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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums

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Stand: 28.<strong>10</strong>.2003<br />

Geltende Regelung<br />

Änderungsentwurf<br />

<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong><br />

Erl. d. MK vom 14.3.1995 -303-8<strong>10</strong>11- (SVBl.<br />

S. 60, ber. S. <strong>10</strong>6), zuletzt geändert durch<br />

Erl. vom 31.1.2002 (SVBl. S. 72)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />

RdErl. <strong>des</strong> MK vom ....<br />

VORIS 224<strong>10</strong><br />

-VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 45 019-<br />

Bezug:<br />

a) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> vom 9.4.1991 (SVBl. S. 184 - VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 45 006)<br />

b) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />

SEP) vom 19.<strong>10</strong>.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl. S.<br />

311)<br />

c) Verordnung über <strong>den</strong> Wechsel der Schulform im<br />

Sekundarbereich I vom 24.3.1983 (Nds. GVBl. S.<br />

94; SVBl. S. 117 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 00 000)<br />

d) Erlaß „Durchführungsbestimmungen zur Verordnung<br />

über <strong>den</strong> Wechsel der Schulform im Sekundarbereich<br />

I“ vom 24.3.1983 (SVBl. S.117- VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 26 40 001)<br />

e) Erlaß „Übergang der Schüler von der Orientierungsstufe<br />

<strong>in</strong> die Hauptschule, die Realschule und<br />

das Gymnasium sowie <strong>in</strong> die entsprechen<strong>den</strong><br />

Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule“ vom<br />

24.3.1983 (SVBl. S. 118 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 42<br />

002), geändert durch Erlaß vom 4.4.1986 (SVBl. S.<br />

<strong>10</strong>9 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 42 003)<br />

f) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Orientierungsstufe“ vom<br />

28.2.1991 (SVBl. S.57), geändert durch Erlaß vom<br />

21.3.1994 (SVBl. S. 92 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 42<br />

004)<br />

g) Verordnung über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen vom 5.4.1978 (Nds. GVBl.<br />

S. 290; SVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 15.5.1984 (Nds. GVBl. S. 159; SVBl.<br />

S. 163 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 <strong>10</strong> 00 000)<br />

h) Erlaß „Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für die Zeugniserteilung<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom<br />

20.7.1973 (SVBl. S. 218 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40<br />

001) <strong>in</strong> der Fassung der Erlasse vom 27.5.1975<br />

(SVBl. S. 171 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 003) und<br />

vom 2.12.1977 (SVBl. S. 336 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27<br />

40 004)<br />

i) Erlaß „Zeugnisbestimmungen für Hauptschulen,<br />

Realschulen und Gymnasien“ vom 3.12.1973<br />

(SVBl.74 S. 3 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 002) <strong>in</strong> der<br />

Fassung der Erlasse vom 25.2.1977 (SVBl. S. 64 -<br />

VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 003) und vom 31.<strong>10</strong>.1979<br />

(SVBl. S. 292 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 005)<br />

j) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />

I (AVO-SI) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197;<br />

SVBl. S. 140)<br />

Bezug:<br />

a) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> vom ...<br />

b) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />

SEP) vom ...<br />

c) Erlass „Übergang der Schüler von der Orientierungsstufe<br />

<strong>in</strong> die Hauptschule, die Realschule und<br />

das Gymnasium sowie <strong>in</strong> die entsprechen<strong>den</strong><br />

Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule“ vom<br />

...<br />

d) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Orientierungsstufe“ vom ...<br />

e) Verordnung über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong><br />

bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen vom ...<br />

f) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />

über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...<br />

g) Erlass „Zeugnisse <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...<br />

h) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />

I (AVO-SI) vom ...<br />

i) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />

über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“<br />

vom ...<br />

Anhörungsentwurf GYM2


k) Erlaß „Schriftliche <strong>Arbeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom 22.8.1979 (SVBl. S. 230 - VO-<br />

RIS 224<strong>10</strong> 00 00 00 015), geändert durch Erlaß<br />

vom 8.2.1991 (SVBl. S. 57 - VORIS 224<strong>10</strong> 00 00<br />

00 038)<br />

l) Erlaß „E<strong>in</strong>führung neuer Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für die<br />

Verkehrserziehung“ vom 15.7.1985 (SVBl. S. 184,<br />

ber. S. 224 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40 020)<br />

m) Erlaß „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht<br />

und <strong>den</strong> Unterricht „Werte und Normen“ vom<br />

24.3.1982 (SVBl. S. 58, ber. S. 92), geändert durch<br />

Erlaß vom 30.11.1983 (SVBl. S. 326 - VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 40 013)<br />

n) Erlaß „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom 31.<strong>10</strong>.1977 (SVBl. S. 317 - VORIS<br />

224<strong>10</strong> 00 00 00 012)<br />

o) Erlaß „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />

für Schüler an allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />

der Sekundarbereiche I und II“ vom 30.8.1978<br />

(SVBl. S. 296), geändert durch Erlaß vom<br />

27.1.1989 (SVBl. S. 34, ber. S. 58 - VORIS 224<strong>10</strong><br />

01 00 40 003)<br />

p) Erlaß „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />

vom 19.5.1981 (SVBl. S. 132 - VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 40 0<strong>10</strong>)<br />

j) Erlass „Schriftliche <strong>Arbeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...<br />

k) Erlass „E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> Curriculums „Mobilität“ <strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> und berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“<br />

vom ...<br />

l) Erlass „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht<br />

und <strong>den</strong> Unterricht „Werte und Normen“ vom<br />

...<br />

m) Erlass „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...<br />

n) Erlass „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />

für Schüler an allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />

der Sekundarbereiche I und II“ vom ...<br />

o) Erlass „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />

vom ...<br />

p) Erlass „Ganztagsschule“ vom ...<br />

q) Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung<br />

an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom ...


¡<br />

1. Stellung der Jahrgänge 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Schulwesens<br />

1.1 Das Gymnasium umfaßt die Schuljahrgänge 7<br />

- 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 7 -<br />

<strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für<br />

Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt (§§ 144<br />

und 179 NSchG).<br />

1.2 Das Gymnasium baut auf der Orientierungsstufe<br />

auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler von der Orientierungsstufe <strong>in</strong> das Gymnasium<br />

ist durch Bezugsverordnung zu c und<br />

Bezugserlasse zu d und e geregelt.<br />

1.3 Gymnasien haben gemäß Bezugsverordnung<br />

zu b <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> wenigstens zwei Züge<br />

und sollen <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> langfristig nicht<br />

mehr als sechs Züge haben.<br />

1. Stellung der Schuljahrgänge 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Schulwesens<br />

1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen<br />

für Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt<br />

(§§ 144 und 179 NSchG).<br />

1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule<br />

auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

von der Grundschule <strong>in</strong> das Gymnasium ist durch<br />

Bezugserlass zu xx geregelt.<br />

1.3 <strong>Die</strong> Zügigkeit <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wird durch<br />

Bezugsverordnung zu xx bestimmt.<br />

1.4 E<strong>in</strong> Gymnasium, das nicht mehr durchgängig<br />

zweizügig geführt wer<strong>den</strong> kann, kann ausnahmsweise<br />

fortbestehen, wenn durch e<strong>in</strong>e ständige<br />

pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit<br />

mit benachbarten Schulen e<strong>in</strong> ausreichend<br />

differenziertes Unterrichtsangebot geschaffen wird<br />

(§ 25 NSchG).


¢<br />

2. Aufgaben und Ziele<br />

2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die<br />

Aufgabe, <strong>den</strong> im Niedersächsischen Schulgesetz<br />

festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Im Gymnasium<br />

sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Qualifikation für e<strong>in</strong> Hochschulstudium<br />

oder für gleichwertige Berufsausbildungsgänge<br />

erwerben (§ 11 NSchG).<br />

2.2 Das Gymnasium vermittelt se<strong>in</strong>en Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> e<strong>in</strong>e<br />

allgeme<strong>in</strong>e Grundbildung. Außerdem sollen sie<br />

erste E<strong>in</strong>blicke <strong>in</strong> berufsbezogene Fragestellungen<br />

und Aufgabenbereiche erhalten. <strong>Die</strong> Ziele,<br />

Inhalte und Metho<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien<br />

für das Gymnasium festgelegt.<br />

2.3 In <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />

sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben,<br />

die Interessen entwickeln sowie die E<strong>in</strong>stellungen<br />

und Erfahrungen gew<strong>in</strong>nen, die für <strong>den</strong><br />

Übergang <strong>in</strong> die gymnasiale Oberstufe erforderlich<br />

und Grundlage für e<strong>in</strong>e erfolgversprechende<br />

Mitarbeit <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe s<strong>in</strong>d.<br />

2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr.<br />

3.1 (Stun<strong>den</strong>tafel A) erteilt.<br />

2.5 Abweichend von Nr. 2.4 kann der Unterricht<br />

gemäß Nr. 3.2 (Stun<strong>den</strong>tafel B) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Nr. 3.4 (Wahlpflichtbereich) erteilt wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong><br />

E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> Wahlpflichtbereichs bedarf <strong>des</strong><br />

Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers.<br />

2.9 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Schule darf nicht nur auf<br />

Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet<br />

se<strong>in</strong>, sondern muß zugleich emotionale und kreative<br />

Fähigkeiten fördern, muß sich um die Herausbildung<br />

sozialer und humaner Verhaltensweisen<br />

und E<strong>in</strong>stellungen bei <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern bemühen und die soziale Integration<br />

fördern. <strong>Die</strong>ser Zielsetzung dienen der Unterricht,<br />

aber auch andere Formen <strong>des</strong> Umgangs mite<strong>in</strong>ander<br />

<strong>in</strong> der Schule, die <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern die Möglichkeit geben, sich an <strong>den</strong><br />

schulischen Belangen zu beteiligen und an <strong>den</strong><br />

für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen<br />

angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner e<strong>in</strong><br />

Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten<br />

für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung gibt und das<br />

die Teilnahme am politischen, kulturellen und<br />

sportlichen Leben der Geme<strong>in</strong>de dort, wo es sich<br />

anbietet, unterstützt.<br />

2. Aufgaben und Ziele<br />

2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die<br />

Aufgabe, <strong>den</strong> im Niedersächsischen Schulgesetz<br />

festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. <strong>Die</strong> besondere<br />

schulformbezogene Aufgabe ist <strong>in</strong> § 11<br />

Abs. 1 NSchG festgelegt.<br />

2.2 <strong>Die</strong> Ziele, Inhalte und Metho<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Unterricht<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für das Gymnasium nach Bezugserlass<br />

zu xx festgelegt.<br />

2.3 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />

sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />

erwerben, die Interessen entwickeln sowie<br />

die E<strong>in</strong>stellungen und Erfahrungen gew<strong>in</strong>nen, die<br />

für <strong>den</strong> Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich<br />

und Grundlage für e<strong>in</strong>e Erfolg versprechende<br />

Mitarbeit <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß<br />

Nrn. 3.1 oder 3.2 erteilt. Sofern Unterricht nach<br />

Nr. 3.2 erteilt wird, richtet die Schule <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 für die verschie<strong>den</strong>en<br />

Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt<br />

oder Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>, um <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl<br />

nach Neigung und Fähigkeit sowie mit<br />

der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.<br />

2.5 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Schule darf nicht nur auf<br />

Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet<br />

se<strong>in</strong>, sondern muss zugleich emotionale und kreative<br />

Fähigkeiten fördern, muss sich um die Herausbildung<br />

sozialer und humaner Verhaltensweisen<br />

und E<strong>in</strong>stellungen bei <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern bemühen und die soziale Integration<br />

fördern. <strong>Die</strong>ser Zielsetzung dienen der Unterricht,<br />

aber auch andere Formen <strong>des</strong> Umgangs mite<strong>in</strong>ander<br />

<strong>in</strong> der Schule, die <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern die Möglichkeit geben, sich an <strong>den</strong><br />

schulischen Belangen zu beteiligen und an <strong>den</strong><br />

für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen<br />

angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner e<strong>in</strong><br />

Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten<br />

für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung gibt und das<br />

die Teilnahme am politischen, kulturellen und<br />

sportlichen Leben der Geme<strong>in</strong>de unterstützt.


£<br />

2.<strong>10</strong> <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> hat gesellschaftlich relevante Fragestellungen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise zu berücksichtigen,<br />

daß <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ihre Bedeutung<br />

für die eigene Entwicklung e<strong>in</strong>sichtig wird.<br />

E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der Schule besteht<br />

dar<strong>in</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zunehmend<br />

zu bewegen, sich sachgerecht und aktiv für <strong>den</strong><br />

Erhalt der natürlichen Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen. Ihre<br />

Bereitschaft, für verbesserte Beziehungen unter<br />

<strong>den</strong> Menschen verschie<strong>den</strong>er Nationen und Kulturkreise<br />

e<strong>in</strong>zutreten, soll verstärkt wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong><br />

Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch<br />

e<strong>in</strong>e Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten<br />

zu fördern, das e<strong>in</strong>seitigen Rollenorientierungen <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Familien, im Beruf und <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />

entgegenwirken kann.<br />

2.6 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> hat gesellschaftlich relevante<br />

Fragestellungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ihre<br />

Bedeutung für die eigene Entwicklung e<strong>in</strong>sichtig<br />

wird. E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der Schule besteht<br />

dar<strong>in</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zunehmend<br />

zu bewegen, sich auch <strong>in</strong> Verantwortung für<br />

die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv<br />

für <strong>den</strong> Erhalt der natürlichen Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen<br />

sowie für verbesserte Beziehungen unter <strong>den</strong><br />

Menschen verschie<strong>den</strong>er Nationen und Kulturkreise<br />

e<strong>in</strong>zutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung<br />

der Geschlechter durch e<strong>in</strong>e Erziehung<br />

zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das<br />

e<strong>in</strong>seitigen Rollenorientierungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Familien,<br />

im Beruf und <strong>in</strong> der Gesellschaft entgegenwirken<br />

kann.<br />

2.11 Im e<strong>in</strong>zelnen sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler<br />

- e<strong>in</strong> tragfähiges Grundwissen erwerben und<br />

anwen<strong>den</strong>;<br />

- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;<br />

- über <strong>den</strong> Umgang mit Gegenstän<strong>den</strong> und<br />

konkreten Sachverhalten sowie <strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

mit Anschauungen und Erfahrungen<br />

zu Erkenntnissen gelangen;<br />

- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem,<br />

Zusammenhänge erfassendem und<br />

produktivem Denken altersgemäß entwickeln;<br />

-<br />

- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem<br />

und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;<br />

- an geistiger Ause<strong>in</strong>andersetzung und Aktivitäten<br />

im musisch-kulturellen Bereich Interesse<br />

und Freude gew<strong>in</strong>nen;<br />

- entsprechende selbständige Lernbereitschaft<br />

entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Mißerfolgen<br />

eigenen Lernens und eigener Tätigkeit<br />

sowie mit Erfolgen und Mißerfolgen anderer<br />

angemessen umgehen lernen;<br />

- Erfahrungen mit <strong>in</strong>dividuellen Neigungen und<br />

<strong>in</strong>dividueller Leistungsfähigkeit sowie mit <strong>in</strong>dividuellen<br />

Sichtweisen gew<strong>in</strong>nen;<br />

- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen<br />

und soziale Beziehungen gestalten lernen;<br />

- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung<br />

übernehmen lernen;<br />

- sich an der Gestaltung von Schule und an<br />

2.7 Im E<strong>in</strong>zelnen sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler<br />

- e<strong>in</strong> tragfähiges Grundwissen erwerben und<br />

anwen<strong>den</strong>;<br />

- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;<br />

- über <strong>den</strong> Umgang mit Gegenstän<strong>den</strong> und<br />

konkreten Sachverhalten sowie <strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

mit Anschauungen und Erfahrungen<br />

zu Erkenntnissen gelangen;<br />

- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem,<br />

Zusammenhänge erfassendem<br />

und produktivem Denken altersgemäß<br />

entwickeln;<br />

- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem<br />

und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;<br />

- an geistiger Ause<strong>in</strong>andersetzung und Aktivitäten<br />

im musisch-kulturellen Bereich Interesse<br />

und Freude gew<strong>in</strong>nen;<br />

- entsprechende selbstständige Lernbereitschaft<br />

entwickeln und mit Erfolgen, aber auch<br />

Misserfolgen eigenen Lernens und eigener<br />

Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen<br />

anderer angemessen umgehen lernen;<br />

- Erfahrungen mit <strong>in</strong>dividuellen Neigungen und<br />

<strong>in</strong>dividueller Leistungsfähigkeit sowie mit <strong>in</strong>dividuellen<br />

Sichtweisen gew<strong>in</strong>nen;<br />

- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen<br />

und soziale Beziehungen gestalten lernen;<br />

- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung<br />

übernehmen lernen;<br />

- sich an der Gestaltung von Schule und an


¤<br />

schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß<br />

beteiligen;<br />

- auf die Anforderungen <strong>in</strong> der gymnasialen<br />

Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche<br />

motiviert wer<strong>den</strong>;<br />

- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufsund<br />

<strong>Arbeit</strong>swelt erkennen und erste E<strong>in</strong>blicke<br />

<strong>in</strong> sie erhalten;<br />

- altersgemäß <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dem Bildungsauftrag<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes genannten<br />

Wertvorstellungen und Normen e<strong>in</strong>geführt<br />

und fähig wer<strong>den</strong>, über sie zu reflektieren,<br />

kritisch zu wählen und sich zu entschei<strong>den</strong>.<br />

2.12 <strong>Die</strong> Zielsetzungen und Aufgaben <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> können nur<br />

verwirklicht und erfüllt wer<strong>den</strong>, wenn die Erziehungsberechtigten<br />

an <strong>den</strong> schulischen Belangen<br />

und Entscheidungsprozessen beteiligt wer<strong>den</strong>.<br />

schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß<br />

beteiligen;<br />

- auf die Anforderungen <strong>in</strong> der gymnasialen<br />

Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche<br />

motiviert wer<strong>den</strong>;<br />

- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufsund<br />

<strong>Arbeit</strong>swelt erkennen und erste E<strong>in</strong>blicke<br />

<strong>in</strong> sie erhalten;<br />

- altersgemäß <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dem Bildungsauftrag<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes genannten<br />

Wertvorstellungen und Normen e<strong>in</strong>geführt<br />

und fähig wer<strong>den</strong>, über sie zu reflektieren,<br />

kritisch zu wählen und sich zu entschei<strong>den</strong>.<br />

2.8 <strong>Die</strong> Zielsetzungen und Aufgaben <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> lassen<br />

sich nur verwirklichen und erfüllen, wenn die<br />

Erziehungsberechtigten an <strong>den</strong> schulischen Belangen<br />

und Entscheidungsprozessen beteiligt<br />

wer<strong>den</strong>.


¥<br />

3. Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.1 Stun<strong>den</strong>tafel A<br />

(siehe Anlage)<br />

3.2 Stun<strong>den</strong>tafel B<br />

(siehe Anlage)<br />

3. Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.1 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong><br />

<strong>10</strong> besteht aus Pflichtunterricht, Unterricht mit<br />

besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht<br />

und wahlfreiem Unterricht.<br />

3.2 Anmerkungen zu <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.2.1 Am Gymnasium wird ab Schuljahrgang 7<br />

Unterricht mit besonderem Schwerpunkt nach Nr.<br />

3.3 oder Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.4 nach<br />

Stun<strong>den</strong>tafel 1 e<strong>in</strong>gerichtet. Für <strong>den</strong> Unterricht<br />

nach Nrn. 3.3 und 3.4 wer<strong>den</strong> die Stun<strong>den</strong> nach<br />

Buchst. B (Profilunterricht) der Stun<strong>den</strong>tafel 1<br />

verwendet.<br />

3.2.2 Abweichend von Nr. 3.2.1 kann e<strong>in</strong> Gymnasium<br />

auf Beschluss der Gesamtkonferenz auf die<br />

E<strong>in</strong>richtung von Unterricht nach Nrn 3.3 und 3.4<br />

verzichten und <strong>den</strong> Unterricht nach Stun<strong>den</strong>tafel 2<br />

erteilen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Schulelternrats. Der Schulbehörde ist über<br />

<strong>den</strong> Beschluss zu berichten.<br />

2.6 Außerdem kann am Gymnasium für e<strong>in</strong>e<br />

Klasse Unterricht mit besonderem Schwerpunkt<br />

e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

- alten Sprachen,<br />

- neuen Sprachen,<br />

- Musik,<br />

- Mathematik / Naturwissenschaften.<br />

Für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an<br />

dem Unterrichtsangebot mit besonderem Schwerpunkt<br />

teilnehmen, wird der Unterricht gemäß<br />

Stun<strong>den</strong>tafel B erteilt. Es muß gesichert se<strong>in</strong>, daß<br />

jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler anderen Unterricht<br />

gemäß Nr. 2.4 oder Nr. 2.5 besuchen kann.<br />

Im e<strong>in</strong>zelnen gilt:<br />

2.6.1 Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot<br />

wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> erteilt.<br />

3.3 Zur Bildung von Profilen kann Unterricht mit<br />

besonderem Schwerpunkt e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

- alten Sprachen,<br />

- neuen Sprachen,<br />

- Musik,<br />

- Mathematik / Naturwissenschaften.<br />

Der Unterricht wird <strong>in</strong> der Regel im Klassenverband<br />

erteilt.<br />

3.3.1 Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot<br />

wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

erteilt.<br />

2.6.2 Am Gymnasium mit neusprachlichem Unterrichtsangebot<br />

wird e<strong>in</strong>e an der Schule genehmigte<br />

Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> erteilt, die nicht erste<br />

oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen Schüler ist.<br />

3.3.2 Am Gymnasium mit neusprachlichem Unterrichtsangebot<br />

wird e<strong>in</strong>e an der Schule genehmigte<br />

Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> erteilt, die nicht<br />

erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen Schüler ist.<br />

2.6.3 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />

im Fach Musik wird Musik <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> mit erhöhter Wochenstun<strong>den</strong>zahl<br />

unter Beachtung von Nr. 3.3 erteilt.<br />

3.3.3 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />

im Fach Musik wird Musik <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 mit erhöhter Wochenstun<strong>den</strong>zahl<br />

erteilt.<br />

3.3 Anmerkungen zum besonderen Unterrichtsangebot<br />

im Fach Musik


¦<br />

Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />

im Fach Musik wird für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die hieran teilnehmen, <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> das Fach Musik vierstündig<br />

und das Fach Kunst sowie der Wahlbereich je<br />

e<strong>in</strong>stündig angeboten; außerdem wird bei Anwendung<br />

der Stun<strong>den</strong>tafel nach Nr. 3.2 <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />

9 und <strong>10</strong> der Wahlpflichtbereich je zweistündig<br />

angeboten. <strong>Die</strong> Schülerpflicht- und -<br />

höchststun<strong>den</strong>zahl je Jahrgang erhöht sich entsprechend.<br />

2.6.4 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />

<strong>in</strong> Mathematik / Naturwissenschaften<br />

wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> die gemäß<br />

Buchstabe B vorgegebenen Wochenstun<strong>den</strong><br />

zur Verstärkung <strong>des</strong> Unterrichts im mathematischnaturwissenschaftlichen<br />

Aufgabenfeld verwendet.<br />

<strong>Die</strong> Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung<br />

der <strong>in</strong>sgesamt acht Wochenstun<strong>den</strong> auf<br />

die Fächer <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong>, wobei <strong>in</strong>sgesamt<br />

<strong>bis</strong> zu zwei Wochenstun<strong>den</strong> für e<strong>in</strong> naturwissenschaftliches<br />

Praktikum verwendet wer<strong>den</strong> können.<br />

Das Fach Informatik kann <strong>in</strong> dieses Unterrichtsangebot<br />

e<strong>in</strong>bezogen wer<strong>den</strong>, sofern an der<br />

Schule für dieses Fach e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />

als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />

erteilt ist. <strong>Die</strong> Summe der Schülerpflichtstun<strong>den</strong><br />

von je 32 Wochenstun<strong>den</strong> im Jahrgang 9<br />

und <strong>10</strong> darf nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

3.4 Anmerkungen zum Wahlpflichtbereich<br />

3.4.1 Der Wahlpflichtbereich umfaßt folgende<br />

Fachbereiche und Fächer:<br />

- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören<br />

alle genehmigten Fremdsprachen, die<br />

nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />

für die jeweilige Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Schüler s<strong>in</strong>d und als dritte Pflichtfremdsprache<br />

betrieben wer<strong>den</strong> können;<br />

- musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik,<br />

Kunst<br />

- gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich:<br />

Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion (Unterricht<br />

Werte und Normen nur im Falle vom<br />

Nr. 3.5.5), <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik;<br />

- naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik,<br />

Chemie, Biologie.<br />

3.4.2 Folgende Fächer können <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wahlpflichtbereich<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong>, sofern für<br />

sie an der Schule e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />

als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />

erteilt ist: Informatik, Pädagogik, Philosophie,<br />

Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre<br />

mit Chemie.<br />

3.4.3 <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler belegen im<br />

Wahlpflichtbereich vier Wochenstun<strong>den</strong>. Fremd-<br />

3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />

<strong>in</strong> Mathematik / Naturwissenschaften<br />

wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 die <strong>in</strong><br />

der Stun<strong>den</strong>tafel vorgegebenen Wochenstun<strong>den</strong><br />

für <strong>den</strong> Profilunterricht zur Verstärkung <strong>des</strong> Unterrichts<br />

im mathematisch-naturwissenschaftlichen<br />

Aufgabenfeld verwendet. <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz<br />

entscheidet über die Verteilung der Wochenstun<strong>den</strong><br />

auf die Fächer <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong>, wobei<br />

<strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu zwei Wochenstun<strong>den</strong> für e<strong>in</strong><br />

naturwissenschaftliches Praktikum verwendet<br />

wer<strong>den</strong> können. Das Fach Informatik kann <strong>in</strong> dieses<br />

Unterrichtsangebot e<strong>in</strong>bezogen wer<strong>den</strong>, sofern<br />

an der Schule für dieses Fach e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />

als Prüfungsfach für die gymnasiale<br />

Oberstufe erteilt ist.<br />

3.4 Zur Bildung von Profilen kann abweichend von<br />

Nr. 3.3 Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Der Wahlpflichtbereich umfasst folgende Fachbereiche<br />

und Fächer:<br />

- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören<br />

alle genehmigten Fremdsprachen, die<br />

nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />

für die jeweilige Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Schüler s<strong>in</strong>d und als dritte Pflichtfremdsprache<br />

oder als Wahlfremdsprache betrieben<br />

wer<strong>den</strong> können;<br />

- Musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik,<br />

Kunst<br />

- Gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich:<br />

Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion /<br />

Werte und Normen;<br />

- Naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik,<br />

Chemie, Biologie.<br />

3.4.1 Folgende Fächer können <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wahlpflichtbereich<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong>, sofern für<br />

sie an der Schule e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />

als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />

erteilt ist: Informatik, Pädagogik, Philosophie,<br />

Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre<br />

mit Chemie. Ebenfalls aufgenommen wer<strong>den</strong><br />

kann das Fach Darstellen<strong>des</strong> Spiel.<br />

3.4.2 <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler belegen im<br />

Wahlpflichtbereich entweder e<strong>in</strong>e weitere Fremd-


§<br />

sprachen wer<strong>den</strong> als dritte Pflichtfremdsprache<br />

vierstündig, die anderen Fächer zweistündig unterrichtet.<br />

Am Gymnasium mit altsprachlichem<br />

Unterrichtsangebot wird Griechisch fünfstündig<br />

unterrichtet. In dem Fall, <strong>in</strong> dem die vier Wochenstun<strong>den</strong><br />

nicht im fremdsprachlichen Fachbereich<br />

belegt wer<strong>den</strong>, können sie durch zwei zweistündige<br />

Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />

zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen belegt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.4.4 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />

der Schule e<strong>in</strong>zurichten. Dabei hat die<br />

Schule m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Angebote aus m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>zurichten;<br />

darunter soll m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem<br />

fremdsprachlichen Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>.<br />

Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs- und schulübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Anspruch<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Angebot besteht nicht.<br />

3.4.5 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt für zwei<br />

Schuljahre. Im Ausnahmefall kann auf Antrag der<br />

Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der<br />

zuständigen Klassenkonferenz e<strong>in</strong> Fach nach<br />

Jahrgang 9 gewechselt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen<br />

Fall s<strong>in</strong>d die fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern selbständig nachzuholen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen wer<strong>den</strong> zensiert und s<strong>in</strong>d<br />

versetzungs- und abschlußwirksam.<br />

3.5.2 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüsprache<br />

als dritte Pflichtfremdsprache oder zwei<br />

Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />

zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen. <strong>Die</strong><br />

Leistungen <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern wer<strong>den</strong> zensiert<br />

und s<strong>in</strong>d versetzungs- und abschlusswirksam.<br />

3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />

der Schule e<strong>in</strong>zurichten. E<strong>in</strong> Anspruch der<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Angebot besteht nicht. <strong>Die</strong> Schule richtet Angebote<br />

aus verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>; darunter<br />

ist m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem fremdsprachlichen<br />

Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>. Wahlpflichtunterricht<br />

kann schuljahrgangs- und schulübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3.4.4 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt im Regelfall<br />

für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9. Im Ausnahmefall<br />

kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und<br />

mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz<br />

e<strong>in</strong> Fach nach e<strong>in</strong>em Schuljahrgang gewechselt<br />

wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen Fall s<strong>in</strong>d die<br />

fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern selbstständig nachzuholen.<br />

3.4.6 Abweichend von 3.4.5 kann die Gesamtkonferenz<br />

beschließen, daß die Entscheidung der<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot<br />

gemäß Nr. 3.4.3 für m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Schuljahr<br />

gilt. Von e<strong>in</strong>er solchen Beschlußfassung auszunehmen<br />

ist die dritte Pflichtfremdsprache; für<br />

sie gilt Nr. 3.4.5 Satz 1.<br />

2.7 In Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig<br />

erteilt wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist,<br />

daß jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler auch e<strong>in</strong>e<br />

Klasse besuchen kann, <strong>in</strong> der der Unterricht ausschließlich<br />

deutschsprachig erteilt wird. In Klassen,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter Unterricht<br />

angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>em<br />

Sachfach zu erteilen.<br />

2.8 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />

von Unterricht gemäß Nr. 2.6.1 <strong>bis</strong> 2.6.4 und 2.7<br />

bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers sowie<br />

der Genehmigung der obersten Schulbehörde.<br />

3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr.<br />

4.7.5 fremdsprachig erteilt wer<strong>den</strong>.<br />

3.6 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />

von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 <strong>bis</strong> 3.5 bedarf <strong>des</strong><br />

Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers; der Schulbehörde<br />

ist über die E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung zu<br />

berichten.<br />

3.5 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />

3.7 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />

3.7.1 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schü-


¨©<br />

ler und zur Verbesserung fachspezifischer Lehrund<br />

Lernverfahren können Schulen nach Antrag<br />

bei der oberen Schulbehörde vorübergehend zwei<br />

Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig e<strong>in</strong>setzen<br />

oder Klassenteilungen vornehmen; Pflichtunterricht<br />

darf aus diesen Grün<strong>den</strong> nicht gekürzt wer<strong>den</strong>.<br />

Im Jahrgang 7 können <strong>in</strong> der ersten Schulwoche<br />

freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen im<br />

Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />

gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />

nachrangig se<strong>in</strong>.<br />

3.5.1 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />

sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />

vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />

Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />

unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />

sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

ler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und<br />

Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung <strong>des</strong><br />

fachübergreifen<strong>den</strong> und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong><strong>den</strong> Lernens<br />

kann die Schule e<strong>in</strong>e von der Stun<strong>den</strong>tafel<br />

nach Nr. 3.2 abweichende Verteilung der Fachstun<strong>den</strong><br />

vornehmen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gesamtwochenstun<strong>den</strong><br />

je Fach für <strong>den</strong> Durchgang <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

3.7.2 <strong>Die</strong> Schule kann entschei<strong>den</strong>, vorübergehend<br />

zwei Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig<br />

e<strong>in</strong>zusetzen oder Klassenteilungen vorzunehmen;<br />

aus diesen Grün<strong>den</strong> darf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht<br />

nicht gekürzt und können zusätzliche<br />

Lehrerwochenstun<strong>den</strong> nicht beansprucht<br />

wer<strong>den</strong>. Im Schuljahrgang 5 können <strong>in</strong> der ersten<br />

Schulwoche freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen<br />

im Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />

gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />

nachrangig se<strong>in</strong>.<br />

3.7.3 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />

sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />

vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />

Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />

unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />

sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.5.3 In <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e Verfügungsstunde<br />

e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn dadurch<br />

die Höchststun<strong>den</strong>zahl gemäß Stun<strong>den</strong>tafel nicht<br />

überschritten wird. Sie ist im Jahrgang 7 e<strong>in</strong>zurichten,<br />

wenn der Pflichtunterricht gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />

<strong>in</strong> diesem Jahrgang nicht erteilt wer<strong>den</strong><br />

kann. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer<br />

Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der<br />

Klassenlehrer<strong>in</strong> oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />

3.5.4 Wenn <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel für zwei Fächer <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Klasse nur je e<strong>in</strong>e Wochenstunde vorgesehen<br />

ist, so ist <strong>in</strong> der Regel Halbjahresunterricht<br />

von zwei Wochenstun<strong>den</strong> im Wechsel zwischen<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Fächern anzusetzen. Wird der Unterricht<br />

<strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse durch<br />

e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht zulässig.<br />

Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten und -<br />

themen soll auch fächerübergreifend gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> vorgesehenen Zeitanteile der Fächer<br />

s<strong>in</strong>d im Schuljahr <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>zuhalten. <strong>Die</strong> vorgeschriebene<br />

Pflicht- und Höchststun<strong>den</strong>zahl darf<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Schuljahr überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

3.5.5 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />

gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />

Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />

Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />

der Bezugserlaß zu m.<br />

3.7.4 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e<br />

Verfügungsstunde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>; zusätzliche<br />

Lehrerstun<strong>den</strong> können nicht beansprucht<br />

wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung<br />

erzieherischer und organisatorischer<br />

Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />

3.7.5 E<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel e<strong>in</strong>stündig ausgewiesenes<br />

Fach ist <strong>in</strong> der Regel als Halbjahresunterricht<br />

mit zwei Wochenstun<strong>den</strong> anzusetzen.<br />

Wird der Unterricht <strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Klasse durch e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht<br />

zulässig. Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten<br />

und -themen soll auch fachübergreifend<br />

und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>d gearbeitet wer<strong>den</strong>.<br />

3.7.6 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />

gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />

Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />

Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />

der Bezugserlass zu xx.


¨¨<br />

3.5.6 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Pflichtunterricht<br />

entsprechend <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien <strong>des</strong> Bezugserlasses<br />

zu l statt.<br />

3.7.7 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Unterricht nach<br />

dem Bezugserlass zu xx statt.<br />

3.5.7 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgänge<br />

7 und 8 s<strong>in</strong>d Wahlfächer <strong>in</strong> der Regel mit zwei<br />

Wochenstun<strong>den</strong> anzubieten. Der Unterricht soll<br />

nach Möglichkeit auf <strong>den</strong> Vormittag gelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgänge 7<br />

und 8, für die der Pflichtunterricht gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />

nicht voll erteilt wer<strong>den</strong> kann, sollten an<br />

e<strong>in</strong>em der Wahlfächer Gestalten<strong>des</strong> Werken oder<br />

Textiles Gestalten teilnehmen können. Beide Fächer<br />

gelten für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im<br />

S<strong>in</strong>ne der Bezugsverordnung zu g als Wahlfächer.<br />

3.5.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die am dreistündigen<br />

Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlfremdsprache<br />

teilnehmen, kann die Höchststun<strong>den</strong>zahl um e<strong>in</strong>e<br />

Stunde überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

3.5.9 Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong><br />

Schüler die Höchststun<strong>den</strong>zahl auch durch Teilnahme<br />

an <strong>in</strong> Sachfächern fremdsprachig erteiltem<br />

Unterricht überschreiten, wenn besondere Neigungen<br />

und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die<br />

Klassenlehrer<strong>in</strong> oder der Klassenlehrer sowie die<br />

Erziehungsberechtigten zustimmen.<br />

3.5.<strong>10</strong> Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse der Pflichtunterricht<br />

gemäß Stun<strong>den</strong>tafel nicht erreicht, kann <strong>in</strong><br />

höchstens zwei Pflichtfächern, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en <strong>in</strong> vorangegangenen<br />

Schuljahren Unterricht ausgefallen<br />

ist, gekürzt wer<strong>den</strong> mußte oder e<strong>in</strong> anders begründeter<br />

Nachholbedarf entstan<strong>den</strong> ist, jeweils<br />

e<strong>in</strong>e Wochenstunde zusätzlich vorgesehen wer<strong>den</strong>.<br />

3.5.11 Bei geeigneten Unterrichtsthemen können<br />

die Wochenstun<strong>den</strong> für Pflicht- und Wahlpflichtfächer<br />

auf Vorschlag der zuständigen Fachkonferenzen<br />

durch Beschluß der Gesamtkonferenz<br />

vorübergehend zusammengefaßt wer<strong>den</strong>. Es ist<br />

sicherzustellen, daß die Zeitanteile je<strong>des</strong> Faches<br />

gemäß der Wochenstun<strong>den</strong>zahl der gelten<strong>den</strong><br />

Stun<strong>den</strong>tafel im Schulhalbjahr <strong>in</strong>sgesamt gewahrt<br />

bleiben. Im Falle e<strong>in</strong>er entsprechen<strong>den</strong><br />

Beschlußfassung unterrichtet die Schule <strong>den</strong><br />

Schulelternrat und <strong>den</strong> Klassenelternrat.<br />

3.7.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d Wahlfächer <strong>in</strong> der Regel<br />

mit zwei Wochenstun<strong>den</strong> anzubieten. E<strong>in</strong>e Wahlfremdsprache<br />

nach Nr. 4.7.4 kann drei- oder vierstündig<br />

angeboten wer<strong>den</strong>.


¨<br />

4. Organisation von Lernprozessen<br />

4. Organisation von Lernprozessen<br />

4.1 Lernprozesse s<strong>in</strong>d so zu organisieren, daß sie<br />

<strong>den</strong>selben allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen wie <strong>in</strong> anderen<br />

Schulformen entsprechen und die unter Nr. 2<br />

genannten Aufgaben und Ziele erreichen.<br />

4.2 <strong>Die</strong> Förderung der <strong>in</strong>dividuellen Begabungen<br />

und Neigungen sowie die unterschiedlichen Lernsituationen<br />

und Lernfortschritte der Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler erfordern e<strong>in</strong>en angemessenen E<strong>in</strong>satz<br />

vielfältiger Unterrichtsverfahren und -formen.<br />

Aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> Nr.2 angegebenen Zielen ergibt sich<br />

die Notwendigkeit, Unterrichtsverfahren zu bevorzugen,<br />

die problembezogenes Denken anregen,<br />

geistige Aktivität herausfordern, selbständiges<br />

Lernen fördern sowie zu der Fähigkeit führen, mit<br />

anderen zusammenzuarbeiten. Projektorientiertes<br />

Lernen und projektorientierte <strong>Arbeit</strong>sweisen s<strong>in</strong>d<br />

besonders gekennzeichnet durch fächerübergreifende<br />

Fragestellungen und Metho<strong>den</strong> und lassen<br />

es zu, daß sich die Schule außerschulischen<br />

Lernorten öffnet.<br />

4.3 Übungs- und Wiederholungsphasen sowie<br />

unterrichtsimmanente Formen der Ergebnissicherung<br />

dienen der Festigung und Vertiefung <strong>des</strong><br />

Gelernten. Hausaufgaben s<strong>in</strong>d hierzu e<strong>in</strong>e notwendige<br />

Ergänzung und sollen darüber h<strong>in</strong>aus<br />

anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten zu<br />

beschäftigen sowie sich auf <strong>den</strong> Unterricht vorzubereiten.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt der Bezugserlaß<br />

zu n.<br />

4.4 Da die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf selbständige<br />

Entscheidungen über ihren Bildungsgang<br />

<strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe oder <strong>in</strong> berufsbezogenen<br />

Bildungsgängen vorbereitet wer<strong>den</strong><br />

sollen, müssen sie <strong>in</strong> zunehmendem Maße<br />

an der Unterrichtsplanung und -gestaltung<br />

Anteil haben. Zu Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Schuljahres s<strong>in</strong>d<br />

diese mit <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu erörtern.<br />

Von <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien ausgehend,<br />

sollen im Unterricht zudem fachbezogene und<br />

fächerübergreifende Themen von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern selber gewählt oder e<strong>in</strong>gebracht<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

4.5 Zwischen <strong>den</strong> Klassen e<strong>in</strong>es Jahrgangs ist e<strong>in</strong><br />

annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen.<br />

Hierzu s<strong>in</strong>d Absprachen unter der Lehrerschaft<br />

ebenso zu treffen wie, bei schul- oder<br />

schulformübergreifen<strong>den</strong> Angeboten, e<strong>in</strong>e Abstimmung<br />

mit anderen Schulen.<br />

4.6 <strong>Die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse unterrichten<strong>den</strong> Lehrkräfte<br />

s<strong>in</strong>d gehalten, <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Fächern aufe<strong>in</strong>ander abzustimmen und nach<br />

Möglichkeit gemäß Nr.3.5.4 und 4.2 fächerüber-<br />

4.1 <strong>Die</strong> Förderung der <strong>in</strong>dividuellen Begabungen,<br />

Fähigkeiten und Neigungen sowie die unterschiedlichen<br />

Lernsituationen und Lernfortschritte<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler erfordern e<strong>in</strong>en<br />

angemessenen E<strong>in</strong>satz vielfältiger Unterrichtsverfahren<br />

und -formen. Aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> Nr.2 angegebenen<br />

Zielen ergibt sich die Notwendigkeit, Unterrichtsverfahren<br />

zu bevorzugen, die problembezogenes<br />

Denken anregen, geistige Aktivität herausfordern,<br />

selbstständiges Lernen fördern sowie<br />

zu der Fähigkeit führen, mit anderen zusammenzuarbeiten.<br />

Projektorientiertes Lernen und projektorientierte<br />

<strong>Arbeit</strong>sweisen s<strong>in</strong>d besonders gekennzeichnet<br />

durch fächerübergreifende Fragestellungen<br />

und Metho<strong>den</strong> und lassen es zu, dass<br />

sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet.<br />

4.2 Übungs- und Wiederholungsphasen sowie<br />

unterrichtsimmanente Formen der Ergebnissicherung<br />

dienen der Festigung und Vertiefung <strong>des</strong><br />

Gelernten. Hausaufgaben s<strong>in</strong>d hierzu e<strong>in</strong>e notwendige<br />

Ergänzung und sollen darüber h<strong>in</strong>aus<br />

anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten zu<br />

beschäftigen sowie sich auf <strong>den</strong> Unterricht vorzubereiten.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt der Bezugserlass<br />

zu xx.<br />

4.3 Da die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf selbstständige<br />

Entscheidungen über ihren Bildungsweg<br />

<strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe oder <strong>in</strong> berufsbezogenen<br />

Bildungsgängen vorbereitet wer<strong>den</strong> sollen,<br />

müssen sie <strong>in</strong> zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung<br />

und -gestaltung Anteil haben. Zu<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Schuljahres s<strong>in</strong>d diese mit <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern zu erörtern. Von <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien<br />

ausgehend, sollen im Unterricht<br />

zudem fachbezogene und fachübergreifende sowie<br />

fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>de Themen von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern selber gewählt oder e<strong>in</strong>gebracht<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

4.4 Zwischen <strong>den</strong> Klassen e<strong>in</strong>es Schuljahrgangs<br />

ist e<strong>in</strong> annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen.<br />

Hierzu s<strong>in</strong>d Absprachen unter der Lehrerschaft<br />

ebenso zu treffen wie, bei schul- oder<br />

schulformübergreifen<strong>den</strong> Angeboten, e<strong>in</strong>e Abstimmung<br />

mit anderen Schulen.<br />

4.5 <strong>Die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse unterrichten<strong>den</strong> Lehrkräfte<br />

s<strong>in</strong>d gehalten, <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Fächern aufe<strong>in</strong>ander abzustimmen und nach<br />

Möglichkeit auch fachübergreifend und fächerver-


¨¡<br />

greifend zu arbeiten. Zudem s<strong>in</strong>d durch schul<strong>in</strong>terne<br />

Absprachen <strong>in</strong>sbesondere zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />

Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern durchzuführen.<br />

4.7 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich<br />

nicht auf Absprachen über <strong>den</strong> Unterricht beschränken.<br />

Sie soll auch die Betreuung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und die Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Schullebens <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>beziehen.<br />

b<strong>in</strong><strong>den</strong>d zu arbeiten. Zudem s<strong>in</strong>d durch schul<strong>in</strong>terne<br />

Absprachen <strong>in</strong>sbesondere zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />

Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern durchzuführen.<br />

4.6 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich<br />

nicht auf Absprachen über <strong>den</strong> Unterricht beschränken.<br />

Sie soll auch die Betreuung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und die Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Schullebens <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>beziehen.<br />

4.7 Fremdsprachen<br />

4.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit Englisch als<br />

erster Pflichtfremdsprache ist Französisch oder<br />

Late<strong>in</strong> zweite Pflichtfremdsprache. Für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die Englisch nicht als erste<br />

Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite<br />

Pflichtfremdsprache.<br />

Am Unterricht <strong>in</strong> Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />

können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />

die Late<strong>in</strong> als erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />

gelernt haben. <strong>Die</strong> Anmeldung erfolgt<br />

durch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig<br />

vor E<strong>in</strong>tritt der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgang 9.<br />

4.7.1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit Englisch<br />

als erster Pflichtfremdsprache ist <strong>in</strong> der Regel<br />

Französisch oder Late<strong>in</strong> zweite Pflichtfremdsprache.<br />

Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die Englisch<br />

nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist<br />

Englisch zweite Pflichtfremdsprache.<br />

4.7.2 Am Unterricht <strong>in</strong> Griechisch als dritte<br />

Pflichtfremdsprache können Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler teilnehmen, die Late<strong>in</strong> als erste oder<br />

zweite Pflichtfremdsprache gelernt haben. <strong>Die</strong><br />

Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig vor E<strong>in</strong>tritt der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang 7.<br />

4.9 Über die Genehmigung zur E<strong>in</strong>führung anderer<br />

Sprachen als zweite Pflichtfremdsprache sowie<br />

zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er dritten Pflichtfremdsprache<br />

entscheidet die oberste Schulbehörde. Französisch<br />

soll an jedem Standort vertreten se<strong>in</strong>. An<br />

Standorten mit ständig zwei oder mehr Klassen im<br />

gleichen Schuljahrgang, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en Englisch erste<br />

Pflichtfremdsprache ist, soll möglichst auch Late<strong>in</strong><br />

als zweite Pflichtfremdsprache angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

4.7.3 Über die Genehmigung zur E<strong>in</strong>führung anderer<br />

Fremdsprachen als erste oder zweite<br />

Pflichtfremdsprache sowie zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

dritten Pflichtfremdsprache entscheidet die o-<br />

berste Schulbehörde. Französisch soll an jedem<br />

Standort vertreten se<strong>in</strong>. An Standorten mit ständig<br />

zwei oder mehr Klassen im gleichen Schuljahrgang,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en Englisch erste Pflichtfremdsprache<br />

ist, soll auch Late<strong>in</strong> als zweite Pflichtfremdsprache<br />

angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

4.7.4 Als Wahlfremdsprache können Französisch,<br />

Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch,<br />

Griechisch und Late<strong>in</strong> angeboten wer<strong>den</strong>. Schulen,<br />

die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Pflichtfremdsprache<br />

als Englisch angeboten haben,<br />

können diese Fremdsprache im Schuljahrgang 5<br />

als Wahlfremdsprache anbieten; ansonsten beg<strong>in</strong>nt<br />

die Wahlfremdsprache im Schuljahrgang 7.<br />

In Fremdsprachen können auch <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

angeboten wer<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schulhalbjahr<br />

oder <strong>in</strong> mehreren aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong><br />

Schulhalbjahren <strong>in</strong> die betreffende Sprache oder<br />

<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>e Sprachen e<strong>in</strong>führen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung<br />

weiterer Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung<br />

der obersten Schulbehörde zulässig.<br />

Wahlfremdsprachenunterricht soll bei der Stun<strong>den</strong>tafel<br />

A <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Wahlpflichtfremdsprachenunterricht<br />

erteilt wer<strong>den</strong>; bei der Stun<strong>den</strong>tafel<br />

B wird er zusätzlich zum Pflichtunterricht<br />

erteilt. Sofern bei e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens dreistündigen<br />

Late<strong>in</strong>unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

am Ende <strong>des</strong> Schuljahrgangs <strong>10</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die<br />

Note „ausreichend“ erreicht wor<strong>den</strong> ist, wird das


¨¢<br />

Kle<strong>in</strong>e Lat<strong>in</strong>um auf dem Abiturzeugnis nach Nr.<br />

15.4 EB-AVO-GOFAK besche<strong>in</strong>igt. <strong>Die</strong> Wahlfremdsprache<br />

wird <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>es Lehrgangs<br />

unterrichtet, so dass der Besuch jeweils die Teilnahme<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> vorhergehen<strong>den</strong> Schulhalbjahren<br />

zur Voraussetzung hat.<br />

4.7.5 In Klassen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter<br />

Unterricht (bil<strong>in</strong>gualer Unterricht) nach Nrn. 3.5<br />

und 3.6 angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

e<strong>in</strong>em Sachfach zu erteilen. Im E<strong>in</strong>zelnen gilt für<br />

<strong>den</strong> bil<strong>in</strong>gualen Unterricht:<br />

Für die Leistungsbewertung im bil<strong>in</strong>gualen Sachfachunterricht<br />

s<strong>in</strong>d die fachlichen Leistungen entschei<strong>den</strong>d;<br />

die angemessene Verwendung der<br />

Fremdsprache e<strong>in</strong>schließlich der entsprechen<strong>den</strong><br />

Fachsprache ist zu berücksichtigen.<br />

Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schule<br />

entschei<strong>den</strong>, <strong>in</strong> Sachfächern vorübergehend und<br />

zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen<br />

fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten,<br />

dass der Unterricht <strong>in</strong> dem Sachfach<br />

überwiegend <strong>in</strong> deutscher Sprache erfolgt.<br />

4.<strong>10</strong> Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> besteht aus Pflichtunterricht und<br />

wahlfreiem Unterricht. Zum wahlfreien Unterricht<br />

gehört auch Förderunterricht. Wahlfreier Unterricht<br />

wird im Rahmen der verfügbaren Lehrerstun<strong>den</strong><br />

von der Schule e<strong>in</strong>gerichtet. Dabei soll<br />

sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten<br />

der Schule an <strong>den</strong> Wünschen der Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />

orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot<br />

<strong>in</strong> wahlfreiem Unterricht, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

Förderunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen<br />

hierfür bestehen.<br />

Nach Beschluß gemäß Nr. 2.5 wer<strong>den</strong> der Pflichtunterricht<br />

und der wahlfreie Unterricht ergänzt<br />

durch <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht.<br />

4.8 Abgesehen von der Wahlfremdsprache wird<br />

wahlfreier Unterricht im Rahmen der verfügbaren<br />

Lehrerstun<strong>den</strong> von der Schule <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>oder<br />

zweistündig e<strong>in</strong>gerichtet; zum wahlfreien<br />

Unterricht gehört auch Förderunterricht. Dabei soll<br />

sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten<br />

der Schule an <strong>den</strong> Wünschen der Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />

orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot<br />

<strong>in</strong> wahlfreiem Unterricht, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

Förderunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen<br />

hierfür bestehen.<br />

4.11 Durch <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht gemäß Nr.<br />

3.4.1 und Nr. 3.4.2 sowie <strong>den</strong> wahlfreien Unterricht<br />

wird <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern die<br />

Möglichkeit eröffnet, <strong>in</strong>dividuellen Interessen<br />

nachzugehen und Lernschwerpunkte zu bil<strong>den</strong>.<br />

Sie sollen auch erste Erfahrungen mit der Fächerwahl<br />

machen können, um ihre Neigungen<br />

und Fähigkeiten beurteilen zu lernen.<br />

Für <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht gemäß Nr. 3.4.1 und<br />

Nr. 3.4.2 sowie wahlfreien Unterricht entschei<strong>den</strong><br />

sich die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler selbst. Sie<br />

wer<strong>den</strong> dabei von der Schule beraten. <strong>Die</strong> Zustimmung<br />

der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.<br />

4.9 Für Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />

Wahlpflichtunterricht sowie wahlfreien Unterricht<br />

entschei<strong>den</strong> sich die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

selbst. Sie wer<strong>den</strong> dabei von der Schule beraten.<br />

<strong>Die</strong> Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist<br />

erforderlich.<br />

4.12 Während e<strong>in</strong>e Wahlfremdsprache <strong>in</strong> der<br />

Form e<strong>in</strong>es Lehrgangs unterrichtet wird, so daß<br />

der Besuch jeweils die Teilnahme <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorher-<br />

4.<strong>10</strong> Abgesehen von der Wahlfremdsprache wer<strong>den</strong><br />

Wahlfächer <strong>in</strong> thematisch bestimmten Schulhalbjahrese<strong>in</strong>heiten<br />

unterrichtet, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em di-


¨£<br />

gehen<strong>den</strong> Halbjahren zur Voraussetzung hat,<br />

wer<strong>den</strong> andere Wahlfächer <strong>in</strong> thematisch bestimmten<br />

Halbjahrese<strong>in</strong>heiten unterrichtet, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em didaktischen Zusammenhang stehen können.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />

e<strong>in</strong> halbes Jahr und s<strong>in</strong>d im allgeme<strong>in</strong>en didaktisch<br />

vone<strong>in</strong>ander unabhängig.<br />

Der Lehrgang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlfremdsprache beg<strong>in</strong>nt<br />

im Jahrgang 9; er soll nur e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>,<br />

wenn dafür <strong>in</strong> der Regel 14 Anmeldungen vorliegen.<br />

Ausnahmen s<strong>in</strong>d mit Genehmigung der zuständigen<br />

Schulbehörde möglich. Als Wahlfremdsprache<br />

können Französisch, Griechisch, Italienisch,<br />

Late<strong>in</strong>, Niederländisch, Russisch und Spanisch<br />

angeboten wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung weiterer<br />

Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der<br />

obersten Schulbehörde zulässig.<br />

daktischen Zusammenhang stehen können. <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

dauern <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> halbes<br />

Schuljahr und s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en didaktisch<br />

vone<strong>in</strong>ander unabhängig.<br />

4.13 In jedem Jahrgang soll Projektunterricht gemäß<br />

Nr.4.2 durchgeführt wer<strong>den</strong>, der klassenbezogen,<br />

jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend<br />

sowie schul- und schulformübergreifend organisiert<br />

wer<strong>den</strong> kann. Für <strong>den</strong> Projektunterricht können<br />

<strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu sechs Unterrichtstage <strong>in</strong><br />

Anspruch genommen wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten und Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht<br />

verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />

Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />

der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />

s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit<br />

zu beteiligen.<br />

4.14 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> schließt auch e<strong>in</strong>e Orientierung über<br />

die Berufs- und <strong>Arbeit</strong>swelt e<strong>in</strong>. Ab Jahrgang 9<br />

sollen <strong>des</strong>halb nach Möglichkeit Betriebsbesichtigungen,<br />

-erkundungen oder -praktika durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse<br />

zu o und p.<br />

4.11 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht<br />

gemäß Nr.4.1 durchgeführt wer<strong>den</strong>, der klassenbezogen,<br />

schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend<br />

sowie schul- und schulformübergreifend<br />

organisiert wer<strong>den</strong> kann. Für <strong>den</strong><br />

Projektunterricht können <strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu sechs<br />

Unterrichtstage <strong>in</strong> Anspruch genommen wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten und Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht<br />

verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />

Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />

der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />

s<strong>in</strong>d die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten<br />

nach Möglichkeit zu beteiligen.<br />

4.12 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> schließt auch e<strong>in</strong>e Orientierung<br />

über die Berufs- und <strong>Arbeit</strong>swelt e<strong>in</strong>. Ab Schuljahrgang<br />

8 sollen <strong>des</strong>halb nach Möglichkeit Betriebsbesichtigungen,<br />

-erkundungen oder -praktika<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse<br />

zu xx.<br />

4.15 In <strong>den</strong> Fächern, für die <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel<br />

nur zwei Wochenstun<strong>den</strong> vorgesehen s<strong>in</strong>d, sollen<br />

Doppelstun<strong>den</strong> nur dann angesetzt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

die <strong>Arbeit</strong>sbed<strong>in</strong>gungen <strong>des</strong> Faches dies erforderlich<br />

machen.<br />

Wahlfreier Unterricht, der mit e<strong>in</strong>er Wochenstunde<br />

angeboten wird, kann vierzehntäglich mit zwei<br />

Wochenstun<strong>den</strong> angesetzt wer<strong>den</strong>. Ernährungslehre<br />

mit Chemie kann vierzehntäglich jeweils<br />

vierstündig unterrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

4.13 In <strong>den</strong> Fächern, für die <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel<br />

nur zwei Wochenstun<strong>den</strong> vorgesehen s<strong>in</strong>d, sollen<br />

Doppelstun<strong>den</strong> nur dann angesetzt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

die <strong>Arbeit</strong>sbed<strong>in</strong>gungen <strong>des</strong> Faches dies erforderlich<br />

machen.<br />

Wahlfreier Unterricht, der mit e<strong>in</strong>er Wochenstunde<br />

angeboten wird, kann vierzehntäglich mit zwei<br />

Wochenstun<strong>den</strong> angesetzt wer<strong>den</strong>. Ernährungslehre<br />

mit Chemie kann vierzehntäglich jeweils<br />

vierstündig unterrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

4.14 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> sollen die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere die folgen<strong>den</strong><br />

fachübergreifen<strong>den</strong> methodischen Kompetenzen<br />

erwerben:<br />

- Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;<br />

- Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und<br />

e<strong>in</strong>fachen Referaten;<br />

- Informatorische Grundbildung wie Textverarbeitung<br />

und Tabellenkalkulation;<br />

- Mündlich strukturierter Vortrag;


¨¤<br />

- PC-gestützte Präsentationsverfahren.<br />

Hierzu entwickelt die Schule e<strong>in</strong> Metho<strong>den</strong>konzept<br />

und bestimmt je Schuljahrgang e<strong>in</strong> Fach, <strong>in</strong><br />

dem im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong><br />

im Schuljahr die entsprechende Methode<br />

e<strong>in</strong>geübt wird.


¨¥<br />

5. Differenzierung<br />

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen<br />

und <strong>des</strong> unterschiedlichen Lernverhaltens<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d differenzierende<br />

Lernangebote und -anforderungen<br />

notwendig.<br />

5.2 Innere Differenzierung<br />

Innere Differenzierung erfordert e<strong>in</strong>en angemessenen<br />

E<strong>in</strong>satz verschie<strong>den</strong>er Unterrichtsformen<br />

und -metho<strong>den</strong>, die sich aus <strong>den</strong> didaktischen<br />

Anforderungen <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Faches ableiten.<br />

Besonderes Anliegen <strong>in</strong>nerer Differenzierung ist<br />

es, gezielt auf die e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> und <strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Schüler e<strong>in</strong>zugehen.<br />

5.3 Formen der äußeren Differenzierung<br />

Formen der äußeren Differenzierung <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />

7-<strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> s<strong>in</strong>d<br />

- wahlfreier Unterricht,<br />

- Förderunterricht,<br />

- <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

- Wahlpflichtunterricht und Unterrichtsangebote<br />

mit besonderem Schwerpunkt gemäß Nr. 2.5<br />

und Nr. 2.6 .<br />

5. Differenzierung und Förderung<br />

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen<br />

und <strong>des</strong> unterschiedlichen Lernverhaltens<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d differenzierende<br />

Lernangebote und -anforderungen<br />

notwendig.<br />

5.2 Innere Differenzierung<br />

Innere Differenzierung erfordert e<strong>in</strong>en angemessenen<br />

E<strong>in</strong>satz verschie<strong>den</strong>er Unterrichtsformen<br />

und -metho<strong>den</strong>, die sich aus <strong>den</strong> didaktischen<br />

Anforderungen <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Faches ableiten.<br />

Besonderes Anliegen <strong>in</strong>nerer Differenzierung ist<br />

es, gezielt auf die e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> und <strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Schüler e<strong>in</strong>zugehen.<br />

5.3 Formen der äußeren Differenzierung<br />

Formen der äußeren Differenzierung s<strong>in</strong>d<br />

- Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />

- Wahlpflichtunterricht,<br />

- wahlfreier Unterricht,<br />

- Förderunterricht,<br />

- <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften.<br />

5.4 Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und<br />

Wahlpflichtunterricht<br />

Für diesen Unterricht gelten <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Aussagen <strong>in</strong> Nr. 3.<br />

5.4 Wahlfreier Unterricht<br />

5.4.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler e<strong>in</strong> zusätzliches Angebot. Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die sich für e<strong>in</strong> Wahlangebot<br />

entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d jeweils e<strong>in</strong> Halbjahr lang<br />

zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.<br />

5.4.2 Wahlfreier Unterricht kann <strong>in</strong> Form von<br />

Wahlfächern, Förderunterricht oder <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

angeboten wer<strong>den</strong>. In Wahlfächern<br />

wer<strong>den</strong> die Leistungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zensiert; das Nähere regelt der Bezugserlaß<br />

zu h. Wahlfreier Unterricht kann jahrgangs-<br />

, schul- und schulformübergreifend angeboten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5.4.3 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts ist für<br />

die Jahrgänge 7 und 8 Gestalten<strong>des</strong> Werken und<br />

Textiles Gestalten anzubieten; an dem Unterricht<br />

können <strong>in</strong> bei<strong>den</strong> Fällen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

teilnehmen.<br />

5.4.4 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts können<br />

für die Jahrgänge 9 und <strong>10</strong> als Wahlfach<br />

5.5 Wahlfreier Unterricht<br />

5.5.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler e<strong>in</strong> zusätzliches Angebot. Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die sich für e<strong>in</strong> Wahlangebot<br />

entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d jeweils e<strong>in</strong> Schulhalbjahr<br />

lang zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.<br />

5.5.2 Wahlfreier Unterricht kann <strong>in</strong> Form von<br />

Wahlfächern, Förderunterricht oder <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

angeboten wer<strong>den</strong>. In Wahlfächern<br />

wer<strong>den</strong> die Leistungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler zensiert; das Nähere regelt der Bezugserlass<br />

zu xx. Wahlfreier Unterricht kann schuljahrgangs-,<br />

schul- und schulformübergreifend angeboten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5.5.3 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts kann<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 7 Gestalten<strong>des</strong><br />

Werken und Textiles Gestalten angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

5.5.4 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts sollen<br />

für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9 als Wahlfach


¨¦<br />

- Wahlfremdsprachen mit drei Wochenstun<strong>den</strong><br />

angeboten wer<strong>den</strong>; am Gymnasium, an dem<br />

alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler am altsprachlichen<br />

Unterrichtsangebot teilnehmen, wer<strong>den</strong><br />

Wahlfremdsprachen nicht erteilt;<br />

- Fächer aus dem Fachbereich <strong>Arbeit</strong>-<br />

Wirtschaft-Technik (<strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik,<br />

Ernährungslehre mit Chemie) mit zwei<br />

Wochenstun<strong>den</strong><br />

angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

Wahlfremdsprachen nach Nr. 4.7.4 und Informatik<br />

angeboten wer<strong>den</strong>. An geeigneten Standorten<br />

können auch angeboten wer<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft,<br />

Technik und Ernährungslehre mit Chemie.<br />

5.6 Individuelle Lernentwicklung<br />

Im Gymnasium wird die von der Grundschule<br />

dokumentierte <strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 und 6 fortgeschrieben. In <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> legt die Klassenkonferenz fest, für welche<br />

Schüler<strong>in</strong> oder welchen Schüler dieses weiterh<strong>in</strong><br />

erfolgt.<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation enthält Aussagen<br />

• zur Lernausgangslage,<br />

• zu <strong>den</strong> im Planungszeitraum angestrebten<br />

Zielen,<br />

• zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht<br />

wer<strong>den</strong> soll,<br />

• zur Beschreibung und E<strong>in</strong>schätzung <strong>des</strong> Fördererfolgs<br />

durch die Lehrkraft und durch die<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> Schüler.<br />

<strong>Die</strong> Klassenkonferenz erörtert die <strong>in</strong>dividuelle<br />

Lernentwicklung und beschließt die sich daraus<br />

ergeben<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sschritte. <strong>Die</strong> dokumentierte<br />

<strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der<br />

Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten<br />

über die schulische Entwicklung ihrer<br />

K<strong>in</strong>der.<br />

5.5 Förderunterricht<br />

5.7 Förderunterricht<br />

5.5.1 Förderunterricht soll im Rahmen wahlfreien<br />

Unterrichts für jene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, die Kenntnisdefizite haben.<br />

Förderunterricht ist vornehmlich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern<br />

Deutsch, Mathematik oder <strong>den</strong> Pflichtfremdsprachen<br />

anzubieten. <strong>Die</strong> Teilnahme am Förderunterricht<br />

erfolgt auf Vorschlag der betreffen<strong>den</strong> Fachlehrer<strong>in</strong><br />

oder <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrers <strong>in</strong><br />

Abstimmung mit der Klassenleitung sowie <strong>den</strong><br />

Erziehungsberechtigten. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der<br />

Schulleiter ist zu <strong>in</strong>formieren.<br />

5.7.1 Förderunterricht soll im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien<br />

Unterrichts für jene Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, die Kenntnisdefizite<br />

haben. Förderunterricht ist vornehmlich <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Fächern Deutsch, Mathematik oder <strong>den</strong> Pflichtfremdsprachen<br />

anzubieten. <strong>Die</strong> Teilnahme am<br />

Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffen<strong>den</strong><br />

Fachlehrer<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrers<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit der Klassenleitung<br />

sowie <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong><br />

oder der Schulleiter ist zu <strong>in</strong>formieren. Nr.<br />

5.5.1 gilt entsprechend.<br />

5.5.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich<br />

der Förderunterricht vornehmlich an e<strong>in</strong>zelne<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler; er sollte <strong>des</strong>halb die<br />

Dauer e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres nicht überschreiten.<br />

5.5.3 Förderunterricht soll klassenbezogen e<strong>in</strong>gerichtet<br />

und von der Lehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>, die<br />

5.7.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich<br />

der Förderunterricht vornehmlich an e<strong>in</strong>zelne<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler; er sollte <strong>des</strong>halb die<br />

Dauer e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres nicht überschreiten.<br />

5.7.3 Förderunterricht soll klassenbezogen e<strong>in</strong>gerichtet<br />

und von der Lehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>, die


¨§<br />

das entsprechende Fach <strong>in</strong> der Klasse unterrichtet;<br />

sofern dieses nicht möglich ist, ist e<strong>in</strong>e enge<br />

Zusammenarbeit unter <strong>den</strong> Fachlehrkräften erforderlich.<br />

5.6 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

das entsprechende Fach <strong>in</strong> der Klasse unterrichtet;<br />

sofern dieses nicht möglich ist, ist e<strong>in</strong>e enge<br />

Zusammenarbeit unter <strong>den</strong> Fachlehrkräften erforderlich.<br />

5.8 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

5.6.1 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften berücksichtigen die<br />

Interessen und Neigungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler und geben Anregungen für die Schul- und<br />

Freizeitgestaltung. Für alle Jahrgänge können<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften für Chor, Orchester, Musiziergruppen,<br />

Darstellen<strong>des</strong> Spiel, Umweltprojekte,<br />

Sprachen, naturwissenschaftliche Schülerübungen,<br />

Neue Technologien und weitere fachbezogene,<br />

fächerübergreifende oder fächerunabhängige<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften mit jeweils e<strong>in</strong> <strong>bis</strong> zwei<br />

Wochenstun<strong>den</strong> angeboten wer<strong>den</strong>. In Fremdsprachen<br />

können auch <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

angeboten wer<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em halbjährigen Kurs<br />

oder <strong>in</strong> mehreren aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Kursen <strong>in</strong><br />

die betreffende Sprache e<strong>in</strong>führen.<br />

5.8.1 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften berücksichtigen die<br />

Interessen und Neigungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler und geben Anregungen für die Schul- und<br />

Freizeitgestaltung. Für alle Jahrgänge können<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften für Chor, Orchester, Musiziergruppen,<br />

Darstellen<strong>des</strong> Spiel, Umweltprojekte,<br />

Sprachen, naturwissenschaftliche Schülerübungen,<br />

Informatorische Grundbildung, Sport und<br />

weitere fachbezogene, fachübergreifende und<br />

fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>de oder fächerunabhängige <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

mit jeweils e<strong>in</strong> <strong>bis</strong> zwei Wochenstun<strong>den</strong><br />

angeboten wer<strong>den</strong>. Zu <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

<strong>in</strong> Fremdsprachen siehe Nr.<br />

4.7.4.<br />

5.6.2 Fachbezogene <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollten,<br />

sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote<br />

vorliegen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen angeboten<br />

wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en e<strong>in</strong> Fach gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />

nicht erteilt wird.<br />

5.6.3 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

geschlechtsspezifische Benachteiligungen von<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern im Unterricht zu verr<strong>in</strong>gern,<br />

können für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

vorübergehend getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

5.6.4 <strong>Die</strong> dritte Sportstunde ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />

7-<strong>10</strong> im Bereich der <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften e<strong>in</strong>zurichten.<br />

5.8.2 Fachbezogene <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollten,<br />

sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote<br />

vorliegen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

angeboten wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en e<strong>in</strong> Fach gemäß<br />

Stun<strong>den</strong>tafel nicht erteilt wird.<br />

5.8.3 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

geschlechtsspezifische Benachteiligungen von<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern im Unterricht zu verr<strong>in</strong>gern,<br />

können für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

vorübergehend getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

5.8.4 <strong>Die</strong> dritte Sportstunde ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

bereitgestellt.<br />

5.6.5 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />

e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. <strong>Die</strong> Teilnahme ist freiwillig und<br />

wird ohne Note im Zeugnis besche<strong>in</strong>igt. Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die sich für e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d zur regelmäßigen<br />

Teilnahme verpflichtet. <strong>Die</strong> Höchststun<strong>den</strong>zahl<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollte durch die<br />

Teilnahme nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

5.7 Wahlpflichtunterricht<br />

siehe Nr. 3.4.<br />

5.8.5 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />

e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. <strong>Die</strong> Teilnahme ist freiwillig und<br />

wird ohne Note im Zeugnis besche<strong>in</strong>igt. Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, die sich für e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d zur regelmäßigen<br />

Teilnahme verpflichtet.


©<br />

6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse<br />

und Übergänge<br />

6.1 <strong>Die</strong> Beobachtung, Feststellung und Bewertung<br />

der Lernergebnisse haben für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung,<br />

Ermutigung, Hilfe zur Selbste<strong>in</strong>schätzung<br />

und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte<br />

s<strong>in</strong>d dabei zu berücksichtigen. In besonderen<br />

Fällen s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten über <strong>den</strong><br />

Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten<br />

gesondert zu <strong>in</strong>formieren. Davon unberührt s<strong>in</strong>d<br />

die Term<strong>in</strong>regelungen gemäß Bezugsverordnung<br />

zu g.<br />

6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />

punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern<br />

muß <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />

weiteren Bildungsweg von Bedeutung se<strong>in</strong> können,<br />

müssen neben der Leistungsbewertung auch<br />

die Bed<strong>in</strong>gungen beachtet wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Lernerfolg<br />

e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

können.<br />

Um e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Förderung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schülers zu gewährleisten,<br />

s<strong>in</strong>d im ersten Halbjahr <strong>des</strong> Jahrgangs<br />

7 außerdem Erkenntnisse über die Schüler<strong>in</strong><br />

oder <strong>den</strong> Schüler aus der Orientierungsstufe<br />

zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen<br />

der Bezugserlasse zu h über Notensprünge<br />

auch für <strong>den</strong> Übergang von der Orientierungsstufe<br />

<strong>in</strong> das Gymnasium.<br />

6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche,<br />

mündliche und andere -fachspezifische- Lernkontrollen.<br />

In allen Fächern haben mündliche und<br />

fachspezifische Lernkontrollen e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />

6.4 <strong>Die</strong> Anzahl der zu zensieren<strong>den</strong> schriftlichen<br />

Lernkontrollen im Schuljahr wird durch nachstehende<br />

Tabelle festgelegt. Bei der Spanne von drei<br />

Zahlen gibt die mittlere <strong>den</strong> Regelfall an:<br />

6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse<br />

und Übergänge<br />

6.1 <strong>Die</strong> Beobachtung, Feststellung und Bewertung<br />

der Lernergebnisse haben für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung,<br />

Ermutigung, Hilfe zur Selbste<strong>in</strong>schätzung<br />

und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte<br />

s<strong>in</strong>d dabei zu berücksichtigen. In besonderen<br />

Fällen s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten über <strong>den</strong><br />

Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten<br />

gesondert zu <strong>in</strong>formieren. Davon unberührt s<strong>in</strong>d<br />

die Term<strong>in</strong>regelungen gemäß Bezugsverordnung<br />

zu xx.<br />

6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />

punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern<br />

muss <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />

weiteren Bildungsweg von Bedeutung se<strong>in</strong> können,<br />

müssen neben der Leistungsbewertung auch<br />

die Bed<strong>in</strong>gungen beachtet wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Lernerfolg<br />

e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

können.<br />

Um e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Förderung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schülers zu gewährleisten,<br />

s<strong>in</strong>d im ersten Halbjahr <strong>des</strong> Schuljahrgangs<br />

5 außerdem Erkenntnisse über die<br />

Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> Schüler aus der Grundschule<br />

zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen<br />

der Bezugserlasse zu xx über Notensprünge<br />

auch für <strong>den</strong> Übergang von der Grundschule<br />

<strong>in</strong> das Gymnasium.<br />

6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche,<br />

mündliche und andere -fachspezifische- Lernkontrollen.<br />

In allen Fächern haben mündliche und<br />

fachspezifische Lernkontrollen e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />

6.4 Für die Anzahl der zu zensieren<strong>den</strong> schriftlichen<br />

Lernkontrollen gilt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5<br />

<strong>bis</strong> <strong>10</strong>: In e<strong>in</strong>em fünfstündigen Fach s<strong>in</strong>d 6-8, <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em vierstündigem Fach 5-7 und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dreistündigen<br />

Fach 4-6 schriftliche Lernkontrollen je<br />

Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt <strong>den</strong><br />

Regelfall an.<br />

6.4.1 Stun<strong>den</strong>tafel A<br />

(siehe Anlage)<br />

6.4.2 Stun<strong>den</strong>tafel B<br />

siehe Anlage)<br />

6.5 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong><br />

dauern, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9<br />

und <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong>.<br />

6.5 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d mit Ausnahme<br />

<strong>des</strong> Faches Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen<br />

im Schuljahr, bei epochalem Unterricht<br />

im Schulhalbjahr verb<strong>in</strong>dlich.


¨<br />

6.6 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d <strong>bis</strong> zu drei zensierte<br />

schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr, bei<br />

epochalem Unterricht <strong>bis</strong> zu zwei im Schulhalbjahr<br />

zulässig; sie dauern <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als 45 M<strong>in</strong>uten und haben sich auf e<strong>in</strong>e überschaubare<br />

Unterrichtse<strong>in</strong>heit zu beziehen. Mündliche<br />

oder andere - fachspezifische - Lernkontrollen<br />

haben <strong>den</strong> Vorrang.<br />

6.7 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen <strong>Arbeit</strong>en<br />

sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch die Bezugserlasse<br />

zu h, i, und k geregelt.<br />

6.6 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 und 6 <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als e<strong>in</strong>e Unterrichtsstunde, <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Schuljahrgängen<br />

<strong>in</strong> der Regel nicht länger als zwei<br />

Unterrichtsstun<strong>den</strong>, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 8 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong> dauern.<br />

6.7 An die Stelle e<strong>in</strong>er der verb<strong>in</strong>dlichen Lernkontrollen<br />

nach <strong>den</strong> Nrn. 6.4 und 6.5 kann <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern Musik<br />

und Kunst <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 9 nach<br />

Beschluss der Fachkonferenz e<strong>in</strong>e andere Form<br />

von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch<br />

zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren<br />

ist. <strong>Die</strong> Lernkontrolle hat sich auf die im<br />

Unterricht behandelten Inhalte und Metho<strong>den</strong> zu<br />

beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.<br />

6.8 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen<br />

Lernkontrollen sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch<br />

die Bezugserlasse zu xx geregelt.<br />

6.9 In e<strong>in</strong>em Schuljahrgang können fachbezogene<br />

verb<strong>in</strong>dliche schriftliche Lernkontrollen auf der<br />

Grundlage lan<strong>des</strong>weit e<strong>in</strong>heitlicher Aufgabenstellungen<br />

und Bewertungsvorgaben geschrieben<br />

und bewertet wer<strong>den</strong>. Das Nähere regelt die o-<br />

berste Schulbehörde.<br />

6.8 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />

gelten die Bezugsverordnungen zu c, g, und j<br />

sowie die Bezugserlasse zu d und e.<br />

6.<strong>10</strong> Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />

gelten die Bezugsverordnungen zu xx<br />

sowie die Bezugserlasse zu xx.


7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen<br />

7.1 E<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen dem<br />

Gymnasium und <strong>den</strong> Orientierungsstufen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>zugsbereich sowie der E<strong>in</strong>satz von Lehrkräften<br />

mit Erfahrungen <strong>in</strong> Orientierungsstufen im<br />

Jahrgang 7 s<strong>in</strong>d Voraussetzung für e<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen<br />

Bildungsgang.<br />

7.2 <strong>Die</strong> obere Schulbehörde entscheidet, mit welchen<br />

Orientierungsstufen das Gymnasium zusammenarbeitet.<br />

Im e<strong>in</strong>zelnen regelt diese Zusammenarbeit<br />

die untere Schulbehörde im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit der Leiter<strong>in</strong> oder dem Leiter <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong>.<br />

Für die Zusammenarbeit <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> mit<br />

<strong>den</strong> Orientierungsstufen s<strong>in</strong>d folgende <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />

pro Schuljahr verb<strong>in</strong>dlich:<br />

- m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e Schulleiterdienstbesprechung;<br />

- e<strong>in</strong>e <strong>bis</strong> zwei <strong>Die</strong>nstbesprechungen der<br />

Fachlehrkräfte Deutsch, Mathematik und Englisch<br />

(bzw. Late<strong>in</strong> oder Französisch), <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Fachlehrkräfte der Jahrgänge 6<br />

und 7.<br />

Der Teilnehmerkreis an <strong>den</strong> <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />

ergibt sich aus der jeweiligen Tagesordnung.<br />

Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der der<br />

Schullaufbahnempfehlung zugrundeliegen<strong>den</strong><br />

Bewertungs- und Empfehlungskriterien teilt das<br />

Gymnasium am Ende der Jahrgänge 7 und <strong>10</strong><br />

<strong>den</strong> Orientierungsstufen <strong>den</strong> Schulerfolg ihrer<br />

ehemaligen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit. E<strong>in</strong>zelheiten<br />

wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> oben angegebener Schulleiterdienstbesprechung<br />

abgestimmt.<br />

7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen<br />

7.1 E<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen dem<br />

Gymnasium und <strong>den</strong> Grundschulen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>zugsbereich ist Voraussetzung für e<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen<br />

Bildungsweg der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong><br />

Schülers.<br />

7.2 Zur Gestaltung der Zusammenarbeit <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> mit <strong>den</strong> Grundschulen f<strong>in</strong><strong>den</strong> regelmäßig<br />

Schulleiterdienstbesprechungen sowie<br />

<strong>Die</strong>nstbesprechungen der Fachlehrkräfte der<br />

Schuljahrgänge 4 und 5 <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern<br />

Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik<br />

statt.<br />

<strong>Die</strong> Zusammenarbeit soll zusätzlich gefördert<br />

wer<strong>den</strong> durch gegenseitige Hospitationen, geme<strong>in</strong>same<br />

Klausurtagungen und geme<strong>in</strong>same<br />

Schulveranstaltungen.<br />

Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der der<br />

Schulformempfehlung zugrundeliegen<strong>den</strong> Bewertungs-<br />

und Empfehlungskriterien teilt das<br />

Gymnasium am Ende <strong>des</strong> Schuljahrgangs 6 <strong>den</strong><br />

Grundschulen <strong>den</strong> <strong>bis</strong>herigen Schulerfolg ihrer<br />

ehemaligen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten der Zusammenarbeit wer<strong>den</strong> unter<br />

<strong>den</strong> beteiligten Schulen abgestimmt.<br />

7.2.1 Es wird empfohlen, die verb<strong>in</strong>dlich vorgeschriebenen<br />

Formen der Zusammenarbeit zu<br />

ergänzen durch<br />

- gegenseitige Hospitationen;<br />

- geme<strong>in</strong>same Klausurtagungen;<br />

- geme<strong>in</strong>same Schulveranstaltungen.<br />

7.3 Zusammenarbeit von Realschulen, Gesamtschulen<br />

und Gymnasien<br />

7.3.1 Vor allem wegen <strong>des</strong> Wechsels e<strong>in</strong>zelner<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zwischen diesen<br />

Schulformen, aber auch im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> weiteren<br />

Bildungsweg <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe ist<br />

e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Zusammenarbeit zwischen<br />

diesen Schulformen anzustreben (§ 25 NSchG).<br />

7.3 Wegen <strong>des</strong> Wechsels e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler zwischen e<strong>in</strong>zelnen allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen, aber auch im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong><br />

weiteren Bildungsweg <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe<br />

ist e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Zusammenarbeit<br />

zwischen <strong>den</strong> Schulen am geme<strong>in</strong>samen Schulstandort<br />

anzustreben (§ 25 NSchG).<br />

7.4 Das Gymnasium hält Verb<strong>in</strong>dung mit benachbarten<br />

allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Gymnasien und Fachgymnasien,<br />

um Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und<br />

7.4 Das Gymnasium hält Verb<strong>in</strong>dung mit benachbarten<br />

Gymnasien und Fachgymnasien, um<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und Erziehungsberech-


¡<br />

Erziehungsberechtigte darüber <strong>in</strong>formieren zu<br />

können, welche besonderen Kurse und Fächer <strong>in</strong><br />

der gymnasialen Oberstufe dieser Schulen angeboten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

7.5 Das Gymnasium arbeitet mit berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen und <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sämtern zusammen, um<br />

<strong>den</strong>jenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die das<br />

Gymnasium nach dem Jahrgang <strong>10</strong> verlassen,<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Beratung und Hilfestellung zu<br />

geben.<br />

7.6 In dem Fall, <strong>in</strong> dem Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

mit sonderpädagogischem Förderbedarf das<br />

Gymnasium <strong>in</strong> der Absicht zielgleicher Integration<br />

besuchen, arbeitet das Gymnasium mit der entsprechen<strong>den</strong><br />

Sonderschule zusammen.<br />

tigte darüber <strong>in</strong>formieren zu können, welche besonderen<br />

Fachangebote <strong>in</strong> <strong>den</strong> benachbarten<br />

Schulen angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

7.5 Das Gymnasium arbeitet mit weiteren berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen und <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sämtern zusammen,<br />

um <strong>den</strong>jenigen Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern, die das Gymnasium nach dem Schuljahrgang<br />

<strong>10</strong> verlassen, e<strong>in</strong>e entsprechende Beratung<br />

und Hilfestellung zu geben.<br />

7.6 In dem Fall, <strong>in</strong> dem Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

mit sonderpädagogischem Förderbedarf das<br />

Gymnasium <strong>in</strong> der Absicht zielgleicher Integration<br />

besuchen, arbeitet das Gymnasium mit der entsprechen<strong>den</strong><br />

Schule zusammen.


¢<br />

8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />

8.1 Das Erziehungsrecht der Eltern sowie die<br />

Aufgaben der Schule erfordern e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.<br />

8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der<br />

schulischen Erziehung und über Inhalt, Planung<br />

und Gestaltung <strong>des</strong> Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />

und dieses mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen<br />

die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung<br />

ihres K<strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong> der Schule, über se<strong>in</strong><br />

Lern- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge<br />

und Lernschwierigkeiten unterrichtet wer<strong>den</strong>. Andererseits<br />

benötigt auch die Schule Informationen<br />

der Erziehungsberechtigten über deren K<strong>in</strong>der.<br />

<strong>Die</strong>se gegenseitige Information trägt dazu bei,<br />

Störungen <strong>des</strong> Bildungsprozesses weitgehend zu<br />

vermei<strong>den</strong>.<br />

8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />

8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie<br />

die Aufgaben der Schule erfordern e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten<br />

s<strong>in</strong>d an <strong>den</strong> schulischen Belangen und<br />

Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />

gelten die §§ 88 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>0 NSchG.<br />

8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der<br />

schulischen Erziehung und über Inhalt, Planung<br />

und Gestaltung <strong>des</strong> Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />

und dieses mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen<br />

die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung<br />

ihres K<strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong> der Schule, über se<strong>in</strong><br />

Lern- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge<br />

und Lernschwierigkeiten unterrichtet wer<strong>den</strong>. Andererseits<br />

benötigt auch die Schule Informationen<br />

der Erziehungsberechtigten über deren K<strong>in</strong>der.<br />

<strong>Die</strong>se gegenseitige Information trägt dazu bei,<br />

Störungen <strong>des</strong> Bildungsprozesses weitgehend zu<br />

vermei<strong>den</strong>.<br />

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />

dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere<br />

Informationsveranstaltungen und E<strong>in</strong>zelberatungen.<br />

<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sollen vor<br />

Entscheidungen, die sie <strong>in</strong> bezug auf <strong>den</strong> Bildungsgang<br />

ihrer K<strong>in</strong>der zu treffen haben, rechtzeitig<br />

<strong>in</strong>formiert und beraten wer<strong>den</strong>. Es gelten die<br />

Bestimmungen nach §§ 88 ff. NSchG.<br />

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />

dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere<br />

Informationsveranstaltungen und E<strong>in</strong>zelberatungen.<br />

8.4 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />

Jahrgänge s<strong>in</strong>d besondere Informationsveranstaltungen<br />

anzubieten. Dabei wer<strong>den</strong> vor allem<br />

folgende Themen zu berücksichtigen se<strong>in</strong>:<br />

- Jahrgang 7: Aufgaben und Organisation <strong>des</strong><br />

Sekundarbereichs I,<br />

- Jahrgang 8: ggf. Wahlpflichtbereich,<br />

3.Pflichtfremdsprachen und Wahlfremdsprachen<br />

ab Jahrgang 9,<br />

- Jahrgang 9 und <strong>10</strong>: Bedeutung der Abschlüsse<br />

<strong>des</strong> Sekundarbereichs I für die verschie<strong>den</strong>en<br />

Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur<br />

und Aufbau der gymnasialen Oberstufe<br />

(e<strong>in</strong>schl. <strong>des</strong> Fachgymnasiums).<br />

An diesen Informationsveranstaltungen sollten<br />

auch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />

soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

8.5 Bei Vorliegen besonderer Gründe ist <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />

Gelegenheit zur E<strong>in</strong>zelberatung<br />

zu geben. <strong>Die</strong>se ist <strong>in</strong> der Regel zeitlich so<br />

8.4 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />

Schuljahrgänge s<strong>in</strong>d besondere Informationsveranstaltungen<br />

anzubieten. Dabei wer<strong>den</strong> vor allem<br />

folgende Themen zu berücksichtigen se<strong>in</strong>:<br />

- Schuljahrgang 5: Aufgaben und Organisation<br />

<strong>des</strong> Sekundarbereichs I, 2. Pflichtfremdsprachen,<br />

ggf. bil<strong>in</strong>gualer Unterricht und Unterricht<br />

mit dem Schwerpunkt Musik,<br />

- Schuljahrgang 6: 3. Pflichtfremdsprachen und<br />

Wahlfremdsprachen, Wahlpflichtbereich und<br />

Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />

- Schuljahrgang 9: Bedeutung der Abschlüsse<br />

<strong>des</strong> Sekundarbereichs I für die verschie<strong>den</strong>en<br />

Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur und<br />

Aufbau der gymnasialen Oberstufe, ggf. <strong>des</strong><br />

Fachgymnasiums.<br />

An diesen Informationsveranstaltungen sollten<br />

auch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />

soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

8.5 Term<strong>in</strong>e für Eltern<strong>in</strong>formationsveranstaltungen<br />

und E<strong>in</strong>zelberatungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zeitlich so<br />

anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von


£<br />

anzusetzen, daß sie auf die Berufstätigkeit von<br />

Erziehungsberechtigten Rücksicht nimmt.<br />

Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.<br />

8.6 Im e<strong>in</strong>zelnen gelten die Bestimmungen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

§§ 88-<strong>10</strong>0 NSchG.<br />

8.7 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung<br />

ist durch besonderen Erlaß geregelt.


¤<br />

9. Mitwirkung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

<strong>in</strong> der Schule<br />

9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen der <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> gehört es,<br />

<strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Möglichkeiten der<br />

Mitwirkung sowie Mitgestaltung <strong>in</strong> der Schule<br />

e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

9.2 <strong>Die</strong> Schule muß <strong>des</strong>halb entsprechende<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />

Beteiligung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen<br />

und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

gehören unter anderem:<br />

- <strong>Die</strong> Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung<br />

sowie der Konferenzteilnahme von<br />

Schülervertreter<strong>in</strong>nen und Schülervertretern;<br />

- die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte<br />

Schülervertretung;<br />

- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />

und Beratungen, die <strong>in</strong>nerhalb der regelmäßigen<br />

Unterrichtszeit freizuhalten ist;<br />

- die Ermöglichung von <strong>bis</strong> zu jeweils vier<br />

Schülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen<br />

im Schuljahr;<br />

- die Tätigkeit von SV-Beratungslehrer<strong>in</strong>nen<br />

oder -lehrern der Schülerschaft.<br />

9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbesondere<br />

vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />

die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />

e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich<br />

besteht e<strong>in</strong> Informationsrecht der Schülervertretung<br />

sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht der Schulleitung<br />

und der Lehrkräfte.<br />

9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

die Durchführung von eigenen Veranstaltungen<br />

sowie die Mitteilungen der Schülervertretung<br />

sollen nach dem Bildungsauftrag <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes e<strong>in</strong>en für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien Gestaltung<br />

überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige<br />

Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen,<br />

von der Schule anzuregen, zu unterstützen<br />

und zu fördern.<br />

9.5 <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt von Aktivitäten<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördern und e<strong>in</strong>e<br />

breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt,<br />

die Schülerzeitung sowie die für politische,<br />

9. Mitwirkung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong><br />

der Schule<br />

9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen der <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> gehört<br />

es, <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern frühzeitig<br />

Möglichkeiten der Mitwirkung sowie Mitgestaltung<br />

<strong>in</strong> der Schule e<strong>in</strong>zuräumen. Im E<strong>in</strong>zelnen gelten<br />

die §§ 72 <strong>bis</strong> 87 NSchG.<br />

9.2 <strong>Die</strong> Schule schafft entsprechende Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />

Beteiligung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an<br />

schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen.<br />

Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen gehören<br />

unter anderem:<br />

- <strong>Die</strong> Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung<br />

sowie der Konferenzteilnahme von<br />

Schülervertreter<strong>in</strong>nen und Schülervertretern;<br />

- die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte<br />

Schülervertretung;<br />

- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />

und Beratungen, die <strong>in</strong>nerhalb der regelmäßigen<br />

Unterrichtszeit freizuhalten ist;<br />

- die Ermöglichung von <strong>bis</strong> zu jeweils vier<br />

Schülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen<br />

im Schuljahr;<br />

- die Tätigkeit von SV-Berater<strong>in</strong>nen und SV-<br />

Beratern der Schülerschaft.<br />

9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbesondere<br />

vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />

die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />

e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich<br />

besteht e<strong>in</strong> Informationsrecht der Schülervertretung<br />

sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht der Schulleitung<br />

und der Lehrkräfte.<br />

9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

die Durchführung von eigenen Veranstaltungen<br />

sowie die Mitteilungen der Schülervertretung<br />

sollen nach dem Bildungsauftrag <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes e<strong>in</strong>en für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien Gestaltung<br />

überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige<br />

Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen,<br />

von der Schule anzuregen, zu unterstützen<br />

und zu fördern.<br />

9.5 <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt von Aktivitäten<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördern und e<strong>in</strong>e<br />

breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt,<br />

die Schülerzeitung sowie die für politische,


¥<br />

religiöse oder weltanschauliche Richtungen e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />

Schülergruppen ermöglichen <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sich zu artikulieren<br />

und ihre Me<strong>in</strong>ung zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen. Das<br />

Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem<br />

Presserecht sowie <strong>den</strong> übrigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 87 Abs. 3 NSchG).<br />

religiöse oder weltanschauliche Richtungen e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />

Schülergruppen ermöglichen <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sich zu artikulieren<br />

und ihre Me<strong>in</strong>ung zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen. Das<br />

Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem<br />

Presserecht sowie <strong>den</strong> übrigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 87 Abs. 3 NSchG).<br />

9.6 Im e<strong>in</strong>zelnen gelten die Bestimmungen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

§§ 72 <strong>bis</strong> 87 NSchG.


¦<br />

<strong>10</strong>. Vorzeitiger Wechsel <strong>in</strong> die gymnasiale O-<br />

berstufe<br />

<strong>10</strong>.1 <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz der Schule kann beschließen,<br />

zu Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Klasse e<strong>in</strong>zurichten, die von <strong>den</strong>jenigen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />

besucht wird, die beabsichtigen, nach<br />

Ablauf <strong>des</strong> ersten Halbjahres geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> das<br />

zweite Halbjahr <strong>des</strong> 11. Schuljahrgangs zu wechseln.<br />

Ziel <strong>des</strong> Unterrichts <strong>in</strong> dieser Klasse ist es,<br />

die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu befähigen, die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife e<strong>in</strong> Jahr früher zu erwerben.<br />

E<strong>in</strong>e Beschlussfassung nach Nr. 4.6 der<br />

Ergänzen<strong>den</strong> Bestimmungen zur Versetzungsverordnung<br />

ist Voraussetzung für <strong>den</strong> Besuch<br />

dieser Klasse.<br />

<strong>10</strong>.2 E<strong>in</strong>e Klasse nach Nr. <strong>10</strong>.1 kann nur mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Schulträgers und mit Genehmigung<br />

der obersten Schulbehörde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>;<br />

die Schülerzahl muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Hälfte der<br />

durchschnittlichen Klassengröße im <strong>10</strong>. Schuljahrgang<br />

der Schule betragen. <strong>Die</strong> Klasse kann<br />

auch e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn sie im S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 25 NSchG von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern anderer<br />

Gymnasien oder Gesamtschulen mit gymnasialer<br />

Oberstufe besucht wird. Der Genehmigungsantrag<br />

der Schule an die oberste Schulbehörde<br />

muss Aussagen enthalten über<br />

- die allgeme<strong>in</strong>e Unterrichtsversorgung,<br />

- die Anzahl der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

<strong>den</strong>en voraussichtlich empfohlen wer<strong>den</strong><br />

kann, die zusätzlich gebildete Klasse zu besuchen,<br />

- die Beratungs- und Fördermaßnahmen, die<br />

der Vorbereitung <strong>des</strong> Besuchs dieser Klasse<br />

dienen,<br />

- das Lehrplankonzept für diese Klasse, <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Zuordnung der Unterrichts<strong>in</strong>halte<br />

<strong>des</strong> <strong>10</strong>. und 11. Schuljahrgangs, sowie<br />

- die Verwendung der zusätzlichen Förderstun<strong>den</strong><br />

<strong>in</strong> dieser Klasse.<br />

<strong>10</strong>.3 Abweichend von Nr. 3.1 (Stun<strong>den</strong>tafel A) und<br />

Nr. 3.2 (Stun<strong>den</strong>tafel B) wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> der Klasse<br />

nach Nr. <strong>10</strong>.1 im ersten Halbjahr <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />

zusätzlich vier Schülerwochenstun<strong>den</strong><br />

im Pflicht- und Wahlpflichtbereich zur besonderen<br />

Förderung erteilt. <strong>Die</strong> Schule entscheidet <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung über die Verteilung dieser<br />

Stun<strong>den</strong>.<br />

<strong>10</strong>.4 <strong>Die</strong> Fortsetzung <strong>des</strong> Unterrichts der Klasse<br />

nach Nr. <strong>10</strong>.1 im zweiten Halbjahr <strong>des</strong> 11. Schuljahrgangs<br />

richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 8<br />

Abs. 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe<br />

und das Fachgymnasium (VO-GOF).


§<br />

11. Schlußbestimmungen<br />

11.1 E<strong>in</strong>zelne Schulen können für bestimmte Unterrichtsbereiche<br />

e<strong>in</strong> von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />

Erlasses abweichen<strong>des</strong> Modell erproben. <strong>Die</strong><br />

Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.<br />

<strong>10</strong>. Schlussbestimmungen<br />

<strong>10</strong>.1 E<strong>in</strong>zelne Schulen können für bestimmte Unterrichtsbereiche<br />

e<strong>in</strong> von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />

Erlasses abweichen<strong>des</strong> Modell erproben. <strong>Die</strong><br />

Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.<br />

11.2 Genehmigungen für die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

zweiten und dritten Pflichtfremdsprache oder e<strong>in</strong>er<br />

Wahlfremdsprache, die e<strong>in</strong>zelnen Gymnasien<br />

erteilt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, gelten weiter.<br />

<strong>10</strong>.2 Genehmigungen für die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

zweiten und dritten Pflichtfremdsprache oder e<strong>in</strong>er<br />

Wahlfremdsprache, die e<strong>in</strong>zelnen Gymnasien<br />

erteilt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, gelten weiter.<br />

11.3 <strong>Die</strong>ser Erlaß tritt am 1.8.1995 1) <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt der Bezugserlaß zu a außer Kraft.<br />

1) Ursprüngliches Inkrafttreten der Regelungen<br />

i.d.F. vom 14.3.1995<br />

<strong>10</strong>.3 <strong>Die</strong>ser Erlass tritt am 1.8.2004 <strong>in</strong> Kraft. Er gilt<br />

erstmals für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

die zum 1.8.2004 <strong>in</strong> <strong>den</strong> 5. und 6. Schuljahrgang<br />

<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> e<strong>in</strong>treten.<br />

Abweichend von Satz 1 ist Nr. <strong>10</strong> <strong>des</strong> Erlasses <strong>in</strong><br />

der <strong>bis</strong> zum 31.7.2004 gelten<strong>den</strong> Fassung weiterh<strong>in</strong><br />

anzuwen<strong>den</strong> <strong>in</strong> diejenigen Schulen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en<br />

e<strong>in</strong>e besondere Klasse genehmigt und e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wor<strong>den</strong> ist.


¡©<br />

Stun<strong>den</strong>tafel A (alt)<br />

Aufgabenfeld<br />

Fach<br />

Schuljahrgang<br />

Pflichtbereich<br />

Wahlbereich<br />

A<br />

B<br />

C<br />

7 8 9 <strong>10</strong><br />

Deutsch 4 4 4 3<br />

1. Fremdsprache 4 4 3 3<br />

2. Fremdsprache 5 4 4 3<br />

Musik 2 1 1 2<br />

Kunst 1 2 2 2<br />

Geschichte 2 2 1 2<br />

Politik - - 2 1<br />

Erdkunde 1 2 - 2<br />

Religion oder Werte u. Normen<br />

2 2 2 2<br />

Mathematik 4 3 4 4<br />

Physik 1 2 2 2<br />

Chemie 1 2 2 2<br />

Biologie 2 1 2 1<br />

Sport 2 2 2 2<br />

Wahlfreier Unterricht, Förderunterricht,<br />

(2) (2) (2) (2)<br />

<strong>Arbeit</strong>sge-<br />

me<strong>in</strong>schaften<br />

Pflichtstun<strong>den</strong>stun<strong>den</strong>zahl 31 31 31 31<br />

Höchststun<strong>den</strong>zahl 33 33 33 33


¡¨<br />

Stun<strong>den</strong>tafel B (alt)<br />

Pflichtbereich<br />

7 8 9 <strong>10</strong><br />

Deutsch 4 4 3 3<br />

1. Fremdsprache 4 4 3 3<br />

2. Fremdsprache 5 4 4 3<br />

Musik 2 2 1 1<br />

Kunst 2 2 1 1<br />

Geschichte 2 2 1 2<br />

Politik - - 2 1<br />

Erdkunde 1 2 - 2<br />

Religion oder Werte u. Normen<br />

2 2 2* 2<br />

Mathematik 4 3 4 3<br />

Physik 1 2 2 2<br />

Chemie 1 2 2 2<br />

Biologie 2 1 1* 1<br />

Wahlpflichtbereich<br />

Sport 2 2 2 2<br />

Unterrichtsangebot mit besonderem<br />

- - 4** 4**<br />

Schwerpunkt<br />

(3. Pflichtfremdsprache,<br />

Mathematik/Naturwissenschaften)<br />

Wahl-bereich<br />

Aufgabenfeld<br />

A<br />

B<br />

C<br />

Fach<br />

Schuljahrgang<br />

Wahlfreier Unterricht, Förderunterricht,<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

(2) (2) (2)** (2)**<br />

Pflichtstun<strong>den</strong>stun<strong>den</strong>zahl 32 32 32 32<br />

Höchststun<strong>den</strong>zahl 34 34 34 34<br />

*) Am Gymnasium mit Wahlpflichtbereich wird im Jahrgang 9 Religionsunterricht e<strong>in</strong>stündig<br />

und Biologie zweistündig erteilt.<br />

**) Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot wird Griechisch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />

9 und <strong>10</strong> fünfstündig erteilt. Für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler wird der<br />

Wahlbereich e<strong>in</strong>stündig angeboten.


Neu: Anlage 1 zu Nr. 3.2.1 (Stun<strong>den</strong>tafel 1)<br />

A. Pflichtunterricht<br />

B. Profilunterricht<br />

C. Wahlunterricht<br />

Fach<br />

Schuljahrgang<br />

Bereich<br />

Aufgabenfeld<br />

Gesamtstun<strong>den</strong>zahl<br />

5 6 7 8 9 <strong>10</strong><br />

A Deutsch 5 4 4 3 3 4 23<br />

1. Fremdsprache 4 4 4 3 3 4 22<br />

2. Fremdsprache - 4 4 4 3 4 1) 19<br />

3. Fremdsprache - - - - - (4) 2) -<br />

Musik 2 2 1 1 1 2 9 3)<br />

Kunst 2 2 1 1 1 2 9 3)<br />

B Geschichte 2 2 2 1 2 1 <strong>10</strong><br />

Erdkunde 2 1 - 2 2 1 8<br />

Politik - - 2 2 2 2 4) 8<br />

Religion / Werte und 2 2 2 2 2 2 12<br />

Normen<br />

C Mathematik 4 4 3 4 4 4 23<br />

Biologie ) ) 2 1 1 2 <strong>10</strong><br />

Chemie ) 3 ) 3 1 1 2 2 7<br />

Physik ) ) 1 2 2 2 8<br />

Sport 2 2 2 2 2 2 12<br />

Verfügungsstunde 1 - - - - - 1<br />

Profilunterricht (Unterricht<br />

mit besonderem<br />

Schwerpunkt; Wahlpflichtunterricht;<br />

- - 3 4 4 - 11<br />

ggf.<br />

Wahlfremdsprache)<br />

Wahlunterricht (Wahlfremdsprache,<br />

Förderunterricht,<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften)<br />

+ 6) + + + + + + 7)<br />

Schülerpflichtstun<strong>den</strong>zahl 29 30 32 33 34 34 192<br />

Schülerhöchststun<strong>den</strong>zahl + + + + + + +<br />

1) E<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wechselt und im<br />

Sekundarbereich I der <strong>bis</strong>herigen Schule ke<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache erlernt hat. <strong>Die</strong> neu begonnene zweite<br />

Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.<br />

2) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> Schülers<br />

e<strong>in</strong>e dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. <strong>Die</strong>se ist auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12<br />

durchgehend zu betreiben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e im Schuljahrgang <strong>10</strong> neu begonnene Fremdsprache handelt.<br />

E<strong>in</strong>e im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang <strong>10</strong> auch als Wahlfremdsprache<br />

neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an dem besonderen Unterrichtsangebot im Fach Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen,<br />

wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 vierstündig<br />

erteilt; außerdem wer<strong>den</strong> für sie <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 das Fach Kunst und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7<br />

<strong>bis</strong> 9 der Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>stündig erteilt.<br />

4)<br />

Im Fach Politik wird im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht zur Studien- und Berufswahl<br />

durchgeführt.<br />

5) Für Schulen, die ke<strong>in</strong>en Profilunterricht anbieten, verteilen sich die Stun<strong>den</strong> nach Nr. 3.2.2.<br />

6) Schulen, die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten haben, können im Schuljahrgang<br />

5 diese Fremdsprache nach Nr. 4.7.4 als dreistündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe<br />

wer<strong>den</strong> zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong> aus dem Wahlunterricht verwendet und der Unterricht im Fach Deutsch<br />

um e<strong>in</strong>e Stunde gekürzt.<br />

7) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ erhalten<br />

die Schulen e<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>pool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Schuljahrgängen. <strong>Die</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie<br />

für das Angebot von Wahlunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften verwendet wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 12 am Wahlunterricht im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf<br />

Wochenstun<strong>den</strong> teilzunehmen.<br />

3) 5)


Neu: Anlage 2 zu Nr. 3.2.2 (Stun<strong>den</strong>tafel 2)<br />

A. Pflichtunterricht<br />

B. Wahlunterricht<br />

Fach<br />

Schuljahrgang<br />

Bereich<br />

Aufgabenfeld<br />

Gesamtstun<strong>den</strong>zahl<br />

5 6 7 8 9 <strong>10</strong><br />

A Deutsch 5 4 4 4 3 4 24<br />

1. Fremdsprache 4 4 4 4 3 4 23<br />

2. Fremdsprache - 4 4 4 4 4 1) 20<br />

3. Fremdsprache - - - - - (4) 2) -<br />

Musik 2 2 1 1 2 2 <strong>10</strong> 3)<br />

Kunst 2 2 1 1 2 2 <strong>10</strong> 3)<br />

B Geschichte 2 2 2 2 2 1 11<br />

Erdkunde 2 1 1 2 2 1 9<br />

Politik - - 2 2 2 2 4) 8<br />

Religion / Werte und 2 2 2 2 2 2 12<br />

Normen<br />

C Mathematik 4 4 4 4 4 4 24<br />

Biologie ) ) 2 1 2 2 11<br />

Chemie ) 3 ) 3 1 2 2 2 8<br />

Physik ) ) 2 2 2 2 9<br />

Sport 2 2 2 2 2 2 12<br />

Verfügungsstunde 1 - - - - - 1<br />

Wahlunterricht (Wahlfremdsprache,<br />

Förderunterricht,<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften)<br />

+ 5) + + + + + + 6)<br />

Schülerpflichtstun<strong>den</strong>zahl 29 30 32 33 34 34 192<br />

Schülerhöchststun<strong>den</strong>zahl + + + + + + +<br />

1) E<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wechselt und im<br />

Sekundarbereich I der <strong>bis</strong>herigen Schule ke<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache erlernt hat. <strong>Die</strong> neu begonnene zweite<br />

Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.<br />

2) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> Schülers<br />

e<strong>in</strong>e dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. <strong>Die</strong>se ist auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12<br />

durchgehend zu betreiben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e im Schuljahrgang <strong>10</strong> neu begonnene Fremdsprache handelt.<br />

E<strong>in</strong>e im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang <strong>10</strong> auch als Wahlfremdsprache<br />

neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an dem besonderen Unterrichtsangebot im Fach Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen,<br />

wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 vierstündig<br />

erteilt; außerdem wer<strong>den</strong> für sie <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 das Fach Kunst e<strong>in</strong>stündig erteilt und entfällt für<br />

sie der Wahlunterricht <strong>in</strong> diesen Schuljahrgängen.<br />

4)<br />

Im Fach Politik wird im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht zur Studien- und Berufswahl<br />

durchgeführt.<br />

5) Schulen, die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten haben, können im Schuljahrgang<br />

5 diese Fremdsprache nach Nr. 4.7.4 als dreistündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe<br />

wer<strong>den</strong> zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong> aus dem Wahlunterricht verwendet und der Unterricht im Fach Deutsch<br />

um e<strong>in</strong>e Stunde gekürzt.<br />

6) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ erhalten<br />

die Schulen e<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>pool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Schuljahrgängen. <strong>Die</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie<br />

für das Angebot von Wahlunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften verwendet wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 12 am Wahlunterricht im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf<br />

Wochenstun<strong>den</strong> teilzunehmen.


6.4.1 Stun<strong>den</strong>tafel A (alt)<br />

Fach Jahrgang 7 8 9 <strong>10</strong><br />

Deutsch 5-7 5-7 5-7 4-6<br />

1.Fremdsprache 5-7 5-7 4-6 4-6<br />

2.Fremdsprache 6-8 5-7 5-7 4-6<br />

Mathematik 5-7 4-6 5-7 5-7<br />

Wahlsprache - - 3-5 3-5<br />

6.4.2 Stun<strong>den</strong>tafel B (alt)<br />

Fach Jahrgang 7 8 9 <strong>10</strong><br />

Deutsch 5-7 5-7 4-6 4-6<br />

1. Pflichtfremdsprache 5-7 5-7 4-6 4-6<br />

2. Pflichtfremdsprache 6-8 5-7 5-7 4-6<br />

3. Pflichtfremdsprache<br />

(fünfstündig)<br />

- - 6-8 5-7<br />

(vierstündig)<br />

Mathematik<br />

Wahlfremdsprache<br />

-<br />

5-7<br />

-<br />

-<br />

4-6<br />

-<br />

5-7<br />

5-7<br />

3-5<br />

5-7<br />

4-6<br />

3-5<br />

Neu:<br />

Text siehe Nr. 6.4 (Seite 19)

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