Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
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§<br />
sprachen wer<strong>den</strong> als dritte Pflichtfremdsprache<br />
vierstündig, die anderen Fächer zweistündig unterrichtet.<br />
Am Gymnasium mit altsprachlichem<br />
Unterrichtsangebot wird Griechisch fünfstündig<br />
unterrichtet. In dem Fall, <strong>in</strong> dem die vier Wochenstun<strong>den</strong><br />
nicht im fremdsprachlichen Fachbereich<br />
belegt wer<strong>den</strong>, können sie durch zwei zweistündige<br />
Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />
zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen belegt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.4.4 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />
der Schule e<strong>in</strong>zurichten. Dabei hat die<br />
Schule m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Angebote aus m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>zurichten;<br />
darunter soll m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem<br />
fremdsprachlichen Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>.<br />
Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs- und schulübergreifend<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Anspruch<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />
Angebot besteht nicht.<br />
3.4.5 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt für zwei<br />
Schuljahre. Im Ausnahmefall kann auf Antrag der<br />
Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der<br />
zuständigen Klassenkonferenz e<strong>in</strong> Fach nach<br />
Jahrgang 9 gewechselt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen<br />
Fall s<strong>in</strong>d die fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong><br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern selbständig nachzuholen.<br />
<strong>Die</strong> Leistungen wer<strong>den</strong> zensiert und s<strong>in</strong>d<br />
versetzungs- und abschlußwirksam.<br />
3.5.2 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüsprache<br />
als dritte Pflichtfremdsprache oder zwei<br />
Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Fachbereich oder <strong>in</strong><br />
zwei verschie<strong>den</strong>en anderen Fachbereichen. <strong>Die</strong><br />
Leistungen <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern wer<strong>den</strong> zensiert<br />
und s<strong>in</strong>d versetzungs- und abschlusswirksam.<br />
3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach <strong>den</strong> Möglichkeiten<br />
der Schule e<strong>in</strong>zurichten. E<strong>in</strong> Anspruch der<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf e<strong>in</strong> bestimmtes<br />
Angebot besteht nicht. <strong>Die</strong> Schule richtet Angebote<br />
aus verschie<strong>den</strong>en Fachbereichen e<strong>in</strong>; darunter<br />
ist m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Angebot aus dem fremdsprachlichen<br />
Fachbereich und müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
zwei nichtsprachliche Angebote se<strong>in</strong>. Wahlpflichtunterricht<br />
kann schuljahrgangs- und schulübergreifend<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
3.4.4 <strong>Die</strong> Entscheidung der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot gilt im Regelfall<br />
für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> 9. Im Ausnahmefall<br />
kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und<br />
mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz<br />
e<strong>in</strong> Fach nach e<strong>in</strong>em Schuljahrgang gewechselt<br />
wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>em solchen Fall s<strong>in</strong>d die<br />
fehlen<strong>den</strong> Kenntnisse von <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schülern selbstständig nachzuholen.<br />
3.4.6 Abweichend von 3.4.5 kann die Gesamtkonferenz<br />
beschließen, daß die Entscheidung der<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler für e<strong>in</strong> Wahlpflichtangebot<br />
gemäß Nr. 3.4.3 für m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Schuljahr<br />
gilt. Von e<strong>in</strong>er solchen Beschlußfassung auszunehmen<br />
ist die dritte Pflichtfremdsprache; für<br />
sie gilt Nr. 3.4.5 Satz 1.<br />
2.7 In Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig<br />
erteilt wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist,<br />
daß jede Schüler<strong>in</strong> und jeder Schüler auch e<strong>in</strong>e<br />
Klasse besuchen kann, <strong>in</strong> der der Unterricht ausschließlich<br />
deutschsprachig erteilt wird. In Klassen,<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong>en fremdsprachig erteilter Unterricht<br />
angeboten wird, ist dieser <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>em<br />
Sachfach zu erteilen.<br />
2.8 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />
von Unterricht gemäß Nr. 2.6.1 <strong>bis</strong> 2.6.4 und 2.7<br />
bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers sowie<br />
der Genehmigung der obersten Schulbehörde.<br />
3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr.<br />
4.7.5 fremdsprachig erteilt wer<strong>den</strong>.<br />
3.6 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung und spezielle Ausgestaltung<br />
von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 <strong>bis</strong> 3.5 bedarf <strong>des</strong><br />
Beschlusses der Gesamtkonferenz sowie der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Schulträgers; der Schulbehörde<br />
ist über die E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung zu<br />
berichten.<br />
3.5 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />
3.7 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen<br />
3.7.1 Zur Förderung der Schüler<strong>in</strong>nen und Schü-