Lösungen Obj. Zurechnung
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strafrecht gk I<br />
Koll. AT I / 3. Stunde<br />
Seite 2 von 10<br />
Wintersemester 2006/07<br />
FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />
(Bejaht man den obj. Tatbestand, muss man sich – wie dies auch der BGH tut – in<br />
einem zweiten Schritt fragen, ob der Kausalverlauf so, wie er geschehen ist,<br />
jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen vom Vorsatz des Täters umfasst war.)<br />
Fall 1b<br />
Wie Fall 1a, O stirbt aber nur deshalb, weil er sich im Krankenhaus der rettenden<br />
Bluttransfusion widersetzt.<br />
Hier entfällt die Zurechenbarkeit, da das ungewöhnliche Verhalten des<br />
Verletzten eine andere, nicht vom T gesetzte Gefahr ist, die sich im Erfolg<br />
realisiert.<br />
Vgl. auch Wessels/Beulke Rn. 187; beachte aber a.A. (im Hinblick auf § 226<br />
StGB) BGH NStZ 94, 394!<br />
Fall 2a<br />
A will C mit einer Axt erschlagen. B tritt helfend dazwischen und kann den Hieb so<br />
ablenken, daß nur C´s Arm verletzt wird. Strafbarkeit des B ?<br />
§ 223<br />
Kausalität (+) (Erfolg in seiner konkreten Form)<br />
P: <strong>Obj</strong>ektive Zurechenbarkeit<br />
L: Bei der bloßen Risikoverringerung fehlt es an der Schaffung einer<br />
rechtlich missbilligten Gefahr.<br />
Exkurs: Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Täter ein völlig neues<br />
Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen hat (dazu sogleich).<br />
Ergebnis: Mangels Zurechenbarkeit hat sich B nicht einer Körperverletzung strafbar<br />
gemacht.<br />
Vgl. Wessels/Beulke Rn. 193 f.<br />
Stand: 08.12.2006