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Gebrauchtwagen-Mafia

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Sachverhalt<br />

2. Klausur am 30. Juni 2006<br />

Seite 1 von 2<br />

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene<br />

Sommersemester 2006<br />

FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />

<strong>Gebrauchtwagen</strong>-<strong>Mafia</strong><br />

Der <strong>Gebrauchtwagen</strong>händler G hat sich auf den Handel mit Fahrzeugen der Luxusklasse spezialisiert.<br />

Zur Beschaffung dieser Fahrzeuge bedient er sich regelmäßig auch unkonventioneller<br />

Methoden: Diesmal bittet er seinen technisch begabten Bekannten B, einen häufig in der Nähe seiner<br />

Wohnung geparkten, serienmäßig mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestatteten Porsche<br />

Carrera „zu besorgen“. Als Entgelt einigt man sich auf 10 % des Verkaufserlöses. Nachdem B<br />

– wie mit G vorher besprochen – das verschlossene Fahrzeug mit einer von ihm selbst nachgebauten<br />

Funkfernbedienung geöffnet und die Wegfahrsperre entriegelt hat, fährt er den Wagen auf direktem<br />

Weg in die Werkstatt des G. Dieser veräußert den Wagen dann einige Tage später zum Preis<br />

von 20.000,- EUR an den D, dem er – wie schon häufiger – erklärt, der zum Fahrzeug gehörende<br />

Kraftfahrzeugbrief sei im Augenblick nicht auffindbar. D zweifelt daher zunächst an der Eigentümerstellung<br />

des G. Da ihm dies aber angesichts des günstigen Kaufpreises letztlich „egal“ ist, stellt<br />

er keine weiteren Fragen nach der Herkunft des Fahrzeugs und dem Verbleib des Kraftfahrzeugbriefs.<br />

Eigentlich wollte B den Wagen bereits seit einiger Zeit von sich aus entwenden, um diesen an den<br />

Meistbietenden gewinnbringend weiter zu veräußern. Dabei hatte er vor, „zum Selbstschutz“ seinen<br />

Revolver der Marke Smith&Wesson, für den er eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, zur Tatausführung<br />

mitzunehmen. Dies konnte ihm G jedoch mit dem aus seiner Sicht einzig ausschlaggebenden<br />

Argument ausreden, dass seines Wissens eine weitaus höhere Strafe im Raum stehe,<br />

wenn B mit der „Knarre” erwischt werde.<br />

Wenige Tage später verkauft G einen gebrauchten BMW 320i, den er als Unfallfahrzeug günstig<br />

erworben hat, zu dem – im Hinblick auf die aus dem äußerlich nicht erkennbaren Unfallschaden<br />

resultierende Wertminderung – deutlich überhöhten Preis von 15.000,- EUR an den K. Nachdem K<br />

bei einem Werkstattbesuch erfahren hat, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, verlangt er<br />

von G, den Kauf rückgängig zu machen. Als G sich weigert, erklärt K den Kaufvertrag erbost für<br />

„null und nichtig“ und klagt auf Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

G veranlasst daraufhin seinen Freund F, vor Gericht als Zeuge auszusagen, er könne bezeugen,<br />

dass G den K über den Unfall informiert habe. K, der befürchtet, aufgrund der Aussage des F den<br />

Prozess zu verlieren, beschließt daraufhin, sich auf ähnlich „unfaire“ Weise zur Wehr zu setzen:<br />

Zunächst ruft er bei F an, gibt sich als Polizist aus und fordert diesen eindringlich auf, seine „offensichtlich<br />

falsche Aussage“ vor Gericht doch noch einmal „zu überdenken“. Als F jedoch nach wenigen<br />

Sekunden laut lachend den Hörer auflegt, entschließt sich K, ab sofort „Nägel mit Köpfen“ zu<br />

machen: Er ergänzt das ihm überlassene Kaufvertragsformular auf der unbeschriebenen Rückseite<br />

um den maschinenschriftlichen Zusatz „Die Unfallfreiheit des Fahrzeugs wird zugesichert“, unterzeichnet<br />

die Textpassage mit dem Namen des G und legt das Dokument dem Gericht als Urkundenbeweis<br />

vor.<br />

Die Klage des K wird nichtsdestotrotz kostenpflichtig abgewiesen, da das Gericht der Aussage des<br />

F Glauben schenkt und die Echtheit des Zusatzes auf der Rückseite des von K präsentierten Standardkaufvertrags<br />

bezweifelt. Das Urteil wird rechtskräftig.<br />

Strafbarkeit von B, G, F, und K nach dem StGB? Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge<br />

sind gestellt.<br />

Hinweis: Auf waffenrechtliche Vorschriften sowie auf § 259 StGB ist nicht einzugehen!<br />

Bitte wenden!


Sachverhalt<br />

2. Klausur am 30. Juni 2006<br />

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene<br />

Sommersemester 2006<br />

FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />

Bitte beachten Sie: Die Klausur ist auf tintenfestem Papier (Format DIN A 4) mit 1/3 Rand (ca. 7 cm) auf der linken Blattseite anzufertigen<br />

und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Sie ist am Ende zu unterschreiben. Auf der ersten Seite der Klausur bitte<br />

deutlich lesbar in Blockschrift angeben: Name, Vorname (bei insoweit nicht ganz eindeutigen Namen in Ihrem Interesse evtl. auch<br />

Anrede [Herr/Frau]), Adresse, Studienbeginn und Fachsemesterzahl sowie die Matrikelnummer. Der Sachverhaltstext ist nicht einzuliefern,<br />

sondern zur Besprechung mitzubringen. Bearbeiter, die den Prüfungsraum während der Klausur zwecks Nutzung der Toilette<br />

verlassen wollen, werden gebeten, dies einzeln und unter Rücksichtnahme auf die anderen Prüfungsteilnehmer zu tun. Bei Abbruch<br />

oder Abgabe der Klausur bis 30 Minuten vor dem Ende der Bearbeitungszeit ist der Sachverhaltstext unaufgefordert bei der Pr ü-<br />

fungsaufsicht abzugeben. Er kann dort am Ende der Bearbeitungszeit wieder abgeholt werden.<br />

Besprechung und Rückgabe: Die Klausur wird am Freitag, dem 28. Juli 2006, von 8.15 Uhr bis 10.45 Uhr, im Audimax besprochen<br />

und zurückgegeben. Auf das diese Veranstaltung betreffende Angebot unter www.str1.jura.uni-erlangen.de wird hingewiesen.<br />

Bitte achten Sie insbesondere auf das dort hinterlegte Merkblatt zur Remonstration gegen Prüfungsbewertungen.<br />

Bitte wenden!

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