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Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen ab ... - Statistik Austria

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2.2.6 Erstellung des Datenkörpers, (weitere) verwendete Rechenmodelle,<br />

statistische Schätzmethoden<br />

Ermittlung der Umsatzindizes<br />

Die Umsatzindizes messen pro Gliederungsbereich den entsprechenden Gesamtumsatz in<br />

Prozent des durchschnittlichen Gesamtumsatzes im Basisjahr 2010. Aus den so ermittelten<br />

Messzahlen werden für die Dienstleistungsbereiche die Messzahlen der Quartale als Durchschnitt<br />

der Monatswerte errechnet.<br />

( )<br />

∑ ( )<br />

∑ ( )<br />

wobei ( ) ∑ ( ) (1)<br />

( ) Nomineller Umsatzindex für eine Aktivität k zum Zeitpunkt t<br />

( ) Hochgerechnete Umsatzerlöse aller Beobachtungseinheiten der Schicht h für eine Aktivität k zum Zeitpunkt t<br />

( ) Rückgerechnete Umsatzerlöse aller Beobachtungseinheiten der Schicht h für eine Aktivität k zum Basiszeitpunkt 0<br />

( ) Umsatzerlöse der Beobachtungseinheiten i zum Zeitpunkt t<br />

Anzahl der Unternehmen insgesamt in der Schicht h<br />

Anzahl der Unternehmen in der Stichprobe in der Schicht h<br />

Der nominelle Umsatzindex errechnet sich nach (1) <strong>und</strong> zeigt somit das Wachstum der<br />

Umsätze zu laufenden Preisen. Seiner Natur nach ist er ein Mischindex, in den sowohl Preisals<br />

auch Mengenänderungen einfließen.<br />

Preisbereinigung (Realrechnung) der Umsatzindizes<br />

Neben den nominellen Umsatzindizes werden auch reale Umsatzindizes für den Bereich <strong>Handel</strong><br />

berechnet. Der preisbereinigte Umsatzindex weist die Veränderung des Absatzvolumens<br />

(der <strong>ab</strong>gesetzten Menge im Vergleich zum Basisjahr) aus. Ein realer Umsatzindex wird aus<br />

einem nominellen Index ermittelt, indem durch den entsprechenden Preisindex auf 5-Stellerebene<br />

der jeweiligen ÖNACE-Kategorie dividiert wird.<br />

Die Deflationierung erfolgt im Großhandel durch Verwendung der Großhandelspreisindizes<br />

(GHPI) <strong>und</strong> im Einzelhandel mit dem Verbraucherpreisindex (VPI). Im Rahmen der Umstellung<br />

auf die ÖNACE 2008 wurden die GHPI-Warencodes <strong>und</strong> die Warencodes bzw. COICOP-Gruppen<br />

(Classification of individual consumption by purpose) des VPI den neuen Kategorien auf<br />

Ebene des 5-Stellers der ÖNACE 2008 neu zugeordnet. In einigen Wirtschaftsbereichen wurde<br />

eine Umsatzgewichtung anhand der Umsatzerlöse nach Produkten aus der Leistungs- <strong>und</strong><br />

Strukturstatistik vorgenommen. Die Zuordnung der Deflatoren <strong>und</strong> die Gewichtung ist aus<br />

Zuordnung der Deflatoren ersichtlich.<br />

Beim realen Umsatzindex wird der nominelle Umsatzindex pro 5-stelligem ÖNACE-Code mit<br />

dem Preisindex des Verbraucherpreisindex bzw. des Großhandelspreisindex im Großhandel in<br />

Beziehung gesetzt (2).<br />

( )<br />

∑ ( ) ( )<br />

∑ ( )<br />

( ) Realer Umsatzindex für eine Aktivität k zum Zeitpunkt t<br />

(t) Hochgerechnete Umsatzerlöse für den 5-Steller m der ÖNACE 2008 zum Zeitpunkt t<br />

(0) Rückgerechnete Umsatzerlöse für den 5-Steller m der ÖNACE 2008 zum Zeitpunkt 0<br />

( ) (Preisindex für den 5-Steller m der ÖNACE 2008 zum Zeitpunkt t) / 100<br />

Arbeitstägige- <strong>und</strong> saisonale Bereinigung der Umsatzindizes<br />

Während für den <strong>Handel</strong> bereits seit 2003 neben den Originalreihen auch saisonal <strong>und</strong> arbeitstägig<br />

bereinigte Zeitreihen berechnet werden, erfolgt eine Bereitstellung arbeitstägig bereinigter<br />

Ergebnisse für den Dienstleistungsbereich seit 2009. Die saisonale <strong>und</strong> arbeitstägige Bereinigung<br />

vereinfacht die Interpretation der Zeitreihen durch Eliminierung von saisonalen Einflüssen<br />

<strong>und</strong> durch die Normierung der Monatswerte hinsichtlich der Arbeitstage. Die Bereinigungsschritte<br />

erfolgen nach EU-harmonisierten Vorg<strong>ab</strong>en 8 unter Verwendung des Programms X-13-<br />

(2)<br />

8 http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-RA-09-006/EN/KS-RA-09-006-EN.PDF<br />

24

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