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Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg

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Nachtruhe:<br />

Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören<br />

geeignet sind.<br />

In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />

Tongeräte:<br />

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen (Tongeräte)<br />

dienen, dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte<br />

Personen nicht erheblich belästigt werden.<br />

In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

Werden Kraftfahrzeuge außerhalb von zugelassenen Waschanlagen mit chemischen<br />

Waschzusätzen gewaschen, so ist grundsätzlich mit späteren Versickerungen und Einträgen in<br />

das Grundwasser zu rechnen. Dies stellt eine Art der Gewässerbenutzung im Sinne des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist unzulässig.<br />

Das Abspritzen oder Waschen mit klarem Wasser gleicht der Wirkung eines Regengusses und<br />

ist erlaubt.<br />

Erste Sprengstoffverordnung<br />

Von Privatpersonen dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30.<br />

Dezember nicht abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen auch am 31.Dezember<br />

und 1. Januar keine Feuerwerkskörper abbrennen.<br />

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für das Abbrennen von<br />

pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im privaten Bereich zulassen. Ausgebildete<br />

Pyrotechniker können ganzjährig Feuerwerke aller Klassen abbrennen, müssen diese aber bei<br />

der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.<br />

Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg<br />

Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem<br />

Stammdurchmesser von 19cm, gemessen in 1,30m Höhe) sind „geschützte<br />

Landschaftsbestandteile“. Das bedeutet zunächst, dass es verboten ist, diese ohne<br />

Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde zu fällen, zu beschneiden oder anderweitig<br />

zu beeinträchtigen.<br />

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind derzeit Bäume auf Grundstücken mit einer<br />

vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen,<br />

Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1.30 Meter Höhe über den Erdboden gemessen einen<br />

Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (60 Zentimeter Stammdurchmesser) aufweisen.<br />

Das Beseitigen oder Beschneiden von Bäumen, Sträuchern u.s.w. ist nur in der Zeit vom<br />

15.September bis 15.März erlaubt.<br />

Landeswaldgesetz Brandenburg<br />

Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet. Wer sich im Wald<br />

befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich<br />

beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,<br />

geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden.<br />

Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der<br />

Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.<br />

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden<br />

oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden<br />

Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

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