Lösungen Obj. Zurechnung
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strafrecht gk I<br />
Koll. AT I / 3. Stunde<br />
Seite 4 von 10<br />
Wintersemester 2006/07<br />
FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />
wenn dieser auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.<br />
Hier: Todeserfolg wäre auch bei ausreichendem Seitenabstand eingetreten;<br />
zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Bei der Frage des<br />
Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Alternativverhalten gilt nach h.M. der<br />
Grundsatz „in dubio pro reo“, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> entfällt (schon<br />
dann), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei<br />
pflichtgemäßem Verhalten möglicherweise zum gleichen Erfolg gekommen<br />
wäre.<br />
Also hier: <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong> (-)<br />
a.A. „Risikoerhöhungslehre“: <strong>Zurechnung</strong>skriterium ist Prinzip der<br />
Risikoerhöhung, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> wird dann bejaht, wenn die<br />
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Täterverhalten<br />
geringer gewesen wäre. Hier würde nach dieser Ansicht die Nichteinhaltung<br />
des Sicherheitsabstandes ein risikosteigerndes Element darstellen, das für die<br />
Bejahung der objektiven <strong>Zurechnung</strong> ausreicht. Nach a.A. objektive<br />
<strong>Zurechnung</strong> also (+)<br />
Ö Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der<br />
Streit entschieden werden<br />
Gegen die „Risikoerhöhungslehre“ spricht, dass sie Verletzungsdelikte contra<br />
legem zu Gefährdungsdelikten macht. Außerdem wird der Grundsatz in dubio<br />
pro reo eingeschränkt.<br />
Es ist daher der ersten Ansicht zu folgen.<br />
Ergebnis: Der Tod des F ist dem L nicht zurechenbar. L hat sich damit nicht<br />
einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.<br />
Vgl. BGHSt 11,1; Wessels/Beulke, Rn. 197<br />
Stand: 08.12.2006