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JAHRESBERICHT 2004 - Suisa

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SUISA <strong>JAHRESBERICHT</strong> <strong>2004</strong><br />

DIE REVISION DES<br />

URHEBERRECHTSGESETZES (URG)<br />

Das Ende des Berichtsjahres <strong>2004</strong> und der Beginn des Jahres 2005 waren für die SUISA geprägt<br />

durch die Revision des Urheberrechtsgesetzes. Am 21. September <strong>2004</strong> veröffentlichte das Eidgenössische<br />

Justiz- und Polizeidepartement einen Vorentwurf und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren,<br />

das Ende Januar 2005 abgeschlossen wurde.<br />

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Berichts sind Entwurf und Botschaft des Bundesrats noch<br />

nicht veröffentlicht worden.<br />

Die SUISA wird auch in<br />

dieser Revision stets<br />

Die Zielsetzungen des Vorentwurfs<br />

Im Dezember 1996 hat die World Intellectual Property Organisation (WIPO) zwei Abkommen ausgehandelt,<br />

die den Schutz der Rechtsinhaber auch im Zeitalter des Internets sicherstellen sollen:<br />

den World Copyright Treaty (WCT) und den World Performances and Phonograms Treaty (WPPT).<br />

WCT betrifft vor allem die Urheberrechtsinhaber (also auch die SUISA), WPPT betrifft vor allem<br />

die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller. Die Schweiz hat die beiden Abkommen unterzeichnet,<br />

und die vorliegende Revision des URG soll ihre Ratifizierung erlauben.<br />

betonen, dass der Kern des<br />

Urheberrechts im Schutz<br />

der schöpferisch tätigen<br />

Menschen besteht,<br />

nicht im Schutz von<br />

Der Vorentwurf will auch das europäische Gemeinschaftsrecht berücksichtigen.<br />

Im Übrigen will der Vorentwurf die Interessenabwägung wahren, die der Gesetzgeber 1992 (anlässlich<br />

der letzten Totalrevision des URG) vorgenommen hat.<br />

Die SUISA begrüsst diese Zielsetzungen. Insbesondere die Ratifizierung von WCT und WPPT wird<br />

ein wichtiges Signal setzen dafür, dass auch die Schweiz Ernst macht mit dem Schutz der Urheber-<br />

und Leistungsschutzrechte im Zeitalter des Internets. Es ist allerdings festzuhalten, dass der<br />

Vorentwurf die Zielsetzungen nicht durchwegs erreicht.<br />

7<br />

organisatorischen oder<br />

finanziellen Leistungen.<br />

Die SUISA wird auch in dieser Revision stets betonen, dass der Kern des Urheberrechts im Schutz<br />

der schöpferisch tätigen Menschen besteht, nicht im Schutz von organisatorischen oder finanziellen<br />

Leistungen. Es ist fragwürdig, wenn nicht verfehlt, Tonträger- und Filmproduzenten sowie Sendeunternehmen<br />

einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz der Urheber und Interpreten nachempfunden<br />

ist. Den Verlegern beispielsweise wird kein vergleichbarer gesetzlicher Schutz gewährt. Sie<br />

verschaffen sich die Rechte, die sie benötigen, seit jeher durch Verträge mit den Urhebern. Ähnliche<br />

Verträge könnten Produzenten und Sender mit den Interpreten schliessen, und sie tun es auch.<br />

Es würde völlig genügen, Produzenten und Sendern Rechtsbehelfe gegen Piraterie (Signalpiraterie<br />

im Falle der Sendeunternehmen) zu gewähren. Ihr Schutz darf jedenfalls nach der Meinung der<br />

SUISA nicht über das Niveau hinausgehen, welches die internationalen Abkommen vorgeben.<br />

Völlig verfehlt ist schliesslich die Forderung von Arbeit- und Auftraggebern, dass Rechte an<br />

«Dienstwerken» (also an Werken, die in Erfüllung eines Vertrags geschaffen werden) von Gesetzes<br />

wegen ihnen allein zustehen sollen. Wir kommen darauf zurück.<br />

Das Recht des Zugänglichmachens<br />

Den Urhebern soll mit der Revision ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, «das Werk mit irgendwelchen<br />

Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl

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