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Hinweise zur Ordnungsbehördlichen Verordnung ... - Altlandsberg

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ordnungsbehördlichen</strong> <strong>Verordnung</strong> (OBVO)<br />

Die Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> regelt Sachverhalte, die durch höherrangige<br />

Rechtsvorschriften nicht erfasst werden. Dadurch werden „Gesetzeslücken“ ausgefüllt,<br />

störende Verhaltensweisen untersagt und gegebenenfalls auch geahndet.<br />

Da bei den Bürgern häufig Unsicherheiten über generelle gesetzliche Grundlagen bestehen,<br />

wird im folgenden ein Überblick über einschlägige Gesetze, <strong>Verordnung</strong>en und Satzungen<br />

gegeben. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für konkrete<br />

Nachfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung jederzeit <strong>zur</strong><br />

Verfügung.<br />

Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg<br />

Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.<br />

An diesen Tagen sind alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten oder Handlungen verboten, die<br />

geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Dieser Grundsatz gilt generell im privaten<br />

Bereich.<br />

Das Gesetz regelt auch Ausnahmen von diesem Verbot, z. B. für Tätigkeiten von<br />

Versorgungsträgern, Verkehrsbetrieben u.a.m.. In besonderen Fällen können Ausnahmen<br />

vom allgemeinen Arbeitsverbot bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden.<br />

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt bundesweit und regelt den Gebrauch von besonders lärmintensiven<br />

Geräten und Maschinen, die teilweise auch im privaten Bereich genutzt werden. So dürfen<br />

Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer und elektrische Rasentrimmer nur werktags in der<br />

Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Freischneider, benzinbetriebene<br />

Rasentrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und –sammler dürfen werktags<br />

sogar nur in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Einsatz<br />

kommen.<br />

Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg<br />

Grundsatz:<br />

Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden,<br />

soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.<br />

Tierhaltung:<br />

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, welche durch sie hervorgerufen<br />

werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.<br />

Luftverschmutzung:<br />

Es ist verboten, lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen und laufen zu lassen.<br />

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die<br />

Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Das<br />

gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie<br />

von forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.<br />

Auf Antrag kann die Stadt <strong>Altlandsberg</strong> für besondere Anlässe Ausnahmen zulassen, wenn<br />

lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist (z.B. Lagerfeuer bei<br />

Volksfesten, Kindereinrichtungen, Vereinen sowie bei geringem Umfang). Ohne<br />

Genehmigung darf für gesellige Zwecke gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien<br />

(maximal 1m³) angezündet werden.<br />

Das Verbrennen von Gartenrückständen im privaten Bereich ist generell untersagt.


Nachtruhe:<br />

Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören<br />

geeignet sind.<br />

In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />

Tongeräte:<br />

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen (Tongeräte)<br />

dienen, dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte<br />

Personen nicht erheblich belästigt werden.<br />

In besonderen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

Werden Kraftfahrzeuge außerhalb von zugelassenen Waschanlagen mit chemischen<br />

Waschzusätzen gewaschen, so ist grundsätzlich mit späteren Versickerungen und Einträgen in<br />

das Grundwasser zu rechnen. Dies stellt eine Art der Gewässerbenutzung im Sinne des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist unzulässig.<br />

Das Abspritzen oder Waschen mit klarem Wasser gleicht der Wirkung eines Regengusses und<br />

ist erlaubt.<br />

Erste Sprengstoffverordnung<br />

Von Privatpersonen dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30.<br />

Dezember nicht abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen auch am 31.Dezember<br />

und 1. Januar keine Feuerwerkskörper abbrennen.<br />

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für das Abbrennen von<br />

pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im privaten Bereich zulassen. Ausgebildete<br />

Pyrotechniker können ganzjährig Feuerwerke aller Klassen abbrennen, müssen diese aber bei<br />

der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.<br />

Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg<br />

Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem<br />

Stammdurchmesser von 19cm, gemessen in 1,30m Höhe) sind „geschützte<br />

Landschaftsbestandteile“. Das bedeutet zunächst, dass es verboten ist, diese ohne<br />

Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde zu fällen, zu beschneiden oder anderweitig<br />

zu beeinträchtigen.<br />

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind derzeit Bäume auf Grundstücken mit einer<br />

vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen,<br />

Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1.30 Meter Höhe über den Erdboden gemessen einen<br />

Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (60 Zentimeter Stammdurchmesser) aufweisen.<br />

Das Beseitigen oder Beschneiden von Bäumen, Sträuchern u.s.w. ist nur in der Zeit vom<br />

15.September bis 15.März erlaubt.<br />

Landeswaldgesetz Brandenburg<br />

Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet. Wer sich im Wald<br />

befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich<br />

beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,<br />

geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden.<br />

Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der<br />

Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.<br />

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden<br />

oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden<br />

Gegenständen sowie das Rauchen verboten.


Hundehalterverordnung<br />

Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten,<br />

jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht<br />

gefährdet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit<br />

Namen und Adresse des Hundehalters tragen.<br />

Hunde sind<br />

1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen<br />

Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,<br />

2. auf Sport- oder Campingplätzen,<br />

3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-,<br />

Garten- und Grünanlagen,<br />

4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, in Treppenhäusern, Verwaltungsgebäuden und<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln,<br />

5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der<br />

Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen<br />

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die<br />

Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von 2 Metern nicht überschreiten. Darüber<br />

hinaus ist ein gefährlicher Hund auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer<br />

höchstens 2 Meter langen und reißfesten Leine zu führen.<br />

In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen Maulkorb zu<br />

tragen. Darüber hinaus ist einem gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums<br />

generell ein Maulkorb anzulegen.<br />

Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht<br />

von mindestens 20 kg hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Hundehaltung anzuzeigen und<br />

ein Führungszeugnis zu seiner Person vorzulegen. Der Hund ist mit einem Mikrochip zu<br />

kennzeichnen.<br />

Halten von Hunden im Freien<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> regelt die Hundehaltung auf Grundstücken unter Beachtung<br />

tierschutzrechtlicher Belange. Festgelegt ist z.B. die Größe und Beschaffenheit von Zwingern,<br />

Schutzzäunen, die Zulässigkeit der Anbindehaltung u.a.m.. Zuständige Behörde ist das<br />

Veterinäramt des Landkreises.<br />

Straßenreinigungssatzung der Stadt <strong>Altlandsberg</strong><br />

Den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten der erschlossenen Grundstücke wird darin die<br />

Reinigung und der Winterdienst in entsprechenden Kategorien ganz oder teilweise übertragen.<br />

Sondernutzungssatzung der Stadt <strong>Altlandsberg</strong><br />

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus ist<br />

Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis. Hierzu gehören die Lagerung von Baumaterial,<br />

Baugerüste an Häusern, Aufstellen von Containern, Anbringen von Plakaten u.a. Die Stadt<br />

<strong>Altlandsberg</strong> kann Genehmigungen erteilen und erhebt entsprechend beanspruchter Fläche<br />

und der Zeitdauer Gebühren.<br />

Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg<br />

Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass ihre<br />

individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes<br />

nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und gegenseitig keine<br />

Schäden oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie<br />

verantwortungsbewusst zusammenzuwirken.<br />

Das Gesetz ist privatrechtlich durchzusetzen.

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