Lösungen Obj. Zurechnung
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strafrecht gk I<br />
Koll. AT I / 3. Stunde<br />
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Wintersemester 2006/07<br />
FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />
<strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong><br />
– Lösungsvorschlag –<br />
Fall 1a<br />
T fügt dem O eine Schussverletzung am Bein zu. Auf dem Weg zum Krankenhaus<br />
gerät der Krankenwagen in einen Unfall, durch den O stirbt.<br />
Ist T wegen Totschlags zu bestrafen?<br />
Strafbarkeit des T gem. § 212 StGB<br />
[Obersatz: „T könnte wegen Totschlags gem. § 212 StGB strafbar sein, indem er<br />
dem O eine Schussverletzung am Bein zugefügt hat.“]<br />
1. Handlung, Erfolg (+)<br />
2.<br />
P(roblem)1: Kausalität<br />
L(ösung)1: (+), c.s.q.n.<br />
P2: <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong><br />
L2: (+) wenn Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des<br />
Erfolgseintritts geschaffen hat, und gerade diese Gefahr sich im<br />
konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.<br />
Mit der Verletzung des O hat T den (gefährlichen) Krankentransport mit<br />
veranlasst und damit auch die Gefahr für den Unfalltod geschaffen.<br />
Damit: Erfolgszurechnung (+)<br />
a.A. vertretbar, mit dem Arg., mit dem Unfall verwirkliche sich eine<br />
andere, nicht von T gesetzte Gefahr bzw. lediglich ein allgemeines<br />
Lebensrisiko.<br />
Ergebnis: Je nachdem, welcher Ansicht man hier folgt, war T der Tod des O<br />
zuzurechnen oder nicht.<br />
Stand: 08.12.2006
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(Bejaht man den obj. Tatbestand, muss man sich – wie dies auch der BGH tut – in<br />
einem zweiten Schritt fragen, ob der Kausalverlauf so, wie er geschehen ist,<br />
jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen vom Vorsatz des Täters umfasst war.)<br />
Fall 1b<br />
Wie Fall 1a, O stirbt aber nur deshalb, weil er sich im Krankenhaus der rettenden<br />
Bluttransfusion widersetzt.<br />
Hier entfällt die Zurechenbarkeit, da das ungewöhnliche Verhalten des<br />
Verletzten eine andere, nicht vom T gesetzte Gefahr ist, die sich im Erfolg<br />
realisiert.<br />
Vgl. auch Wessels/Beulke Rn. 187; beachte aber a.A. (im Hinblick auf § 226<br />
StGB) BGH NStZ 94, 394!<br />
Fall 2a<br />
A will C mit einer Axt erschlagen. B tritt helfend dazwischen und kann den Hieb so<br />
ablenken, daß nur C´s Arm verletzt wird. Strafbarkeit des B ?<br />
§ 223<br />
Kausalität (+) (Erfolg in seiner konkreten Form)<br />
P: <strong>Obj</strong>ektive Zurechenbarkeit<br />
L: Bei der bloßen Risikoverringerung fehlt es an der Schaffung einer<br />
rechtlich missbilligten Gefahr.<br />
Exkurs: Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Täter ein völlig neues<br />
Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen hat (dazu sogleich).<br />
Ergebnis: Mangels Zurechenbarkeit hat sich B nicht einer Körperverletzung strafbar<br />
gemacht.<br />
Vgl. Wessels/Beulke Rn. 193 f.<br />
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Fall 2b<br />
A lauert dem B mit einem Knüppel bewaffnet auf, um ihn mal so richtig durchzuprügeln. C,<br />
der dies weiß, stellt sich dem B einige hundert Meter vor A in den Weg und versetzt ihm<br />
einen leichten Kinnhaken. Derart getroffen macht B kehrt und wird dadurch vor den brutalen<br />
Schlägen des A bewahrt.<br />
§ 223<br />
oTB<br />
Kausalität (+) (Erfolg in seiner konkreten Form)<br />
P: <strong>Obj</strong>ektive Zurechenbarkeit<br />
L: Hier zwar Risikoverringerung im Hinblick auf das Verprügeln durch<br />
den A (C hat „Schlimmeres verhindert“). Allerdings ist dem C hier der<br />
konkrete Verletzungserfolg (durch Versetzen eines Kinnhakens), den er<br />
allein durch sein Handeln herbeigeführt hat, „als sein Werk“ objektiv<br />
zuzurechnen.<br />
Die objektive <strong>Zurechnung</strong> ist hier also zu bejahen.<br />
Die Strafbarkeit könnte allenfalls an der Rechtswidrigkeit (Notstand, §<br />
34 StGB) scheitern, wobei man die Frage stellen müsste, ob die Gefahr<br />
nicht anderweitig abgewendet hätte werden können. (Dies soll aber an<br />
dieser Stelle nicht vertieft werden, entscheidend ist das Herausarbeiten<br />
des Unterschieds zu Fall 2a.)<br />
Vgl. Wessels/Beulke Rn. 195<br />
Fall 3<br />
Lastwagenfahrer L fährt mit seinem Lkw in zu geringem Seitenabstand am<br />
Fahrradfahrer F vorbei. F verliert die Kontrolle, gerät unter den Lkw und stirbt. Da F<br />
(für L nicht erkennbar) erheblich angetrunken ist, besteht Grund zur Annahme, dass<br />
er auch bei Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes durch L unter den Lkw<br />
gekommen und gestorben wäre.<br />
Strafbarkeit des L?<br />
§ 222<br />
P: <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong><br />
L:<br />
e.A. „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“: Das durch das pflichtwidrige<br />
Täterverhalten begründete Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg nieder,<br />
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wenn dieser auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.<br />
Hier: Todeserfolg wäre auch bei ausreichendem Seitenabstand eingetreten;<br />
zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Bei der Frage des<br />
Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Alternativverhalten gilt nach h.M. der<br />
Grundsatz „in dubio pro reo“, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> entfällt (schon<br />
dann), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei<br />
pflichtgemäßem Verhalten möglicherweise zum gleichen Erfolg gekommen<br />
wäre.<br />
Also hier: <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong> (-)<br />
a.A. „Risikoerhöhungslehre“: <strong>Zurechnung</strong>skriterium ist Prinzip der<br />
Risikoerhöhung, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> wird dann bejaht, wenn die<br />
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Täterverhalten<br />
geringer gewesen wäre. Hier würde nach dieser Ansicht die Nichteinhaltung<br />
des Sicherheitsabstandes ein risikosteigerndes Element darstellen, das für die<br />
Bejahung der objektiven <strong>Zurechnung</strong> ausreicht. Nach a.A. objektive<br />
<strong>Zurechnung</strong> also (+)<br />
Ö Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der<br />
Streit entschieden werden<br />
Gegen die „Risikoerhöhungslehre“ spricht, dass sie Verletzungsdelikte contra<br />
legem zu Gefährdungsdelikten macht. Außerdem wird der Grundsatz in dubio<br />
pro reo eingeschränkt.<br />
Es ist daher der ersten Ansicht zu folgen.<br />
Ergebnis: Der Tod des F ist dem L nicht zurechenbar. L hat sich damit nicht<br />
einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.<br />
Vgl. BGHSt 11,1; Wessels/Beulke, Rn. 197<br />
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Fall 4<br />
Die C hat mit dem HIV-positiven A ein Verhältnis. Obwohl C von A´s Infektion weiß,<br />
hat sie mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihm, wodurch sie sich ansteckt. Strafbarkeit<br />
des A ? (Vgl. NJW 1990, 131)<br />
§ 223<br />
- <strong>Obj</strong>. <strong>Zurechnung</strong> (-), da eigenverantwortliche Selbstschädigung vorliegt,<br />
die A nicht zugerechnet werden kann.<br />
(teilweise wird die objektive Zurechenbarkeit aufgrund des geringen<br />
Infektionsrisikos auch unter dem Gesichtspunkt des „erlaubten Risikos“ in<br />
Frage gestellt; angesichts der gravierenden Folgen einer Infektion und des<br />
vergleichsweise geringen Aufwa ndes, ein solches Risiko zu minimieren kann<br />
richtigerweise jedoch nicht von einem sozialadäquaten Verhalten<br />
ausgegangen werden)<br />
- Die <strong>Zurechnung</strong> scheitert hier am Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Der<br />
Schutzzweck einer Norm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich<br />
des Opfers beginnt. Wie weit das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit reicht,<br />
muss anhand des jeweiligen Einzelfalls überprüft werden. Hier lag die<br />
Herrschaft, und damit die Verantwortung über das Geschehen, bei A und C<br />
gleichermaßen.<br />
Hier auch kein anderes Ergebnis aufgrund „überlegenen Sachwissens“ des<br />
Täters, da C von der Infektion wusste und somit das Risiko voll erkannt hat.<br />
Ergebnis: A hat sich keiner Körperverletzung strafbar gemacht.<br />
Exkurs: Anhand welcher Maßstäbe lässt sich die Eigenverantwortlichkeit<br />
bestimmen?<br />
e.A.: Es gelten die Exkulpationsregeln der §§ 20, 35 StGB, 3 JGG.<br />
Eigenverantwortliches Verhalten ist demnach nur dann bei<br />
Personen, welche die Voraussetzungen der genannten Normen erfüllen,<br />
zu verneinen.<br />
a.A.: Orientierung an den Kriterien zur rechtfertigenden Einwilligung:<br />
Eigenverantwortliches Verhalten liegt demnach nur vor, wenn<br />
sämtliche Kriterien, welche auch bei Preisgabe eigener Rechtsgüter zu<br />
prüfen sind, erfüllt sind.<br />
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Zusammenfassung/Wiederholung/Ausblick<br />
Die Lehre von der Kausalität<br />
Unterscheidung zwischen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten.<br />
Bei den reinen Tätigkeitsdelikten besteht die Sanktionswürdigkeit allein in dem<br />
Handeln des Täters. Z.B. §§ 153 ff.; 173, 174 I, 175 I, 123 I (Hausfriedensbruch)<br />
StGB.<br />
Bei den Erfolgsdelikten wird eine von der Handlung unterschiedene raum-zeitlich<br />
abgrenzbare Wirkung an dem Handlungsobjekt vorausgesetzt.<br />
Lediglich bei den Erfolgsdelikten stellen sich Fragen der Kausalität und der<br />
objektiven <strong>Zurechnung</strong>. Es geht also um das Problem, ob ein bestimmter<br />
eingetretener Erfolg auf die von dem Täter in Gang gesetzte Handlung zurückgeführt<br />
werden kann. Das ist nicht immer eindeutig.<br />
Die Frage nach der Kausalität gehört bei den Vorsatzdelikten stets in den objektiven<br />
Tatbestand. Sie ist ein sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, also ein<br />
Merkmal, das nicht dem Gesetzeswortlaut unmittelbar entnommen werden kann.<br />
Eine Handlung und ein Erfolg ergeben noch keine Unrechtstat. Voraussetzung ist<br />
vielmehr, dass der Erfolg dem Handelnden als sein Werk objektiv zugerechnet<br />
werden kann.<br />
Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für objektive Zurechenbarkeit ist die<br />
Kausalität (Ursächlichkeit). Hinzukommen weitere Merkmale, nämlich die der sog.<br />
objektiven <strong>Zurechnung</strong>.<br />
Man kann also schon hier sehen, dass die Kausalität im weiteren Sinne sowohl eine<br />
formelle und strenge Komponente als auch eine normative, also wertende enthält.<br />
1. Grundsätze der strafrechtlichen Kausalität<br />
Ausgangspunkt ist die Bedingungstheorie: Ursache ist jede Bedingung eines<br />
Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. das ist<br />
Stand: 08.12.2006
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die sog. condicio sine qua non. Eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und<br />
unwesentlichen Ursachen wird schon an dieser Stelle ausgeschlossen; alle<br />
Erfolgsbedingungen sind gleichwertig - äquivalent-. Deshalb nennt man (BGHSt<br />
1,332) diese Theorie zudem auch die Äquivalenztheorie (=Gleichwertigkeit der<br />
Bedingungen).<br />
Bsp: A ersticht B; sind As Eltern kausal für den Tod des B? oder: A schickt B in den<br />
Wald in der Hoffnung, daß er vom Baum erschlagen werde? Kausalität?<br />
Problemfälle<br />
a) Hypothetische Kausalverläufe<br />
(A gibt dem todkranken B eine tödliche Spritze, B stirbt.)<br />
Es genügt, dass die tatsächliche Bedingung den Eintritt des Erfolges beschleunigt<br />
hat.<br />
(A erschießt den B, der gerade das Haus verlässt. Zur gleichen Zeit hätte den B ein<br />
Blumetopf vom oberen Stockwerk erschlagen)<br />
Es genügt, dass bei Hinwegdenken der Bedingung der Erfolg in seiner konkreten<br />
Gestalt entfallen ist.<br />
Man sieht also, dass der tatsächliche Geschehensablauf maßgeblich ist. Die<br />
conditio-Formel gestattet es also die tatsächliche Handlung hinwegzudenken, nicht<br />
jedoch an ihrer Stelle eine weitere hinzuzudenken.<br />
b) Atypische Kausalverläufe<br />
Auch vollkommen unwahrscheinliche und abwegige Kausalverläufe schließen die<br />
Kausalität nicht aus. A schießt auf B, dieser wird schwer verletzt von einem<br />
Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren. Auf einem Bahnübergang durchbricht der<br />
Fahrer mit dem Wagen die Schranke und wir von einem Zug erfasst. Dabei kommen<br />
alle zu Tode. Kausalität?<br />
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Im Gegensatz dazu bezieht die Adäquanztheorie nur adäquate Bedingungen, d.h.<br />
nur solche ein, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Erfolg herbeizuführen<br />
geeignet sind. Unwahrscheinliche und atypische Verkettungen scheiden hier aus.<br />
Die Adäquanztheorie ist insofern abzulehnen, als sie schon auf der formellen Ebene<br />
wertende Gesichtspunkte einfügt.<br />
c) Eintritt eines Dritten oder des Opfers selbst<br />
Polizeipistolenfall, Medikamentenschrank<br />
der Kausalzusammenhang wird auch hier nicht durchbrochen (BGHSt 4,360)<br />
Anders: Lehre vom Regressverbot; causa remota wird durch causa proxima<br />
aufgehoben.<br />
d) Gleichwertige Ursachen<br />
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ (also beide<br />
gleichzeitig) hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede<br />
für den erfolg kausal. (Giftmischer: Je eine tödliche Dosis)<br />
e) Überholende Kausalität<br />
Eine angelegte Ursache kann sich aufgrund einer unabhängigen Ursache nicht<br />
verwirklichen. Das ist der einzige (Problem)fall, bei dem die Kausalität durchbrochen<br />
wird.<br />
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2. <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong><br />
Die reine conditio sine qua non Lehre reicht zur Begründung von<br />
Kausalzusammenhängen nicht aus. Es müssen normative Aspekte hinzutreten, die<br />
dann die sog. objektive <strong>Zurechnung</strong> des Erfolges einschränken.<br />
Faustregel: Der Täter muss ein Risiko schaffen, das sich in dem Erfolg auch<br />
verwirklicht hat.<br />
a) Beherrschbarkeit<br />
Das Kausalgeschehen muss vom Täter beherrschbar gewesen sein. Dazu gehört<br />
Steuerbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolges<br />
Ausschluss also bei:<br />
- entfernten Bedingungen<br />
- atypischen Kausalverläufen<br />
- bei eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines<br />
Dritten<br />
b) Eigenverantwortlichkeit<br />
Der Erfolg fällt in den Verantwortungsbereich eines anderen. (Selbstbestimmung)<br />
Selbsttötung, Selbstverletzung oder Selbstgefährdung<br />
(z.B. Dienstpistole, Heroinspritze)<br />
Umstritten sind die Kriterien der Eigenverantwortlichkeit (h.M. §§ 3 JGG, 19, 20, 35<br />
StGB; Maßstäbe der wirksamen Einwilligung)<br />
Lediglich fahrlässige Veranlassung der vorsätzlichen Tat<br />
eines Dritten.<br />
Beachte aber die Einschränkung bei Betäubungsmittelfällen, BGH NJW 2000, 2286.<br />
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c) Pflichtwidrigkeitszusammenhang<br />
Der Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten.<br />
d) Schutzzweckzusammenhang<br />
Der Erfolg liegt nicht im Schutzbereich der verletzten Norm.<br />
e) Risikoerhöhungslehre<br />
Die Handlung muss eine tatsächlich relevante Gefahr geschaffen haben. das gleiche<br />
gilt, wenn die Gefahr innerhalb eines erlaubten Risikos liegt.<br />
f) Risikozusammenhang<br />
Eine durch die Tathandlung geschaffene Gefahr muss sich in dem Erfolg verwirklicht<br />
haben.<br />
Zur Fallbearbeitung:<br />
Bei dem Lösen von Fällen zur Kausalität muss man stets im Blick haben, welchen<br />
Stellenwert die Kausalitätsfragen einnehmen. Meist sind sie nur am Rande zu<br />
erörtern. Klausuren mit dem Schwerpunkt in diesem Bereich sind selten. Ist es<br />
jedoch von Anfang klar, dass die Arbeit sich hauptsächlich mit Kausalitätsproblemen<br />
befasst, so muss man die verschiedenen Ansichten erörtern.<br />
1. Die Lösung des Problems nach der Rechtsprechung, also den weiten<br />
Kausalitätsbegriff ansprechen und schon im obj. TB erwähnen, dass die Korrektur im<br />
subj. TB erfolgt.<br />
2. Die Adäquanz baut man am besten in 1.) ein, da sie auf der objektiven Ebene ein<br />
Korrektiv darstellen soll.<br />
3. <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong><br />
Auch hier findet die Diskussion im objektiven Tatbestand statt. Aufbauprobleme<br />
entstehen hier nicht.<br />
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