Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ordnungsbehördlichen</strong> <strong>Verordnung</strong> (OBVO)<br />
Die Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> regelt Sachverhalte, die durch höherrangige<br />
Rechtsvorschriften nicht erfasst werden. Dadurch werden „Gesetzeslücken“ ausgefüllt,<br />
störende Verhaltensweisen untersagt und gegebenenfalls auch geahndet.<br />
Da bei den Bürgern häufig Unsicherheiten über generelle gesetzliche Grundlagen bestehen,<br />
wird im folgenden ein Überblick über einschlägige Gesetze, <strong>Verordnung</strong>en und Satzungen<br />
gegeben. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für konkrete<br />
Nachfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung jederzeit <strong>zur</strong><br />
Verfügung.<br />
Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg<br />
Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.<br />
An diesen Tagen sind alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten oder Handlungen verboten, die<br />
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Dieser Grundsatz gilt generell im privaten<br />
Bereich.<br />
Das Gesetz regelt auch Ausnahmen von diesem Verbot, z. B. für Tätigkeiten von<br />
Versorgungsträgern, Verkehrsbetrieben u.a.m.. In besonderen Fällen können Ausnahmen<br />
vom allgemeinen Arbeitsverbot bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden.<br />
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> gilt bundesweit und regelt den Gebrauch von besonders lärmintensiven<br />
Geräten und Maschinen, die teilweise auch im privaten Bereich genutzt werden. So dürfen<br />
Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer und elektrische Rasentrimmer nur werktags in der<br />
Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Freischneider, benzinbetriebene<br />
Rasentrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und –sammler dürfen werktags<br />
sogar nur in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Einsatz<br />
kommen.<br />
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg<br />
Grundsatz:<br />
Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden,<br />
soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.<br />
Tierhaltung:<br />
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, welche durch sie hervorgerufen<br />
werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.<br />
Luftverschmutzung:<br />
Es ist verboten, lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen und laufen zu lassen.<br />
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die<br />
Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Das<br />
gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie<br />
von forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.<br />
Auf Antrag kann die Stadt <strong>Altlandsberg</strong> für besondere Anlässe Ausnahmen zulassen, wenn<br />
lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist (z.B. Lagerfeuer bei<br />
Volksfesten, Kindereinrichtungen, Vereinen sowie bei geringem Umfang). Ohne<br />
Genehmigung darf für gesellige Zwecke gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien<br />
(maximal 1m³) angezündet werden.<br />
Das Verbrennen von Gartenrückständen im privaten Bereich ist generell untersagt.
Nachtruhe:<br />
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören<br />
geeignet sind.<br />
In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />
Tongeräte:<br />
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen (Tongeräte)<br />
dienen, dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte<br />
Personen nicht erheblich belästigt werden.<br />
In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />
Wasserhaushaltsgesetz<br />
Werden Kraftfahrzeuge außerhalb von zugelassenen Waschanlagen mit chemischen<br />
Waschzusätzen gewaschen, so ist grundsätzlich mit späteren Versickerungen und Einträgen in<br />
das Grundwasser zu rechnen. Dies stellt eine Art der Gewässerbenutzung im Sinne des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist unzulässig.<br />
Das Abspritzen oder Waschen mit klarem Wasser gleicht der Wirkung eines Regengusses und<br />
ist erlaubt.<br />
Erste Sprengstoffverordnung<br />
Von Privatpersonen dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30.<br />
Dezember nicht abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen auch am 31.Dezember<br />
und 1. Januar keine Feuerwerkskörper abbrennen.<br />
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für das Abbrennen von<br />
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im privaten Bereich zulassen. Ausgebildete<br />
Pyrotechniker können ganzjährig Feuerwerke aller Klassen abbrennen, müssen diese aber bei<br />
der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.<br />
Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg<br />
Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem<br />
Stammdurchmesser von 19cm, gemessen in 1,30m Höhe) sind „geschützte<br />
Landschaftsbestandteile“. Das bedeutet zunächst, dass es verboten ist, diese ohne<br />
Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde zu fällen, zu beschneiden oder anderweitig<br />
zu beeinträchtigen.<br />
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind derzeit Bäume auf Grundstücken mit einer<br />
vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen,<br />
Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1.30 Meter Höhe über den Erdboden gemessen einen<br />
Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (60 Zentimeter Stammdurchmesser) aufweisen.<br />
Das Beseitigen oder Beschneiden von Bäumen, Sträuchern u.s.w. ist nur in der Zeit vom<br />
15.September bis 15.März erlaubt.<br />
Landeswaldgesetz Brandenburg<br />
Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet. Wer sich im Wald<br />
befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich<br />
beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,<br />
geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden.<br />
Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der<br />
Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.<br />
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden<br />
oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden<br />
Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Hundehalterverordnung<br />
Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten,<br />
jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht<br />
gefährdet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit<br />
Namen und Adresse des Hundehalters tragen.<br />
Hunde sind<br />
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen<br />
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,<br />
2. auf Sport- oder Campingplätzen,<br />
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-,<br />
Garten- und Grünanlagen,<br />
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, in Treppenhäusern, Verwaltungsgebäuden und<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln,<br />
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der<br />
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen<br />
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die<br />
Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von 2 Metern nicht überschreiten. Darüber<br />
hinaus ist ein gefährlicher Hund auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer<br />
höchstens 2 Meter langen und reißfesten Leine zu führen.<br />
In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen Maulkorb zu<br />
tragen. Darüber hinaus ist einem gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums<br />
generell ein Maulkorb anzulegen.<br />
Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht<br />
von mindestens 20 kg hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Hundehaltung anzuzeigen und<br />
ein Führungszeugnis zu seiner Person vorzulegen. Der Hund ist mit einem Mikrochip zu<br />
kennzeichnen.<br />
Halten von Hunden im Freien<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> regelt die Hundehaltung auf Grundstücken unter Beachtung<br />
tierschutzrechtlicher Belange. Festgelegt ist z.B. die Größe und Beschaffenheit von Zwingern,<br />
Schutzzäunen, die Zulässigkeit der Anbindehaltung u.a.m.. Zuständige Behörde ist das<br />
Veterinäramt des Landkreises.<br />
Straßenreinigungssatzung der Stadt <strong>Altlandsberg</strong><br />
Den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten der erschlossenen Grundstücke wird darin die<br />
Reinigung und der Winterdienst in entsprechenden Kategorien ganz oder teilweise übertragen.<br />
Sondernutzungssatzung der Stadt <strong>Altlandsberg</strong><br />
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus ist<br />
Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis. Hierzu gehören die Lagerung von Baumaterial,<br />
Baugerüste an Häusern, Aufstellen von Containern, Anbringen von Plakaten u.a. Die Stadt<br />
<strong>Altlandsberg</strong> kann Genehmigungen erteilen und erhebt entsprechend beanspruchter Fläche<br />
und der Zeitdauer Gebühren.<br />
Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg<br />
Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass ihre<br />
individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes<br />
nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und gegenseitig keine<br />
Schäden oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie<br />
verantwortungsbewusst zusammenzuwirken.<br />
Das Gesetz ist privatrechtlich durchzusetzen.