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Lösungen Obj. Zurechnung

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strafrecht gk I<br />

Koll. AT I / 3. Stunde<br />

Seite 2 von 10<br />

Wintersemester 2006/07<br />

FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />

(Bejaht man den obj. Tatbestand, muss man sich – wie dies auch der BGH tut – in<br />

einem zweiten Schritt fragen, ob der Kausalverlauf so, wie er geschehen ist,<br />

jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen vom Vorsatz des Täters umfasst war.)<br />

Fall 1b<br />

Wie Fall 1a, O stirbt aber nur deshalb, weil er sich im Krankenhaus der rettenden<br />

Bluttransfusion widersetzt.<br />

Hier entfällt die Zurechenbarkeit, da das ungewöhnliche Verhalten des<br />

Verletzten eine andere, nicht vom T gesetzte Gefahr ist, die sich im Erfolg<br />

realisiert.<br />

Vgl. auch Wessels/Beulke Rn. 187; beachte aber a.A. (im Hinblick auf § 226<br />

StGB) BGH NStZ 94, 394!<br />

Fall 2a<br />

A will C mit einer Axt erschlagen. B tritt helfend dazwischen und kann den Hieb so<br />

ablenken, daß nur C´s Arm verletzt wird. Strafbarkeit des B ?<br />

§ 223<br />

Kausalität (+) (Erfolg in seiner konkreten Form)<br />

P: <strong>Obj</strong>ektive Zurechenbarkeit<br />

L: Bei der bloßen Risikoverringerung fehlt es an der Schaffung einer<br />

rechtlich missbilligten Gefahr.<br />

Exkurs: Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Täter ein völlig neues<br />

Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen hat (dazu sogleich).<br />

Ergebnis: Mangels Zurechenbarkeit hat sich B nicht einer Körperverletzung strafbar<br />

gemacht.<br />

Vgl. Wessels/Beulke Rn. 193 f.<br />

Stand: 08.12.2006

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