JAHRESBERICHT 2004 - Suisa
JAHRESBERICHT 2004 - Suisa
JAHRESBERICHT 2004 - Suisa
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
SUISA <strong>JAHRESBERICHT</strong> <strong>2004</strong><br />
DIE REVISION DES<br />
URHEBERRECHTSGESETZES (URG)<br />
Das Ende des Berichtsjahres <strong>2004</strong> und der Beginn des Jahres 2005 waren für die SUISA geprägt<br />
durch die Revision des Urheberrechtsgesetzes. Am 21. September <strong>2004</strong> veröffentlichte das Eidgenössische<br />
Justiz- und Polizeidepartement einen Vorentwurf und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren,<br />
das Ende Januar 2005 abgeschlossen wurde.<br />
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Berichts sind Entwurf und Botschaft des Bundesrats noch<br />
nicht veröffentlicht worden.<br />
Die SUISA wird auch in<br />
dieser Revision stets<br />
Die Zielsetzungen des Vorentwurfs<br />
Im Dezember 1996 hat die World Intellectual Property Organisation (WIPO) zwei Abkommen ausgehandelt,<br />
die den Schutz der Rechtsinhaber auch im Zeitalter des Internets sicherstellen sollen:<br />
den World Copyright Treaty (WCT) und den World Performances and Phonograms Treaty (WPPT).<br />
WCT betrifft vor allem die Urheberrechtsinhaber (also auch die SUISA), WPPT betrifft vor allem<br />
die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller. Die Schweiz hat die beiden Abkommen unterzeichnet,<br />
und die vorliegende Revision des URG soll ihre Ratifizierung erlauben.<br />
betonen, dass der Kern des<br />
Urheberrechts im Schutz<br />
der schöpferisch tätigen<br />
Menschen besteht,<br />
nicht im Schutz von<br />
Der Vorentwurf will auch das europäische Gemeinschaftsrecht berücksichtigen.<br />
Im Übrigen will der Vorentwurf die Interessenabwägung wahren, die der Gesetzgeber 1992 (anlässlich<br />
der letzten Totalrevision des URG) vorgenommen hat.<br />
Die SUISA begrüsst diese Zielsetzungen. Insbesondere die Ratifizierung von WCT und WPPT wird<br />
ein wichtiges Signal setzen dafür, dass auch die Schweiz Ernst macht mit dem Schutz der Urheber-<br />
und Leistungsschutzrechte im Zeitalter des Internets. Es ist allerdings festzuhalten, dass der<br />
Vorentwurf die Zielsetzungen nicht durchwegs erreicht.<br />
7<br />
organisatorischen oder<br />
finanziellen Leistungen.<br />
Die SUISA wird auch in dieser Revision stets betonen, dass der Kern des Urheberrechts im Schutz<br />
der schöpferisch tätigen Menschen besteht, nicht im Schutz von organisatorischen oder finanziellen<br />
Leistungen. Es ist fragwürdig, wenn nicht verfehlt, Tonträger- und Filmproduzenten sowie Sendeunternehmen<br />
einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz der Urheber und Interpreten nachempfunden<br />
ist. Den Verlegern beispielsweise wird kein vergleichbarer gesetzlicher Schutz gewährt. Sie<br />
verschaffen sich die Rechte, die sie benötigen, seit jeher durch Verträge mit den Urhebern. Ähnliche<br />
Verträge könnten Produzenten und Sender mit den Interpreten schliessen, und sie tun es auch.<br />
Es würde völlig genügen, Produzenten und Sendern Rechtsbehelfe gegen Piraterie (Signalpiraterie<br />
im Falle der Sendeunternehmen) zu gewähren. Ihr Schutz darf jedenfalls nach der Meinung der<br />
SUISA nicht über das Niveau hinausgehen, welches die internationalen Abkommen vorgeben.<br />
Völlig verfehlt ist schliesslich die Forderung von Arbeit- und Auftraggebern, dass Rechte an<br />
«Dienstwerken» (also an Werken, die in Erfüllung eines Vertrags geschaffen werden) von Gesetzes<br />
wegen ihnen allein zustehen sollen. Wir kommen darauf zurück.<br />
Das Recht des Zugänglichmachens<br />
Den Urhebern soll mit der Revision ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, «das Werk mit irgendwelchen<br />
Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl