreden bestehen nicht. Dieser <strong>Vertrag</strong> ist dreifach ausgefertigt. Zwei Ausfertigungen<br />

erhält die <strong>Stadt</strong> Müncheberg und eine Ausfertigung der Investor.<br />

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es nicht. Die <strong>Vertrag</strong>sparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen<br />

durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses <strong>Vertrag</strong>es rechtlich oder wirtschaftlich<br />

entsprechen.<br />

Müncheberg, den<br />

Neustadt, den<br />

-<strong>Stadt</strong> Müncheberg-<br />

-Investor-<br />

___________________________<br />

Frau Dr. U. Barkusky<br />

Bürgermeisterin<br />

___________________________<br />

Herr Rahlfs<br />

Geschäftsführer<br />

Seite 5 von 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!