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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums

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6.6 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d <strong>bis</strong> zu drei zensierte<br />

schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr, bei<br />

epochalem Unterricht <strong>bis</strong> zu zwei im Schulhalbjahr<br />

zulässig; sie dauern <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als 45 M<strong>in</strong>uten und haben sich auf e<strong>in</strong>e überschaubare<br />

Unterrichtse<strong>in</strong>heit zu beziehen. Mündliche<br />

oder andere - fachspezifische - Lernkontrollen<br />

haben <strong>den</strong> Vorrang.<br />

6.7 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen <strong>Arbeit</strong>en<br />

sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch die Bezugserlasse<br />

zu h, i, und k geregelt.<br />

6.6 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 und 6 <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als e<strong>in</strong>e Unterrichtsstunde, <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Schuljahrgängen<br />

<strong>in</strong> der Regel nicht länger als zwei<br />

Unterrichtsstun<strong>den</strong>, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 8 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />

als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong> dauern.<br />

6.7 An die Stelle e<strong>in</strong>er der verb<strong>in</strong>dlichen Lernkontrollen<br />

nach <strong>den</strong> Nrn. 6.4 und 6.5 kann <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern Musik<br />

und Kunst <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 9 nach<br />

Beschluss der Fachkonferenz e<strong>in</strong>e andere Form<br />

von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch<br />

zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren<br />

ist. <strong>Die</strong> Lernkontrolle hat sich auf die im<br />

Unterricht behandelten Inhalte und Metho<strong>den</strong> zu<br />

beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.<br />

6.8 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen<br />

Lernkontrollen sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch<br />

die Bezugserlasse zu xx geregelt.<br />

6.9 In e<strong>in</strong>em Schuljahrgang können fachbezogene<br />

verb<strong>in</strong>dliche schriftliche Lernkontrollen auf der<br />

Grundlage lan<strong>des</strong>weit e<strong>in</strong>heitlicher Aufgabenstellungen<br />

und Bewertungsvorgaben geschrieben<br />

und bewertet wer<strong>den</strong>. Das Nähere regelt die o-<br />

berste Schulbehörde.<br />

6.8 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />

gelten die Bezugsverordnungen zu c, g, und j<br />

sowie die Bezugserlasse zu d und e.<br />

6.<strong>10</strong> Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />

gelten die Bezugsverordnungen zu xx<br />

sowie die Bezugserlasse zu xx.

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