Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
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6.6 In <strong>den</strong> übrigen Fächern s<strong>in</strong>d <strong>bis</strong> zu drei zensierte<br />
schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr, bei<br />
epochalem Unterricht <strong>bis</strong> zu zwei im Schulhalbjahr<br />
zulässig; sie dauern <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als 45 M<strong>in</strong>uten und haben sich auf e<strong>in</strong>e überschaubare<br />
Unterrichtse<strong>in</strong>heit zu beziehen. Mündliche<br />
oder andere - fachspezifische - Lernkontrollen<br />
haben <strong>den</strong> Vorrang.<br />
6.7 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen <strong>Arbeit</strong>en<br />
sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch die Bezugserlasse<br />
zu h, i, und k geregelt.<br />
6.6 <strong>Die</strong> schriftlichen Lernkontrollen sollen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 5 und 6 <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als e<strong>in</strong>e Unterrichtsstunde, <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Schuljahrgängen<br />
<strong>in</strong> der Regel nicht länger als zwei<br />
Unterrichtsstun<strong>den</strong>, im Fach Deutsch <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 8 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht länger<br />
als drei Unterrichtsstun<strong>den</strong> dauern.<br />
6.7 An die Stelle e<strong>in</strong>er der verb<strong>in</strong>dlichen Lernkontrollen<br />
nach <strong>den</strong> Nrn. 6.4 und 6.5 kann <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern Musik<br />
und Kunst <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> 9 nach<br />
Beschluss der Fachkonferenz e<strong>in</strong>e andere Form<br />
von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch<br />
zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren<br />
ist. <strong>Die</strong> Lernkontrolle hat sich auf die im<br />
Unterricht behandelten Inhalte und Metho<strong>den</strong> zu<br />
beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.<br />
6.8 Weitere E<strong>in</strong>zelheiten zu <strong>den</strong> schriftlichen<br />
Lernkontrollen sowie <strong>den</strong> Zeugnissen s<strong>in</strong>d durch<br />
die Bezugserlasse zu xx geregelt.<br />
6.9 In e<strong>in</strong>em Schuljahrgang können fachbezogene<br />
verb<strong>in</strong>dliche schriftliche Lernkontrollen auf der<br />
Grundlage lan<strong>des</strong>weit e<strong>in</strong>heitlicher Aufgabenstellungen<br />
und Bewertungsvorgaben geschrieben<br />
und bewertet wer<strong>den</strong>. Das Nähere regelt die o-<br />
berste Schulbehörde.<br />
6.8 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />
gelten die Bezugsverordnungen zu c, g, und j<br />
sowie die Bezugserlasse zu d und e.<br />
6.<strong>10</strong> Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse<br />
gelten die Bezugsverordnungen zu xx<br />
sowie die Bezugserlasse zu xx.