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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums

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§<br />

sprachen wer<strong>den</strong> als dritte Pflichtfremdsprache<br />

vierstündig, die anderen Fächer zweistündig unterrichtet.<br />

Am Gymnasium mit altsprachlichem<br />

Unterrichtsangebot wird Griechisch fünfstündig<br />

unterrichtet. In dem Fall, <strong>in</strong> dem die vier Wochenstun<strong>den</strong><br />

nicht im fremdsprachlichen Fachbereich<br />

belegt wer<strong>den</strong>, können sie durch zwei zweistündige<br />

Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />

zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen belegt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.4.4 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />

der Schule e<strong>in</strong>zurichten. Dabei hat die<br />

Schule m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Angebote aus m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>zurichten;<br />

darunter soll m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem<br />

fremdsprachlichen Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>.<br />

Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs- und schulübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Anspruch<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Angebot besteht nicht.<br />

3.4.5 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt für zwei<br />

Schuljahre. Im Ausnahmefall kann auf Antrag der<br />

Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der<br />

zuständigen Klassenkonferenz e<strong>in</strong> Fach nach<br />

Jahrgang 9 gewechselt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen<br />

Fall s<strong>in</strong>d die fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern selbständig nachzuholen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen wer<strong>den</strong> zensiert und s<strong>in</strong>d<br />

versetzungs- und abschlußwirksam.<br />

3.5.2 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüsprache<br />

als dritte Pflichtfremdsprache oder zwei<br />

Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />

zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen. <strong>Die</strong><br />

Leistungen <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern wer<strong>den</strong> zensiert<br />

und s<strong>in</strong>d versetzungs- und abschlusswirksam.<br />

3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />

der Schule e<strong>in</strong>zurichten. E<strong>in</strong> Anspruch der<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Angebot besteht nicht. <strong>Die</strong> Schule richtet Angebote<br />

aus verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>; darunter<br />

ist m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem fremdsprachlichen<br />

Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>. Wahlpflichtunterricht<br />

kann schuljahrgangs- und schulübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3.4.4 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt im Regelfall<br />

für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9. Im Ausnahmefall<br />

kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und<br />

mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz<br />

e<strong>in</strong> Fach nach e<strong>in</strong>em Schuljahrgang gewechselt<br />

wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen Fall s<strong>in</strong>d die<br />

fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern selbstständig nachzuholen.<br />

3.4.6 Abweichend von 3.4.5 kann die Gesamtkonferenz<br />

beschließen, daß die Entscheidung der<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot<br />

gemäß Nr. 3.4.3 für m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Schuljahr<br />

gilt. Von e<strong>in</strong>er solchen Beschlußfassung auszunehmen<br />

ist die dritte Pflichtfremdsprache; für<br />

sie gilt Nr. 3.4.5 Satz 1.<br />

2.7 In Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig<br />

erteilt wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist,<br />

daß jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler auch e<strong>in</strong>e<br />

Klasse besuchen kann, <strong>in</strong> der der Unterricht ausschließlich<br />

deutschsprachig erteilt wird. In Klassen,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter Unterricht<br />

angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>em<br />

Sachfach zu erteilen.<br />

2.8 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />

von Unterricht gemäß Nr. 2.6.1 <strong>bis</strong> 2.6.4 und 2.7<br />

bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers sowie<br />

der Genehmigung der obersten Schulbehörde.<br />

3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr.<br />

4.7.5 fremdsprachig erteilt wer<strong>den</strong>.<br />

3.6 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />

von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 <strong>bis</strong> 3.5 bedarf <strong>des</strong><br />

Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers; der Schulbehörde<br />

ist über die E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung zu<br />

berichten.<br />

3.5 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />

3.7 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />

3.7.1 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schü-

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