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Lösungen Obj. Zurechnung

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strafrecht gk I<br />

Koll. AT I / 3. Stunde<br />

Seite 4 von 10<br />

Wintersemester 2006/07<br />

FAU Erlangen-Nürnberg • RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn<br />

wenn dieser auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.<br />

Hier: Todeserfolg wäre auch bei ausreichendem Seitenabstand eingetreten;<br />

zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Bei der Frage des<br />

Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Alternativverhalten gilt nach h.M. der<br />

Grundsatz „in dubio pro reo“, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> entfällt (schon<br />

dann), wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei<br />

pflichtgemäßem Verhalten möglicherweise zum gleichen Erfolg gekommen<br />

wäre.<br />

Also hier: <strong>Obj</strong>ektive <strong>Zurechnung</strong> (-)<br />

a.A. „Risikoerhöhungslehre“: <strong>Zurechnung</strong>skriterium ist Prinzip der<br />

Risikoerhöhung, d.h. die objektive <strong>Zurechnung</strong> wird dann bejaht, wenn die<br />

Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Täterverhalten<br />

geringer gewesen wäre. Hier würde nach dieser Ansicht die Nichteinhaltung<br />

des Sicherheitsabstandes ein risikosteigerndes Element darstellen, das für die<br />

Bejahung der objektiven <strong>Zurechnung</strong> ausreicht. Nach a.A. objektive<br />

<strong>Zurechnung</strong> also (+)<br />

Ö Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der<br />

Streit entschieden werden<br />

Gegen die „Risikoerhöhungslehre“ spricht, dass sie Verletzungsdelikte contra<br />

legem zu Gefährdungsdelikten macht. Außerdem wird der Grundsatz in dubio<br />

pro reo eingeschränkt.<br />

Es ist daher der ersten Ansicht zu folgen.<br />

Ergebnis: Der Tod des F ist dem L nicht zurechenbar. L hat sich damit nicht<br />

einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.<br />

Vgl. BGHSt 11,1; Wessels/Beulke, Rn. 197<br />

Stand: 08.12.2006

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