Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg
Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg
Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nachtruhe:<br />
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören<br />
geeignet sind.<br />
In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />
Tongeräte:<br />
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen (Tongeräte)<br />
dienen, dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte<br />
Personen nicht erheblich belästigt werden.<br />
In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />
Wasserhaushaltsgesetz<br />
Werden Kraftfahrzeuge außerhalb von zugelassenen Waschanlagen mit chemischen<br />
Waschzusätzen gewaschen, so ist grundsätzlich mit späteren Versickerungen und Einträgen in<br />
das Grundwasser zu rechnen. Dies stellt eine Art der Gewässerbenutzung im Sinne des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist unzulässig.<br />
Das Abspritzen oder Waschen mit klarem Wasser gleicht der Wirkung eines Regengusses und<br />
ist erlaubt.<br />
Erste Sprengstoffverordnung<br />
Von Privatpersonen dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30.<br />
Dezember nicht abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen auch am 31.Dezember<br />
und 1. Januar keine Feuerwerkskörper abbrennen.<br />
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für das Abbrennen von<br />
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im privaten Bereich zulassen. Ausgebildete<br />
Pyrotechniker können ganzjährig Feuerwerke aller Klassen abbrennen, müssen diese aber bei<br />
der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.<br />
Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg<br />
Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem<br />
Stammdurchmesser von 19cm, gemessen in 1,30m Höhe) sind „geschützte<br />
Landschaftsbestandteile“. Das bedeutet zunächst, dass es verboten ist, diese ohne<br />
Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde zu fällen, zu beschneiden oder anderweitig<br />
zu beeinträchtigen.<br />
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind derzeit Bäume auf Grundstücken mit einer<br />
vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen,<br />
Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1.30 Meter Höhe über den Erdboden gemessen einen<br />
Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (60 Zentimeter Stammdurchmesser) aufweisen.<br />
Das Beseitigen oder Beschneiden von Bäumen, Sträuchern u.s.w. ist nur in der Zeit vom<br />
15.September bis 15.März erlaubt.<br />
Landeswaldgesetz Brandenburg<br />
Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet. Wer sich im Wald<br />
befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich<br />
beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,<br />
geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden.<br />
Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der<br />
Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.<br />
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden<br />
oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden<br />
Gegenständen sowie das Rauchen verboten.