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SWN Profi Tag & Nacht - Stadtwerke Neustadt

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<strong>SWN</strong> profi<br />

2013 TAG & NACHT<br />

Unser Unternehmen ist zertifiziert<br />

Allgemeine Vertragsbedingungen für Ihre Unterlagen<br />

<strong>Stadtwerke</strong> GmbH ∙ Postfach 10 09 18 ∙ 67409 <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

1.<br />

1.1<br />

1.2<br />

1.3<br />

2.<br />

2.1<br />

2.2<br />

2.3<br />

2.4<br />

Allgemeine Vertragsbedingungen für Stromlieferungen in Niederspannung<br />

(GEWERBEKUNDEN)<br />

Vertragsabschluss/Umzug<br />

Der Stromlieferungsvertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme)<br />

genannten Datum wirksam (jedoch nicht früher als zu dem vom<br />

Kunden im Auftrag genannten Termin).<br />

Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt,<br />

sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.<br />

Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von<br />

zwei Wochen zu kündigen.<br />

Preise und Preisanpassung<br />

Die Nettopreise enthalten die Kosten für die Energielieferung, Netzentgelte,<br />

das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, die Konzessionsabgabe,<br />

die Stromsteuer (zzt. 2,05 Ct/kWh) sowie Mehrbelastungen aus<br />

dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,<br />

der Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung und der Umlage nach<br />

§ 17 f Energiewirtschaftsgesetz („Offshore-Haftungsumlage“). Die Bruttopreise<br />

enthalten zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 %.<br />

Sollte der Erlass oder die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder<br />

sollten sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen nach Vertragsabschluss die Wirkung haben, dass sich<br />

der Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe<br />

von Elektrizität für die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH verteuert<br />

oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich dieser<br />

Entgelt- und Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden in diesem<br />

Vertrag vereinbarten Entgelte entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem<br />

die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt bzw. für die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

an der Weinstraße GmbH Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt entsprechend<br />

für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Maßnahmen der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH zur Förderung der Stromerzeugung<br />

aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, der Umlage nach<br />

§ 19 Stromnetzentgeltverordnung oder der Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz<br />

(„Offshore-Haftungsumlage“).<br />

In allen anderen als den von Ziffer 2.2 erfassten Fällen erfolgen Änderungen<br />

der Preise und der Ergänzenden Bedingungen entsprechend § 5 Absatz 2<br />

und Absatz 3 StromGVV. Das heißt insbesondere, dass Änderungen der<br />

Preise und der Ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und<br />

erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs<br />

Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH ist verpflichtet, zu den beabsichtigten<br />

Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche<br />

Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite<br />

zu veröffentlichen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

an der Weinstraße GmbH soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich<br />

nach Eingang in Textform bestätigen. Änderungen der Preise und der Ergänzenden<br />

Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht<br />

wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

an der Weinstraße GmbH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers<br />

durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach<br />

Zugang der Kündigung nachweist.<br />

Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

an der Weinstraße GmbH sind auf unserer Homepage www.swneustadt.<br />

de zu finden.<br />

3. Abrechnung<br />

3.1 Die Abrechnung erfolgt nach Wahl der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

GmbH jährlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf<br />

Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, soweit zwischen der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH und dem Kunden nichts anderes<br />

vereinbart wurde.<br />

3.2 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH für die nach der letzten Abrechnung<br />

verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist<br />

anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch<br />

im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche<br />

Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach<br />

dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH<br />

Postfach 10 09 18<br />

67409 <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

Telefon 06321 402-0<br />

Telefax 06321 402-213<br />

Sitz der Gesellschaft<br />

Schlachthofstraße 60<br />

67433 <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

Gerichtsstand <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

Handelsregister Nr. HRB 42075<br />

Amtsgericht Ludwigshafen<br />

4.<br />

4.1<br />

4.2<br />

4.3<br />

5.<br />

5.1<br />

5.2<br />

5.3<br />

5.4<br />

5.5<br />

www.swneustadt.de ∙ E-Mail: stadtwerke@swneustadt.de<br />

Verschiedenes<br />

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für die Lieferung<br />

der elektrischen Energie im Übrigen die Verordnung über Allgemeine<br />

Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die<br />

Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung<br />

- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr.<br />

50 vom 7.11.2006, Seite 2391 - StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen<br />

der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH zur StromGVV<br />

in ihrer jeweiligen Fassung. Die StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen<br />

in ihrer derzeitigen Fassung liegen dem Auftrag als Anlage bei.<br />

Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke oder einschlägige<br />

Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen<br />

einschlägigen Verordnungen) oder die einschlägige Rechtsprechung ändern,<br />

ist die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH über Ziffer 2.2<br />

und 2.3 hinaus berechtigt, den Stromlieferungsvertrag und diese Vertragsbedingungen<br />

zum 1. eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung<br />

dem Kunden zumutbar ist. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße<br />

GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren<br />

Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das<br />

Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen<br />

zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Macht der Kunde<br />

von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.<br />

Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der<br />

Kunde in der Mitteilung hingewiesen.<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH ist als Lieferant bei einer<br />

Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung<br />

des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Ansprüche<br />

wegen solcher Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber<br />

geltend gemacht werden. Netzbetreiber ist die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der<br />

Weinstraße GmbH, Schlachthofstraße 60, 67433 <strong>Neustadt</strong> a.d. Weinstraße.<br />

SICHERHEITSLEISTUNG/KÜNDIGUNG<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH kann in begründeten<br />

Fällen für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden eine<br />

angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.<br />

Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn<br />

a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist und auch auf ausdrückliche<br />

Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

b) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen<br />

(§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,<br />

c) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Kunden vorliegt.<br />

Darüber hinaus hat die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH das<br />

Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung<br />

zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten<br />

Bonitätsauskunft begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird und der Kunde<br />

dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis<br />

seiner Bonität entkräftet. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft,<br />

auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Kunden durch<br />

die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH mit der Anforderung der<br />

Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.<br />

Arten der Sicherheitsleistung sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien,<br />

unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z. B. Patronatsund<br />

Organschaftserklärungen) und unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische<br />

Bürgschaften. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung<br />

obliegt dem Kunden. Außerdem kann die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der<br />

Weinstraße GmbH Barsicherheiten akzeptieren.<br />

Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen<br />

abzuwenden.<br />

Die Sicherheit ist innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Anforderung vom<br />

Kunden an die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH zu leisten.<br />

Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann die<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Neustadt</strong> an der Weinstraße GmbH den in Anspruch genommenen<br />

Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit<br />

nach Satz 2 hat durch den Kunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1<br />

Geschäftsführung:<br />

Bankverbindung:<br />

Dipl.-Volksw. Klaus Wolff<br />

Sparkasse Rhein-Haardt<br />

Balthasar Weitzel (stv.)<br />

Konto-Nr. 1248 ∙ BLZ 546 512 40<br />

Aufsichtsratsvorsitzender:<br />

IBAN: DE 56 5465 1240 0000 0012 48<br />

Oberbürgermeister<br />

Swift-Bic: MALADE51DKH<br />

Hans Georg Löffler<br />

St.-Nr.: 31 / 652 / 0099 / 8<br />

USt-ID-Nr.: DE 811313425

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