Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
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Stand: 28.<strong>10</strong>.2003<br />
Geltende Regelung<br />
Änderungsentwurf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong><br />
Erl. d. MK vom 14.3.1995 -303-8<strong>10</strong>11- (SVBl.<br />
S. 60, ber. S. <strong>10</strong>6), zuletzt geändert durch<br />
Erl. vom 31.1.2002 (SVBl. S. 72)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />
RdErl. <strong>des</strong> MK vom ....<br />
VORIS 224<strong>10</strong><br />
-VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 45 019-<br />
Bezug:<br />
a) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> vom 9.4.1991 (SVBl. S. 184 - VORIS<br />
224<strong>10</strong> 01 00 45 006)<br />
b) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />
SEP) vom 19.<strong>10</strong>.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl. S.<br />
311)<br />
c) Verordnung über <strong>den</strong> Wechsel der Schulform im<br />
Sekundarbereich I vom 24.3.1983 (Nds. GVBl. S.<br />
94; SVBl. S. 117 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 00 000)<br />
d) Erlaß „Durchführungsbestimmungen zur Verordnung<br />
über <strong>den</strong> Wechsel der Schulform im Sekundarbereich<br />
I“ vom 24.3.1983 (SVBl. S.117- VORIS<br />
224<strong>10</strong> 01 26 40 001)<br />
e) Erlaß „Übergang der Schüler von der Orientierungsstufe<br />
<strong>in</strong> die Hauptschule, die Realschule und<br />
das Gymnasium sowie <strong>in</strong> die entsprechen<strong>den</strong><br />
Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule“ vom<br />
24.3.1983 (SVBl. S. 118 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 42<br />
002), geändert durch Erlaß vom 4.4.1986 (SVBl. S.<br />
<strong>10</strong>9 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 26 42 003)<br />
f) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Orientierungsstufe“ vom<br />
28.2.1991 (SVBl. S.57), geändert durch Erlaß vom<br />
21.3.1994 (SVBl. S. 92 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 42<br />
004)<br />
g) Verordnung über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen vom 5.4.1978 (Nds. GVBl.<br />
S. 290; SVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung<br />
vom 15.5.1984 (Nds. GVBl. S. 159; SVBl.<br />
S. 163 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 <strong>10</strong> 00 000)<br />
h) Erlaß „Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für die Zeugniserteilung<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom<br />
20.7.1973 (SVBl. S. 218 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40<br />
001) <strong>in</strong> der Fassung der Erlasse vom 27.5.1975<br />
(SVBl. S. 171 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 003) und<br />
vom 2.12.1977 (SVBl. S. 336 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27<br />
40 004)<br />
i) Erlaß „Zeugnisbestimmungen für Hauptschulen,<br />
Realschulen und Gymnasien“ vom 3.12.1973<br />
(SVBl.74 S. 3 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 002) <strong>in</strong> der<br />
Fassung der Erlasse vom 25.2.1977 (SVBl. S. 64 -<br />
VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 003) und vom 31.<strong>10</strong>.1979<br />
(SVBl. S. 292 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 27 40 005)<br />
j) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />
I (AVO-SI) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197;<br />
SVBl. S. 140)<br />
Bezug:<br />
a) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> vom ...<br />
b) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />
SEP) vom ...<br />
c) Erlass „Übergang der Schüler von der Orientierungsstufe<br />
<strong>in</strong> die Hauptschule, die Realschule und<br />
das Gymnasium sowie <strong>in</strong> die entsprechen<strong>den</strong><br />
Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule“ vom<br />
...<br />
d) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Orientierungsstufe“ vom ...<br />
e) Verordnung über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong><br />
bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen vom ...<br />
f) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />
über die Versetzungen an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom ...<br />
g) Erlass „Zeugnisse <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom ...<br />
h) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />
I (AVO-SI) vom ...<br />
i) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />
über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“<br />
vom ...<br />
Anhörungsentwurf GYM2
k) Erlaß „Schriftliche <strong>Arbeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom 22.8.1979 (SVBl. S. 230 - VO-<br />
RIS 224<strong>10</strong> 00 00 00 015), geändert durch Erlaß<br />
vom 8.2.1991 (SVBl. S. 57 - VORIS 224<strong>10</strong> 00 00<br />
00 038)<br />
l) Erlaß „E<strong>in</strong>führung neuer Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für die<br />
Verkehrserziehung“ vom 15.7.1985 (SVBl. S. 184,<br />
ber. S. 224 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40 020)<br />
m) Erlaß „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht<br />
und <strong>den</strong> Unterricht „Werte und Normen“ vom<br />
24.3.1982 (SVBl. S. 58, ber. S. 92), geändert durch<br />
Erlaß vom 30.11.1983 (SVBl. S. 326 - VORIS<br />
224<strong>10</strong> 01 00 40 013)<br />
n) Erlaß „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom 31.<strong>10</strong>.1977 (SVBl. S. 317 - VORIS<br />
224<strong>10</strong> 00 00 00 012)<br />
o) Erlaß „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />
für Schüler an allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />
der Sekundarbereiche I und II“ vom 30.8.1978<br />
(SVBl. S. 296), geändert durch Erlaß vom<br />
27.1.1989 (SVBl. S. 34, ber. S. 58 - VORIS 224<strong>10</strong><br />
01 00 40 003)<br />
p) Erlaß „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />
vom 19.5.1981 (SVBl. S. 132 - VORIS<br />
224<strong>10</strong> 01 00 40 0<strong>10</strong>)<br />
j) Erlass „Schriftliche <strong>Arbeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom ...<br />
k) Erlass „E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> Curriculums „Mobilität“ <strong>in</strong><br />
allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> und berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“<br />
vom ...<br />
l) Erlass „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht<br />
und <strong>den</strong> Unterricht „Werte und Normen“ vom<br />
...<br />
m) Erlass „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen“ vom ...<br />
n) Erlass „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />
für Schüler an allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />
der Sekundarbereiche I und II“ vom ...<br />
o) Erlass „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />
vom ...<br />
p) Erlass „Ganztagsschule“ vom ...<br />
q) Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung<br />
an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom ...
¡<br />
1. Stellung der Jahrgänge 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Schulwesens<br />
1.1 Das Gymnasium umfaßt die Schuljahrgänge 7<br />
- 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 7 -<br />
<strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für<br />
Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt (§§ 144<br />
und 179 NSchG).<br />
1.2 Das Gymnasium baut auf der Orientierungsstufe<br />
auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler von der Orientierungsstufe <strong>in</strong> das Gymnasium<br />
ist durch Bezugsverordnung zu c und<br />
Bezugserlasse zu d und e geregelt.<br />
1.3 Gymnasien haben gemäß Bezugsverordnung<br />
zu b <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> wenigstens zwei Züge<br />
und sollen <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> langfristig nicht<br />
mehr als sechs Züge haben.<br />
1. Stellung der Schuljahrgänge 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Schulwesens<br />
1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge<br />
5 <strong>bis</strong> 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge<br />
5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen<br />
für Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt<br />
(§§ 144 und 179 NSchG).<br />
1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule<br />
auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
von der Grundschule <strong>in</strong> das Gymnasium ist durch<br />
Bezugserlass zu xx geregelt.<br />
1.3 <strong>Die</strong> Zügigkeit <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wird durch<br />
Bezugsverordnung zu xx bestimmt.<br />
1.4 E<strong>in</strong> Gymnasium, das nicht mehr durchgängig<br />
zweizügig geführt wer<strong>den</strong> kann, kann ausnahmsweise<br />
fortbestehen, wenn durch e<strong>in</strong>e ständige<br />
pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit<br />
mit benachbarten Schulen e<strong>in</strong> ausreichend<br />
differenziertes Unterrichtsangebot geschaffen wird<br />
(§ 25 NSchG).
¢<br />
2. Aufgaben und Ziele<br />
2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die<br />
Aufgabe, <strong>den</strong> im Niedersächsischen Schulgesetz<br />
festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Im Gymnasium<br />
sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die<br />
allgeme<strong>in</strong>e Qualifikation für e<strong>in</strong> Hochschulstudium<br />
oder für gleichwertige Berufsausbildungsgänge<br />
erwerben (§ 11 NSchG).<br />
2.2 Das Gymnasium vermittelt se<strong>in</strong>en Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schülern <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> e<strong>in</strong>e<br />
allgeme<strong>in</strong>e Grundbildung. Außerdem sollen sie<br />
erste E<strong>in</strong>blicke <strong>in</strong> berufsbezogene Fragestellungen<br />
und Aufgabenbereiche erhalten. <strong>Die</strong> Ziele,<br />
Inhalte und Metho<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien<br />
für das Gymnasium festgelegt.<br />
2.3 In <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />
sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben,<br />
die Interessen entwickeln sowie die E<strong>in</strong>stellungen<br />
und Erfahrungen gew<strong>in</strong>nen, die für <strong>den</strong><br />
Übergang <strong>in</strong> die gymnasiale Oberstufe erforderlich<br />
und Grundlage für e<strong>in</strong>e erfolgversprechende<br />
Mitarbeit <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe s<strong>in</strong>d.<br />
2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr.<br />
3.1 (Stun<strong>den</strong>tafel A) erteilt.<br />
2.5 Abweichend von Nr. 2.4 kann der Unterricht<br />
gemäß Nr. 3.2 (Stun<strong>den</strong>tafel B) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
Nr. 3.4 (Wahlpflichtbereich) erteilt wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong><br />
E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> Wahlpflichtbereichs bedarf <strong>des</strong><br />
Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers.<br />
2.9 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Schule darf nicht nur auf<br />
Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet<br />
se<strong>in</strong>, sondern muß zugleich emotionale und kreative<br />
Fähigkeiten fördern, muß sich um die Herausbildung<br />
sozialer und humaner Verhaltensweisen<br />
und E<strong>in</strong>stellungen bei <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern bemühen und die soziale Integration<br />
fördern. <strong>Die</strong>ser Zielsetzung dienen der Unterricht,<br />
aber auch andere Formen <strong>des</strong> Umgangs mite<strong>in</strong>ander<br />
<strong>in</strong> der Schule, die <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern die Möglichkeit geben, sich an <strong>den</strong><br />
schulischen Belangen zu beteiligen und an <strong>den</strong><br />
für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen<br />
angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner e<strong>in</strong><br />
Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten<br />
für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung gibt und das<br />
die Teilnahme am politischen, kulturellen und<br />
sportlichen Leben der Geme<strong>in</strong>de dort, wo es sich<br />
anbietet, unterstützt.<br />
2. Aufgaben und Ziele<br />
2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die<br />
Aufgabe, <strong>den</strong> im Niedersächsischen Schulgesetz<br />
festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. <strong>Die</strong> besondere<br />
schulformbezogene Aufgabe ist <strong>in</strong> § 11<br />
Abs. 1 NSchG festgelegt.<br />
2.2 <strong>Die</strong> Ziele, Inhalte und Metho<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Unterricht<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für das Gymnasium nach Bezugserlass<br />
zu xx festgelegt.<br />
2.3 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />
sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />
erwerben, die Interessen entwickeln sowie<br />
die E<strong>in</strong>stellungen und Erfahrungen gew<strong>in</strong>nen, die<br />
für <strong>den</strong> Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich<br />
und Grundlage für e<strong>in</strong>e Erfolg versprechende<br />
Mitarbeit <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß<br />
Nrn. 3.1 oder 3.2 erteilt. Sofern Unterricht nach<br />
Nr. 3.2 erteilt wird, richtet die Schule <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 für die verschie<strong>den</strong>en<br />
Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt<br />
oder Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>, um <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl<br />
nach Neigung und Fähigkeit sowie mit<br />
der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.<br />
2.5 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> der Schule darf nicht nur auf<br />
Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet<br />
se<strong>in</strong>, sondern muss zugleich emotionale und kreative<br />
Fähigkeiten fördern, muss sich um die Herausbildung<br />
sozialer und humaner Verhaltensweisen<br />
und E<strong>in</strong>stellungen bei <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern bemühen und die soziale Integration<br />
fördern. <strong>Die</strong>ser Zielsetzung dienen der Unterricht,<br />
aber auch andere Formen <strong>des</strong> Umgangs mite<strong>in</strong>ander<br />
<strong>in</strong> der Schule, die <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern die Möglichkeit geben, sich an <strong>den</strong><br />
schulischen Belangen zu beteiligen und an <strong>den</strong><br />
für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen<br />
angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner e<strong>in</strong><br />
Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten<br />
für e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Freizeitgestaltung gibt und das<br />
die Teilnahme am politischen, kulturellen und<br />
sportlichen Leben der Geme<strong>in</strong>de unterstützt.
£<br />
2.<strong>10</strong> <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> hat gesellschaftlich relevante Fragestellungen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise zu berücksichtigen,<br />
daß <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ihre Bedeutung<br />
für die eigene Entwicklung e<strong>in</strong>sichtig wird.<br />
E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der Schule besteht<br />
dar<strong>in</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zunehmend<br />
zu bewegen, sich sachgerecht und aktiv für <strong>den</strong><br />
Erhalt der natürlichen Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen. Ihre<br />
Bereitschaft, für verbesserte Beziehungen unter<br />
<strong>den</strong> Menschen verschie<strong>den</strong>er Nationen und Kulturkreise<br />
e<strong>in</strong>zutreten, soll verstärkt wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong><br />
Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch<br />
e<strong>in</strong>e Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten<br />
zu fördern, das e<strong>in</strong>seitigen Rollenorientierungen <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> Familien, im Beruf und <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />
entgegenwirken kann.<br />
2.6 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> hat gesellschaftlich relevante<br />
Fragestellungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ihre<br />
Bedeutung für die eigene Entwicklung e<strong>in</strong>sichtig<br />
wird. E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der Schule besteht<br />
dar<strong>in</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zunehmend<br />
zu bewegen, sich auch <strong>in</strong> Verantwortung für<br />
die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv<br />
für <strong>den</strong> Erhalt der natürlichen Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen<br />
sowie für verbesserte Beziehungen unter <strong>den</strong><br />
Menschen verschie<strong>den</strong>er Nationen und Kulturkreise<br />
e<strong>in</strong>zutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung<br />
der Geschlechter durch e<strong>in</strong>e Erziehung<br />
zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das<br />
e<strong>in</strong>seitigen Rollenorientierungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Familien,<br />
im Beruf und <strong>in</strong> der Gesellschaft entgegenwirken<br />
kann.<br />
2.11 Im e<strong>in</strong>zelnen sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler<br />
- e<strong>in</strong> tragfähiges Grundwissen erwerben und<br />
anwen<strong>den</strong>;<br />
- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;<br />
- über <strong>den</strong> Umgang mit Gegenstän<strong>den</strong> und<br />
konkreten Sachverhalten sowie <strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
mit Anschauungen und Erfahrungen<br />
zu Erkenntnissen gelangen;<br />
- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem,<br />
Zusammenhänge erfassendem und<br />
produktivem Denken altersgemäß entwickeln;<br />
-<br />
- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem<br />
und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;<br />
- an geistiger Ause<strong>in</strong>andersetzung und Aktivitäten<br />
im musisch-kulturellen Bereich Interesse<br />
und Freude gew<strong>in</strong>nen;<br />
- entsprechende selbständige Lernbereitschaft<br />
entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Mißerfolgen<br />
eigenen Lernens und eigener Tätigkeit<br />
sowie mit Erfolgen und Mißerfolgen anderer<br />
angemessen umgehen lernen;<br />
- Erfahrungen mit <strong>in</strong>dividuellen Neigungen und<br />
<strong>in</strong>dividueller Leistungsfähigkeit sowie mit <strong>in</strong>dividuellen<br />
Sichtweisen gew<strong>in</strong>nen;<br />
- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen<br />
und soziale Beziehungen gestalten lernen;<br />
- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung<br />
übernehmen lernen;<br />
- sich an der Gestaltung von Schule und an<br />
2.7 Im E<strong>in</strong>zelnen sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler<br />
- e<strong>in</strong> tragfähiges Grundwissen erwerben und<br />
anwen<strong>den</strong>;<br />
- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;<br />
- über <strong>den</strong> Umgang mit Gegenstän<strong>den</strong> und<br />
konkreten Sachverhalten sowie <strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
mit Anschauungen und Erfahrungen<br />
zu Erkenntnissen gelangen;<br />
- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem,<br />
Zusammenhänge erfassendem<br />
und produktivem Denken altersgemäß<br />
entwickeln;<br />
- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem<br />
und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;<br />
- an geistiger Ause<strong>in</strong>andersetzung und Aktivitäten<br />
im musisch-kulturellen Bereich Interesse<br />
und Freude gew<strong>in</strong>nen;<br />
- entsprechende selbstständige Lernbereitschaft<br />
entwickeln und mit Erfolgen, aber auch<br />
Misserfolgen eigenen Lernens und eigener<br />
Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen<br />
anderer angemessen umgehen lernen;<br />
- Erfahrungen mit <strong>in</strong>dividuellen Neigungen und<br />
<strong>in</strong>dividueller Leistungsfähigkeit sowie mit <strong>in</strong>dividuellen<br />
Sichtweisen gew<strong>in</strong>nen;<br />
- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen<br />
und soziale Beziehungen gestalten lernen;<br />
- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung<br />
übernehmen lernen;<br />
- sich an der Gestaltung von Schule und an
¤<br />
schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß<br />
beteiligen;<br />
- auf die Anforderungen <strong>in</strong> der gymnasialen<br />
Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche<br />
motiviert wer<strong>den</strong>;<br />
- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufsund<br />
<strong>Arbeit</strong>swelt erkennen und erste E<strong>in</strong>blicke<br />
<strong>in</strong> sie erhalten;<br />
- altersgemäß <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dem Bildungsauftrag<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes genannten<br />
Wertvorstellungen und Normen e<strong>in</strong>geführt<br />
und fähig wer<strong>den</strong>, über sie zu reflektieren,<br />
kritisch zu wählen und sich zu entschei<strong>den</strong>.<br />
2.12 <strong>Die</strong> Zielsetzungen und Aufgaben <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> können nur<br />
verwirklicht und erfüllt wer<strong>den</strong>, wenn die Erziehungsberechtigten<br />
an <strong>den</strong> schulischen Belangen<br />
und Entscheidungsprozessen beteiligt wer<strong>den</strong>.<br />
schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß<br />
beteiligen;<br />
- auf die Anforderungen <strong>in</strong> der gymnasialen<br />
Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche<br />
motiviert wer<strong>den</strong>;<br />
- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufsund<br />
<strong>Arbeit</strong>swelt erkennen und erste E<strong>in</strong>blicke<br />
<strong>in</strong> sie erhalten;<br />
- altersgemäß <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dem Bildungsauftrag<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes genannten<br />
Wertvorstellungen und Normen e<strong>in</strong>geführt<br />
und fähig wer<strong>den</strong>, über sie zu reflektieren,<br />
kritisch zu wählen und sich zu entschei<strong>den</strong>.<br />
2.8 <strong>Die</strong> Zielsetzungen und Aufgaben <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> lassen<br />
sich nur verwirklichen und erfüllen, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten an <strong>den</strong> schulischen Belangen<br />
und Entscheidungsprozessen beteiligt<br />
wer<strong>den</strong>.
¥<br />
3. Stun<strong>den</strong>tafeln<br />
3.1 Stun<strong>den</strong>tafel A<br />
(siehe Anlage)<br />
3.2 Stun<strong>den</strong>tafel B<br />
(siehe Anlage)<br />
3. Stun<strong>den</strong>tafeln<br />
3.1 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong><br />
<strong>10</strong> besteht aus Pflichtunterricht, Unterricht mit<br />
besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht<br />
und wahlfreiem Unterricht.<br />
3.2 Anmerkungen zu <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln<br />
3.2.1 Am Gymnasium wird ab Schuljahrgang 7<br />
Unterricht mit besonderem Schwerpunkt nach Nr.<br />
3.3 oder Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.4 nach<br />
Stun<strong>den</strong>tafel 1 e<strong>in</strong>gerichtet. Für <strong>den</strong> Unterricht<br />
nach Nrn. 3.3 und 3.4 wer<strong>den</strong> die Stun<strong>den</strong> nach<br />
Buchst. B (Profilunterricht) der Stun<strong>den</strong>tafel 1<br />
verwendet.<br />
3.2.2 Abweichend von Nr. 3.2.1 kann e<strong>in</strong> Gymnasium<br />
auf Beschluss der Gesamtkonferenz auf die<br />
E<strong>in</strong>richtung von Unterricht nach Nrn 3.3 und 3.4<br />
verzichten und <strong>den</strong> Unterricht nach Stun<strong>den</strong>tafel 2<br />
erteilen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Schulelternrats. Der Schulbehörde ist über<br />
<strong>den</strong> Beschluss zu berichten.<br />
2.6 Außerdem kann am Gymnasium für e<strong>in</strong>e<br />
Klasse Unterricht mit besonderem Schwerpunkt<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />
- alten Sprachen,<br />
- neuen Sprachen,<br />
- Musik,<br />
- Mathematik / Naturwissenschaften.<br />
Für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an<br />
dem Unterrichtsangebot mit besonderem Schwerpunkt<br />
teilnehmen, wird der Unterricht gemäß<br />
Stun<strong>den</strong>tafel B erteilt. Es muß gesichert se<strong>in</strong>, daß<br />
jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler anderen Unterricht<br />
gemäß Nr. 2.4 oder Nr. 2.5 besuchen kann.<br />
Im e<strong>in</strong>zelnen gilt:<br />
2.6.1 Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot<br />
wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> erteilt.<br />
3.3 Zur Bildung von Profilen kann Unterricht mit<br />
besonderem Schwerpunkt e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />
- alten Sprachen,<br />
- neuen Sprachen,<br />
- Musik,<br />
- Mathematik / Naturwissenschaften.<br />
Der Unterricht wird <strong>in</strong> der Regel im Klassenverband<br />
erteilt.<br />
3.3.1 Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot<br />
wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />
erteilt.<br />
2.6.2 Am Gymnasium mit neusprachlichem Unterrichtsangebot<br />
wird e<strong>in</strong>e an der Schule genehmigte<br />
Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> erteilt, die nicht erste<br />
oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen Schüler ist.<br />
3.3.2 Am Gymnasium mit neusprachlichem Unterrichtsangebot<br />
wird e<strong>in</strong>e an der Schule genehmigte<br />
Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> erteilt, die nicht<br />
erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen Schüler ist.<br />
2.6.3 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />
im Fach Musik wird Musik <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> mit erhöhter Wochenstun<strong>den</strong>zahl<br />
unter Beachtung von Nr. 3.3 erteilt.<br />
3.3.3 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />
im Fach Musik wird Musik <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 mit erhöhter Wochenstun<strong>den</strong>zahl<br />
erteilt.<br />
3.3 Anmerkungen zum besonderen Unterrichtsangebot<br />
im Fach Musik
¦<br />
Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />
im Fach Musik wird für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die hieran teilnehmen, <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> das Fach Musik vierstündig<br />
und das Fach Kunst sowie der Wahlbereich je<br />
e<strong>in</strong>stündig angeboten; außerdem wird bei Anwendung<br />
der Stun<strong>den</strong>tafel nach Nr. 3.2 <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />
9 und <strong>10</strong> der Wahlpflichtbereich je zweistündig<br />
angeboten. <strong>Die</strong> Schülerpflicht- und -<br />
höchststun<strong>den</strong>zahl je Jahrgang erhöht sich entsprechend.<br />
2.6.4 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />
<strong>in</strong> Mathematik / Naturwissenschaften<br />
wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9 und <strong>10</strong> die gemäß<br />
Buchstabe B vorgegebenen Wochenstun<strong>den</strong><br />
zur Verstärkung <strong>des</strong> Unterrichts im mathematischnaturwissenschaftlichen<br />
Aufgabenfeld verwendet.<br />
<strong>Die</strong> Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung<br />
der <strong>in</strong>sgesamt acht Wochenstun<strong>den</strong> auf<br />
die Fächer <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong>, wobei <strong>in</strong>sgesamt<br />
<strong>bis</strong> zu zwei Wochenstun<strong>den</strong> für e<strong>in</strong> naturwissenschaftliches<br />
Praktikum verwendet wer<strong>den</strong> können.<br />
Das Fach Informatik kann <strong>in</strong> dieses Unterrichtsangebot<br />
e<strong>in</strong>bezogen wer<strong>den</strong>, sofern an der<br />
Schule für dieses Fach e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />
als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />
erteilt ist. <strong>Die</strong> Summe der Schülerpflichtstun<strong>den</strong><br />
von je 32 Wochenstun<strong>den</strong> im Jahrgang 9<br />
und <strong>10</strong> darf nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
3.4 Anmerkungen zum Wahlpflichtbereich<br />
3.4.1 Der Wahlpflichtbereich umfaßt folgende<br />
Fachbereiche und Fächer:<br />
- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören<br />
alle genehmigten Fremdsprachen, die<br />
nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />
für die jeweilige Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen<br />
Schüler s<strong>in</strong>d und als dritte Pflichtfremdsprache<br />
betrieben wer<strong>den</strong> können;<br />
- musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik,<br />
Kunst<br />
- gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich:<br />
Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion (Unterricht<br />
Werte und Normen nur im Falle vom<br />
Nr. 3.5.5), <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik;<br />
- naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik,<br />
Chemie, Biologie.<br />
3.4.2 Folgende Fächer können <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wahlpflichtbereich<br />
aufgenommen wer<strong>den</strong>, sofern für<br />
sie an der Schule e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />
als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />
erteilt ist: Informatik, Pädagogik, Philosophie,<br />
Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre<br />
mit Chemie.<br />
3.4.3 <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler belegen im<br />
Wahlpflichtbereich vier Wochenstun<strong>den</strong>. Fremd-<br />
3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Unterrichtsangebot<br />
<strong>in</strong> Mathematik / Naturwissenschaften<br />
wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 die <strong>in</strong><br />
der Stun<strong>den</strong>tafel vorgegebenen Wochenstun<strong>den</strong><br />
für <strong>den</strong> Profilunterricht zur Verstärkung <strong>des</strong> Unterrichts<br />
im mathematisch-naturwissenschaftlichen<br />
Aufgabenfeld verwendet. <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz<br />
entscheidet über die Verteilung der Wochenstun<strong>den</strong><br />
auf die Fächer <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong>, wobei<br />
<strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu zwei Wochenstun<strong>den</strong> für e<strong>in</strong><br />
naturwissenschaftliches Praktikum verwendet<br />
wer<strong>den</strong> können. Das Fach Informatik kann <strong>in</strong> dieses<br />
Unterrichtsangebot e<strong>in</strong>bezogen wer<strong>den</strong>, sofern<br />
an der Schule für dieses Fach e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />
als Prüfungsfach für die gymnasiale<br />
Oberstufe erteilt ist.<br />
3.4 Zur Bildung von Profilen kann abweichend von<br />
Nr. 3.3 Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>.<br />
Der Wahlpflichtbereich umfasst folgende Fachbereiche<br />
und Fächer:<br />
- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören<br />
alle genehmigten Fremdsprachen, die<br />
nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />
für die jeweilige Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> jeweiligen<br />
Schüler s<strong>in</strong>d und als dritte Pflichtfremdsprache<br />
oder als Wahlfremdsprache betrieben<br />
wer<strong>den</strong> können;<br />
- Musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik,<br />
Kunst<br />
- Gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich:<br />
Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion /<br />
Werte und Normen;<br />
- Naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik,<br />
Chemie, Biologie.<br />
3.4.1 Folgende Fächer können <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wahlpflichtbereich<br />
aufgenommen wer<strong>den</strong>, sofern für<br />
sie an der Schule e<strong>in</strong>e Unterrichtsgenehmigung<br />
als Prüfungsfach für die gymnasiale Oberstufe<br />
erteilt ist: Informatik, Pädagogik, Philosophie,<br />
Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre<br />
mit Chemie. Ebenfalls aufgenommen wer<strong>den</strong><br />
kann das Fach Darstellen<strong>des</strong> Spiel.<br />
3.4.2 <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler belegen im<br />
Wahlpflichtbereich entweder e<strong>in</strong>e weitere Fremd-
§<br />
sprachen wer<strong>den</strong> als dritte Pflichtfremdsprache<br />
vierstündig, die anderen Fächer zweistündig unterrichtet.<br />
Am Gymnasium mit altsprachlichem<br />
Unterrichtsangebot wird Griechisch fünfstündig<br />
unterrichtet. In dem Fall, <strong>in</strong> dem die vier Wochenstun<strong>den</strong><br />
nicht im fremdsprachlichen Fachbereich<br />
belegt wer<strong>den</strong>, können sie durch zwei zweistündige<br />
Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />
zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen belegt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.4.4 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />
der Schule e<strong>in</strong>zurichten. Dabei hat die<br />
Schule m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Angebote aus m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>zurichten;<br />
darunter soll m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem<br />
fremdsprachlichen Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>.<br />
Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs- und schulübergreifend<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Anspruch<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />
Angebot besteht nicht.<br />
3.4.5 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt für zwei<br />
Schuljahre. Im Ausnahmefall kann auf Antrag der<br />
Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der<br />
zuständigen Klassenkonferenz e<strong>in</strong> Fach nach<br />
Jahrgang 9 gewechselt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen<br />
Fall s<strong>in</strong>d die fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong><br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern selbständig nachzuholen.<br />
<strong>Die</strong> Leistungen wer<strong>den</strong> zensiert und s<strong>in</strong>d<br />
versetzungs- und abschlußwirksam.<br />
3.5.2 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüsprache<br />
als dritte Pflichtfremdsprache oder zwei<br />
Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />
zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen. <strong>Die</strong><br />
Leistungen <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern wer<strong>den</strong> zensiert<br />
und s<strong>in</strong>d versetzungs- und abschlusswirksam.<br />
3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />
der Schule e<strong>in</strong>zurichten. E<strong>in</strong> Anspruch der<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />
Angebot besteht nicht. <strong>Die</strong> Schule richtet Angebote<br />
aus verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>; darunter<br />
ist m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem fremdsprachlichen<br />
Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>. Wahlpflichtunterricht<br />
kann schuljahrgangs- und schulübergreifend<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
3.4.4 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt im Regelfall<br />
für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9. Im Ausnahmefall<br />
kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und<br />
mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz<br />
e<strong>in</strong> Fach nach e<strong>in</strong>em Schuljahrgang gewechselt<br />
wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen Fall s<strong>in</strong>d die<br />
fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern selbstständig nachzuholen.<br />
3.4.6 Abweichend von 3.4.5 kann die Gesamtkonferenz<br />
beschließen, daß die Entscheidung der<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot<br />
gemäß Nr. 3.4.3 für m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Schuljahr<br />
gilt. Von e<strong>in</strong>er solchen Beschlußfassung auszunehmen<br />
ist die dritte Pflichtfremdsprache; für<br />
sie gilt Nr. 3.4.5 Satz 1.<br />
2.7 In Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig<br />
erteilt wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist,<br />
daß jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler auch e<strong>in</strong>e<br />
Klasse besuchen kann, <strong>in</strong> der der Unterricht ausschließlich<br />
deutschsprachig erteilt wird. In Klassen,<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter Unterricht<br />
angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>em<br />
Sachfach zu erteilen.<br />
2.8 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />
von Unterricht gemäß Nr. 2.6.1 <strong>bis</strong> 2.6.4 und 2.7<br />
bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers sowie<br />
der Genehmigung der obersten Schulbehörde.<br />
3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr.<br />
4.7.5 fremdsprachig erteilt wer<strong>den</strong>.<br />
3.6 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />
von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 <strong>bis</strong> 3.5 bedarf <strong>des</strong><br />
Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers; der Schulbehörde<br />
ist über die E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung zu<br />
berichten.<br />
3.5 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />
3.7 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />
3.7.1 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schü-
¨©<br />
ler und zur Verbesserung fachspezifischer Lehrund<br />
Lernverfahren können Schulen nach Antrag<br />
bei der oberen Schulbehörde vorübergehend zwei<br />
Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig e<strong>in</strong>setzen<br />
oder Klassenteilungen vornehmen; Pflichtunterricht<br />
darf aus diesen Grün<strong>den</strong> nicht gekürzt wer<strong>den</strong>.<br />
Im Jahrgang 7 können <strong>in</strong> der ersten Schulwoche<br />
freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen im<br />
Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />
gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />
nachrangig se<strong>in</strong>.<br />
3.5.1 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />
sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />
vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />
und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />
unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />
sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
ler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und<br />
Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung <strong>des</strong><br />
fachübergreifen<strong>den</strong> und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong><strong>den</strong> Lernens<br />
kann die Schule e<strong>in</strong>e von der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nach Nr. 3.2 abweichende Verteilung der Fachstun<strong>den</strong><br />
vornehmen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gesamtwochenstun<strong>den</strong><br />
je Fach für <strong>den</strong> Durchgang <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
3.7.2 <strong>Die</strong> Schule kann entschei<strong>den</strong>, vorübergehend<br />
zwei Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>zusetzen oder Klassenteilungen vorzunehmen;<br />
aus diesen Grün<strong>den</strong> darf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht<br />
nicht gekürzt und können zusätzliche<br />
Lehrerwochenstun<strong>den</strong> nicht beansprucht<br />
wer<strong>den</strong>. Im Schuljahrgang 5 können <strong>in</strong> der ersten<br />
Schulwoche freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen<br />
im Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />
gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />
nachrangig se<strong>in</strong>.<br />
3.7.3 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />
sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />
vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />
und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />
unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />
sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.3 In <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e Verfügungsstunde<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn dadurch<br />
die Höchststun<strong>den</strong>zahl gemäß Stun<strong>den</strong>tafel nicht<br />
überschritten wird. Sie ist im Jahrgang 7 e<strong>in</strong>zurichten,<br />
wenn der Pflichtunterricht gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />
<strong>in</strong> diesem Jahrgang nicht erteilt wer<strong>den</strong><br />
kann. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer<br />
Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der<br />
Klassenlehrer<strong>in</strong> oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />
3.5.4 Wenn <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel für zwei Fächer <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Klasse nur je e<strong>in</strong>e Wochenstunde vorgesehen<br />
ist, so ist <strong>in</strong> der Regel Halbjahresunterricht<br />
von zwei Wochenstun<strong>den</strong> im Wechsel zwischen<br />
<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Fächern anzusetzen. Wird der Unterricht<br />
<strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse durch<br />
e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht zulässig.<br />
Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten und -<br />
themen soll auch fächerübergreifend gearbeitet<br />
wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> vorgesehenen Zeitanteile der Fächer<br />
s<strong>in</strong>d im Schuljahr <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>zuhalten. <strong>Die</strong> vorgeschriebene<br />
Pflicht- und Höchststun<strong>den</strong>zahl darf<br />
<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Schuljahr überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.5 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />
gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />
s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />
Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />
Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />
der Bezugserlaß zu m.<br />
3.7.4 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e<br />
Verfügungsstunde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>; zusätzliche<br />
Lehrerstun<strong>den</strong> können nicht beansprucht<br />
wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung<br />
erzieherischer und organisatorischer<br />
Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der Klassenlehrer<strong>in</strong><br />
oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />
3.7.5 E<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel e<strong>in</strong>stündig ausgewiesenes<br />
Fach ist <strong>in</strong> der Regel als Halbjahresunterricht<br />
mit zwei Wochenstun<strong>den</strong> anzusetzen.<br />
Wird der Unterricht <strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Klasse durch e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht<br />
zulässig. Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten<br />
und -themen soll auch fachübergreifend<br />
und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>d gearbeitet wer<strong>den</strong>.<br />
3.7.6 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />
gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />
s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />
Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />
Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />
der Bezugserlass zu xx.
¨¨<br />
3.5.6 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Pflichtunterricht<br />
entsprechend <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien <strong>des</strong> Bezugserlasses<br />
zu l statt.<br />
3.7.7 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Unterricht nach<br />
dem Bezugserlass zu xx statt.<br />
3.5.7 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgänge<br />
7 und 8 s<strong>in</strong>d Wahlfächer <strong>in</strong> der Regel mit zwei<br />
Wochenstun<strong>den</strong> anzubieten. Der Unterricht soll<br />
nach Möglichkeit auf <strong>den</strong> Vormittag gelegt wer<strong>den</strong>.<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgänge 7<br />
und 8, für die der Pflichtunterricht gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nicht voll erteilt wer<strong>den</strong> kann, sollten an<br />
e<strong>in</strong>em der Wahlfächer Gestalten<strong>des</strong> Werken oder<br />
Textiles Gestalten teilnehmen können. Beide Fächer<br />
gelten für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im<br />
S<strong>in</strong>ne der Bezugsverordnung zu g als Wahlfächer.<br />
3.5.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die am dreistündigen<br />
Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlfremdsprache<br />
teilnehmen, kann die Höchststun<strong>den</strong>zahl um e<strong>in</strong>e<br />
Stunde überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.9 Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong><br />
Schüler die Höchststun<strong>den</strong>zahl auch durch Teilnahme<br />
an <strong>in</strong> Sachfächern fremdsprachig erteiltem<br />
Unterricht überschreiten, wenn besondere Neigungen<br />
und Fähigkeiten dies rechtfertigen und die<br />
Klassenlehrer<strong>in</strong> oder der Klassenlehrer sowie die<br />
Erziehungsberechtigten zustimmen.<br />
3.5.<strong>10</strong> Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse der Pflichtunterricht<br />
gemäß Stun<strong>den</strong>tafel nicht erreicht, kann <strong>in</strong><br />
höchstens zwei Pflichtfächern, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en <strong>in</strong> vorangegangenen<br />
Schuljahren Unterricht ausgefallen<br />
ist, gekürzt wer<strong>den</strong> mußte oder e<strong>in</strong> anders begründeter<br />
Nachholbedarf entstan<strong>den</strong> ist, jeweils<br />
e<strong>in</strong>e Wochenstunde zusätzlich vorgesehen wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.11 Bei geeigneten Unterrichtsthemen können<br />
die Wochenstun<strong>den</strong> für Pflicht- und Wahlpflichtfächer<br />
auf Vorschlag der zuständigen Fachkonferenzen<br />
durch Beschluß der Gesamtkonferenz<br />
vorübergehend zusammengefaßt wer<strong>den</strong>. Es ist<br />
sicherzustellen, daß die Zeitanteile je<strong>des</strong> Faches<br />
gemäß der Wochenstun<strong>den</strong>zahl der gelten<strong>den</strong><br />
Stun<strong>den</strong>tafel im Schulhalbjahr <strong>in</strong>sgesamt gewahrt<br />
bleiben. Im Falle e<strong>in</strong>er entsprechen<strong>den</strong><br />
Beschlußfassung unterrichtet die Schule <strong>den</strong><br />
Schulelternrat und <strong>den</strong> Klassenelternrat.<br />
3.7.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Schuljahrgänge<br />
5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> s<strong>in</strong>d Wahlfächer <strong>in</strong> der Regel<br />
mit zwei Wochenstun<strong>den</strong> anzubieten. E<strong>in</strong>e Wahlfremdsprache<br />
nach Nr. 4.7.4 kann drei- oder vierstündig<br />
angeboten wer<strong>den</strong>.
¨<br />
4. Organisation von Lernprozessen<br />
4. Organisation von Lernprozessen<br />
4.1 Lernprozesse s<strong>in</strong>d so zu organisieren, daß sie<br />
<strong>den</strong>selben allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen wie <strong>in</strong> anderen<br />
Schulformen entsprechen und die unter Nr. 2<br />
genannten Aufgaben und Ziele erreichen.<br />
4.2 <strong>Die</strong> Förderung der <strong>in</strong>dividuellen Begabungen<br />
und Neigungen sowie die unterschiedlichen Lernsituationen<br />
und Lernfortschritte der Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler erfordern e<strong>in</strong>en angemessenen E<strong>in</strong>satz<br />
vielfältiger Unterrichtsverfahren und -formen.<br />
Aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> Nr.2 angegebenen Zielen ergibt sich<br />
die Notwendigkeit, Unterrichtsverfahren zu bevorzugen,<br />
die problembezogenes Denken anregen,<br />
geistige Aktivität herausfordern, selbständiges<br />
Lernen fördern sowie zu der Fähigkeit führen, mit<br />
anderen zusammenzuarbeiten. Projektorientiertes<br />
Lernen und projektorientierte <strong>Arbeit</strong>sweisen s<strong>in</strong>d<br />
besonders gekennzeichnet durch fächerübergreifende<br />
Fragestellungen und Metho<strong>den</strong> und lassen<br />
es zu, daß sich die Schule außerschulischen<br />
Lernorten öffnet.<br />
4.3 Übungs- und Wiederholungsphasen sowie<br />
unterrichtsimmanente Formen der Ergebnissicherung<br />
dienen der Festigung und Vertiefung <strong>des</strong><br />
Gelernten. Hausaufgaben s<strong>in</strong>d hierzu e<strong>in</strong>e notwendige<br />
Ergänzung und sollen darüber h<strong>in</strong>aus<br />
anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten zu<br />
beschäftigen sowie sich auf <strong>den</strong> Unterricht vorzubereiten.<br />
Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt der Bezugserlaß<br />
zu n.<br />
4.4 Da die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf selbständige<br />
Entscheidungen über ihren Bildungsgang<br />
<strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe oder <strong>in</strong> berufsbezogenen<br />
Bildungsgängen vorbereitet wer<strong>den</strong><br />
sollen, müssen sie <strong>in</strong> zunehmendem Maße<br />
an der Unterrichtsplanung und -gestaltung<br />
Anteil haben. Zu Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Schuljahres s<strong>in</strong>d<br />
diese mit <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zu erörtern.<br />
Von <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien ausgehend,<br />
sollen im Unterricht zudem fachbezogene und<br />
fächerübergreifende Themen von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schülern selber gewählt oder e<strong>in</strong>gebracht<br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
4.5 Zwischen <strong>den</strong> Klassen e<strong>in</strong>es Jahrgangs ist e<strong>in</strong><br />
annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen.<br />
Hierzu s<strong>in</strong>d Absprachen unter der Lehrerschaft<br />
ebenso zu treffen wie, bei schul- oder<br />
schulformübergreifen<strong>den</strong> Angeboten, e<strong>in</strong>e Abstimmung<br />
mit anderen Schulen.<br />
4.6 <strong>Die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse unterrichten<strong>den</strong> Lehrkräfte<br />
s<strong>in</strong>d gehalten, <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Fächern aufe<strong>in</strong>ander abzustimmen und nach<br />
Möglichkeit gemäß Nr.3.5.4 und 4.2 fächerüber-<br />
4.1 <strong>Die</strong> Förderung der <strong>in</strong>dividuellen Begabungen,<br />
Fähigkeiten und Neigungen sowie die unterschiedlichen<br />
Lernsituationen und Lernfortschritte<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler erfordern e<strong>in</strong>en<br />
angemessenen E<strong>in</strong>satz vielfältiger Unterrichtsverfahren<br />
und -formen. Aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> Nr.2 angegebenen<br />
Zielen ergibt sich die Notwendigkeit, Unterrichtsverfahren<br />
zu bevorzugen, die problembezogenes<br />
Denken anregen, geistige Aktivität herausfordern,<br />
selbstständiges Lernen fördern sowie<br />
zu der Fähigkeit führen, mit anderen zusammenzuarbeiten.<br />
Projektorientiertes Lernen und projektorientierte<br />
<strong>Arbeit</strong>sweisen s<strong>in</strong>d besonders gekennzeichnet<br />
durch fächerübergreifende Fragestellungen<br />
und Metho<strong>den</strong> und lassen es zu, dass<br />
sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet.<br />
4.2 Übungs- und Wiederholungsphasen sowie<br />
unterrichtsimmanente Formen der Ergebnissicherung<br />
dienen der Festigung und Vertiefung <strong>des</strong><br />
Gelernten. Hausaufgaben s<strong>in</strong>d hierzu e<strong>in</strong>e notwendige<br />
Ergänzung und sollen darüber h<strong>in</strong>aus<br />
anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten zu<br />
beschäftigen sowie sich auf <strong>den</strong> Unterricht vorzubereiten.<br />
Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt der Bezugserlass<br />
zu xx.<br />
4.3 Da die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf selbstständige<br />
Entscheidungen über ihren Bildungsweg<br />
<strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe oder <strong>in</strong> berufsbezogenen<br />
Bildungsgängen vorbereitet wer<strong>den</strong> sollen,<br />
müssen sie <strong>in</strong> zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung<br />
und -gestaltung Anteil haben. Zu<br />
Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Schuljahres s<strong>in</strong>d diese mit <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schülern zu erörtern. Von <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien<br />
ausgehend, sollen im Unterricht<br />
zudem fachbezogene und fachübergreifende sowie<br />
fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>de Themen von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schülern selber gewählt oder e<strong>in</strong>gebracht<br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
4.4 Zwischen <strong>den</strong> Klassen e<strong>in</strong>es Schuljahrgangs<br />
ist e<strong>in</strong> annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen.<br />
Hierzu s<strong>in</strong>d Absprachen unter der Lehrerschaft<br />
ebenso zu treffen wie, bei schul- oder<br />
schulformübergreifen<strong>den</strong> Angeboten, e<strong>in</strong>e Abstimmung<br />
mit anderen Schulen.<br />
4.5 <strong>Die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse unterrichten<strong>den</strong> Lehrkräfte<br />
s<strong>in</strong>d gehalten, <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Fächern aufe<strong>in</strong>ander abzustimmen und nach<br />
Möglichkeit auch fachübergreifend und fächerver-
¨¡<br />
greifend zu arbeiten. Zudem s<strong>in</strong>d durch schul<strong>in</strong>terne<br />
Absprachen <strong>in</strong>sbesondere zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />
Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern durchzuführen.<br />
4.7 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich<br />
nicht auf Absprachen über <strong>den</strong> Unterricht beschränken.<br />
Sie soll auch die Betreuung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und die Gestaltung<br />
<strong>des</strong> Schullebens <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>beziehen.<br />
b<strong>in</strong><strong>den</strong>d zu arbeiten. Zudem s<strong>in</strong>d durch schul<strong>in</strong>terne<br />
Absprachen <strong>in</strong>sbesondere zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />
Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern durchzuführen.<br />
4.6 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich<br />
nicht auf Absprachen über <strong>den</strong> Unterricht beschränken.<br />
Sie soll auch die Betreuung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und die Gestaltung<br />
<strong>des</strong> Schullebens <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>beziehen.<br />
4.7 Fremdsprachen<br />
4.8 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit Englisch als<br />
erster Pflichtfremdsprache ist Französisch oder<br />
Late<strong>in</strong> zweite Pflichtfremdsprache. Für Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die Englisch nicht als erste<br />
Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite<br />
Pflichtfremdsprache.<br />
Am Unterricht <strong>in</strong> Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache<br />
können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />
die Late<strong>in</strong> als erste oder zweite Pflichtfremdsprache<br />
gelernt haben. <strong>Die</strong> Anmeldung erfolgt<br />
durch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig<br />
vor E<strong>in</strong>tritt der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgang 9.<br />
4.7.1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit Englisch<br />
als erster Pflichtfremdsprache ist <strong>in</strong> der Regel<br />
Französisch oder Late<strong>in</strong> zweite Pflichtfremdsprache.<br />
Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die Englisch<br />
nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist<br />
Englisch zweite Pflichtfremdsprache.<br />
4.7.2 Am Unterricht <strong>in</strong> Griechisch als dritte<br />
Pflichtfremdsprache können Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler teilnehmen, die Late<strong>in</strong> als erste oder<br />
zweite Pflichtfremdsprache gelernt haben. <strong>Die</strong><br />
Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten<br />
rechtzeitig vor E<strong>in</strong>tritt der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang 7.<br />
4.9 Über die Genehmigung zur E<strong>in</strong>führung anderer<br />
Sprachen als zweite Pflichtfremdsprache sowie<br />
zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er dritten Pflichtfremdsprache<br />
entscheidet die oberste Schulbehörde. Französisch<br />
soll an jedem Standort vertreten se<strong>in</strong>. An<br />
Standorten mit ständig zwei oder mehr Klassen im<br />
gleichen Schuljahrgang, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en Englisch erste<br />
Pflichtfremdsprache ist, soll möglichst auch Late<strong>in</strong><br />
als zweite Pflichtfremdsprache angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
4.7.3 Über die Genehmigung zur E<strong>in</strong>führung anderer<br />
Fremdsprachen als erste oder zweite<br />
Pflichtfremdsprache sowie zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />
dritten Pflichtfremdsprache entscheidet die o-<br />
berste Schulbehörde. Französisch soll an jedem<br />
Standort vertreten se<strong>in</strong>. An Standorten mit ständig<br />
zwei oder mehr Klassen im gleichen Schuljahrgang,<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong>en Englisch erste Pflichtfremdsprache<br />
ist, soll auch Late<strong>in</strong> als zweite Pflichtfremdsprache<br />
angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
4.7.4 Als Wahlfremdsprache können Französisch,<br />
Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch,<br />
Griechisch und Late<strong>in</strong> angeboten wer<strong>den</strong>. Schulen,<br />
die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Pflichtfremdsprache<br />
als Englisch angeboten haben,<br />
können diese Fremdsprache im Schuljahrgang 5<br />
als Wahlfremdsprache anbieten; ansonsten beg<strong>in</strong>nt<br />
die Wahlfremdsprache im Schuljahrgang 7.<br />
In Fremdsprachen können auch <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
angeboten wer<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schulhalbjahr<br />
oder <strong>in</strong> mehreren aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong><br />
Schulhalbjahren <strong>in</strong> die betreffende Sprache oder<br />
<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>e Sprachen e<strong>in</strong>führen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung<br />
weiterer Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung<br />
der obersten Schulbehörde zulässig.<br />
Wahlfremdsprachenunterricht soll bei der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
A <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Wahlpflichtfremdsprachenunterricht<br />
erteilt wer<strong>den</strong>; bei der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
B wird er zusätzlich zum Pflichtunterricht<br />
erteilt. Sofern bei e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens dreistündigen<br />
Late<strong>in</strong>unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />
am Ende <strong>des</strong> Schuljahrgangs <strong>10</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die<br />
Note „ausreichend“ erreicht wor<strong>den</strong> ist, wird das
¨¢<br />
Kle<strong>in</strong>e Lat<strong>in</strong>um auf dem Abiturzeugnis nach Nr.<br />
15.4 EB-AVO-GOFAK besche<strong>in</strong>igt. <strong>Die</strong> Wahlfremdsprache<br />
wird <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>es Lehrgangs<br />
unterrichtet, so dass der Besuch jeweils die Teilnahme<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> vorhergehen<strong>den</strong> Schulhalbjahren<br />
zur Voraussetzung hat.<br />
4.7.5 In Klassen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter<br />
Unterricht (bil<strong>in</strong>gualer Unterricht) nach Nrn. 3.5<br />
und 3.6 angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
e<strong>in</strong>em Sachfach zu erteilen. Im E<strong>in</strong>zelnen gilt für<br />
<strong>den</strong> bil<strong>in</strong>gualen Unterricht:<br />
Für die Leistungsbewertung im bil<strong>in</strong>gualen Sachfachunterricht<br />
s<strong>in</strong>d die fachlichen Leistungen entschei<strong>den</strong>d;<br />
die angemessene Verwendung der<br />
Fremdsprache e<strong>in</strong>schließlich der entsprechen<strong>den</strong><br />
Fachsprache ist zu berücksichtigen.<br />
Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schule<br />
entschei<strong>den</strong>, <strong>in</strong> Sachfächern vorübergehend und<br />
zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen<br />
fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten,<br />
dass der Unterricht <strong>in</strong> dem Sachfach<br />
überwiegend <strong>in</strong> deutscher Sprache erfolgt.<br />
4.<strong>10</strong> Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> besteht aus Pflichtunterricht und<br />
wahlfreiem Unterricht. Zum wahlfreien Unterricht<br />
gehört auch Förderunterricht. Wahlfreier Unterricht<br />
wird im Rahmen der verfügbaren Lehrerstun<strong>den</strong><br />
von der Schule e<strong>in</strong>gerichtet. Dabei soll<br />
sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten<br />
der Schule an <strong>den</strong> Wünschen der Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />
orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot<br />
<strong>in</strong> wahlfreiem Unterricht, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />
Förderunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen<br />
hierfür bestehen.<br />
Nach Beschluß gemäß Nr. 2.5 wer<strong>den</strong> der Pflichtunterricht<br />
und der wahlfreie Unterricht ergänzt<br />
durch <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht.<br />
4.8 Abgesehen von der Wahlfremdsprache wird<br />
wahlfreier Unterricht im Rahmen der verfügbaren<br />
Lehrerstun<strong>den</strong> von der Schule <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>oder<br />
zweistündig e<strong>in</strong>gerichtet; zum wahlfreien<br />
Unterricht gehört auch Förderunterricht. Dabei soll<br />
sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten<br />
der Schule an <strong>den</strong> Wünschen der Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten<br />
orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot<br />
<strong>in</strong> wahlfreiem Unterricht, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />
Förderunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen<br />
hierfür bestehen.<br />
4.11 Durch <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht gemäß Nr.<br />
3.4.1 und Nr. 3.4.2 sowie <strong>den</strong> wahlfreien Unterricht<br />
wird <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern die<br />
Möglichkeit eröffnet, <strong>in</strong>dividuellen Interessen<br />
nachzugehen und Lernschwerpunkte zu bil<strong>den</strong>.<br />
Sie sollen auch erste Erfahrungen mit der Fächerwahl<br />
machen können, um ihre Neigungen<br />
und Fähigkeiten beurteilen zu lernen.<br />
Für <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht gemäß Nr. 3.4.1 und<br />
Nr. 3.4.2 sowie wahlfreien Unterricht entschei<strong>den</strong><br />
sich die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler selbst. Sie<br />
wer<strong>den</strong> dabei von der Schule beraten. <strong>Die</strong> Zustimmung<br />
der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.<br />
4.9 Für Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />
Wahlpflichtunterricht sowie wahlfreien Unterricht<br />
entschei<strong>den</strong> sich die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
selbst. Sie wer<strong>den</strong> dabei von der Schule beraten.<br />
<strong>Die</strong> Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist<br />
erforderlich.<br />
4.12 Während e<strong>in</strong>e Wahlfremdsprache <strong>in</strong> der<br />
Form e<strong>in</strong>es Lehrgangs unterrichtet wird, so daß<br />
der Besuch jeweils die Teilnahme <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorher-<br />
4.<strong>10</strong> Abgesehen von der Wahlfremdsprache wer<strong>den</strong><br />
Wahlfächer <strong>in</strong> thematisch bestimmten Schulhalbjahrese<strong>in</strong>heiten<br />
unterrichtet, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em di-
¨£<br />
gehen<strong>den</strong> Halbjahren zur Voraussetzung hat,<br />
wer<strong>den</strong> andere Wahlfächer <strong>in</strong> thematisch bestimmten<br />
Halbjahrese<strong>in</strong>heiten unterrichtet, die <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em didaktischen Zusammenhang stehen können.<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />
e<strong>in</strong> halbes Jahr und s<strong>in</strong>d im allgeme<strong>in</strong>en didaktisch<br />
vone<strong>in</strong>ander unabhängig.<br />
Der Lehrgang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlfremdsprache beg<strong>in</strong>nt<br />
im Jahrgang 9; er soll nur e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>,<br />
wenn dafür <strong>in</strong> der Regel 14 Anmeldungen vorliegen.<br />
Ausnahmen s<strong>in</strong>d mit Genehmigung der zuständigen<br />
Schulbehörde möglich. Als Wahlfremdsprache<br />
können Französisch, Griechisch, Italienisch,<br />
Late<strong>in</strong>, Niederländisch, Russisch und Spanisch<br />
angeboten wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung weiterer<br />
Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der<br />
obersten Schulbehörde zulässig.<br />
daktischen Zusammenhang stehen können. <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
dauern <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> halbes<br />
Schuljahr und s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en didaktisch<br />
vone<strong>in</strong>ander unabhängig.<br />
4.13 In jedem Jahrgang soll Projektunterricht gemäß<br />
Nr.4.2 durchgeführt wer<strong>den</strong>, der klassenbezogen,<br />
jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend<br />
sowie schul- und schulformübergreifend organisiert<br />
wer<strong>den</strong> kann. Für <strong>den</strong> Projektunterricht können<br />
<strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu sechs Unterrichtstage <strong>in</strong><br />
Anspruch genommen wer<strong>den</strong>.<br />
<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten und Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht<br />
verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />
Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />
der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />
s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit<br />
zu beteiligen.<br />
4.14 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> schließt auch e<strong>in</strong>e Orientierung über<br />
die Berufs- und <strong>Arbeit</strong>swelt e<strong>in</strong>. Ab Jahrgang 9<br />
sollen <strong>des</strong>halb nach Möglichkeit Betriebsbesichtigungen,<br />
-erkundungen oder -praktika durchgeführt<br />
wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse<br />
zu o und p.<br />
4.11 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht<br />
gemäß Nr.4.1 durchgeführt wer<strong>den</strong>, der klassenbezogen,<br />
schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend<br />
sowie schul- und schulformübergreifend<br />
organisiert wer<strong>den</strong> kann. Für <strong>den</strong><br />
Projektunterricht können <strong>in</strong>sgesamt <strong>bis</strong> zu sechs<br />
Unterrichtstage <strong>in</strong> Anspruch genommen wer<strong>den</strong>.<br />
<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten und Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht<br />
verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />
Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />
der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />
s<strong>in</strong>d die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten<br />
nach Möglichkeit zu beteiligen.<br />
4.12 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> schließt auch e<strong>in</strong>e Orientierung<br />
über die Berufs- und <strong>Arbeit</strong>swelt e<strong>in</strong>. Ab Schuljahrgang<br />
8 sollen <strong>des</strong>halb nach Möglichkeit Betriebsbesichtigungen,<br />
-erkundungen oder -praktika<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse<br />
zu xx.<br />
4.15 In <strong>den</strong> Fächern, für die <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nur zwei Wochenstun<strong>den</strong> vorgesehen s<strong>in</strong>d, sollen<br />
Doppelstun<strong>den</strong> nur dann angesetzt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
die <strong>Arbeit</strong>sbed<strong>in</strong>gungen <strong>des</strong> Faches dies erforderlich<br />
machen.<br />
Wahlfreier Unterricht, der mit e<strong>in</strong>er Wochenstunde<br />
angeboten wird, kann vierzehntäglich mit zwei<br />
Wochenstun<strong>den</strong> angesetzt wer<strong>den</strong>. Ernährungslehre<br />
mit Chemie kann vierzehntäglich jeweils<br />
vierstündig unterrichtet wer<strong>den</strong>.<br />
4.13 In <strong>den</strong> Fächern, für die <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nur zwei Wochenstun<strong>den</strong> vorgesehen s<strong>in</strong>d, sollen<br />
Doppelstun<strong>den</strong> nur dann angesetzt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
die <strong>Arbeit</strong>sbed<strong>in</strong>gungen <strong>des</strong> Faches dies erforderlich<br />
machen.<br />
Wahlfreier Unterricht, der mit e<strong>in</strong>er Wochenstunde<br />
angeboten wird, kann vierzehntäglich mit zwei<br />
Wochenstun<strong>den</strong> angesetzt wer<strong>den</strong>. Ernährungslehre<br />
mit Chemie kann vierzehntäglich jeweils<br />
vierstündig unterrichtet wer<strong>den</strong>.<br />
4.14 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> sollen die<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbesondere die folgen<strong>den</strong><br />
fachübergreifen<strong>den</strong> methodischen Kompetenzen<br />
erwerben:<br />
- Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;<br />
- Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und<br />
e<strong>in</strong>fachen Referaten;<br />
- Informatorische Grundbildung wie Textverarbeitung<br />
und Tabellenkalkulation;<br />
- Mündlich strukturierter Vortrag;
¨¤<br />
- PC-gestützte Präsentationsverfahren.<br />
Hierzu entwickelt die Schule e<strong>in</strong> Metho<strong>den</strong>konzept<br />
und bestimmt je Schuljahrgang e<strong>in</strong> Fach, <strong>in</strong><br />
dem im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong><br />
im Schuljahr die entsprechende Methode<br />
e<strong>in</strong>geübt wird.
¨¥<br />
5. Differenzierung<br />
5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen<br />
und <strong>des</strong> unterschiedlichen Lernverhaltens<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d differenzierende<br />
Lernangebote und -anforderungen<br />
notwendig.<br />
5.2 Innere Differenzierung<br />
Innere Differenzierung erfordert e<strong>in</strong>en angemessenen<br />
E<strong>in</strong>satz verschie<strong>den</strong>er Unterrichtsformen<br />
und -metho<strong>den</strong>, die sich aus <strong>den</strong> didaktischen<br />
Anforderungen <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Faches ableiten.<br />
Besonderes Anliegen <strong>in</strong>nerer Differenzierung ist<br />
es, gezielt auf die e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> und <strong>den</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen Schüler e<strong>in</strong>zugehen.<br />
5.3 Formen der äußeren Differenzierung<br />
Formen der äußeren Differenzierung <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />
7-<strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> s<strong>in</strong>d<br />
- wahlfreier Unterricht,<br />
- Förderunterricht,<br />
- <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
- Wahlpflichtunterricht und Unterrichtsangebote<br />
mit besonderem Schwerpunkt gemäß Nr. 2.5<br />
und Nr. 2.6 .<br />
5. Differenzierung und Förderung<br />
5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen<br />
und <strong>des</strong> unterschiedlichen Lernverhaltens<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d differenzierende<br />
Lernangebote und -anforderungen<br />
notwendig.<br />
5.2 Innere Differenzierung<br />
Innere Differenzierung erfordert e<strong>in</strong>en angemessenen<br />
E<strong>in</strong>satz verschie<strong>den</strong>er Unterrichtsformen<br />
und -metho<strong>den</strong>, die sich aus <strong>den</strong> didaktischen<br />
Anforderungen <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Faches ableiten.<br />
Besonderes Anliegen <strong>in</strong>nerer Differenzierung ist<br />
es, gezielt auf die e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> und <strong>den</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen Schüler e<strong>in</strong>zugehen.<br />
5.3 Formen der äußeren Differenzierung<br />
Formen der äußeren Differenzierung s<strong>in</strong>d<br />
- Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />
- Wahlpflichtunterricht,<br />
- wahlfreier Unterricht,<br />
- Förderunterricht,<br />
- <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften.<br />
5.4 Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und<br />
Wahlpflichtunterricht<br />
Für diesen Unterricht gelten <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Aussagen <strong>in</strong> Nr. 3.<br />
5.4 Wahlfreier Unterricht<br />
5.4.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler e<strong>in</strong> zusätzliches Angebot. Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die sich für e<strong>in</strong> Wahlangebot<br />
entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d jeweils e<strong>in</strong> Halbjahr lang<br />
zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.<br />
5.4.2 Wahlfreier Unterricht kann <strong>in</strong> Form von<br />
Wahlfächern, Förderunterricht oder <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
angeboten wer<strong>den</strong>. In Wahlfächern<br />
wer<strong>den</strong> die Leistungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler zensiert; das Nähere regelt der Bezugserlaß<br />
zu h. Wahlfreier Unterricht kann jahrgangs-<br />
, schul- und schulformübergreifend angeboten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
5.4.3 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts ist für<br />
die Jahrgänge 7 und 8 Gestalten<strong>des</strong> Werken und<br />
Textiles Gestalten anzubieten; an dem Unterricht<br />
können <strong>in</strong> bei<strong>den</strong> Fällen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
teilnehmen.<br />
5.4.4 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts können<br />
für die Jahrgänge 9 und <strong>10</strong> als Wahlfach<br />
5.5 Wahlfreier Unterricht<br />
5.5.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler e<strong>in</strong> zusätzliches Angebot. Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die sich für e<strong>in</strong> Wahlangebot<br />
entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d jeweils e<strong>in</strong> Schulhalbjahr<br />
lang zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.<br />
5.5.2 Wahlfreier Unterricht kann <strong>in</strong> Form von<br />
Wahlfächern, Förderunterricht oder <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
angeboten wer<strong>den</strong>. In Wahlfächern<br />
wer<strong>den</strong> die Leistungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler zensiert; das Nähere regelt der Bezugserlass<br />
zu xx. Wahlfreier Unterricht kann schuljahrgangs-,<br />
schul- und schulformübergreifend angeboten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
5.5.3 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts kann<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 7 Gestalten<strong>des</strong><br />
Werken und Textiles Gestalten angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
5.5.4 Im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien Unterrichts sollen<br />
für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9 als Wahlfach
¨¦<br />
- Wahlfremdsprachen mit drei Wochenstun<strong>den</strong><br />
angeboten wer<strong>den</strong>; am Gymnasium, an dem<br />
alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler am altsprachlichen<br />
Unterrichtsangebot teilnehmen, wer<strong>den</strong><br />
Wahlfremdsprachen nicht erteilt;<br />
- Fächer aus dem Fachbereich <strong>Arbeit</strong>-<br />
Wirtschaft-Technik (<strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik,<br />
Ernährungslehre mit Chemie) mit zwei<br />
Wochenstun<strong>den</strong><br />
angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
Wahlfremdsprachen nach Nr. 4.7.4 und Informatik<br />
angeboten wer<strong>den</strong>. An geeigneten Standorten<br />
können auch angeboten wer<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft,<br />
Technik und Ernährungslehre mit Chemie.<br />
5.6 Individuelle Lernentwicklung<br />
Im Gymnasium wird die von der Grundschule<br />
dokumentierte <strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung für die<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />
5 und 6 fortgeschrieben. In <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />
7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> legt die Klassenkonferenz fest, für welche<br />
Schüler<strong>in</strong> oder welchen Schüler dieses weiterh<strong>in</strong><br />
erfolgt.<br />
<strong>Die</strong> Dokumentation enthält Aussagen<br />
• zur Lernausgangslage,<br />
• zu <strong>den</strong> im Planungszeitraum angestrebten<br />
Zielen,<br />
• zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht<br />
wer<strong>den</strong> soll,<br />
• zur Beschreibung und E<strong>in</strong>schätzung <strong>des</strong> Fördererfolgs<br />
durch die Lehrkraft und durch die<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> Schüler.<br />
<strong>Die</strong> Klassenkonferenz erörtert die <strong>in</strong>dividuelle<br />
Lernentwicklung und beschließt die sich daraus<br />
ergeben<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sschritte. <strong>Die</strong> dokumentierte<br />
<strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der<br />
Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten<br />
über die schulische Entwicklung ihrer<br />
K<strong>in</strong>der.<br />
5.5 Förderunterricht<br />
5.7 Förderunterricht<br />
5.5.1 Förderunterricht soll im Rahmen wahlfreien<br />
Unterrichts für jene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, die Kenntnisdefizite haben.<br />
Förderunterricht ist vornehmlich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern<br />
Deutsch, Mathematik oder <strong>den</strong> Pflichtfremdsprachen<br />
anzubieten. <strong>Die</strong> Teilnahme am Förderunterricht<br />
erfolgt auf Vorschlag der betreffen<strong>den</strong> Fachlehrer<strong>in</strong><br />
oder <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrers <strong>in</strong><br />
Abstimmung mit der Klassenleitung sowie <strong>den</strong><br />
Erziehungsberechtigten. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der<br />
Schulleiter ist zu <strong>in</strong>formieren.<br />
5.7.1 Förderunterricht soll im Rahmen <strong>des</strong> wahlfreien<br />
Unterrichts für jene Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, die Kenntnisdefizite<br />
haben. Förderunterricht ist vornehmlich <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Fächern Deutsch, Mathematik oder <strong>den</strong> Pflichtfremdsprachen<br />
anzubieten. <strong>Die</strong> Teilnahme am<br />
Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffen<strong>den</strong><br />
Fachlehrer<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrers<br />
<strong>in</strong> Abstimmung mit der Klassenleitung<br />
sowie <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong><br />
oder der Schulleiter ist zu <strong>in</strong>formieren. Nr.<br />
5.5.1 gilt entsprechend.<br />
5.5.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich<br />
der Förderunterricht vornehmlich an e<strong>in</strong>zelne<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler; er sollte <strong>des</strong>halb die<br />
Dauer e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres nicht überschreiten.<br />
5.5.3 Förderunterricht soll klassenbezogen e<strong>in</strong>gerichtet<br />
und von der Lehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>, die<br />
5.7.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich<br />
der Förderunterricht vornehmlich an e<strong>in</strong>zelne<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler; er sollte <strong>des</strong>halb die<br />
Dauer e<strong>in</strong>es Schulhalbjahres nicht überschreiten.<br />
5.7.3 Förderunterricht soll klassenbezogen e<strong>in</strong>gerichtet<br />
und von der Lehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>, die
¨§<br />
das entsprechende Fach <strong>in</strong> der Klasse unterrichtet;<br />
sofern dieses nicht möglich ist, ist e<strong>in</strong>e enge<br />
Zusammenarbeit unter <strong>den</strong> Fachlehrkräften erforderlich.<br />
5.6 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
das entsprechende Fach <strong>in</strong> der Klasse unterrichtet;<br />
sofern dieses nicht möglich ist, ist e<strong>in</strong>e enge<br />
Zusammenarbeit unter <strong>den</strong> Fachlehrkräften erforderlich.<br />
5.8 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
5.6.1 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften berücksichtigen die<br />
Interessen und Neigungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler und geben Anregungen für die Schul- und<br />
Freizeitgestaltung. Für alle Jahrgänge können<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften für Chor, Orchester, Musiziergruppen,<br />
Darstellen<strong>des</strong> Spiel, Umweltprojekte,<br />
Sprachen, naturwissenschaftliche Schülerübungen,<br />
Neue Technologien und weitere fachbezogene,<br />
fächerübergreifende oder fächerunabhängige<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften mit jeweils e<strong>in</strong> <strong>bis</strong> zwei<br />
Wochenstun<strong>den</strong> angeboten wer<strong>den</strong>. In Fremdsprachen<br />
können auch <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
angeboten wer<strong>den</strong>, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em halbjährigen Kurs<br />
oder <strong>in</strong> mehreren aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Kursen <strong>in</strong><br />
die betreffende Sprache e<strong>in</strong>führen.<br />
5.8.1 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften berücksichtigen die<br />
Interessen und Neigungen der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler und geben Anregungen für die Schul- und<br />
Freizeitgestaltung. Für alle Jahrgänge können<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften für Chor, Orchester, Musiziergruppen,<br />
Darstellen<strong>des</strong> Spiel, Umweltprojekte,<br />
Sprachen, naturwissenschaftliche Schülerübungen,<br />
Informatorische Grundbildung, Sport und<br />
weitere fachbezogene, fachübergreifende und<br />
fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>de oder fächerunabhängige <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
mit jeweils e<strong>in</strong> <strong>bis</strong> zwei Wochenstun<strong>den</strong><br />
angeboten wer<strong>den</strong>. Zu <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
<strong>in</strong> Fremdsprachen siehe Nr.<br />
4.7.4.<br />
5.6.2 Fachbezogene <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollten,<br />
sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote<br />
vorliegen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen angeboten<br />
wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en e<strong>in</strong> Fach gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nicht erteilt wird.<br />
5.6.3 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />
geschlechtsspezifische Benachteiligungen von<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern im Unterricht zu verr<strong>in</strong>gern,<br />
können für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
vorübergehend getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
5.6.4 <strong>Die</strong> dritte Sportstunde ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />
7-<strong>10</strong> im Bereich der <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften e<strong>in</strong>zurichten.<br />
5.8.2 Fachbezogene <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollten,<br />
sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote<br />
vorliegen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />
angeboten wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en e<strong>in</strong> Fach gemäß<br />
Stun<strong>den</strong>tafel nicht erteilt wird.<br />
5.8.3 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d,<br />
geschlechtsspezifische Benachteiligungen von<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern im Unterricht zu verr<strong>in</strong>gern,<br />
können für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
vorübergehend getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
5.8.4 <strong>Die</strong> dritte Sportstunde ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />
5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
bereitgestellt.<br />
5.6.5 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />
e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. <strong>Die</strong> Teilnahme ist freiwillig und<br />
wird ohne Note im Zeugnis besche<strong>in</strong>igt. Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die sich für e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d zur regelmäßigen<br />
Teilnahme verpflichtet. <strong>Die</strong> Höchststun<strong>den</strong>zahl<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollte durch die<br />
Teilnahme nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
5.7 Wahlpflichtunterricht<br />
siehe Nr. 3.4.<br />
5.8.5 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften dauern <strong>in</strong> der Regel<br />
e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. <strong>Die</strong> Teilnahme ist freiwillig und<br />
wird ohne Note im Zeugnis besche<strong>in</strong>igt. Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, die sich für e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
entschie<strong>den</strong> haben, s<strong>in</strong>d zur regelmäßigen<br />
Teilnahme verpflichtet.
©<br />
6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse<br />
und Übergänge<br />
6.1 <strong>Die</strong> Beobachtung, Feststellung und Bewertung<br />
der Lernergebnisse haben für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung,<br />
Ermutigung, Hilfe zur Selbste<strong>in</strong>schätzung<br />
und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte<br />
s<strong>in</strong>d dabei zu berücksichtigen. In besonderen<br />
Fällen s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten über <strong>den</strong><br />
Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten<br />
gesondert zu <strong>in</strong>formieren. Davon unberührt s<strong>in</strong>d<br />
die Term<strong>in</strong>regelungen gemäß Bezugsverordnung<br />
zu g.<br />
6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />
punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern<br />
muß <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />
Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />
weiteren Bildungsweg von Bedeutung se<strong>in</strong> können,<br />
müssen neben der Leistungsbewertung auch<br />
die Bed<strong>in</strong>gungen beachtet wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Lernerfolg<br />
e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
können.<br />
Um e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Förderung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schülers zu gewährleisten,<br />
s<strong>in</strong>d im ersten Halbjahr <strong>des</strong> Jahrgangs<br />
7 außerdem Erkenntnisse über die Schüler<strong>in</strong><br />
oder <strong>den</strong> Schüler aus der Orientierungsstufe<br />
zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen<br />
der Bezugserlasse zu h über Notensprünge<br />
auch für <strong>den</strong> Übergang von der Orientierungsstufe<br />
<strong>in</strong> das Gymnasium.<br />
6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche,<br />
mündliche und andere -fachspezifische- Lernkontrollen.<br />
In allen Fächern haben mündliche und<br />
fachspezifische Lernkontrollen e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />
6.4 <strong>Die</strong> Anzahl der zu zensieren<strong>den</strong> schriftlichen<br />
Lernkontrollen im Schuljahr wird durch nachstehende<br />
Tabelle festgelegt. Bei der Spanne von drei<br />
Zahlen gibt die mittlere <strong>den</strong> Regelfall an:<br />
6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse<br />
und Übergänge<br />
6.1 <strong>Die</strong> Beobachtung, Feststellung und Bewertung<br />
der Lernergebnisse haben für die Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung,<br />
Ermutigung, Hilfe zur Selbste<strong>in</strong>schätzung<br />
und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte<br />
s<strong>in</strong>d dabei zu berücksichtigen. In besonderen<br />
Fällen s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten über <strong>den</strong><br />
Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten<br />
gesondert zu <strong>in</strong>formieren. Davon unberührt s<strong>in</strong>d<br />
die Term<strong>in</strong>regelungen gemäß Bezugsverordnung<br />
zu xx.<br />
6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />
punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern<br />
muss <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />
Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />
weiteren Bildungsweg von Bedeutung se<strong>in</strong> können,<br />
müssen neben der Leistungsbewertung auch<br />
die Bed<strong>in</strong>gungen beachtet wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Lernerfolg<br />
e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
können.<br />
Um e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Förderung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schülers zu gewährleisten,<br />
s<strong>in</strong>d im ersten Halbjahr <strong>des</strong> Schuljahrgangs<br />
5 außerdem Erkenntnisse über die<br />
Schüler<strong>in</strong> oder <strong>den</strong> Schüler aus der Grundschule<br />
zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen<br />
der Bezugserlasse zu xx über Notensprünge<br />
auch für <strong>den</strong> Übergang von der Grundschule<br />
<strong>in</strong> das Gymnasium.<br />
6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche,<br />
mündliche und andere -fachspezifische- Lernkontrollen.<br />
In allen Fächern haben mündliche und<br />
fachspezifische Lernkontrollen e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />
6.4 Für die Anzahl der zu zensieren<strong>den</strong> schriftlichen<br />
Lernkontrollen gilt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5<br />
<strong>bis</strong> <strong>10</strong>: In e<strong>in</strong>em fünfstündigen Fach s<strong>in</strong>d 6-8, <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em vierstündigem Fach 5-7 und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dreistündigen<br />
Fach 4-6 schriftliche Lernkontrollen je<br />
Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt <strong>den</strong><br />
Regelfall an.<br />
6.4.1 Stun<strong>den</strong>tafel A<br />
(siehe Anlage)<br />
6.4.2 Stun<strong>den</strong>tafel B<br />
siehe Anlage)<br />
6.5 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> der<br />
Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong><br />
dauern, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 9<br />
und <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong>.<br />
6.5 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d mit Ausnahme<br />
<strong>des</strong> Faches Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen<br />
im Schuljahr, bei epochalem Unterricht<br />
im Schulhalbjahr verb<strong>in</strong>dlich.
¨<br />
6.6 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d <strong>bis</strong> zu drei zensierte<br />
schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr, bei<br />
epochalem Unterricht <strong>bis</strong> zu zwei im Schulhalbjahr<br />
zulässig; sie dauern <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als 45 M<strong>in</strong>uten und haben sich auf e<strong>in</strong>e überschaubare<br />
Unterrichtse<strong>in</strong>heit zu beziehen. Mündliche<br />
oder andere - fachspezifische - Lernkontrollen<br />
haben <strong>den</strong> Vorrang.<br />
6.7 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen <strong>Arbeit</strong>en<br />
sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch die Bezugserlasse<br />
zu h, i, und k geregelt.<br />
6.6 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 und 6 <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als e<strong>in</strong>e Unterrichtsstunde, <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Schuljahrgängen<br />
<strong>in</strong> der Regel nicht länger als zwei<br />
Unterrichtsstun<strong>den</strong>, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 8 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong> dauern.<br />
6.7 An die Stelle e<strong>in</strong>er der verb<strong>in</strong>dlichen Lernkontrollen<br />
nach <strong>den</strong> Nrn. 6.4 und 6.5 kann <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern Musik<br />
und Kunst <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 9 nach<br />
Beschluss der Fachkonferenz e<strong>in</strong>e andere Form<br />
von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch<br />
zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren<br />
ist. <strong>Die</strong> Lernkontrolle hat sich auf die im<br />
Unterricht behandelten Inhalte und Metho<strong>den</strong> zu<br />
beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.<br />
6.8 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen<br />
Lernkontrollen sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch<br />
die Bezugserlasse zu xx geregelt.<br />
6.9 In e<strong>in</strong>em Schuljahrgang können fachbezogene<br />
verb<strong>in</strong>dliche schriftliche Lernkontrollen auf der<br />
Grundlage lan<strong>des</strong>weit e<strong>in</strong>heitlicher Aufgabenstellungen<br />
und Bewertungsvorgaben geschrieben<br />
und bewertet wer<strong>den</strong>. Das Nähere regelt die o-<br />
berste Schulbehörde.<br />
6.8 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />
gelten die Bezugsverordnungen zu c, g, und j<br />
sowie die Bezugserlasse zu d und e.<br />
6.<strong>10</strong> Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />
gelten die Bezugsverordnungen zu xx<br />
sowie die Bezugserlasse zu xx.
7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen<br />
7.1 E<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen dem<br />
Gymnasium und <strong>den</strong> Orientierungsstufen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>zugsbereich sowie der E<strong>in</strong>satz von Lehrkräften<br />
mit Erfahrungen <strong>in</strong> Orientierungsstufen im<br />
Jahrgang 7 s<strong>in</strong>d Voraussetzung für e<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen<br />
Bildungsgang.<br />
7.2 <strong>Die</strong> obere Schulbehörde entscheidet, mit welchen<br />
Orientierungsstufen das Gymnasium zusammenarbeitet.<br />
Im e<strong>in</strong>zelnen regelt diese Zusammenarbeit<br />
die untere Schulbehörde im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit der Leiter<strong>in</strong> oder dem Leiter <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong>.<br />
Für die Zusammenarbeit <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> mit<br />
<strong>den</strong> Orientierungsstufen s<strong>in</strong>d folgende <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />
pro Schuljahr verb<strong>in</strong>dlich:<br />
- m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e Schulleiterdienstbesprechung;<br />
- e<strong>in</strong>e <strong>bis</strong> zwei <strong>Die</strong>nstbesprechungen der<br />
Fachlehrkräfte Deutsch, Mathematik und Englisch<br />
(bzw. Late<strong>in</strong> oder Französisch), <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Fachlehrkräfte der Jahrgänge 6<br />
und 7.<br />
Der Teilnehmerkreis an <strong>den</strong> <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />
ergibt sich aus der jeweiligen Tagesordnung.<br />
Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der der<br />
Schullaufbahnempfehlung zugrundeliegen<strong>den</strong><br />
Bewertungs- und Empfehlungskriterien teilt das<br />
Gymnasium am Ende der Jahrgänge 7 und <strong>10</strong><br />
<strong>den</strong> Orientierungsstufen <strong>den</strong> Schulerfolg ihrer<br />
ehemaligen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit. E<strong>in</strong>zelheiten<br />
wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> oben angegebener Schulleiterdienstbesprechung<br />
abgestimmt.<br />
7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen<br />
7.1 E<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen dem<br />
Gymnasium und <strong>den</strong> Grundschulen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>zugsbereich ist Voraussetzung für e<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen<br />
Bildungsweg der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong><br />
Schülers.<br />
7.2 Zur Gestaltung der Zusammenarbeit <strong>des</strong><br />
<strong>Gymnasiums</strong> mit <strong>den</strong> Grundschulen f<strong>in</strong><strong>den</strong> regelmäßig<br />
Schulleiterdienstbesprechungen sowie<br />
<strong>Die</strong>nstbesprechungen der Fachlehrkräfte der<br />
Schuljahrgänge 4 und 5 <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern<br />
Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik<br />
statt.<br />
<strong>Die</strong> Zusammenarbeit soll zusätzlich gefördert<br />
wer<strong>den</strong> durch gegenseitige Hospitationen, geme<strong>in</strong>same<br />
Klausurtagungen und geme<strong>in</strong>same<br />
Schulveranstaltungen.<br />
Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der der<br />
Schulformempfehlung zugrundeliegen<strong>den</strong> Bewertungs-<br />
und Empfehlungskriterien teilt das<br />
Gymnasium am Ende <strong>des</strong> Schuljahrgangs 6 <strong>den</strong><br />
Grundschulen <strong>den</strong> <strong>bis</strong>herigen Schulerfolg ihrer<br />
ehemaligen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit.<br />
E<strong>in</strong>zelheiten der Zusammenarbeit wer<strong>den</strong> unter<br />
<strong>den</strong> beteiligten Schulen abgestimmt.<br />
7.2.1 Es wird empfohlen, die verb<strong>in</strong>dlich vorgeschriebenen<br />
Formen der Zusammenarbeit zu<br />
ergänzen durch<br />
- gegenseitige Hospitationen;<br />
- geme<strong>in</strong>same Klausurtagungen;<br />
- geme<strong>in</strong>same Schulveranstaltungen.<br />
7.3 Zusammenarbeit von Realschulen, Gesamtschulen<br />
und Gymnasien<br />
7.3.1 Vor allem wegen <strong>des</strong> Wechsels e<strong>in</strong>zelner<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zwischen diesen<br />
Schulformen, aber auch im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong> weiteren<br />
Bildungsweg <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe ist<br />
e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Zusammenarbeit zwischen<br />
diesen Schulformen anzustreben (§ 25 NSchG).<br />
7.3 Wegen <strong>des</strong> Wechsels e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler zwischen e<strong>in</strong>zelnen allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen, aber auch im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong><br />
weiteren Bildungsweg <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe<br />
ist e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Zusammenarbeit<br />
zwischen <strong>den</strong> Schulen am geme<strong>in</strong>samen Schulstandort<br />
anzustreben (§ 25 NSchG).<br />
7.4 Das Gymnasium hält Verb<strong>in</strong>dung mit benachbarten<br />
allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Gymnasien und Fachgymnasien,<br />
um Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und<br />
7.4 Das Gymnasium hält Verb<strong>in</strong>dung mit benachbarten<br />
Gymnasien und Fachgymnasien, um<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und Erziehungsberech-
¡<br />
Erziehungsberechtigte darüber <strong>in</strong>formieren zu<br />
können, welche besonderen Kurse und Fächer <strong>in</strong><br />
der gymnasialen Oberstufe dieser Schulen angeboten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
7.5 Das Gymnasium arbeitet mit berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen und <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sämtern zusammen, um<br />
<strong>den</strong>jenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die das<br />
Gymnasium nach dem Jahrgang <strong>10</strong> verlassen,<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Beratung und Hilfestellung zu<br />
geben.<br />
7.6 In dem Fall, <strong>in</strong> dem Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
mit sonderpädagogischem Förderbedarf das<br />
Gymnasium <strong>in</strong> der Absicht zielgleicher Integration<br />
besuchen, arbeitet das Gymnasium mit der entsprechen<strong>den</strong><br />
Sonderschule zusammen.<br />
tigte darüber <strong>in</strong>formieren zu können, welche besonderen<br />
Fachangebote <strong>in</strong> <strong>den</strong> benachbarten<br />
Schulen angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
7.5 Das Gymnasium arbeitet mit weiteren berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Schulen und <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sämtern zusammen,<br />
um <strong>den</strong>jenigen Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern, die das Gymnasium nach dem Schuljahrgang<br />
<strong>10</strong> verlassen, e<strong>in</strong>e entsprechende Beratung<br />
und Hilfestellung zu geben.<br />
7.6 In dem Fall, <strong>in</strong> dem Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
mit sonderpädagogischem Förderbedarf das<br />
Gymnasium <strong>in</strong> der Absicht zielgleicher Integration<br />
besuchen, arbeitet das Gymnasium mit der entsprechen<strong>den</strong><br />
Schule zusammen.
¢<br />
8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />
8.1 Das Erziehungsrecht der Eltern sowie die<br />
Aufgaben der Schule erfordern e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />
Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.<br />
8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der<br />
schulischen Erziehung und über Inhalt, Planung<br />
und Gestaltung <strong>des</strong> Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />
und dieses mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen<br />
die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung<br />
ihres K<strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong> der Schule, über se<strong>in</strong><br />
Lern- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge<br />
und Lernschwierigkeiten unterrichtet wer<strong>den</strong>. Andererseits<br />
benötigt auch die Schule Informationen<br />
der Erziehungsberechtigten über deren K<strong>in</strong>der.<br />
<strong>Die</strong>se gegenseitige Information trägt dazu bei,<br />
Störungen <strong>des</strong> Bildungsprozesses weitgehend zu<br />
vermei<strong>den</strong>.<br />
8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />
8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie<br />
die Aufgaben der Schule erfordern e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />
Zusammenarbeit. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten<br />
s<strong>in</strong>d an <strong>den</strong> schulischen Belangen und<br />
Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />
gelten die §§ 88 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>0 NSchG.<br />
8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der<br />
schulischen Erziehung und über Inhalt, Planung<br />
und Gestaltung <strong>des</strong> Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />
und dieses mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen<br />
die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung<br />
ihres K<strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong> der Schule, über se<strong>in</strong><br />
Lern- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge<br />
und Lernschwierigkeiten unterrichtet wer<strong>den</strong>. Andererseits<br />
benötigt auch die Schule Informationen<br />
der Erziehungsberechtigten über deren K<strong>in</strong>der.<br />
<strong>Die</strong>se gegenseitige Information trägt dazu bei,<br />
Störungen <strong>des</strong> Bildungsprozesses weitgehend zu<br />
vermei<strong>den</strong>.<br />
8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />
dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere<br />
Informationsveranstaltungen und E<strong>in</strong>zelberatungen.<br />
<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sollen vor<br />
Entscheidungen, die sie <strong>in</strong> bezug auf <strong>den</strong> Bildungsgang<br />
ihrer K<strong>in</strong>der zu treffen haben, rechtzeitig<br />
<strong>in</strong>formiert und beraten wer<strong>den</strong>. Es gelten die<br />
Bestimmungen nach §§ 88 ff. NSchG.<br />
8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />
dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere<br />
Informationsveranstaltungen und E<strong>in</strong>zelberatungen.<br />
8.4 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />
Jahrgänge s<strong>in</strong>d besondere Informationsveranstaltungen<br />
anzubieten. Dabei wer<strong>den</strong> vor allem<br />
folgende Themen zu berücksichtigen se<strong>in</strong>:<br />
- Jahrgang 7: Aufgaben und Organisation <strong>des</strong><br />
Sekundarbereichs I,<br />
- Jahrgang 8: ggf. Wahlpflichtbereich,<br />
3.Pflichtfremdsprachen und Wahlfremdsprachen<br />
ab Jahrgang 9,<br />
- Jahrgang 9 und <strong>10</strong>: Bedeutung der Abschlüsse<br />
<strong>des</strong> Sekundarbereichs I für die verschie<strong>den</strong>en<br />
Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur<br />
und Aufbau der gymnasialen Oberstufe<br />
(e<strong>in</strong>schl. <strong>des</strong> Fachgymnasiums).<br />
An diesen Informationsveranstaltungen sollten<br />
auch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />
soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen e<strong>in</strong>gerichtet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
8.5 Bei Vorliegen besonderer Gründe ist <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />
Gelegenheit zur E<strong>in</strong>zelberatung<br />
zu geben. <strong>Die</strong>se ist <strong>in</strong> der Regel zeitlich so<br />
8.4 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />
Schuljahrgänge s<strong>in</strong>d besondere Informationsveranstaltungen<br />
anzubieten. Dabei wer<strong>den</strong> vor allem<br />
folgende Themen zu berücksichtigen se<strong>in</strong>:<br />
- Schuljahrgang 5: Aufgaben und Organisation<br />
<strong>des</strong> Sekundarbereichs I, 2. Pflichtfremdsprachen,<br />
ggf. bil<strong>in</strong>gualer Unterricht und Unterricht<br />
mit dem Schwerpunkt Musik,<br />
- Schuljahrgang 6: 3. Pflichtfremdsprachen und<br />
Wahlfremdsprachen, Wahlpflichtbereich und<br />
Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,<br />
- Schuljahrgang 9: Bedeutung der Abschlüsse<br />
<strong>des</strong> Sekundarbereichs I für die verschie<strong>den</strong>en<br />
Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur und<br />
Aufbau der gymnasialen Oberstufe, ggf. <strong>des</strong><br />
Fachgymnasiums.<br />
An diesen Informationsveranstaltungen sollten<br />
auch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler teilnehmen,<br />
soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen e<strong>in</strong>gerichtet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
8.5 Term<strong>in</strong>e für Eltern<strong>in</strong>formationsveranstaltungen<br />
und E<strong>in</strong>zelberatungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zeitlich so<br />
anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von
£<br />
anzusetzen, daß sie auf die Berufstätigkeit von<br />
Erziehungsberechtigten Rücksicht nimmt.<br />
Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.<br />
8.6 Im e<strong>in</strong>zelnen gelten die Bestimmungen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
§§ 88-<strong>10</strong>0 NSchG.<br />
8.7 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung<br />
ist durch besonderen Erlaß geregelt.
¤<br />
9. Mitwirkung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />
<strong>in</strong> der Schule<br />
9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen der <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Jahrgängen 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> gehört es,<br />
<strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Möglichkeiten der<br />
Mitwirkung sowie Mitgestaltung <strong>in</strong> der Schule<br />
e<strong>in</strong>zuräumen.<br />
9.2 <strong>Die</strong> Schule muß <strong>des</strong>halb entsprechende<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />
Beteiligung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen<br />
und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
gehören unter anderem:<br />
- <strong>Die</strong> Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung<br />
sowie der Konferenzteilnahme von<br />
Schülervertreter<strong>in</strong>nen und Schülervertretern;<br />
- die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte<br />
Schülervertretung;<br />
- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />
und Beratungen, die <strong>in</strong>nerhalb der regelmäßigen<br />
Unterrichtszeit freizuhalten ist;<br />
- die Ermöglichung von <strong>bis</strong> zu jeweils vier<br />
Schülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen<br />
im Schuljahr;<br />
- die Tätigkeit von SV-Beratungslehrer<strong>in</strong>nen<br />
oder -lehrern der Schülerschaft.<br />
9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbesondere<br />
vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />
die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />
e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />
der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich<br />
besteht e<strong>in</strong> Informationsrecht der Schülervertretung<br />
sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht der Schulleitung<br />
und der Lehrkräfte.<br />
9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
die Durchführung von eigenen Veranstaltungen<br />
sowie die Mitteilungen der Schülervertretung<br />
sollen nach dem Bildungsauftrag <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Schulgesetzes e<strong>in</strong>en für die<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien Gestaltung<br />
überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige<br />
Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen,<br />
von der Schule anzuregen, zu unterstützen<br />
und zu fördern.<br />
9.5 <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt von Aktivitäten<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördern und e<strong>in</strong>e<br />
breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt,<br />
die Schülerzeitung sowie die für politische,<br />
9. Mitwirkung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong><br />
der Schule<br />
9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen der <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> gehört<br />
es, <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern frühzeitig<br />
Möglichkeiten der Mitwirkung sowie Mitgestaltung<br />
<strong>in</strong> der Schule e<strong>in</strong>zuräumen. Im E<strong>in</strong>zelnen gelten<br />
die §§ 72 <strong>bis</strong> 87 NSchG.<br />
9.2 <strong>Die</strong> Schule schafft entsprechende Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />
Beteiligung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an<br />
schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen.<br />
Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen gehören<br />
unter anderem:<br />
- <strong>Die</strong> Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung<br />
sowie der Konferenzteilnahme von<br />
Schülervertreter<strong>in</strong>nen und Schülervertretern;<br />
- die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte<br />
Schülervertretung;<br />
- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />
und Beratungen, die <strong>in</strong>nerhalb der regelmäßigen<br />
Unterrichtszeit freizuhalten ist;<br />
- die Ermöglichung von <strong>bis</strong> zu jeweils vier<br />
Schülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen<br />
im Schuljahr;<br />
- die Tätigkeit von SV-Berater<strong>in</strong>nen und SV-<br />
Beratern der Schülerschaft.<br />
9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbesondere<br />
vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />
die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />
e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />
der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich<br />
besteht e<strong>in</strong> Informationsrecht der Schülervertretung<br />
sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht der Schulleitung<br />
und der Lehrkräfte.<br />
9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
die Durchführung von eigenen Veranstaltungen<br />
sowie die Mitteilungen der Schülervertretung<br />
sollen nach dem Bildungsauftrag <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Schulgesetzes e<strong>in</strong>en für die<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien Gestaltung<br />
überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige<br />
Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen,<br />
von der Schule anzuregen, zu unterstützen<br />
und zu fördern.<br />
9.5 <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt von Aktivitäten<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördern und e<strong>in</strong>e<br />
breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt,<br />
die Schülerzeitung sowie die für politische,
¥<br />
religiöse oder weltanschauliche Richtungen e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />
Schülergruppen ermöglichen <strong>den</strong><br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sich zu artikulieren<br />
und ihre Me<strong>in</strong>ung zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen. Das<br />
Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem<br />
Presserecht sowie <strong>den</strong> übrigen gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§ 87 Abs. 3 NSchG).<br />
religiöse oder weltanschauliche Richtungen e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />
Schülergruppen ermöglichen <strong>den</strong><br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sich zu artikulieren<br />
und ihre Me<strong>in</strong>ung zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen. Das<br />
Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem<br />
Presserecht sowie <strong>den</strong> übrigen gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§ 87 Abs. 3 NSchG).<br />
9.6 Im e<strong>in</strong>zelnen gelten die Bestimmungen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
§§ 72 <strong>bis</strong> 87 NSchG.
¦<br />
<strong>10</strong>. Vorzeitiger Wechsel <strong>in</strong> die gymnasiale O-<br />
berstufe<br />
<strong>10</strong>.1 <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz der Schule kann beschließen,<br />
zu Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs e<strong>in</strong>e<br />
zusätzliche Klasse e<strong>in</strong>zurichten, die von <strong>den</strong>jenigen<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />
besucht wird, die beabsichtigen, nach<br />
Ablauf <strong>des</strong> ersten Halbjahres geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> das<br />
zweite Halbjahr <strong>des</strong> 11. Schuljahrgangs zu wechseln.<br />
Ziel <strong>des</strong> Unterrichts <strong>in</strong> dieser Klasse ist es,<br />
die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu befähigen, die<br />
allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife e<strong>in</strong> Jahr früher zu erwerben.<br />
E<strong>in</strong>e Beschlussfassung nach Nr. 4.6 der<br />
Ergänzen<strong>den</strong> Bestimmungen zur Versetzungsverordnung<br />
ist Voraussetzung für <strong>den</strong> Besuch<br />
dieser Klasse.<br />
<strong>10</strong>.2 E<strong>in</strong>e Klasse nach Nr. <strong>10</strong>.1 kann nur mit Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Schulträgers und mit Genehmigung<br />
der obersten Schulbehörde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>;<br />
die Schülerzahl muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Hälfte der<br />
durchschnittlichen Klassengröße im <strong>10</strong>. Schuljahrgang<br />
der Schule betragen. <strong>Die</strong> Klasse kann<br />
auch e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn sie im S<strong>in</strong>ne von<br />
§ 25 NSchG von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern anderer<br />
Gymnasien oder Gesamtschulen mit gymnasialer<br />
Oberstufe besucht wird. Der Genehmigungsantrag<br />
der Schule an die oberste Schulbehörde<br />
muss Aussagen enthalten über<br />
- die allgeme<strong>in</strong>e Unterrichtsversorgung,<br />
- die Anzahl der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />
<strong>den</strong>en voraussichtlich empfohlen wer<strong>den</strong><br />
kann, die zusätzlich gebildete Klasse zu besuchen,<br />
- die Beratungs- und Fördermaßnahmen, die<br />
der Vorbereitung <strong>des</strong> Besuchs dieser Klasse<br />
dienen,<br />
- das Lehrplankonzept für diese Klasse, <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Zuordnung der Unterrichts<strong>in</strong>halte<br />
<strong>des</strong> <strong>10</strong>. und 11. Schuljahrgangs, sowie<br />
- die Verwendung der zusätzlichen Förderstun<strong>den</strong><br />
<strong>in</strong> dieser Klasse.<br />
<strong>10</strong>.3 Abweichend von Nr. 3.1 (Stun<strong>den</strong>tafel A) und<br />
Nr. 3.2 (Stun<strong>den</strong>tafel B) wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> der Klasse<br />
nach Nr. <strong>10</strong>.1 im ersten Halbjahr <strong>des</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />
zusätzlich vier Schülerwochenstun<strong>den</strong><br />
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich zur besonderen<br />
Förderung erteilt. <strong>Die</strong> Schule entscheidet <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung über die Verteilung dieser<br />
Stun<strong>den</strong>.<br />
<strong>10</strong>.4 <strong>Die</strong> Fortsetzung <strong>des</strong> Unterrichts der Klasse<br />
nach Nr. <strong>10</strong>.1 im zweiten Halbjahr <strong>des</strong> 11. Schuljahrgangs<br />
richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 8<br />
Abs. 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe<br />
und das Fachgymnasium (VO-GOF).
§<br />
11. Schlußbestimmungen<br />
11.1 E<strong>in</strong>zelne Schulen können für bestimmte Unterrichtsbereiche<br />
e<strong>in</strong> von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />
Erlasses abweichen<strong>des</strong> Modell erproben. <strong>Die</strong><br />
Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.<br />
<strong>10</strong>. Schlussbestimmungen<br />
<strong>10</strong>.1 E<strong>in</strong>zelne Schulen können für bestimmte Unterrichtsbereiche<br />
e<strong>in</strong> von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />
Erlasses abweichen<strong>des</strong> Modell erproben. <strong>Die</strong><br />
Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.<br />
11.2 Genehmigungen für die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />
zweiten und dritten Pflichtfremdsprache oder e<strong>in</strong>er<br />
Wahlfremdsprache, die e<strong>in</strong>zelnen Gymnasien<br />
erteilt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, gelten weiter.<br />
<strong>10</strong>.2 Genehmigungen für die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />
zweiten und dritten Pflichtfremdsprache oder e<strong>in</strong>er<br />
Wahlfremdsprache, die e<strong>in</strong>zelnen Gymnasien<br />
erteilt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, gelten weiter.<br />
11.3 <strong>Die</strong>ser Erlaß tritt am 1.8.1995 1) <strong>in</strong> Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt der Bezugserlaß zu a außer Kraft.<br />
1) Ursprüngliches Inkrafttreten der Regelungen<br />
i.d.F. vom 14.3.1995<br />
<strong>10</strong>.3 <strong>Die</strong>ser Erlass tritt am 1.8.2004 <strong>in</strong> Kraft. Er gilt<br />
erstmals für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />
die zum 1.8.2004 <strong>in</strong> <strong>den</strong> 5. und 6. Schuljahrgang<br />
<strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> e<strong>in</strong>treten.<br />
Abweichend von Satz 1 ist Nr. <strong>10</strong> <strong>des</strong> Erlasses <strong>in</strong><br />
der <strong>bis</strong> zum 31.7.2004 gelten<strong>den</strong> Fassung weiterh<strong>in</strong><br />
anzuwen<strong>den</strong> <strong>in</strong> diejenigen Schulen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en<br />
e<strong>in</strong>e besondere Klasse genehmigt und e<strong>in</strong>gerichtet<br />
wor<strong>den</strong> ist.
¡©<br />
Stun<strong>den</strong>tafel A (alt)<br />
Aufgabenfeld<br />
Fach<br />
Schuljahrgang<br />
Pflichtbereich<br />
Wahlbereich<br />
A<br />
B<br />
C<br />
7 8 9 <strong>10</strong><br />
Deutsch 4 4 4 3<br />
1. Fremdsprache 4 4 3 3<br />
2. Fremdsprache 5 4 4 3<br />
Musik 2 1 1 2<br />
Kunst 1 2 2 2<br />
Geschichte 2 2 1 2<br />
Politik - - 2 1<br />
Erdkunde 1 2 - 2<br />
Religion oder Werte u. Normen<br />
2 2 2 2<br />
Mathematik 4 3 4 4<br />
Physik 1 2 2 2<br />
Chemie 1 2 2 2<br />
Biologie 2 1 2 1<br />
Sport 2 2 2 2<br />
Wahlfreier Unterricht, Förderunterricht,<br />
(2) (2) (2) (2)<br />
<strong>Arbeit</strong>sge-<br />
me<strong>in</strong>schaften<br />
Pflichtstun<strong>den</strong>stun<strong>den</strong>zahl 31 31 31 31<br />
Höchststun<strong>den</strong>zahl 33 33 33 33
¡¨<br />
Stun<strong>den</strong>tafel B (alt)<br />
Pflichtbereich<br />
7 8 9 <strong>10</strong><br />
Deutsch 4 4 3 3<br />
1. Fremdsprache 4 4 3 3<br />
2. Fremdsprache 5 4 4 3<br />
Musik 2 2 1 1<br />
Kunst 2 2 1 1<br />
Geschichte 2 2 1 2<br />
Politik - - 2 1<br />
Erdkunde 1 2 - 2<br />
Religion oder Werte u. Normen<br />
2 2 2* 2<br />
Mathematik 4 3 4 3<br />
Physik 1 2 2 2<br />
Chemie 1 2 2 2<br />
Biologie 2 1 1* 1<br />
Wahlpflichtbereich<br />
Sport 2 2 2 2<br />
Unterrichtsangebot mit besonderem<br />
- - 4** 4**<br />
Schwerpunkt<br />
(3. Pflichtfremdsprache,<br />
Mathematik/Naturwissenschaften)<br />
Wahl-bereich<br />
Aufgabenfeld<br />
A<br />
B<br />
C<br />
Fach<br />
Schuljahrgang<br />
Wahlfreier Unterricht, Förderunterricht,<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
(2) (2) (2)** (2)**<br />
Pflichtstun<strong>den</strong>stun<strong>den</strong>zahl 32 32 32 32<br />
Höchststun<strong>den</strong>zahl 34 34 34 34<br />
*) Am Gymnasium mit Wahlpflichtbereich wird im Jahrgang 9 Religionsunterricht e<strong>in</strong>stündig<br />
und Biologie zweistündig erteilt.<br />
**) Am Gymnasium mit altsprachlichem Unterrichtsangebot wird Griechisch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen<br />
9 und <strong>10</strong> fünfstündig erteilt. Für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler wird der<br />
Wahlbereich e<strong>in</strong>stündig angeboten.
Neu: Anlage 1 zu Nr. 3.2.1 (Stun<strong>den</strong>tafel 1)<br />
A. Pflichtunterricht<br />
B. Profilunterricht<br />
C. Wahlunterricht<br />
Fach<br />
Schuljahrgang<br />
Bereich<br />
Aufgabenfeld<br />
Gesamtstun<strong>den</strong>zahl<br />
5 6 7 8 9 <strong>10</strong><br />
A Deutsch 5 4 4 3 3 4 23<br />
1. Fremdsprache 4 4 4 3 3 4 22<br />
2. Fremdsprache - 4 4 4 3 4 1) 19<br />
3. Fremdsprache - - - - - (4) 2) -<br />
Musik 2 2 1 1 1 2 9 3)<br />
Kunst 2 2 1 1 1 2 9 3)<br />
B Geschichte 2 2 2 1 2 1 <strong>10</strong><br />
Erdkunde 2 1 - 2 2 1 8<br />
Politik - - 2 2 2 2 4) 8<br />
Religion / Werte und 2 2 2 2 2 2 12<br />
Normen<br />
C Mathematik 4 4 3 4 4 4 23<br />
Biologie ) ) 2 1 1 2 <strong>10</strong><br />
Chemie ) 3 ) 3 1 1 2 2 7<br />
Physik ) ) 1 2 2 2 8<br />
Sport 2 2 2 2 2 2 12<br />
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1<br />
Profilunterricht (Unterricht<br />
mit besonderem<br />
Schwerpunkt; Wahlpflichtunterricht;<br />
- - 3 4 4 - 11<br />
ggf.<br />
Wahlfremdsprache)<br />
Wahlunterricht (Wahlfremdsprache,<br />
Förderunterricht,<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften)<br />
+ 6) + + + + + + 7)<br />
Schülerpflichtstun<strong>den</strong>zahl 29 30 32 33 34 34 192<br />
Schülerhöchststun<strong>den</strong>zahl + + + + + + +<br />
1) E<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wechselt und im<br />
Sekundarbereich I der <strong>bis</strong>herigen Schule ke<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache erlernt hat. <strong>Die</strong> neu begonnene zweite<br />
Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.<br />
2) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> Schülers<br />
e<strong>in</strong>e dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. <strong>Die</strong>se ist auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12<br />
durchgehend zu betreiben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e im Schuljahrgang <strong>10</strong> neu begonnene Fremdsprache handelt.<br />
E<strong>in</strong>e im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang <strong>10</strong> auch als Wahlfremdsprache<br />
neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
3) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an dem besonderen Unterrichtsangebot im Fach Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen,<br />
wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 vierstündig<br />
erteilt; außerdem wer<strong>den</strong> für sie <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 das Fach Kunst und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7<br />
<strong>bis</strong> 9 der Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>stündig erteilt.<br />
4)<br />
Im Fach Politik wird im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht zur Studien- und Berufswahl<br />
durchgeführt.<br />
5) Für Schulen, die ke<strong>in</strong>en Profilunterricht anbieten, verteilen sich die Stun<strong>den</strong> nach Nr. 3.2.2.<br />
6) Schulen, die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten haben, können im Schuljahrgang<br />
5 diese Fremdsprache nach Nr. 4.7.4 als dreistündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe<br />
wer<strong>den</strong> zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong> aus dem Wahlunterricht verwendet und der Unterricht im Fach Deutsch<br />
um e<strong>in</strong>e Stunde gekürzt.<br />
7) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ erhalten<br />
die Schulen e<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>pool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />
Schuljahrgängen. <strong>Die</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie<br />
für das Angebot von Wahlunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften verwendet wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 12 am Wahlunterricht im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf<br />
Wochenstun<strong>den</strong> teilzunehmen.<br />
3) 5)
Neu: Anlage 2 zu Nr. 3.2.2 (Stun<strong>den</strong>tafel 2)<br />
A. Pflichtunterricht<br />
B. Wahlunterricht<br />
Fach<br />
Schuljahrgang<br />
Bereich<br />
Aufgabenfeld<br />
Gesamtstun<strong>den</strong>zahl<br />
5 6 7 8 9 <strong>10</strong><br />
A Deutsch 5 4 4 4 3 4 24<br />
1. Fremdsprache 4 4 4 4 3 4 23<br />
2. Fremdsprache - 4 4 4 4 4 1) 20<br />
3. Fremdsprache - - - - - (4) 2) -<br />
Musik 2 2 1 1 2 2 <strong>10</strong> 3)<br />
Kunst 2 2 1 1 2 2 <strong>10</strong> 3)<br />
B Geschichte 2 2 2 2 2 1 11<br />
Erdkunde 2 1 1 2 2 1 9<br />
Politik - - 2 2 2 2 4) 8<br />
Religion / Werte und 2 2 2 2 2 2 12<br />
Normen<br />
C Mathematik 4 4 4 4 4 4 24<br />
Biologie ) ) 2 1 2 2 11<br />
Chemie ) 3 ) 3 1 2 2 2 8<br />
Physik ) ) 2 2 2 2 9<br />
Sport 2 2 2 2 2 2 12<br />
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1<br />
Wahlunterricht (Wahlfremdsprache,<br />
Förderunterricht,<br />
<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften)<br />
+ 5) + + + + + + 6)<br />
Schülerpflichtstun<strong>den</strong>zahl 29 30 32 33 34 34 192<br />
Schülerhöchststun<strong>den</strong>zahl + + + + + + +<br />
1) E<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgang <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wechselt und im<br />
Sekundarbereich I der <strong>bis</strong>herigen Schule ke<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache erlernt hat. <strong>Die</strong> neu begonnene zweite<br />
Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.<br />
2) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schüler<strong>in</strong> oder <strong>des</strong> Schülers<br />
e<strong>in</strong>e dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. <strong>Die</strong>se ist auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 11 und 12<br />
durchgehend zu betreiben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e im Schuljahrgang <strong>10</strong> neu begonnene Fremdsprache handelt.<br />
E<strong>in</strong>e im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang <strong>10</strong> auch als Wahlfremdsprache<br />
neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
3) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die an dem besonderen Unterrichtsangebot im Fach Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen,<br />
wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 vierstündig<br />
erteilt; außerdem wer<strong>den</strong> für sie <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> 9 das Fach Kunst e<strong>in</strong>stündig erteilt und entfällt für<br />
sie der Wahlunterricht <strong>in</strong> diesen Schuljahrgängen.<br />
4)<br />
Im Fach Politik wird im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht zur Studien- und Berufswahl<br />
durchgeführt.<br />
5) Schulen, die am 1.8.2003 e<strong>in</strong>e andere erste Fremdsprache als Englisch angeboten haben, können im Schuljahrgang<br />
5 diese Fremdsprache nach Nr. 4.7.4 als dreistündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe<br />
wer<strong>den</strong> zwei Unterrichtsstun<strong>den</strong> aus dem Wahlunterricht verwendet und der Unterricht im Fach Deutsch<br />
um e<strong>in</strong>e Stunde gekürzt.<br />
6) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ erhalten<br />
die Schulen e<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>pool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />
Schuljahrgängen. <strong>Die</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie<br />
für das Angebot von Wahlunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften verwendet wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 12 am Wahlunterricht im Umfang von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf<br />
Wochenstun<strong>den</strong> teilzunehmen.
6.4.1 Stun<strong>den</strong>tafel A (alt)<br />
Fach Jahrgang 7 8 9 <strong>10</strong><br />
Deutsch 5-7 5-7 5-7 4-6<br />
1.Fremdsprache 5-7 5-7 4-6 4-6<br />
2.Fremdsprache 6-8 5-7 5-7 4-6<br />
Mathematik 5-7 4-6 5-7 5-7<br />
Wahlsprache - - 3-5 3-5<br />
6.4.2 Stun<strong>den</strong>tafel B (alt)<br />
Fach Jahrgang 7 8 9 <strong>10</strong><br />
Deutsch 5-7 5-7 4-6 4-6<br />
1. Pflichtfremdsprache 5-7 5-7 4-6 4-6<br />
2. Pflichtfremdsprache 6-8 5-7 5-7 4-6<br />
3. Pflichtfremdsprache<br />
(fünfstündig)<br />
- - 6-8 5-7<br />
(vierstündig)<br />
Mathematik<br />
Wahlfremdsprache<br />
-<br />
5-7<br />
-<br />
-<br />
4-6<br />
-<br />
5-7<br />
5-7<br />
3-5<br />
5-7<br />
4-6<br />
3-5<br />
Neu:<br />
Text siehe Nr. 6.4 (Seite 19)