Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
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ler und zur Verbesserung fachspezifischer Lehrund<br />
Lernverfahren können Schulen nach Antrag<br />
bei der oberen Schulbehörde vorübergehend zwei<br />
Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig e<strong>in</strong>setzen<br />
oder Klassenteilungen vornehmen; Pflichtunterricht<br />
darf aus diesen Grün<strong>den</strong> nicht gekürzt wer<strong>den</strong>.<br />
Im Jahrgang 7 können <strong>in</strong> der ersten Schulwoche<br />
freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen im<br />
Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />
gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />
nachrangig se<strong>in</strong>.<br />
3.5.1 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />
sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />
vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />
und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />
unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />
sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
ler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und<br />
Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung <strong>des</strong><br />
fachübergreifen<strong>den</strong> und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong><strong>den</strong> Lernens<br />
kann die Schule e<strong>in</strong>e von der Stun<strong>den</strong>tafel<br />
nach Nr. 3.2 abweichende Verteilung der Fachstun<strong>den</strong><br />
vornehmen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gesamtwochenstun<strong>den</strong><br />
je Fach für <strong>den</strong> Durchgang <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
3.7.2 <strong>Die</strong> Schule kann entschei<strong>den</strong>, vorübergehend<br />
zwei Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>zusetzen oder Klassenteilungen vorzunehmen;<br />
aus diesen Grün<strong>den</strong> darf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht<br />
nicht gekürzt und können zusätzliche<br />
Lehrerwochenstun<strong>den</strong> nicht beansprucht<br />
wer<strong>den</strong>. Im Schuljahrgang 5 können <strong>in</strong> der ersten<br />
Schulwoche freie Unterrichts- und <strong>Arbeit</strong>sformen<br />
im Vordergrund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Fachstun<strong>den</strong>anteile<br />
gemäß Stun<strong>den</strong>tafel kann hierbei<br />
nachrangig se<strong>in</strong>.<br />
3.7.3 <strong>Die</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong>nen und Klassenlehrer<br />
sollen <strong>in</strong> ihren Klassen möglichst nicht weniger als<br />
vier Wochenstun<strong>den</strong> Unterricht erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen<br />
und Fachlehrer sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Klasse <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />
unterrichten. Der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lerngruppe<br />
sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.3 In <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e Verfügungsstunde<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn dadurch<br />
die Höchststun<strong>den</strong>zahl gemäß Stun<strong>den</strong>tafel nicht<br />
überschritten wird. Sie ist im Jahrgang 7 e<strong>in</strong>zurichten,<br />
wenn der Pflichtunterricht gemäß Stun<strong>den</strong>tafel<br />
<strong>in</strong> diesem Jahrgang nicht erteilt wer<strong>den</strong><br />
kann. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer<br />
Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der<br />
Klassenlehrer<strong>in</strong> oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />
3.5.4 Wenn <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel für zwei Fächer <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Klasse nur je e<strong>in</strong>e Wochenstunde vorgesehen<br />
ist, so ist <strong>in</strong> der Regel Halbjahresunterricht<br />
von zwei Wochenstun<strong>den</strong> im Wechsel zwischen<br />
<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Fächern anzusetzen. Wird der Unterricht<br />
<strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klasse durch<br />
e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht zulässig.<br />
Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten und -<br />
themen soll auch fächerübergreifend gearbeitet<br />
wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> vorgesehenen Zeitanteile der Fächer<br />
s<strong>in</strong>d im Schuljahr <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>zuhalten. <strong>Die</strong> vorgeschriebene<br />
Pflicht- und Höchststun<strong>den</strong>zahl darf<br />
<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Schuljahr überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
3.5.5 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />
gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />
s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />
Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />
Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />
der Bezugserlaß zu m.<br />
3.7.4 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e<br />
Verfügungsstunde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>; zusätzliche<br />
Lehrerstun<strong>den</strong> können nicht beansprucht<br />
wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung<br />
erzieherischer und organisatorischer<br />
Aufgaben und wird <strong>in</strong> der Regel von der Klassenlehrer<strong>in</strong><br />
oder dem Klassenlehrer erteilt.<br />
3.7.5 E<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Stun<strong>den</strong>tafel e<strong>in</strong>stündig ausgewiesenes<br />
Fach ist <strong>in</strong> der Regel als Halbjahresunterricht<br />
mit zwei Wochenstun<strong>den</strong> anzusetzen.<br />
Wird der Unterricht <strong>in</strong> mehreren Fächern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Klasse durch e<strong>in</strong>e Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht<br />
zulässig. Bei geeigneten Unterrichts<strong>in</strong>halten<br />
und -themen soll auch fachübergreifend<br />
und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>d gearbeitet wer<strong>den</strong>.<br />
3.7.6 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht<br />
gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />
s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />
Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128<br />
Abs. 1 NSchG anderes ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />
der Bezugserlass zu xx.