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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums

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1. Stellung der Jahrgänge 7 - <strong>10</strong> <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Schulwesens<br />

1.1 Das Gymnasium umfaßt die Schuljahrgänge 7<br />

- 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 7 -<br />

<strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für<br />

Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt (§§ 144<br />

und 179 NSchG).<br />

1.2 Das Gymnasium baut auf der Orientierungsstufe<br />

auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler von der Orientierungsstufe <strong>in</strong> das Gymnasium<br />

ist durch Bezugsverordnung zu c und<br />

Bezugserlasse zu d und e geregelt.<br />

1.3 Gymnasien haben gemäß Bezugsverordnung<br />

zu b <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> wenigstens zwei Züge<br />

und sollen <strong>bis</strong> zum Jahrgang <strong>10</strong> langfristig nicht<br />

mehr als sechs Züge haben.<br />

1. Stellung der Schuljahrgänge 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gymnasiums</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Schulwesens<br />

1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen<br />

für Gymnasien s<strong>in</strong>d durch Gesetz bestimmt<br />

(§§ 144 und 179 NSchG).<br />

1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule<br />

auf. Der Übergang der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

von der Grundschule <strong>in</strong> das Gymnasium ist durch<br />

Bezugserlass zu xx geregelt.<br />

1.3 <strong>Die</strong> Zügigkeit <strong>des</strong> <strong>Gymnasiums</strong> wird durch<br />

Bezugsverordnung zu xx bestimmt.<br />

1.4 E<strong>in</strong> Gymnasium, das nicht mehr durchgängig<br />

zweizügig geführt wer<strong>den</strong> kann, kann ausnahmsweise<br />

fortbestehen, wenn durch e<strong>in</strong>e ständige<br />

pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit<br />

mit benachbarten Schulen e<strong>in</strong> ausreichend<br />

differenziertes Unterrichtsangebot geschaffen wird<br />

(§ 25 NSchG).

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