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RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

und konstantem Normtext nur mit der teleologischen Auslegung überbrückt<br />

werden. Verändert sich die Realität, so wandelt sich der Norminhalt. Oftmals<br />

führt das zu keiner grundlegenden Inhaltsveränderung, sondern nur zu einer<br />

weiteren oder engeren Auslegung oder zu einer begrenzten Verschiebung des<br />

Anwendungsbereichs. 114 Sofortiges legislatives Tätigwerden bei nachträglichem<br />

Wandel in den Realverhältnissen einer Rechtsnorm ist wegen der permanenten<br />

Überlastung der Parlamente nicht zu erwarten. 115<br />

Schwierigkeiten bei der teleologischen Auslegung ergeben sich dadurch, dass<br />

mit einer Norm oftmals nicht nur ein einziges Ziel verfolgt wird, sondern gleich<br />

mehrere Zwecke transportiert werden sollen. 116<br />

Sofern der Normzweck nicht ausdrücklich bestimmt wird – wie das in der modernen<br />

Umweltschutzgesetzgebung dagegen häufig der Fall ist –, müssen die<br />

von der Norm erfassten Interessen identifiziert werden. Dazu ist der gesellschaftliche<br />

Interessenkonflikt zu rekonstruieren, den der Gesetzgeber vor Augen<br />

hatte, und die gesellschaftlichen Interessen und Machtlagen, die ihn bestimmt<br />

haben, einen bestimmten Interessenausgleich anzustreben. 117 Ein Zweck des<br />

Gesetzes wird dann dadurch festgestellt, dass unter den wahrscheinlichen Folgen<br />

verschiedener Interpretationsmöglichkeiten im Rahmen des Wortsinns eine<br />

oder mehrere sich als erstrebenswert ausgezeichnet haben und so zum Zweck<br />

des Gesetzes befördert werden. 118 Dies stellt einen Optimierungsvorgang dar,<br />

ohne dass dafür eine übergeordnete Zielsetzung vorgezeichnet ist. 119<br />

Daneben besteht eine weitere Voraussetzung für eine korrekte teleologische<br />

Interpretationsbegründung: In der Interpretation kann nicht ohne weiteres vom<br />

Gebotensein der Zweckvorstellung eines Normgebers auf das Gebotensein der<br />

zur Verwirklichung der Zwecke notwendigen Mittel geschlossen werden. Ein<br />

solcher Kurzschluss würde zu rechtsstaatlichen Friktionen führen, da beispielsweise<br />

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet würde. 120 Aus dem ermittelten<br />

Normzweck lassen sich demnach nur vorsichtige Folgerungen ableiten.<br />

Trotz der angedeuteten Schwierigkeiten kommt der teleologischen Auslegung<br />

demnach eine eigenständige Bedeutung zu. 121<br />

114<br />

SCHMALZ, Rz. 284.<br />

115<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 19.<br />

116<br />

BRANDT, S. 23 ff.; LARENZ, S. 314; MÖLLERS, § 3 Rz. 25.<br />

117<br />

HECK, S. 95 f.; COING, S. 31; FIKENTSCHER, S. 677.<br />

118<br />

Ähnlich LARENZ/CANARIS, S. 154; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

119<br />

LARENZ/CANARIS, S. 149; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

120<br />

KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

121<br />

BYDLINSKY, S. 437; aA MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />

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