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Rechtliche Methodik:<br />

Die Auslegungsregeln


Ulrich Smeddinck<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln


Rechtliche Methodik:<br />

Die Auslegungsregeln


<strong>Technische</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät<br />

Institut für Rechtswissenschaften<br />

Lehrstuhl Staats- und Verwaltungsrecht<br />

sowie Verwaltungswissenschaften<br />

Bienroder Weg 87<br />

38106 <strong>Braunschweig</strong><br />

ISSN 2190-5606<br />

(Rechtswissenschaftliche Arbeitspapiere der TU <strong>Braunschweig</strong> - RATUBS Nr. 4/2013)<br />

[Printausgabe]<br />

Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek<br />

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der<br />

Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische<br />

Informationen sind im Internet über http://dnb.ddb.de/ abrufbar


Inhaltsverzeichnis<br />

A. Einleitung ....................................................................................................................... 1<br />

B. Klärung der Auslegungsregeln ...................................................................................... 4<br />

I. Funktion der Anwendung ...................................................................................... 4<br />

II. Bestimmung des Methodengehalts ....................................................................... 5<br />

III. Verhältnis der Methoden zueinander ................................................................. 22<br />

IV. Bemühungen um erhöhte Rationalität ............................................................... 25


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

A. Einleitung<br />

Das Spektrum an Methodik in Recht und Rechtswissenschaft hat sich immer<br />

mehr erweitert 1 :<br />

Zum „klassischen“ Kernbestand gehören die sog. Auslegungsregeln, die dazu<br />

dienen den Sinngehalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder einer unklaren<br />

Rechtsvorschrift bei der Rechtsanwendung aufzuklären. 2 Dabei werden die Deutung<br />

des Wortlauts, die systematische Stellung im Normtext, die Entstehungsgeschichte<br />

und der mit der Norm verfolgte Zweck ansprechbar. 3<br />

Zu dem älteren Kanon zählt ebenso die Rechtsvergleichung, die den Vergleich<br />

einzelner Regelungen oder ganzer Regelungskomplexe in den Rechtsordnungen<br />

verschiedener Staaten anleitet. 4 Hinzu getreten ist als neueres Phänomen der<br />

internationale Instrumentenvergleich, in dem geglückte Regelungsmodelle wie<br />

das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Exportschlager werden können,<br />

indem andere Staaten das instrumentelle setting übernehmen. 5<br />

Fast modern mutet die Gesetzgebungslehre an, die in den siebziger Jahren des<br />

20. Jahrhunderts eine neue Blüte erlebte. 6 An ihr wurde kontinuierlich weitergearbeitet.<br />

Die Europäische Union hat mit der Kontrolle der Zielerreichung in den<br />

Mitgliedstaaten zusätzliche Anstöße gegeben. 7 Auch sind produktive Impulse<br />

und Weiterungen aus den Nachbardisziplinen hinzugekommen. 8 Wenn die<br />

Handlungslogiken, die die Genese von Normen prägen wie die naturwissenschaftliche,<br />

die juristische sowie die vollziehende Handlungslogik einerseits<br />

und die im Zweifel alles überspielende politische Handlungslogik 9 Teil der Gesetzgebungslehre<br />

werden, so ist für das Verständnis der Gesetzgebung und die<br />

bewusst wahrgenommenen Handlungsmöglichkeiten viel hinzugewonnen.<br />

1<br />

Vgl. übergreifend für das Verwaltungsrecht MÖLLERS, § 3.<br />

2<br />

Kritisch SOMEK, S. 54 ff.<br />

3<br />

VESTING, Rz. 196.<br />

4<br />

SACCO, S. 16; BAER (2011), S. 55 ff.; MÖLLERS, § 3 Rz. 40; SMEDDINCK, NuR 2005, 634 f.;<br />

SMEDDINCK (2004), S. 111 ff.<br />

5<br />

HOFFMANN-RIEM, AöR 2005, 5, 64 f.<br />

6<br />

KLUTH, § 1; SMEDDINCK (2006), S. 59 ff.<br />

7<br />

High Level Group of Independent Stakeholders on Administrative Burdens, Europe can do better.<br />

Report on best practice in Member States to implement EU-Legislation:<br />

http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/admin_burden/best_practice_report/docs/bp_report_signatu<br />

re_en.pdf<br />

8<br />

SMEDDINCK, § 3 (im Erscheinen).<br />

9<br />

SMEDDINCK/TILS, S. 259 ff.<br />

1


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Ein neues Feld erschließt seit den 1990er Jahren die Neue Verwaltungsrechtswissenschaft,<br />

die orientiert an Steuerungs- und Regulierungsfragen methodische<br />

Ansätze offeriert, die über die bis dato gepflegten Ansätze weit hinausreichen<br />

und sie um völlig neuartige Fragestellungen und zeitgemäße Elemente ergänzt.<br />

Es gibt theoretische Vorarbeiten und praktische Mechanismen für die interdisziplinäre<br />

Verständigung wie Schlüsselbegriffe und Leitbilder. 10<br />

Zuletzt ist die Bedeutung des Rechts für die Herstellung von Entscheidungen<br />

betont und differenziert worden. Im Interesse der Problembewältigung müssen<br />

die Rechtsanwender zusätzliche Faktoren wie Wissen aktivieren. Jedenfalls<br />

dann, wenn es über die bloße richtige Abarbeitung normativer Vorgaben hinaus<br />

um die empirisch zutreffende Erfassung des Ausschnitts der Lebenswelt geht,<br />

die die Norm im Blick hat. Hier sind andere Methoden zur Erfassung empirischen<br />

Wissens gefragt, die über die Leistungsfähigkeit der „klassischen“ Auslegungsregeln<br />

hinausgehen. 11<br />

Die spitze Behauptung, „Juristerei“ sei gar keine Wissenschaft, lässt sich unter<br />

dem Eindruck dieses knappen Überblicks rechtlicher bzw. rechtswissenschaftlicher<br />

Methoden auf jeden Fall zurückweisen…<br />

*<br />

Trotz der langen Nutzung der Auslegungsregeln in der Rechtsanwendung, sei es<br />

in der Justiz, in der Verwaltung oder von Anwälten oder in Unternehmen, hat<br />

sich über die Regeln hinaus überraschenderweise ein einheitliches Verständnis<br />

und mehr noch eine einheitliche kohärente Anwendung in der Praxis nicht wirklich<br />

herausgebildet.<br />

Das soll Anlass sein, das Thema hier und erneut aufzugreifen. Mag die Einsicht<br />

in den beschränkten praktischen Anwendungsbereich der Auslegungsregeln<br />

auch wachsen und die Rechtswissenschaft sich anderen methodischen Fragen<br />

zuwenden – nach wie vor besteht Klärungsbedarf:<br />

Bereits in meiner Dissertation „Stellplatzpflicht und umweltpolitische Steuerung<br />

– Der Rechtsrahmen des privaten Stellplatzbaus als Instrument der Verkehrsregulierung:<br />

verkehrs- und verwaltungswissenschaftliche Implikationen, verfassungs-<br />

und verwaltungsrechtliche Grundlagen“ hatte – ich konfrontiert mit rich-<br />

10<br />

VOSSKUHLE, § 1; BAER (2004), S. 223 ff.; kritisch: MÖLLERS, § 3 Rz. 39.<br />

11<br />

Eingehend: HOFFMANN-RIEM (2012), Ms. vom 24.01.2012, S. 3, 5, 7; vgl. auch BAER (2011),<br />

S. 236 f.<br />

2


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

terlichen Entscheidungen, die eher willkürlich und nach Bedarf ein oder zwei<br />

der Auslegungsregeln herausgriffen, um die Argumentation des Judikats zu untermauern<br />

– mich zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Auslegungsregeln<br />

in einem Exkurs 12 entschlossen.<br />

Jahre später hat sich zum einen an dem seinerzeitigen Befund wenig geändert. 13<br />

Zum anderen sind auch jetzt eher kürzere 14 oder sehr umfängliche Darstellungen<br />

15 verfügbar. Dagegen fehlt es an Analysen der Auslegungsregeln von „mittlerer<br />

Reichweite“, was den Grad der Durchdringung des Themas betrifft.<br />

Schließlich sind der für Interessierte entlegene, ja praktisch fast unauffindbare<br />

Fundort sowie die nach wie vor gegebene Qualität des Textes, Anlass die Analyse<br />

im Rahmen der RATUBS-Reihe einem breiteren Kreis von Nutzerinnen<br />

und Nutzern verfügbar zu machen.<br />

Der Text wurde dazu durchgesehen, gekürzt, aktualisiert und teilweise modifiziert.<br />

Er konzentriert sich auf die Klärung der Auslegungsregeln als einen praktisch<br />

relevanten Teil juristischer Methodik. Er erörtert mögliche Ergänzungen<br />

zur Steigerung der Rationalität der Ergebnisableitung. Er verzichtet aber darauf,<br />

Weiterungen wie z.B. die Berücksichtigung der Verwaltungspraxis anderer europäischer<br />

Mitgliedstaaten in die Auslegung deutschen Verwaltungsrechts 16 einzubeziehen.<br />

12<br />

SMEDDINCK (1999), S. 121 ff.<br />

13<br />

VESTING, Rz. 199.<br />

14<br />

Neuerdings etwa VAHLE, DVP 2012, 1 ff.; WALZ, ZJS 2010, 482 ff.<br />

15<br />

Vgl. die im Weiteren zitierten Lehrbücher.<br />

16<br />

Dazu MÖLLERS, § 3 Rz. 31.<br />

3


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

B. Klärung der Auslegungsregeln<br />

I. Funktion der Anwendung<br />

Der Programmierung und Konditionierung dessen, was rechtsverbindlich sein<br />

soll, folgt die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung und die Gerichte, die die<br />

jeweils einschlägigen Rechtsregeln und Rechtsprinzipien 17 auf die zur Entscheidung<br />

anstehenden Fälle beziehen.<br />

Während aber die Lebenswelt in ihren Sachbereichen vielfältig und komplex ist,<br />

sind die zugehörigen Rechtsnormen, die jeweils gelten, in der Regel vergleichsweise<br />

abstrakt und kurz formuliert.<br />

Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Norm und Lebenssachverhalt zur Deckung<br />

gebracht werden sollen. Ob eine Rechtsgrundlage einen konkreten Konflikt<br />

aufzulösen vermag, lässt sich oft erst durch intensive Prüfung ermitteln.<br />

Begriffe sind zumeist mehrdeutig oder ohne weiteres häufig überhaupt nicht<br />

verständlich. Anders als eine mathematisierte Logik- und Wissenschaftssprache<br />

verwendet die (vermeintliche) Umgangssprache, derer sich das Gesetz bedient,<br />

keine in ihrem Umfang genau festgelegten Begriffe. Die Bedeutung schwankt<br />

vielmehr innerhalb einer weiten Bandbreite und je nach den Umständen, der<br />

Sachbezogenheit und dem Zusammenhang des Textes, der Satzstellung und Betonung<br />

eines Wortes. (Die wachsende Zahl an legaldefinierten Begriffen ändert<br />

nichts daran, dass der Sinn der Mehrzahl der verwendeten Begriffe vom Gesetzgeber<br />

nicht verbindlich vorgeschrieben werden kann. 18 ) Der Zweck der Methodenanwendung<br />

ist es daher, den Sinn des Gesetzes zu erforschen. 19<br />

Das Handwerkszeug zur Ermittlung des konkreten Inhalts von Normen und Begriffen<br />

besteht aus den Regeln für die Auslegung des Wortlauts (grammatisch),<br />

für die Auslegung einer bestimmten Verortung der Vorschrift innerhalb eines<br />

Rechtssystems (systematisch), für die Auslegung der Entstehungsgeschichte<br />

(historisch) und für die Auslegung der Zwecke der Rechtsnorm (teleologisch). 20<br />

Ihnen obliegt die Aufgabe, innerhalb des Bedeutungsspielraums diejenige Bedeutung<br />

auszuwählen, die den Gesetzesworten gerade in der vorliegenden Norm<br />

richtigerweise zukommt. 21 Nur über die Vermittlung durch die Methoden kann<br />

17<br />

Eingehend SMEDDINCK, NuR 2009, 304 ff.<br />

18<br />

Vgl. KLUTH, § 1 Rz. 119.<br />

19<br />

PALANDT-SPRAU, Einl. Rz. 40.<br />

20<br />

Diese Hilfen zur Bewältigung sprachlicher Unschärfen gehen auf SAVIGNY zurück (ZIPPELIUS,<br />

S. 35).<br />

21<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 321; ZIPPELIUS, S. 40.<br />

4


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

die Gleichbehandlung gewährleistet werden. Zugleich sind sie Voraussetzung<br />

dafür, dass die gesetzlichen Normen eine begründungstragende Rolle spielen. 22<br />

II. Bestimmung des Methodengehalts<br />

1. Grammatische Auslegung<br />

Die grammatische Auslegung dient der Klärung des Sinngehalts anhand der<br />

Wortbedeutung eines Begriffs.<br />

Die Anknüpfung an den Sprachgebrauch liegt deshalb nah, weil davon auszugehen<br />

ist, dass derjenige, der etwas sagen will, die Worte in dem Sinne gebraucht,<br />

in dem sie gemeinhin verstanden werden. 23 Zugleich ergibt sich jedoch ein Zielkonflikt.<br />

Um nicht in eine unvollständige Kasuistik zu verfallen, muss der Gesetzgeber<br />

abstrakt formulieren. Je allgemeiner er aber die Begriffe wählt, desto<br />

vielschichtiger werden die möglichen Bedeutungen. 24<br />

Das Auslegungsmaterial besteht hier aus den Regeln der Grammatik und in der<br />

gesamten auf Sprachliches bezogenen Erfahrung, insbesondere über den<br />

Sprachgebrauch. Dieses Auslegungsmaterial ist an die betreffende Norm heranzutragen.<br />

25 Wichtige Hilfsmittel zur Klärung des Wortsinns sind Wörterbücher,<br />

Lexika und Fachliteratur. 26<br />

Als einfachste Form der Verbalinterpretation lässt sich schon die der schlichten<br />

Subsumtion vorausgehende Feststellung auffassen, dass ein bestimmtes Sachverhaltselement<br />

des zu bearbeitenden Falls nach dem Sprachgebrauch einem<br />

bestimmten gesetzlichen Begriff zweifellos zugeordnet werden (Begriffskern)<br />

oder unzweifelhaft nicht zugeordnet werden kann, weil auch die weiteste<br />

sprachübliche Bedeutung überschritten erscheint. 27 Der grammatischen Auslegung<br />

kommt also eine Abgrenzungs- und Enlastungsfunktion zu: Was sich nicht<br />

mehr unter dem Wortsinn fassen lässt, kann auch nicht Material für die weitere<br />

Prüfung sein. Aus der Ausdeutung würde sonst eine unzulässige Umdeutung. 28<br />

22<br />

KOCH, EuGRZ 1986, 345, 346.<br />

23<br />

FIKENTSCHER, S. 670; LARENZ/CANARIS, S. 141.<br />

24<br />

BETTI, S. 610; KELSEN, S. 347 ff.; MENNICKEN, S. 32.<br />

25<br />

BYDLINSKY, S. 437.<br />

26<br />

Vgl. z. B. BGH NJW 1982, 1278; NJW 1986, 431.<br />

27<br />

BYDLINSKY, S. 437 f.<br />

28<br />

BVerfGE 71, 115; 87, 224; BYDLINSKY, S. 437; ZIPPELIUS, S. 39; LARENZ, S. 307;<br />

SCHROTH, S. 77; SCHMALZ, Rz. 235 m.w.N.<br />

5


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Ferner tritt der Gesetzestext mit Verbindlichkeitsanspruch auf. Über Aussagen<br />

in den Materialien und über die Normsituation sind dagegen weitaus unterschiedlichere<br />

Ansichten möglich. 29<br />

Wenn das Gesetz eine entsprechende Legaldefinition für den Ausdruck enthält,<br />

so ist die maßgebend. 30 Sonst gilt für juristische Fachausdrücke der Sprachgebrauch<br />

der Juristen und im Übrigen der allgemeine Sprachgebrauch. Ein eindeutiger<br />

Wortsinn lässt sich durch Auslegung festlegen. Er ist grundsätzlich bindend.<br />

31 Häufig führt die grammatische Auslegung jedoch zu einem unsicheren<br />

Ergebnis. Bei juristisch-technischen Ausdrücken ergeben sich Schwierigkeiten<br />

für die Wortinterpretation, wenn technische Ausdrücke untechnisch verwendet<br />

werden. Schwierigkeiten treten ebenso bei der Auslegung von Gewohnheitsrecht<br />

auf, da zunächst der Wortlaut fixiert werden muss, der der Auslegung zugrunde<br />

liegen soll. 32<br />

Aber auch bei positivierten Normen ergeben sich Probleme unterschiedlicher<br />

Art: der Wandel des Sprachgebrauchs, die Unbestimmtheit des Sprachgebrauchs,<br />

die komplizierte Struktur mancher Begriffe und die besonderen Eigenarten<br />

des Objekts „Sprachgebrauch“, das nicht ohne weiteres beobachtbar ist. 33<br />

Aus der Abgrenzungs- und Entlastungsfunktion resultieren zugleich Konsequenzen<br />

für die Beantwortung der Frage, ob von einem weiten oder einem engen<br />

Verständnis des jeweils in Rede stehenden Begriffs auszugehen ist: Einen<br />

Klärungsansatz für diese Frage präsentieren MÜLLER/CHRISTENSEN, indem<br />

sie die Abhängigkeit der grammatischen Auslegung von der Normstruktur betonen.<br />

Sie gehen von der fehlenden Identität von Norm, Normtext und jeweiliger<br />

Normstruktur aus. 34 Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs zwinge bereits zu einer<br />

Entscheidung zwischen alltäglichen und verschiedenen juristischen Methoden.<br />

Sie rechtfertigen das mit der Funktion der Methodenanwendung: der Erzeugung<br />

der Rechtsnorm.<br />

29<br />

WANK, S. 64.<br />

30<br />

Vgl. nochmals KLUTH, § 1 Rz. 116 ff.<br />

31<br />

PALANDT-SPRAU, Einl. Rz. 41; aus wohl gleichem Grund schlägt BYDLINSKY eine Hierarchisierung<br />

unterschiedlicher möglicher Sprachverständnisse eines Begriffs vor (S. 439).<br />

32<br />

Vgl. MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 357; LARENZ/CANARIS, S. 177; FIKENTSCHER, S. 686.<br />

33<br />

KOCH, EuGRZ 1986, 345, 365.<br />

34<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 359.<br />

6


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Bereits auf dieser Stufe sei über die philologische Sinnerfassung hinaus das<br />

mögliche Normprogramm vorwegnehmend zu deuten und die anderen Auslegungsmethoden<br />

mindestens unausgesprochen einzusetzen. 35<br />

Die Aktivierung komplexer Deutungsmöglichkeiten mit Hilfe aller juristischen<br />

Auslegungsregeln, die zur Verfügung stehen, 36 mag zwar so ablaufen. 37 Für eine<br />

idealtypische Beschreibung der grammatischen Auslegung erscheint sie gleichwohl<br />

ungeeignet. Mit dem Ansatz von MÜLLER/CHRISTENSEN wird der Bedeutungsgehalt<br />

eines Begriffs bereits frühzeitig verengt. Wenn aber ein enges<br />

oder verengtes Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, würden ohne weiteres<br />

andere Konnotationen ausgeschlossen, die vom Bedeutungshof des Begriffs<br />

aber noch gedeckt werden.<br />

Der fallrelevante Gehalt eines kompliziert gebauten Gesetzessatzes erschließt<br />

sich u.U. erst bei näherer grammatischer Analyse. Außerdem könnten Erfahrungssätze<br />

über Sprachliches bestehen, die es gestatten, für den durch einen uneinheitlichen<br />

Sprachgebrauch begründeten Begriffshof der gesetzlichen Begriffe<br />

doch noch zu präzisieren, ob das zu prüfende Sachverhaltselement von der<br />

Rechtsfolgenanordnung erfasst oder von ihr ausgeschlossen ist. 38<br />

Die Vorgehensweise, die dagegen MÜLLER/CHRISTENSEN vorschlagen, wäre<br />

besonders willkürlich. Denn die übrigen Bedeutungsmöglichkeiten würden von<br />

der Bearbeitung mit den weiteren Auslegungshilfen ausgeschlossen. Deshalb ist<br />

der Ansatz von MÜLLER/CHRISTENSEN abzulehnen.<br />

In Fällen, in denen der Wortsinn nicht eindeutig ist, ist von einem weiten Verständnis<br />

der Bedeutung auszugehen, 39 und zunächst sind die spezifischen Möglichkeiten<br />

der grammatischen Auslegung zum Erkenntnisgewinn auszuschöpfen.<br />

Unter dem möglichen Wortsinn ist dabei alles zu fassen, was nach dem jeweils<br />

als maßgeblich zu erachtenden Sprachgebrauch noch als mit diesem Ausdruck<br />

gemeint verstanden werden kann. 40 Die Ermittlung des Begriffsinhalts in weiteren<br />

Arbeitsschritten ist mit Hilfe der anderen Methoden zu erarbeiten.<br />

35<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 360.<br />

36<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 361.<br />

37<br />

BYDLINSKY, S. 441.<br />

38<br />

BYDLINSKY, S. 438.<br />

39<br />

Im Ergebnis ebenso LARENZ, S. 308; BYDLINSKY, S. 441.<br />

40 LARENZ, S. 308.<br />

7


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

2. Systematische Auslegung<br />

Mit der systematischen Auslegung wird der Blick des Anwenders auf die Stellung<br />

des zu klärenden Begriffs bzw. der zu klärenden Norm innerhalb der<br />

Rechtsordnung gerichtet. Der Sinn eines Rechtssatzes wird mit Hilfe der rechtlichen<br />

Zusammenhänge ermittelt, in die er eingeordnet ist. Der Kontext wird in<br />

gleicher Weise analysiert, wie das zum Verständnis jeder zusammenhängenden<br />

Rede oder Schrift erforderlich ist. So soll der Wille des Gesetzgebers präzisiert<br />

und zur Geltung gebracht werden. 41 Der Sinn des einzelnen Rechtssatzes erschließt<br />

sich oftmals erst dann, wenn man ihn als Teil der Regelung betrachtet,<br />

der er zugehört. 42 Die Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang<br />

sucht nach der Widerspruchsfreiheit des Begriffsinhalts gegenüber den vorhandenen<br />

Strukturen, da zwischen den einzelnen Gesetzesbestimmungen eine sachliche<br />

Einheit angenommen werden kann. 43 Ein Indiz für die sachliche Zusammengehörigkeit<br />

von Vorschriften kann sich z. B. aus dem Gesetzesaufbau, der<br />

äußeren Systematik des Gesetzes, aber auch aus anderen im fraglichen Zusammenhang<br />

aufschlussreichen Gesetzen ergeben. 44<br />

Unschärfen entstehen bei den Versuchen, die Stellung und den Stellenwert der<br />

systematischen Auslegung gegenüber den anderen Methoden zu bestimmen:<br />

Wie schon bei der grammatischen Auslegung wird bei der systematischen Auslegung<br />

die Position vertreten, dass sich der besondere Zugang dieser Methode<br />

zum Verstehensobjekt letztlich nur unter Einbeziehung der anderen Auslegungsarten<br />

erreichen lässt. Die begriffliche Systematik soll sich erst durch die<br />

Beachtung der Regelungszwecke erreichen lassen. 45<br />

KOCH ordnet die Beachtung des Regelungszusammenhangs einer anderen Ebene<br />

zu als die grammatische und die historische Auslegungsmethoden. Er versteht<br />

die systematische Interpretation einerseits als Hilfsmittel zur richtigen Ermittlung<br />

des Gesagten. Andererseits sieht er in dem Ansatz auch eine Forderung<br />

nach Konsistenz: Interpretationen sollen so gewählt werden, dass keine Widersprüche<br />

in der Rechtsordnung auftreten. 46<br />

Mag KOCH auch darin zuzustimmen sein, dass sich die Ebenen des Zugriffs auf<br />

den Bedeutungsgehalt eines Begriffs bei der grammatischen und historischen<br />

Auslegung einerseits und der systematischen Auslegung andererseits unter-<br />

41<br />

ZIPPELIUS, S. 43; LARENZ/CANARIS, S. 145.<br />

42<br />

LARENZ/CANARIS, S. 147.<br />

43<br />

LARENZ/CANARIS, S. 146.<br />

44<br />

FIKENTSCHER, S. 670; BYDLINSKY, S. 442; LARENZ/CANARIS, S. 147.<br />

45<br />

LARENZ/CANARIS, S. 148.<br />

46<br />

Vgl. dazu auch SCHLINK, Der Staat 1980, S. 73, 92; ALEXY, S. 295.<br />

8


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

scheiden. Wählt man das Bild vom einheitlichen Untersuchungsgegenstand, der<br />

aus unterschiedlichen Richtungen betrachtet wird, verliert die Ansiedelung der<br />

Methoden auf unterschiedlichen Ebenen an Relevanz. Letztlich entscheidend ist,<br />

dass die systematische Auslegung ebenfalls ihren Beitrag zur Klärung des<br />

Norminhalts leistet.<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN sehen die historische und die genetische Auslegung<br />

als Unterfälle der systematischen Interpretation an. Sie gestehen allerdings ein,<br />

dass nicht andere Vorschriften des geltenden Rechts, sondern frühere einheimische<br />

oder ausländische Normtexte, Nichtnormtexte in Gestalt von Entscheidungen,<br />

Definitionen und Lehrsätzen über jene früheren Rechtssätze und schließlich<br />

Nicht-Normtexte in Gestalt von Gesetzesmaterialien ausgewertet werden. 47<br />

Es ist zwar richtig, dass das Aufsuchen von Material in systematischer Form<br />

erfolgt. Das ändert nichts daran, dass es Vorgehensweisen sind, die insgesamt<br />

als historische Auslegungsmethode eingeführt sind. Genauso bezieht sich die<br />

systematische Interpretation üblicherweise auf den Vergleich von Vorschriften<br />

des geltenden Rechts. Dabei sollte es – dies ist auch LARENZ/CANARIS entgegenzuhalten<br />

– im Interesse der Kenntlichkeit und Anwendungsfreundlichkeit<br />

juristischer Methoden bleiben.<br />

Zugrunde gelegt wird in dieser Untersuchung deshalb ein Verständnis, das die<br />

systematische Interpretation als Auslegungsmethode begreift, die Schlüsse aus<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften und aus Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung<br />

oder Teilen davon immanent sind, zieht, und sich um den Ausgleich<br />

von Widersprüchen bemüht. 48 Ihre Funktion ist es, Argumente für oder gegen<br />

eine bestimmte Interpretation zu liefern. 49 Es geht um äußerlich vordergründige<br />

Schlüsse, aus dem expliziten Inhalt anderer Normen. Aufgrund des unterschiedlichen<br />

Gewichts dabei verwendeter Erfahrungssätze kann die systematische<br />

Auslegung lediglich im Zweifel ausschlaggebende Argumente liefern. 50 Ein<br />

Abweichen ist zulässig, wenn die ratio legis nachweislich das erfordert. 51<br />

47<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 369.<br />

48<br />

So auch BRUGGER, AöR 1995, 1, 3; BYDLINSKY, S. 442.<br />

49<br />

SCHMALZ, Rz. 245.<br />

50<br />

BYDLINSKY, S. 443.<br />

51<br />

FIKENTSCHER, S. 674; LARENZ/CANARIS; S. 148; die abschließende Einordnung der systematischen<br />

Auslegung in den Instrumentenkanon erfolgt unter 3.<br />

9


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

3. Historische Auslegung<br />

Einen weiteren Weg, den Sinn eines Begriffs als Teil einer Vorschrift zu ermitteln,<br />

eröffnet die historische Auslegung. Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift<br />

kann Auskunft über ihren Sinn geben. Mit Hilfe der historischen Auslegung<br />

lässt sich also insbesondere der Gesetzeszweck herausarbeiten. 52 Konkret<br />

ist an Materialien und Informationen aus den unmittelbar zum Erlass führenden<br />

Vorgängen gedacht. Da zu den Informationen auch die Regelungszwecke gehören,<br />

ergibt sich eine Affinität zur teleologischen Auslegung.<br />

Die Relevanz der historischen Auslegung für die Entscheidung von konkreten<br />

Auslegungsproblemen gilt als gering. Die Vorstellung der an der Gesetzgebung<br />

Beteiligten richtet sich regelmäßig nur auf die typischen Fallgestaltungen. 53<br />

Häufig wurde das Problem nicht gesehen oder ist Rechtsprechung und Lehre<br />

überlassen worden. Falls sich in den Materialien eine ausdrückliche Stellungnahme<br />

findet, so wird die als nicht bindend eingestuft. 54 Deshalb muss hier eine<br />

Klärung über den Stellenwert der historischen Auslegung herbeigeführt werden.<br />

Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine historische Interpretation wird der<br />

Wille des historischen Gesetzgebers (a) genannt. Damit ist zugleich die Frage<br />

nach dem Ziel der Auslegung gestellt. 55 Denn Vertreter einer objektiven Theorie<br />

(b) halten die Berücksichtigung historischer Gesetzgebungsmaterialien für unrichtig<br />

56 und heben dagegen auf den Willen des Gesetzes selbst ab. 57 Während<br />

die subjektive Theorie zugleich als historische Auslegung verstanden wird, bezieht<br />

sich die objektive Theorie normalerweise auf die sachlichen Bedürfnisse<br />

in der Gegenwart des Auslegenden. 58 Ob die Ansätze alternativ oder kumulativ<br />

anzuwenden sind, muss ermittelt werden (c).<br />

a) Subjektive Theorie<br />

Vertreter einer subjektiven Theorie stellen auf die Zweck- und Zweckmäßigkeitsvorstellungen<br />

des Gesetzgebers und Gesetzesverfassers ab. Damit wird der<br />

subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Erkenntnisobjekt.<br />

Gesetze werden unter dem Blickwinkel der subjektiven Theorie als ver-<br />

52<br />

BGHZ 46, 80; 62, 350; LARENZ/CANARIS, S. 149.<br />

53<br />

WANK, S. 64; LARENZ, S. 317.<br />

54<br />

PALANDT-SPRAU, Rz. 40 und 45.<br />

55<br />

MENNICKEN, S. 17 f.; FIKENTSCHER, S. 668; BYDLINSKY, S. 428 ff.; LARENZ/CANARIS,<br />

S. 137.<br />

56<br />

Vgl. COING, S. 34 m.w.N.<br />

57<br />

SCHMALZ, Rz. 263.<br />

58<br />

BYDLINSKY, S. 428.<br />

10


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

bindliche Äußerungen verstanden, die ihre Grundlage im Willen der am Gesetzesbeschluss<br />

beteiligten Personen haben. 59 Der Ausdruck soll bei der Auslegung<br />

hinter den Willen des Gesetzgebers zurücktreten. 60<br />

Zur Begründung der subjektiven Theorie wird angeführt, das Gesetz sei verbindlich,<br />

weil es durch den Beschluss des Gesetzgebers gewollt sei. Der Wille<br />

des Gesetzgebers binde nach der formellen und materiellen Rechtsgeltung. Daraus<br />

wird abgeleitet, dass seine Ansicht auch dafür entscheidend ist, wie das Gesetz<br />

zu gelten hat, wie es heute anzuwenden ist. 61<br />

b) Objektive Theorie<br />

Die objektive Theorie konzentriert sich auf den Willen des Gesetzes, den im<br />

Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers selbst, ohne dass die gesetzliche<br />

Vorstellung als Ausdruck menschlicher Vorstellungen gedeutet wird. Abgestellt<br />

wird auf die zutage liegende Grundabsicht des Gesetzgebers und diejenigen<br />

Vorstellungen, die in den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaft oder<br />

über zuständige Ausschüsse zum Ausdruck gebracht und ohne Widerspruch geblieben<br />

sind. Verstehensobjekt ist dann der Text als solches. 62<br />

Der subjektiven Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe<br />

wird mindere Bedeutung zuerkannt. Nur soweit die subjektive Seite die Richtigkeit<br />

einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt<br />

oder Zweifel behebt, soll sie zum Tragen kommen. 63 Normzweck sind die mit<br />

der einzelnen Norm verfolgten speziellen Zwecke. Da jede Rechtsnorm in die<br />

gesamte Rechtsordnung eingebettet ist, ist der Normzweck weit zu fassen.<br />

Nach der objektiven Theorie muss ermittelt werden, wie die jeweils in Rede<br />

stehende Norm die durch das Gesetzeswerk zu regelnden Interessen bewertet.<br />

Dabei kommt es auf die rechtsethischen Prinzipien an, die einem Normbefehl<br />

zugrunde liegen. 64 Es kann sich um spezielle Prinzipien eines Rechtsgebiets<br />

handeln oder um allgemeine Prinzipien der Rechtsordnung (z. B. Rechtssicherheit,<br />

Verhältnismäßigkeit). Der Rückgriff auf Gesetzesmaterialien wird abgelehnt.<br />

65<br />

59<br />

Z.B. HASSOLD, ZZP 1994, 192; ENGISCH, S. 172; NEUNER, S. 104; MÖLERS, § 3 Rz. 24<br />

m.w.N.<br />

60<br />

COING, S. 47; MENNICKEN, S. 30.<br />

61<br />

MENNICKEN, S. 36 m.w.N.; LARENZ/CANARIS, S. 150.<br />

62<br />

LARENZ/CANARIS, S. 150; MENNICKEN, S. 48 m.w.N.; grundsätzliche Kritik bei KOCH,<br />

EuGRZ 1986, 345, 358 m.w.N.; vgl. auch COING, S. 48.<br />

63<br />

BVerfGE 1, 299, 312; vgl. auch BGH St 17, 23.<br />

64<br />

SCHMALZ, Rz. 285; LARENZ, S. 319.<br />

65<br />

COING, S. 34 m.w.N.<br />

11


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

c) Rangfolge statt Alternative<br />

Fraglich ist, ob der Wille des Gesetzgebers oder der Wille des Gesetzes taugliche<br />

Ausgangspunkte für die Ermittlung des Sinngehalts eines Begriffs oder einer<br />

Norm sind.<br />

Es gibt keinen einheitlichen Gesetzgeber, dessen Motivation leicht und präzise<br />

ermittelbar wäre. 66 Die Initiative für die Ausarbeitung eines Gesetzes im Bundestag<br />

kann von der Bundesregierung, Mitgliedern des Bundestags in Fraktionsstärke<br />

und dem Bundesrat ausgehen (Art. 76 Abs. 1 GG). 67 Regelmäßig werden<br />

die Entwürfe von der Bundesregierung ausgearbeitet. Üblicherweise geht daher<br />

dem Gesetzgebungsverfahren im Bundestag die Ausarbeitung eines Entwurfs im<br />

zuständigen Bundesministerium voraus. 68<br />

Gemäß der Geschäftsordnung der Bundesregierung müssen alle Gesetzentwürfe<br />

der Ministerien vor der Einreichung beim Parlament dem Kabinett zur Beratung<br />

und Beschlussfassung unterbreitet werden (§§ 15, 28 GOBReg). Falls die Bundesregierung<br />

ihren Entwurf im eigenen Namen einreicht, muss sie ihn zunächst<br />

dem Bundesrat zuleiten. Der entscheidet noch nicht verbindlich darüber, sondern<br />

nimmt lediglich in rechtlich unverbindlicher Form innerhalb von sechs<br />

Wochen Stellung.<br />

Anschließend finden Beratungen (Lesungen) statt. In erster Lesung (§ 79 f.<br />

GOBT) werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Gewöhnlich endet<br />

die erste Lesung mit der Beschlussfassung darüber, ob der Entwurf an die zuständigen<br />

Ausschüsse zu verweisen ist. Während der Ausschussberatungen fallen<br />

dann die wichtigsten Entscheidungen.<br />

Als Bezugspersonen kommen beispielsweise die Abgeordneten des Parlaments<br />

oder die Autoren eines Gesetzentwurfs aus der Ministerialverwaltung in Betracht.<br />

69 Grundsätze und Details des Entwurfs werden von Experten unter die<br />

Lupe genommen. Die Sachbearbeiter der Ministerien spielen dabei eine maßgebliche<br />

Rolle.<br />

Der quantitative Umfang der Gesetzgebung macht ihre Komplexität deutlich.<br />

Um sich noch zurechtzufinden, sind Spezialisten erforderlich, die sich dauernd<br />

mit der Materie beschäftigen und Materialberge bewältigen. Das können vor<br />

66<br />

WANK, S. 61; LARENZ/CANARIS, S. 149.<br />

67<br />

Vgl. SMEDDINCK (2006), S. 179 ff.<br />

68<br />

In den vergangenen Legislaturperioden stammten mit Abstand die meisten Gesetzesvorlagen von<br />

der Bundesregierung, an zweiter Stelle lag der Bundestag und am seltensten machte der Bundesrat<br />

von der Gesetzgebungsinitiative Gebrauch. Von den 10.831 Entwürfen bis 2009 hat die Bundesregierung<br />

6.156 eingebracht (SCHMIDT, S. 153); COING, S. 31.<br />

69<br />

Eingehend: SMEDDINCK/TILS, S. 55 ff., 297 ff.<br />

12


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

allem die zuständigen Referate und Abteilungen in den Ministerien sein, die den<br />

Überblick über die vorhandenen Bestimmungen besitzen und als erste über weitere<br />

legislatorische Bedürfnisse informiert werden. 70<br />

Jeder Ausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen in einem schriftlichen<br />

Bericht zusammen, der die Entscheidungen in Form von Anträgen, aber auch<br />

die Stellungnahmen der Minderheit enthält. Gelegentlich stammt der Abschlussbericht<br />

vom zuständigen Ministerialbeamten, trägt aber selbstverständlich<br />

die Unterschrift des Ausschussvorsitzenden.<br />

Danach findet im Plenum des Bundestags die zweite Lesung statt (§§ 81 bis 83<br />

GOBT). Hier wird jede einzelne Bestimmung des Entwurfs gesondert beraten<br />

und beschlossen. In der dritten Lesung (§§ 84 bis 86 GOBT) werden drei Schritte<br />

vollzogen. Zunächst werden die Grundzüge des Entwurfs beraten. Dann werden<br />

die Einzelbestimmungen beraten, zu denen Änderungsanträge gestellt wurden.<br />

Abschließend erfolgt die Abstimmung über den Gesetzentwurf als Ganzes.<br />

71<br />

Im Parlament ist also eine Vielzahl von Abgeordneten beteiligt, die aufgrund<br />

des Umfangs der Gesetzgebung gar nicht in der Lage sind, eigene Zweckerwägungen<br />

anzustellen. 72 Daher ist häufig der Wille des historischen Gesetzgebers<br />

überhaupt nicht feststellbar. Sollte im Einzelfall die Ermittlung doch möglich<br />

sein, kann der Wille aufgrund der Änderung der Lebensverhältnisse überholt<br />

sein. 73<br />

Allein mit dem Alter eines Gesetzes kann man nicht begründen, dass das Gesetz<br />

und der dahinter stehende Wille des Gesetzgebers nicht mehr verbindlich sein<br />

sollen. Bestimmte damalige Streitfragen wollte der historische Gesetzgeber aufgrund<br />

damaliger Erkenntnisse und Gerechtigkeitsvorstellungen innerhalb des<br />

damaligen Rechtssystems in der festgestellten Weise lösen. Im Laufe der Zeit<br />

ändern sich jedoch die Rechtstatsachen, 74 die Gerechtigkeitsvorstellungen und<br />

das Rechtssystem. Diese Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse<br />

ergeben die Notwendigkeit, Gesetze den Veränderungen anzupassen, 75<br />

wenn der abstrakten Formulierung des Gesetzes eine festumrissene Vorstellung<br />

des Gesetzgebers zugrundeliegt. 76<br />

70<br />

KLEIN, HSTR III, § 50 Rz. 21.<br />

71<br />

STEIN, S. 37 f.; LARENZ, S. 314; BRYDE, Stationen, Rz. 33 ff.<br />

72<br />

Ähnlich PAWLOWSKI, Methoden, Rz. 100; LARENZ/CANARIS, S. 150; WANK, S. 64; ISMA-<br />

YR, S. 383, 390 und 402; prononciert: LUHMANN, Vertrauen, S. 31.<br />

73<br />

PALANDT-SPRAU, Rz. 40.<br />

74<br />

BAER (2011), S. 41 f.<br />

75<br />

WANK, S. 66.<br />

76<br />

BETTI, S. 616; MICHAELIS, S. 117, 124; MENNICKEN, S. 32.<br />

13


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

LARENZ zieht daraus die Konsequenz, dass er Regelungsabsicht, Zwecke, deren<br />

Rangfolge und Grundwertungen des Gesetzgebers einerseits, andererseits<br />

die konkreten Normvorstellungen der an der Beratung und Abfassung des Gesetzestexts<br />

beteiligten Personen unterscheidet. Als die Auslegung bindendes<br />

Material will er allein die in der Regelungsabsicht beschlossenen oder aus ihr<br />

folgenden Zwecke, Wertsetzungen und Grundentscheidungen zulassen, zu denen<br />

die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten Stellung genommen haben. 77<br />

Die Autoren eines Gesetzes in der Ministerialverwaltung zählt er nicht zu den<br />

Personen, die am Gesetzgebungsverfahren beteiligt waren. Aufgrund ihrer<br />

Funktion bei der Entstehung des Gesetzes soll ihren Ausführungen aber ein hohes<br />

– wenn auch nicht bindendes – Gewicht bei der Auslegung zukommen. 78<br />

LARENZ/CANARIS rechtfertigen diese Position mit dem Hinweis darauf, dass<br />

Referenten u. a. eben nicht Gesetzgeber seien. 79<br />

Einige Stimmen aus der Literatur setzen sich für zusätzliche Differenzierungen<br />

innerhalb des Ansatzes der historischen Auslegung ein. Insbesondere MÜL-<br />

LER/CHRISTENSEN kritisieren die gewöhnlich fehlende Trennung zwischen<br />

historischer und genetischer Auslegung. Konkret wollen sie die historische Interpretation<br />

allein auf die Auswertung solcher Normtexte beschränkt wissen, die<br />

dem jetzt in Rede stehenden Wortlaut vorausgingen. Das können außer Kraft<br />

gesetzte Normvorgänger und daraus abgeleitet Normprogramme sein, die aus<br />

älteren Zeitabschnitten stammen müssen. 80<br />

Davon soll unterschieden werden die genetische Interpretation. Dabei geht es<br />

um Aufschlüsse aus Nicht-Normtexten. Das sind Erkenntnisquellen aus der<br />

rechtspolitischen Debatte (Diskussionen, Überlegungen, Entwürfe, Parlamentsreden,<br />

Ausschussberichte, amtliche Begründungen), die dem Erlass der jetzt<br />

auslegungsbedürftigen Norm vorausgingen. Die hier zu gewinnenden Informationen<br />

entstammen aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzgebungsmaterialien.<br />

Es geht um konkrete Äußerungen in den mit der Gesetzgebung befassten<br />

Gremien.<br />

SCHROTH hebt – unter Hinweis auf die Interpretationspraxis – darauf ab, dass<br />

häufig das Bedürfnis besteht, Gesetzesmaterialien zumindest zur Verdeutlichung<br />

von Gesetzen heranzuziehen. 81 Er stützt sich dabei vor allem auf Analy-<br />

77<br />

LARENZ, S. 314; zustimmend BYDLINSKY, S. 433.<br />

78<br />

LARENZ, S. 315; LARENZ/CANARIS, S. 151.<br />

79<br />

LARENZ/CANARIS, S. 150; vgl. dagegen die erweiterte Perspektive bei SMEDDINCK (2006), S.<br />

75 ff.<br />

80<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 364 f.<br />

81<br />

SCHROTH, S. 77.<br />

14


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

sen von BADEN. Nach dessen Erkenntnissen, ist die Aufnahme des Zwecks in<br />

den Gesetzestext keine Selbstverständlichkeit. Oft ließe sich daher ein Gesetz<br />

nur dadurch adäquat erfassen, wenn man seine Zweckbestimmung mitberücksichtige.<br />

Dann könne es geradezu Aufgabe der Materialien sein, über die<br />

Zweck-Mittel-Relation und über den gesamten Interessenzusammenhang, in<br />

dem das Gesetz steht, zu informieren. 82 Das Potential der Gesetzesmaterialien<br />

zur Erläuterung des Wortlauts liege darin, dass Gesetzesmaterialien häufig Paraphrasen<br />

des Gesetzestexts enthalten, die teils redundant sind, teils aber zusätzliche<br />

Informationen über den Gesetzestext vermitteln. Der Auslegende erfahre,<br />

„wodurch“ die konkrete gesetzliche Formulierung entstanden ist, welche Ausdrücke<br />

nicht gewählt wurden. 83 Bereits in sehr kurzen Zeitabschnitten kann es<br />

zu zufälligen Sprachgebrauchsverschiebungen kommen. Das gelte es zu berücksichtigen,<br />

da sonst die Auslegung zu „zufälligen“ Ergebnissen führen könne.<br />

Gesetze seien am besten zu begreifen, wenn man sie aus der Sprachsituation<br />

versteht. 84 SCHROTH beschreibt die Methodik im Auslegungsprozess des „Willens<br />

des historischen Gesetzgebers“ als Relation zwischen einer bestimmten<br />

Auslegungshypothese und dem Gesetz. Er unterscheidet eine wörtliche und eine<br />

Handlungsbedeutung von Normen. Bei der Feststellung des historischen Willens<br />

des Gesetzgebers gehe es darum, die Norm als Handlung des Gesetzgebers plausibel<br />

zu machen. Der Wille des Gesetzgebers werde aufgrund akzeptierter Kriterien,<br />

mit Hilfe derer die Handlung des Gesetzgebers gedeutet wird, der Norm<br />

zugeschrieben. 85<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN beharren stattdessen auf der fehlenden Homogenität<br />

der Bezugsgrößen Gesetzestext und Materialien. 86<br />

Das Argument vermag nicht zu überzeugen. Denn letztlich gibt es doch ein einheitliches<br />

Verstehensobjekt. Es ist der Wortlaut der jetzt interpretationsbedürftigen<br />

Norm. Die Feststellung wird von MÜLLER/CHRISTENSEN selbst durch<br />

verschiedene Aussagen indirekt unterstützt: Sie beschreiben zum einen die beiden<br />

– auf nicht heute gültige Texte gestützte – Verfahrensarten als Hilfsgesichtspunkte<br />

innerhalb der grammatischen Auslegung. Zum anderen heben sie<br />

die Funktion der genetischen und historischen Aspekte als Hilfe für die Präzisierung<br />

des Normsinns innerhalb der Weite der Begriffe hervor.<br />

82<br />

BADEN, S. 369, 393; SCHROTH, S. 75.<br />

83<br />

BADEN, S. 369, 396 f.<br />

84<br />

SCHROTH, S. 75; BADEN, S. 397.<br />

85<br />

SCHROTH, S. 79.<br />

86<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 364 f.<br />

15


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Auf die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte einer historischen Interpretation<br />

verweisen auch STEIN/FRANK, die allerdings nicht auf einer eigenständigen<br />

genetischen Methode beharren. Dabei stecken sie den Rahmen für auslegungsrelevante<br />

Materialien noch weiter als MÜLLER/CHISTENSEN. Unter dem Gesichtspunkt<br />

der historischen Bedingungen thematisieren sie das Phänomen, dass<br />

eine Auseinandersetzung mit der damaligen und der heutigen gesellschaftlichen<br />

Situation zur Aufklärung des Sinngehalts einer Norm und eines Begriffs maßgeblich<br />

beiträgt. Das ist der Fall, wenn es gelingt, den konkreten gesellschaftlichen<br />

Missstand aufzudecken, gegen den sich ein bestimmter Rechtsgrundsatz<br />

ursprünglich richtete. Außerdem erleichtert ein Vergleich der damaligen mit den<br />

heutigen gesellschaftlichen Bedingungen die richtige Anwendung jenes Rechtsgrundsatzes<br />

auf gegenwärtige Probleme, um die zeitgenössischen Probleme<br />

ebenso erfolgreich zu lösen wie jenes historische, das ursprünglich einmal zur<br />

Entstehung des Rechtssatzes führte. 87 STEIN/FRANKs erweiterte Perspektive<br />

erschließt ein größeres Informationspotential und verbessert die Möglichkeiten,<br />

Begriff und Norm zu verstehen.<br />

Auf beiden Ebenen, die MÜLLER/CHRISTENSEN unterscheiden – der historischen<br />

und der genetischen Auslegung – wird altes Material – nicht der Normtext<br />

– als Auslegungshilfe herangezogen. Insofern kann die Vorgehensweise sehr<br />

wohl insgesamt als historisch bezeichnet werden. Die konkrete Benennung als<br />

historische oder genetische Interpretation ist möglich, aber nicht zwingend.<br />

Deshalb ist STEIN/FRANK in ihrer Auffassung von der historischen Auslegung<br />

zu folgen. Als Erkenntnisquelle ist daher alles Material verwertbar, das möglicherweise<br />

Schlüsse auf die Vorstellungen, Wertungen und Zwecke zulässt: der<br />

rechtliche und faktische Zustand vor Erlass der auszulegenden Norm, der Kontext<br />

mit den übrigen Normen der historischen Rechtsordnung bei Erlass des Gesetzes,<br />

der Anlass für die Gesetzgebung, die gesamten Vorstufen des schließlich<br />

beschlossenen Gesetzes, wie wissenschaftliche Vorarbeiten, Vorentwürfe und<br />

deren Veränderungen, fachliche oder parlamentarische Beratungen etc. 88<br />

Wichtiger als der Wille des formellen Gesetzgebers ist der Wille der Gesetzesmacher.<br />

89 Von den drei Initiativberechtigten des Art. 76 GG fallen anteilsmäßig<br />

die Mitglieder des Bundestags immer weniger ins Gewicht. In der Ministerialbürokratie<br />

sind – über die Bundesregierung – die eigentlichen Gesetzesautoren<br />

87<br />

STEIN/FRANK, S. 37 ff.; ebenso COING, S. 32.<br />

88<br />

COING, S. 32; BYDLINSKY, S. 449.<br />

89<br />

NOLL, S. 44; BLANKENBURG/TREIBER, Die Verwaltung 1972, 273 ff.<br />

16


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

zu finden. 90 Auch wenn in bestimmten Fällen gerne das sog. Strucksche Gesetz<br />

betont wird (Kein Gesetzentwurf verlässt das Parlament unverändert!) – nur in<br />

seltenen Fällen wird der Gesetzentwurf im Parlament wesentlich verändert.<br />

Wenn sich der formelle Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf befasst, sind die<br />

Würfel bereits gefallen. 91<br />

Letztlich ist deshalb Material, das sich auf ein Gesetzgebungsprojekt bezieht,<br />

für die Auslegung zu verwenden, unabhängig davon, ob es sich um beteiligte<br />

Abgeordnete oder Referenten handelt. Entscheidend ist, dass es Teil des Produktionsprozesses<br />

des Gesetzes ist. 92<br />

Das Ergebnis, dass Erkenntnisquellen aus der Entstehungsgeschichte der Norm,<br />

die über den Normtext hinaus Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers gestatten,<br />

verwertbar sind, hat auch Konsequenzen für das Verhältnis von subjektiver<br />

und objektiver Theorie:<br />

Die vorgestellte Unterscheidung von subjektiver und objektiver Theorie ist<br />

problematisch, wenn beide als Alternativen verstanden werden, die sich gegenseitig<br />

ausschließen. Denn die subjektive Theorie macht das Faktum geltend,<br />

dass hinter von Menschen verabschiedeten Gesetzen bestimmte Regelungsabsichten<br />

stehen. Dagegen vermittelt die objektive Theorie in der anderen Problematik,<br />

und zwar dann, wenn ein Gesetz in sich verändernde Verhältnisse eingreifen<br />

muss, die vom Gesetzgeber häufig nicht vorausgesehen werden konnten.<br />

93 Wichtig für die Ermittlung des Begriffsinhalts sind aber beide Komponenten.<br />

94 Versuche beide Komponenten in einer Theorie zu vereinigen, 95 scheitern<br />

daran, dass es nicht gelingt, eine Verbindung so herzustellen, dass sie beide Ziele<br />

für die Entscheidung zugleich zur Geltung zu bringen vermag. 96<br />

ENGISCH wie KOCH/RÜSSMANN ordnen das Aufklärungspotential der Theorien<br />

daher nicht alternativ oder kumulativ, sondern hierarchisch an. 97 Seine<br />

Rechtfertigung findet dieses Vorgehen im Gedanken der Gewaltenteilung. Namentlich<br />

werden das Gebot der Gesetzesbindung von Judikative und Exekutive<br />

und die Einsicht herangezogen, dass Bindung durch Beachtung der gesetzgeberischen<br />

Zwecke erreichbar ist. 98 Lassen sich anhand der subjektiven Theorie<br />

keine befriedigenden Ergebnisse erreichen, so muss die Lösung in einer Kon-<br />

90<br />

SCHEUNER, DÖV 1960, 601 ff.; WANK, S. 62; anschaulich MÜLLER, S. 17 ff.<br />

91<br />

WANK, S. 62; SCHMITT-VOCKENHAUSEN, S. 146.<br />

92<br />

Vgl. SMEDDINCK (2006), S. 446.<br />

93<br />

LARENZ, S. 303; MENNICKEN, S. 32.<br />

94<br />

STERN, S. 124 f.; LARENZ, S. 316 ff.; BRUGGER AöR 1995, 1, 19.<br />

95<br />

BURCKHARDT, S. 470; vgl. auch BVerfGE 1, 312; KLUG, S. 145; JESCHECK, S. 107, 113.<br />

96<br />

MENNICKEN, S. 59.<br />

97<br />

ENGISCH, S. 292 f.; KOCH/RÜSSMANN, S. 178; ähnlich BYDLINSKY, S. 430.<br />

98<br />

KOCH/RÜSSMANN, S. 179.<br />

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RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

struktion des objektiven Willens des Gesetzes gesucht werden. 99 Der Position ist<br />

zu folgen. Das Festhalten an der subjektiven wie der objektiven Theorie verbessert<br />

die Absicherung und Nachprüfbarkeit der Auslegung.<br />

Mit der Anwendung der subjektiven und der objektiven Theorie wird aber nach<br />

der hier vertretenen Auffassung noch nicht abschließend über das Auslegungsverständnis<br />

entschieden. Vielmehr handelt es sich um Zwischenschritte auf dem<br />

Weg zur Bestimmung des Auslegungsverständnisses. Für sich genommen überschreiten<br />

beide Ansätze bei jeder Auslegung den Bereich des positiven Rechts.<br />

Schon die sprachliche und die historische Materialienforschung sind nicht mehr<br />

positives Recht. Gleichwohl ist diese Überschreitung notwendig, um Recht<br />

funktionsfähig zu halten und nicht nur auf eine von jeder Funktion losgelöste<br />

Strukturanalyse zu beschränken. Um den Anschluss an die Aufgaben und Wirkungen<br />

im praktischen Rechtsleben zu finden, muss der Betrachtungsrahmen<br />

erweitert und die Verknüpfung mit den Auslegungsregeln hergestellt werden.<br />

Je breiter und differenzierter das juristische Prämissenmaterial ist – und die hier<br />

vertretene Rangfolge führt zu einer Erweiterung des auslegungsfähigen Materials<br />

– und je unterschiedlicher es behandelt werden kann, desto uneinheitlicher<br />

können die Konsequenzen ausfallen, desto häufiger ergeben sich auf den verschiedenen<br />

Ebenen unterschiedliche, mitunter gegensätzliche Lösungen des zu<br />

beurteilenden Problems. Die Theorien dienen daher lediglich der Annäherung an<br />

die Frage nach dem Rangverhältnis der Auslegungsregeln (III.) 100 und der Frage,<br />

wie darüber hinaus die Stringenz und Überzeugungskraft der Auslegung gewährleistet<br />

werden kann (IV.).<br />

Die historische Interpretation vermittelt eine von Fall zu Fall unterschiedliche<br />

Bindungswirkung: Je länger der Erlass einer gesetzlichen Regelung zurückliegt<br />

und je stärker sich die der Norm korrespondierenden Lebensverhältnisse geändert<br />

haben, umso mehr können die ursprünglich mit der Norm verfolgten Zwecke<br />

in den Hintergrund treten. 101 Der Wandel in den herrschenden Anschauungen<br />

zu einem Sachverhalt oder Problem kann sich oft schon in dem Spielraum<br />

vollziehen, der von vorneherein für eine Präzisierung der Gesetzeszwecke verbleibt.<br />

Für den Fall, dass deutlich erkennbare gesetzgeberische Ziel- und<br />

Zweckmäßigkeitsentscheidungen den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen<br />

nicht mehr entsprechen, ist es dann legitim das Gesetz den heutigen Vorstellungen<br />

entsprechend umzuinterpretieren. Allerdings darf sich die Auslegung aus<br />

99<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 20.<br />

100<br />

BYDLINSKY, S. 436.<br />

101<br />

SCHMALZ, Rz. 264; problematisierend: COING, S. 49.<br />

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RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

diesem Anlass nicht weiter als erforderlich von den erkennbaren Absichten des<br />

Gesetzgebers entfernen. Grenzen ziehen die Grundsätze, die Kontinuität des<br />

Rechts möglichst zu wahren und unnötige Betätigung im Bereich der Legislative<br />

zu vermeiden. 102 Die historische Auslegung kann also wie auch die grammatische<br />

Auslegung nur einen Ausgangspunkt der Auslegung unter anderen darstellen.<br />

Es wird an die Zwecksetzungen des historischen Gesetzgebers angeknüpft.<br />

Der Auslegende durchdenkt die Konsequenzen weiter und richtet die<br />

einzelnen Gesetzesbestimmungen zueinander aus. Dadurch geht er aber bereits<br />

über den als historisches Faktum verstandenen Willen des Gesetzgebers und die<br />

konkreten Normvorstellungen des Gesetzesverfassers hinaus. 103 Generell ist die<br />

Bindungswirkung der historischen Auslegung daher eher gering. 104<br />

4. Teleologische Auslegung<br />

Die teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Regelung. 105<br />

Mit jeder Rechtsnorm soll ein bestimmter Zweck erreicht werden. Er resultiert<br />

aus der zugrundeliegenden Interessenlage und ihrer Bewertung durch den Gesetzgeber.<br />

Die teleologische Auslegung soll dazu verhelfen, den Grundgedanken<br />

der gesetzlichen Regelung zu ermitteln.<br />

Von MÜLLER/CHRISTENSEN wird die eigenständige Bedeutung einer teleologischen<br />

Interpretation ganz bestritten. 106 Sie sehen die Gefahr des Missbrauchs<br />

für subjektive oder subjektiv vermittelte Wertungen von norm- oder<br />

nicht-normbezogener, von vorwiegend rechts- und verfassungspolitischer oder<br />

allgemeiner Art. Resümierend stellen sie fest, dass sich eine unterstellte Ratio,<br />

die unter keinem anderen Konkretisierungsgesichtspunkt nachweisbar sei, selbst<br />

disqualifiziere.<br />

Zugleich soll aber die Frage nach Sinn und Zweck eine selbstständige Fragestellung<br />

bei jedem Einsatz einer der anderen Auslegungsmethoden sein, da sie in<br />

der Diktion von MÜLLER/CHRISTENSEN von den anderen „unterscheidbar“<br />

ist. In deren Rahmen und unter deren Kontrolle halten sie das Argument aus<br />

Telos für eine brauchbare Hilfsgröße.<br />

102<br />

ZIPPELIUS, S. 42.<br />

103<br />

LARENZ/CANARIS, S. 153.<br />

104<br />

BVerfGE 11, 126, 130 f.; BGH St 18, 153; zustimmend JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59;<br />

ähnlich ZIPPELIUS, S. 42; LARENZ, S. 314.<br />

105<br />

BYDLINSKY, S. 454.<br />

106<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />

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RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Ihrer Position liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, dass die Norminhalte als<br />

statische Gebilde begreift, die mit Hilfe grammatischer, historischer, genetischer<br />

und systematischer Interpretation sowie den darüber hinaus entwickelten<br />

Elementen der Konkretisierung in ihrer dauerhaften Gültigkeit ermittelbar sind.<br />

Zu kurz kommt dabei der temporäre Faktor. Normen sind mit Wandel konfrontiert.<br />

Einerseits können sich die sachlichen Gegebenheiten in der Lebenswelt<br />

selbst verändern. Andererseits unterliegen auch konstante gesellschaftliche Phänomene<br />

Veränderungen in ihrer Bewertung. Insbesondere wenn der zeitliche<br />

Abstand zwischen dem Erlass und der Anwendung größer wird, erweitern sich<br />

der Spielraum und die Notwendigkeit für die Anpassung und Fortentwicklung<br />

des Gesetzeszwecks. 107<br />

Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist deshalb der zugehörige Ausschnitt<br />

der Lebenswelt in die Prüfung mit einzubeziehen. 108 D. h., die Strukturen des<br />

geregelten Sachbereichs, faktische Gegebenheiten, die auch der Gesetzgeber<br />

nicht verändern kann, sind bei der Normdeutung mit zu berücksichtigen. 109 Es<br />

wird also das sachliche Umfeld einer Norm in der Auslegung mitberücksichtigt,<br />

ohne dass sich der Gesetzgeber ihrer Bedeutung für die von ihm erstellte Regelung<br />

immer bewusst gewesen sein muss. MÖLLERS will richtigerweise auch<br />

den Entscheidungszusammenhang mit einbeziehen, der von Organisations- und<br />

Verfahrensrecht mitgeprägt sein kann. 110<br />

Eine bindende Kraft teleologischer Interpretation scheidet aus, wenn der Gesetzgeber<br />

sich über die äußeren Umstände bewusst hinwegsetzen wollte. 111<br />

Lassen sich keine Anhaltspunkte für eine dezidierte Neuorientierung auffinden,<br />

wird teilweise von den Auslegenden auf allgemeine Orientierungsgrößen abgestellt.<br />

Allgemeine Üblichkeit und rechtliche Zulässigkeit bestimmter Verhaltensweisen<br />

sind aber kein hinreichendes Indiz für die Zweckbestimmung. 112<br />

Deshalb kann ein sozialadäquates Verhalten nur eine allenfalls geringe Bedeutung<br />

für die teleologische Auslegung entfalten. Verbindlichere Orientierungsmarken<br />

sind die der Rechtsordnung immanenten Rechtsprinzipien.<br />

Wenn nicht der schwerfällige Motor der Gesetzgebungsmaschinerie angeworfen<br />

werden soll, 113 kann die sich auftuende Kluft zwischen veränderter Faktenlage<br />

107<br />

ZIPPELIUS, S. 20; VON METTENHEIM, S. 74 ff.; vgl. LARENZ/CANARIS, S. 158; Illustrativ<br />

SMEDDINCK (1999).<br />

108<br />

KOCH/RÜSSMANN, S. 169 f.; LARENZ, S. 330.<br />

109<br />

LARENZ, S. 319; ähnlich BYDLINSKY, S. 459 f.<br />

110<br />

MÖLLERS, § 3 Rz. 24.<br />

111<br />

LARENZ, S. 320.<br />

112<br />

HOFFMANN, ZRP 1986, 89.<br />

113<br />

Vgl. BRUGGER AöR 1995, 1, 18.<br />

20


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

und konstantem Normtext nur mit der teleologischen Auslegung überbrückt<br />

werden. Verändert sich die Realität, so wandelt sich der Norminhalt. Oftmals<br />

führt das zu keiner grundlegenden Inhaltsveränderung, sondern nur zu einer<br />

weiteren oder engeren Auslegung oder zu einer begrenzten Verschiebung des<br />

Anwendungsbereichs. 114 Sofortiges legislatives Tätigwerden bei nachträglichem<br />

Wandel in den Realverhältnissen einer Rechtsnorm ist wegen der permanenten<br />

Überlastung der Parlamente nicht zu erwarten. 115<br />

Schwierigkeiten bei der teleologischen Auslegung ergeben sich dadurch, dass<br />

mit einer Norm oftmals nicht nur ein einziges Ziel verfolgt wird, sondern gleich<br />

mehrere Zwecke transportiert werden sollen. 116<br />

Sofern der Normzweck nicht ausdrücklich bestimmt wird – wie das in der modernen<br />

Umweltschutzgesetzgebung dagegen häufig der Fall ist –, müssen die<br />

von der Norm erfassten Interessen identifiziert werden. Dazu ist der gesellschaftliche<br />

Interessenkonflikt zu rekonstruieren, den der Gesetzgeber vor Augen<br />

hatte, und die gesellschaftlichen Interessen und Machtlagen, die ihn bestimmt<br />

haben, einen bestimmten Interessenausgleich anzustreben. 117 Ein Zweck des<br />

Gesetzes wird dann dadurch festgestellt, dass unter den wahrscheinlichen Folgen<br />

verschiedener Interpretationsmöglichkeiten im Rahmen des Wortsinns eine<br />

oder mehrere sich als erstrebenswert ausgezeichnet haben und so zum Zweck<br />

des Gesetzes befördert werden. 118 Dies stellt einen Optimierungsvorgang dar,<br />

ohne dass dafür eine übergeordnete Zielsetzung vorgezeichnet ist. 119<br />

Daneben besteht eine weitere Voraussetzung für eine korrekte teleologische<br />

Interpretationsbegründung: In der Interpretation kann nicht ohne weiteres vom<br />

Gebotensein der Zweckvorstellung eines Normgebers auf das Gebotensein der<br />

zur Verwirklichung der Zwecke notwendigen Mittel geschlossen werden. Ein<br />

solcher Kurzschluss würde zu rechtsstaatlichen Friktionen führen, da beispielsweise<br />

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet würde. 120 Aus dem ermittelten<br />

Normzweck lassen sich demnach nur vorsichtige Folgerungen ableiten.<br />

Trotz der angedeuteten Schwierigkeiten kommt der teleologischen Auslegung<br />

demnach eine eigenständige Bedeutung zu. 121<br />

114<br />

SCHMALZ, Rz. 284.<br />

115<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 19.<br />

116<br />

BRANDT, S. 23 ff.; LARENZ, S. 314; MÖLLERS, § 3 Rz. 25.<br />

117<br />

HECK, S. 95 f.; COING, S. 31; FIKENTSCHER, S. 677.<br />

118<br />

Ähnlich LARENZ/CANARIS, S. 154; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

119<br />

LARENZ/CANARIS, S. 149; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

120<br />

KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />

121<br />

BYDLINSKY, S. 437; aA MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />

21


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

III. Verhältnis der Methoden zueinander<br />

Zwischen den Auslegungsregeln gibt es zahlreiche Interdependenzen. Die Lage<br />

ist unübersichtlich. Eine allseits konsentierte Präzisierung ist nicht gefunden.<br />

Die systematische Auslegung soll auf die grammatische wie die anderen Auslegungsregeln<br />

angewiesen sein. 122 Die Entstehungsgeschichte soll nur zur Bestätigung<br />

oder zur Ausräumung von Zweifeln herangezogen werden können. 123 Die<br />

einzelne Bestimmung soll im Rahmen ihres möglichen Wortsinns und in Übereinstimmung<br />

mit dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes so auszulegen<br />

sein, dass den Zwecken der gesetzlichen Regelung und dem Rangverhältnis dieser<br />

Zwecke optimal entsprochen wird. Der auslegende Rechtsanwender müsse<br />

dabei die Gesamtheit der Zwecke im Auge behalten, die einer Regelung zugrunde<br />

liegen. Indem der Rechtsanwender zwar von den Zwecksetzungen des historischen<br />

Gesetzgebers ausgehe, diese aber in ihren Konsequenzen weiter durchdenke<br />

und die einzelnen Normen an ihnen ausrichte, abstrahiere er vom historischen<br />

„Willen des Gesetzgebers“ und den konkreten Normvorstellungen des<br />

historischen Gesetzesverfassers. 124<br />

Nach Ansicht MÜLLER/CHRISTENSENs können historische, genetische und<br />

systematische Elemente der Konkretisierung so wenig voneinander und vom<br />

Verfahren grammatischer Auslegung getrennt werden, wie dieses von ihnen. Sie<br />

betonen die enge Verwandtschaft der genetischen, historischen und systematischen<br />

Auslegung mit der grammatischen und belegen das mit Beispielen. Das<br />

systematische Teilergebnis werde mit Hilfe grammatischer, historischer und<br />

genetischer Auslegungselemente gewonnen. Der historische Aspekt sei vielfach<br />

mit genetischen und teleologischen Unterstellungen vermischt. 125 So oder ähnlich<br />

lauten die Versuche, die Interdependenzen zwischen den Auslegungsregeln<br />

zu beschreiben.<br />

Hinweise auf mangelnde Trennschärfe, z. B., dass historische und genetische<br />

Gesichtspunkte innerhalb der grammatischen Auslegung angesiedelt seien, sind<br />

für die Bestimmung des Verhältnisses der Methoden zueinander wenig hilfreich.<br />

Für die Ordnung des Verhältnisses ist vom Erkenntnisinteresse auszugehen: Es<br />

geht darum, den Inhalt einer Norm präzise zu bestimmen. Deshalb kann es immer<br />

nur derselbe eine Text sein, der aus unterschiedlichen Blickrichtungen – so<br />

gut es geht – beleuchtet wird. Dafür sind die klassischen Auslegungsregeln<br />

122<br />

LARENZ, S. 312.<br />

123<br />

BVerfGE 11, 126, 130 f.; BGH St 18, 153; zustimmend JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59;<br />

ähnlich ZIPPELIUS, S. 42.<br />

124<br />

LARENZ, S. 312.<br />

125<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />

22


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

wichtige Hilfsgrößen, die die wechselnden Ausgangspunkte kennzeichnen und<br />

die Ausdeutung des Untersuchungsobjekts entlang der von ihnen bestimmten<br />

Perspektive erleichtern. Um nicht des persönlichen Vorverständnisses des Auslegenden<br />

Tür und Tor zu öffnen, bedarf es zusätzlich einer festen Ordnung, die<br />

ein freihändiges Hantieren mit einzelnen Auslegungselementen verhindert.<br />

Eine Hierarchie zwischen den Auslegungsregeln sieht offenbar LARENZ. Denn<br />

er formuliert als Bedingung für die Anwendung der historischen Auslegung,<br />

dass zuvor die grammatische und die systematische Auslegung zu keiner hinreichenden<br />

Klarheit geführt haben. 126 Erst wenn die bisher erörterten Methoden<br />

noch keine zweifelsfreie Antwort zu geben vermögen, könne die teleologische<br />

Methode eingesetzt werden. 127 Mit leichten Modifikationen wird die Reihenfolge<br />

von weiteren Autoren vertreten. 128<br />

Diese Anordnung der einzelnen Methoden ist nicht einfach behauptet worden,<br />

sondern lässt sich konkret auf praktische wie verfassungsrechtliche Gründe stützen:<br />

Der Normbegriff ist Ausgangspunkt und Grenze zugleich. Sinndeutungen,<br />

die sich nicht mehr unter den Wortlaut eines Begriffs fassen lassen, müssen aus<br />

der jeweils fallbezogenen Rechtsanwendung ausscheiden. 129<br />

Wenn sich die Bedeutung eines Begriffs durch bloßen Vergleich mit dem Kontext<br />

herstellen lässt, schließt das die Anwendung weiterer Methoden aus. 130 Die<br />

systematische Auslegung ist eine gleichsam erweiterte grammatische Auslegung,<br />

die ebenfalls ganz anhand des derzeit geltenden Normgebildes – dem Gesetz<br />

– vollzogen wird.<br />

Wenn ein Text in Bezug auf ein konkretes Problem ernsthafte Zweifel zulässt,<br />

hat es keinen Sinn mehr, dieses Problem allein mit Hilfe des Textes lösen zu<br />

wollen, ohne neue Informationen einzuführen. 131<br />

Zuallererst sind dann die Zweckvorstellungen des Gesetzgebers zu ermitteln.<br />

Sie geben die Auskunft über die zugehörige Regelungsidee und das Regelungsverständnis.<br />

Damit wird es sein Bewenden haben, wenn Norm und Normbereich<br />

immer noch stimmig zueinander passen. Nur bei der Auseinanderentwicklung<br />

von Norm und Lebenswelt entsteht das Bedürfnis, die ursprüngliche Regelungs-<br />

126<br />

S. 313; nur bestätigenden Charakter hat die historische Auslegung nach BVerfGE 11, 120, 130 f.<br />

127<br />

LARENZ, S. 319; ebenso LARENZ/CANARIS, S. 149; BYDLINSKY, S. 453 f.<br />

128<br />

ENGISCH, S. 250 f.; KOCH/RÜSSMANN, S. 182, die allerdings auf die Kontextauslegung verzichten;<br />

vgl. auch BYDLINSKY, S. 557; LARENZ/CANARIS, S. 163 f.<br />

129<br />

COING, S. 30.<br />

130<br />

BYDLINSKY, S. 429, 443.<br />

131<br />

VON METTENHEIM, S. 104.<br />

23


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

idee auf die veränderten Außenbedingungen zu übertragen. 132 Die geschilderte<br />

Rangfolge kann dann Gültigkeit für sich beanspruchen, wenn in der letzten Stufe<br />

der Auslegung schließlich das überzeugende eindeutige Ergebnis festgestellt<br />

werden kann.<br />

Die juristischen Auslegungsregeln führen aber immer wieder auf ihren einzelnen<br />

Ebenen zu keinem oder zu völlig widersprüchlichen Ergebnissen unterschiedlicher<br />

Intensität. 133 Abzulehnen ist daher das Gebot, im Regelfall die<br />

grammatische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung<br />

zu benutzen. 134 Es widerspricht der Gesetzesbindung, denn stets würde so<br />

ein erheblicher Interpretationsspielraum eröffnet. Ferner könnte nicht ökonomisch<br />

gearbeitet werden, sondern die erreichbaren Informationen müssten alle<br />

in die Auslegung eingestellt und bearbeitet werden. Unausgesprochen liegt der<br />

üblichen Reihenfolge der Auslegungsmethoden das arbeits-ökonomische Prinzip<br />

zugrunde, die einfachere Methode – die Methode, die mit einer geringeren Intensität<br />

an Bemühungen anzuwenden ist – ist zunächst zu versuchen, und zu der<br />

schwierigeren ist erst überzugehen, wenn mit Hilfe der ersteren das gestellte<br />

Problem nicht zu lösen war. 135 Nur kann damit noch nicht das letzte Wort gesprochen<br />

sein. In Fällen, in denen sich die Verhältnisse gegenüber der bisherigen<br />

Entwicklung gewandelt haben, ist es denkbar, dass zuvor aufgrund der herkömmlichen<br />

Beurteilungsweise ein relativ klares, d.h. mit mindestens überwiegenden<br />

Argumenten zu stützendes sprachliches Ergebnis erzielt werden kann.<br />

Zugleich kann jedoch nun ein erkennbarer Widerspruch zu den objektiven Kriterien<br />

der Rechtsidee auftreten. Das Ergebnis der grammatischen Auslegung kann<br />

sich dann als ohne sachliche Rechtfertigung und im Widerspruch stehend mit<br />

den sonst in der Rechtsordnung anerkannten Wertungen erweisen. Die offensichtlichen<br />

allgemeinen Erwartungen der Beteiligten und die Rechtssicherheit<br />

können verletzt sein. Gemessen an den konkreten Zwecken bestimmter Rechtsinstitute<br />

oder Rechtsnormen kann das Ergebnis klar unzweckmäßig sein. 136<br />

Deswegen muss für den daraus resultierenden erhöhten Interpretationsbedarf der<br />

Frage nachgegangen werden, wie das Ergebnis haltbarer zu machen ist. (IV.).<br />

Für das Verhältnis der überkommenen Methoden gilt zusammengefasst, dass<br />

nicht bei jeder einzelnen Akte im Verwaltungs- oder Justizdienst, wohl aber bei<br />

grundlegenden Arbeiten, wo es darum geht, neue Argumentationsstränge abzusichern,<br />

auf die Absicherung durch alle Auslegungsmethoden zurückzugreifen<br />

132<br />

BYDLINSKY, S. 429, 453.<br />

133<br />

BYDLINSKY, S. 555 f.<br />

134<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 21.<br />

135<br />

BYDLINSKY, S. 556.<br />

136<br />

BYDLINSKY, S. 561.<br />

24


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

ist. Wer dem Text einen anderen Sinn beilegen will, trägt dafür die Beweis- und<br />

Begründungslast. 137<br />

IV. Bemühungen um erhöhte Rationalität<br />

Fraglich ist, ob sich mit der Klärung der einzelnen Auslegungsregeln und der<br />

Entscheidung für das von LARENZ vertretene Hierarchiemodell bereits hinreichend<br />

rationalisierte und rechtlich haltbare Ergebnisse erreichen lassen, die<br />

nachvollziehbar und kontrollierbar sind.<br />

Problematisch ist, dass trotz des Methodeneinsatzes Spielräume für das Gutdünken<br />

des auslegenden Rechtsanwenders verbleiben. Dafür gibt es unterschiedliche<br />

Gründe:<br />

- Das liegt zum einen daran, dass die verschiedenen Kriterien, z. B. der Wortsinn<br />

oder der systematische Zusammenhang, Raum lassen für die Interpretation.<br />

Sprachliche und logische Überlegungen lassen sich nicht zureichend trennen. 138<br />

So ist z. B. nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber alle Querverbindungen einer<br />

neuen Norm zur bestehenden Rechtsordnung sieht und berücksichtigt. 139 Am<br />

Mangel an hinreichenden Informationen kann die historische Auslegung scheitern,<br />

wenn sich die Motive des Gesetzgebers nicht mehr eruieren lassen. Unbefriedigend<br />

ist schließlich, dass die Befolgung der einzelnen Auslegungskriterien<br />

zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. 140 Dann wird eine Abwägung der mit<br />

den einzelnen Regeln ermittelten Belange notwendig werden. 141<br />

- Die rechtssichere legislative Konkretisierung und judikative Auslegung der<br />

gesetzlichen Vorgaben führen nicht automatisch zu legitimen und zweckmäßigen<br />

Regelungen. In einer pluralistischen Gesellschaft wird die Legitimität vieler<br />

Rechtsentscheidungen umstritten sein, und Praktikabilitätsprobleme stellen sich<br />

ebenfalls immer wieder. 142<br />

- In anderen Fällen werden die Motive noch ermittelbar sein, aufgrund bloßen<br />

Zeitablaufs und Wandels der Verhältnisse kann aber die nachträgliche Illegitimität<br />

und Unzweckmäßigkeit einer Norm eingetreten sein. Wenn die ursprünglich<br />

erlassene Rechtsnorm legitim und zweckmäßig war, resultiert aus Verände-<br />

137<br />

COING, S. 30.<br />

138<br />

BYDLINSKY, S. 437.<br />

139<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 17; Explikationen gibt es im Einzelfall, vgl. z.B. BRANDT/<br />

SMEDDINCK, S. 131 ff.<br />

140<br />

DECKERT, JuS 1995, 480, 481; siehe oben unter III.<br />

141<br />

LARENZ, S. 305.<br />

142<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 12.<br />

25


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

rungen im Realbereich der Norm oder im Moralbewusstsein der Bevölkerung<br />

ein Bedeutungswandel der Norm. D.h., es tut sich ein Zwiespalt auf zwischen<br />

dem damals, bei Gesetzeserlass, Gesagten und Gewollten einerseits und dem<br />

heute unter den Leitlinien von Legitimität und Zweckmäßigkeit richtigerweise<br />

Intendierten anderseits. 143 Ziel ist in solchen Fällen, immer das auf heutige Verhältnisse<br />

zugeschnittene Verständnis des Gesetzes zu ermitteln.<br />

Die angeführten Gründe machen deutlich, dass die Rechtfertigungskraft der vier<br />

traditionellen Auslegungsregeln für ein bestimmtes Verständnis eines Begriffs<br />

häufig nur von beschränkter Reichweite ist. 144 Daher kann die Einhaltung einer<br />

Rangfolge bei der Anwendung der Auslegungsregeln noch nicht zu hinreichend<br />

gerechtfertigten Ergebnissen führen. 145<br />

Wenn das mögliche Maß an Rationalität und Kontrollierbarkeit des juristischen<br />

Denkens voll ausgeschöpft werden soll, 146 ist fraglich, wie die Auslegung zusätzlich<br />

abgesichert werden kann. In der Fachdiskussion werden unterschiedliche<br />

Positionen vertreten: 147<br />

Als Ergänzung der Methoden – ohne den Anspruch richtige Entscheidungen<br />

gewährleisten zu können – legen MÜLLER/CHRISTENSEN die Berücksichtigung<br />

von Sachbereich, Fallbereich, Normbereich und Normprogramm und deren<br />

weitere Differenzierung bezogen auf die Eigenart des vorliegenden Rechtsfalls<br />

nah. Auf einer strukturellen Ebene sollen diese zusätzlichen Elemente, die mit<br />

der Norm aus der Lebenswelt gleichsam herausgeschnitten werden, eine weitere<br />

methodische Differenzierung sowie einen detaillierten Begründungs- und Darlegungsstil<br />

ermöglichen. 148 Erst die gleichrangige Zusammenschau von Norm<br />

und Normbereich erlaubt nach der Position der Autoren die Konkretisierung des<br />

Normbefehls.<br />

Im Bereich des Verwaltungsrechts sehen sie Anwendungsmöglichkeiten bei der<br />

Konkretisierung notwendig sachorientierter Normativbegriffe (z. B. Verhältnismäßigkeit,<br />

Geeignetheit, Erforderlichkeit), für Probleme des Gemeingebrauchs,<br />

des Normen- und Sachwandels, zur sachlichen Fundierung von Ermessensbegriffen<br />

und unbestimmten Rechtsbegriffen in ähnlichen Zusammenhän-<br />

143<br />

WANK, S. 66; BYDLINSKY, S. 436; BRUGGER, AöR 1995, 1, 16.<br />

144<br />

Ebenso BYDLINSKY, S. 437; vgl. auch ESSER, S. 124 ff.; KRIELE, S. 67 ff.; DECKERT, JuS<br />

1995, 480, 481; auf ihren historisch zufälligen Charakter weist FIKENTSCHER hin (S. 356 f.).<br />

145<br />

WANK, S. 66; HAAK, S. 208; BYDLINSKY, S. 436; MENNICKEN, S. 106; LARENZ, S. 305.<br />

146<br />

BYDLINSKY, S. 57.<br />

147<br />

Vgl. auch VON METTENHEIM, S. 96, 100; GARRN, S. 27 ff., 73 ff.<br />

148<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 409 f.<br />

26


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

gen. 149 Anders als bei den klassischen Auslegungsmethoden beziehen sich die<br />

Elemente des Normbereichs nicht in erster Linie auf die Textauslegung. 150 Sie<br />

beziehen sich auf Konkretisierungsschritte, durch die sachhaltige Gesichtspunkte<br />

aus der Untersuchung des Normbereichs der umzusetzenden Vorschrift und<br />

aus der Untersuchung der im Konkretisierungsvorgang durch wechselseitige<br />

Präzisierung als relevant herausgehobenen Elemente des Sachverhalts verwertet<br />

werden. 151<br />

Es ist richtig, dass schon die herkömmlichen Interpretationsmethoden über die<br />

bloße Textauslegung hinausgehen. 152 MÜLLER/CHRISTENSEN versuchen<br />

konsequenterweise der unbestreitbar vorhandenen Wechselwirkung zwischen<br />

Norm und sozialer Realität eine nachvollziehbare Struktur zu geben. Die Außenbezüge<br />

der Rechtsauslegung sollen rationalisiert und kontrollierbar gemacht<br />

werden. Letztlich muss aber der Kritik von KOCH zugestimmt werden, dass in<br />

MÜLLER/CHRISTENSENs Ausführungen unklar bleibt, wie der theoretisch<br />

einleuchtende Ansatz praktisch umgesetzt werden kann. 153<br />

Auch JAGUSCH/KÖNIG/DAUER versuchen bei der Rechtsauslegung den betroffenen<br />

Ausschnitt der Lebenswelt mit einzubeziehen. Danach soll im Bereich<br />

der Verkehrsregulierung – namentlich im Verkehrsrecht – stets auf die natürliche<br />

Betrachtung und das Verkehrsbedürfnis als maßgebliche Faktoren abgestellt<br />

werden. „Das Gewicht muss im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis haben,<br />

das größte Sicherheit bietet (…).“ Es soll keine Auslegung nur aus den Begriffen<br />

heraus geben. 154<br />

Der Ansatz von JAGUSCH/KÖNIG/DAUER ist insofern nachvollziehbar, als es<br />

sich um ein Rechtsgebiet handelt, in dem vom Normadressaten die unvermittelte<br />

Normbeachtung erwartet wird. 155 Dazu passt ein Sprachverständnis, das vorrangig<br />

dem durchschnittlichen erkennbaren Verständnishorizont der Adressaten<br />

angepasst ist. 156 So kann am ehesten die Befolgung der Anordnungen gewährleistet<br />

werden.<br />

Der Ansatz ist methodisch aber noch weniger überzeugend als die Bemühungen<br />

MÜLLER/CHRISTENSENs. Hilfen, die die Rationalisierbarkeit und Kontrollierbarkeit<br />

zu steigern vermögen, werden nicht angeboten. Eine Anwendung der<br />

149<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 410.<br />

150<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 322.<br />

151<br />

MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 321.<br />

152<br />

Vgl. LARENZ, S. 319; SCHMALZ, Rz. 220 und 226; siehe oben unter III.<br />

153<br />

EuGRZ 1986, 345, 352.<br />

154<br />

JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59 m.w.N.<br />

155<br />

BYDLINSKY, S. 439.<br />

156<br />

BYDLINSKY, S. 438.<br />

27


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Methoden, die ihre Rechtfertigung aus der konsequenten und regelgerechten<br />

Auslegung ableitet, kann nicht mit rein praktischen Erwägungen ausgehebelt<br />

werden. Zumal so nur wieder unkontrolliert das Einfallstor für subjektive Wertungen<br />

geöffnet wird.<br />

Methodisch anspruchsvoller ist dagegen das Konzept der folgenorientierten<br />

Auslegung. Danach sollen bei der Gesetzesauslegung die gesellschaftlichen<br />

Folgen der Auslegung berücksichtigt und gegebenenfalls die Auslegung korrigiert<br />

werden. 157 Anders als die klassische juristische Dogmatik, die Entscheidungen<br />

durch Verarbeitung vergangener Tatsachen mit Hilfe präziser Regeln<br />

steuere, lenke die Folgenorientierung die Entscheidungen durch die Erwartung<br />

der von der Entscheidung beeinflussten Wirkungen. 158<br />

Dabei geht es nicht um die Rechtsfolgen von Konditionalnormen, die ebenfalls<br />

von einer bestimmten Auslegung ausgelöst werden. Vielmehr stellt die folgenorientierte<br />

Auslegung auf die sogenannten Realfolgen ab. Das sind die empirisch<br />

identifizierbaren Folgen einer Entscheidung im sozialen Raum. 159<br />

Während die teleologische Auslegungsregel den objektiven Sinn und Zweck<br />

eines Gesetzes verwirklichen will, ist wesentliches Element der folgenorientierten<br />

Rechtsanwendung das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen über den<br />

Zusammenhang einer Rechtsfolgeanordnung und ihre empirischen Wirkungen.<br />

Die gesellschaftlichen Realfolgen werden ermittelt und offengelegt und die Entscheidung<br />

daran orientiert. 160 Praktisch erfolgt die Anwendung der folgenorientierten<br />

Auslegung in den Schritten Folgenprognose, Folgenbewertung und Folgenberücksichtigung.<br />

161 Damit werden konkrete Kriterien zur Verfügung gestellt,<br />

die eine strukturierte Auseinandersetzung ermöglichen.<br />

Das Durchdenken der Konsequenzen und die Überprüfung anhand der Erfahrung<br />

werden als eine Möglichkeit der Rationalitätssteigerung anerkannt. 162<br />

Gleichwohl ist dieser Ansatz nicht frei von Schwierigkeiten: Die Vielzahl denkbarer<br />

Entscheidungszwecke und die Notwendigkeit, zwischen ihnen eine Wahl<br />

zu treffen, können nur auf der Grundlage jeweils entsprechender selbstverständlicher<br />

(nicht mehr hinterfragter) Grundannahmen überzeugende Entscheidungsgründe<br />

sein. 163 Im Verhältnis der als relevant in Betracht kommenden Entschei-<br />

157<br />

DECKERT, JuS 1995, 480; zustimmend jedenfalls für das Verwaltungsrecht: HERMES, S. 359,<br />

363 f.<br />

158<br />

WÄLDE, S. 5.<br />

159<br />

SAMBUC, S. 107.<br />

160<br />

DECKERT, JuS 1995, 480, 482; LÜBBE-WOLFF, S. 137, 143; GARRN, S. 118 ff.<br />

161<br />

WÄLDE, S. 6 ff.; SAMBUC, S. 104 f.<br />

162<br />

VON METTENHEIM, S. 51, 64; ablehnend: FIKENTSCHER, S. 370.<br />

163<br />

GARRN, S. 122.<br />

28


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

dungsfolgen können gegebenenfalls erhebliche Bewertungsunterschiede auftreten.<br />

164 Angesichts der Unsicherheit des Eintritts der jeweils berücksichtigten<br />

Folgen dürfen mit Zweckbegrenzungen keine unangemessenen und an Gewißheitspostulaten<br />

orientierten Richtigkeitserwartungen verbunden werden. 165<br />

Als das gravierendste Problem beim Einsatz der folgenorientierten Auslegung<br />

dürfte die technische und organisatorische Unmöglichkeit anzusehen sein, Folgenberücksichtigung<br />

in der Rechtsanwendung adäquat zu leisten. 166 Deshalb soll<br />

nach anderen Ansätzen zur Erhöhung der Rationalität Ausschau gehalten werden.<br />

BRUGGER hat hervorgehoben, dass ein angemessenes Verständnis juristischer<br />

Auslegungsmethoden die Besinnung auf die Ziele des Rechts und die Eigenart<br />

der Stufung von legislativer und judikativer Tätigkeit voraussetzt. Das Ziel des<br />

Rechts sieht er in der Verwirklichung des Gemeinwohls. 167 In der einschlägigen<br />

Methodenliteratur wird dagegen fast ausschließlich nur das Ziel der Auslegung<br />

thematisiert: die Rechtsverwirklichung. 168<br />

Ein solches abstraktes Postulat – wie die Verwirklichung des Allgemeinwohls –<br />

klingt zunächst etwas pauschal und aufgesetzt. Dahinter könnte sich aber die<br />

Lösung für ein Problem verbergen, das die Methodendiskussion schon längere<br />

Zeit umtreibt: Das ist die Frage danach, wie in verfassungsrechtlich haltbarer<br />

Weise mit den verbliebenen Interpretationsspielräumen verfahren werden kann.<br />

Wenn Entscheidungsspielräume vorliegen, weil die normative Grundlage keine<br />

eindeutige Antwort enthält, stellt sich einerseits die Kompetenzfrage. 169 Wer<br />

soll und darf die verbliebenen Spielräume auffüllen? Andererseits geht es darum,<br />

die Spielräume vernünftig auszufüllen. Ein verfassungsrechtlich haltbarer<br />

Umgang mit den Spielräumen ist bisher daran gescheitert, dass Kriterien fehlten,<br />

die den getroffenen Entscheidungen zu einem Intersubjektivitätsanspruch<br />

verhelfen. 170<br />

Um vom subjektiven Vorverständnis zu abstrahieren und die Rationalität und<br />

damit die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses zu erhöhen, ist vorgeschlagen<br />

worden, jeweils das Ergebnis zu wählen, das den in der Rechtsgemeinschaft<br />

164<br />

LÜBBE-WOLFF, S. 141 ff.; GARRN, S. 123.<br />

165<br />

GARRN, S. 123.<br />

166<br />

LUHMANN, AöR 1969, 1, 22; ähnlich KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358; weitergehend<br />

KOCH/RÜSSMANN, S. 107 ff.<br />

167<br />

AöR 1995, 1, 2.<br />

168<br />

PAWLOWSKI, S. 3; BYDLINSKY, S. 428; MENNICKEN, S. 15; LARENZ/CANARIS, S. 137<br />

ff. m.w.N.; problematisierend: KOCH, EuGRZ 1986, 345, 353.<br />

169<br />

Vgl. KOCH, EuGRZ 1986, 345, 359.<br />

170<br />

KOCH, EuGRZ 1986, 345, 360.<br />

29


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen am nächsten kommt. 171 Die Ermittlung<br />

der herrschenden Wertvorstellungen wird gerade in der pluralistischen<br />

Demokratie auf zunehmende Schwierigkeiten stoßen. Probleme ergeben sich<br />

schon daraus, dass Aussagen über geistiges Sein naturgemäß unsicher und meist<br />

streitig sind. 172 Wenn die Ausrichtung an den herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen<br />

nicht allein dem subjektiven Vorverständnis des Auslegenden ausgeliefert<br />

bleiben soll, müssen Kriterien gefunden werden, die zu richtigen und damit<br />

gerechten Entscheidungen führen. Ergebnisse können dann als richtig gelten,<br />

wenn ihr Inhalt, ihre Herleitung nachvollziehbar und ihr Inhalt gerechtfertigt<br />

ist.<br />

Es bedarf keiner auf fragwürdigen Grundlagen hergeleiteten und willkürlichen<br />

Bewertung anhand einer als herrschend ausgewählten Gerechtigkeitsvorstellung.<br />

Sie ist auch nicht möglich, da es vorgegebene Gerechtigkeitsvorstellungen nicht<br />

gibt. 173 Die Maßstäbe sind daher möglichst eng am Objekt der Norm und dem<br />

zugehörigen Ausschnitt der Lebenswelt zu entwickeln. Da es immer Willensakte<br />

sind, die zu Aussagen über Tatsachen und deren Verarbeitung führen, 174 ist es<br />

angezeigt, diese Willensakte transparent und damit kontrollierbar zu machen.<br />

BRUGGER bietet Kriterien zur Rationalisierung der Ausfüllung von Spielräumen<br />

an. Der Einsatz der Methoden wird auf die Zieltrias Rechtssicherheit, Legitimität<br />

und Zweckmäßigkeit ausgerichtet. 175 Alle drei Akzente sollen letztlich<br />

der Verwirklichung des Gemeinwohls 176 dienen.<br />

Zu den Kriterien im Einzelnen:<br />

1. Rechtssicherheit<br />

Rechtsnormen konkretisieren die Idee der Rechtssicherheit in mehrfacher Hinsicht:<br />

Die Bedeutungssicherheit aller rechtlichen Normen – unabhängig von<br />

welchem Gesetzgeber und aus welcher Epoche – und für alle Rechtssubjekte<br />

muss gewährleistet sein.<br />

171<br />

ZIPPELIUS, S. 19 und 41; vgl. auch VON METTENHEIM, S. 62 f.<br />

172<br />

FIKENTSCHER, S. 373.<br />

173<br />

VON METTENHEIM, S. 63.<br />

174<br />

VON METTENHEIM, S. 30 ff.; ähnlich FIKENTSCHER, S. 372.<br />

175<br />

Ähnlich BYDLINSKY, S. 454, 459; KOCH benennt dagegen als Interpretationsziele 1. die Ermittlung<br />

des Gesagten, 2. die Verwirklichung des vom Normgeber Gewollten sowie 3. die Verwirklichung<br />

des Vernünftigen (EuGRZ 1986,345, 354).<br />

176<br />

Problematisierend: Schuppert/Neidhardt (Hg.).<br />

30


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Geltendes Recht muss grundsätzlich beachtet und nötigenfalls auch mit Zwang<br />

durchgesetzt werden.<br />

Stabile Regelungen, die lange gelten und sich im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung<br />

festsetzen können, stärken die Rechtssicherheit. Soweit sich ein Neuordnungsbedarf<br />

ergibt, müssen daher die Neuregelung und der Modus des Übergangs<br />

transparent sein. 177 Permanent sich wandelnde Rechtsnormen stehen dem<br />

entgegen und gefährden das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Rechtstreue.<br />

2. Legitimität<br />

PAWLOWSKI hat auf die enge Verknüpfung von Legitimität und der Richtigkeit<br />

von Rechtssätzen hingewiesen. 178<br />

Legitimität ist nicht durch bloße Gesetzgebung herzustellen. Rechtsnormen zielen<br />

zwar auf Integration und Konsens ab. Beide sind aber nur zu erwarten, wenn<br />

möglichst viele Bürger die staatliche Regelungen und deren Umsetzung im Einzelfall<br />

als innerlich gerechtfertigt ansehen. 179 Der Legitimitätsgedanke muss<br />

daher auch in die Auslegung mit eingehen.<br />

3. Zweckmäßigkeit<br />

Jeder Rechtssatz bezieht sich auf einen bestimmten Ausschnitt aus der Wirklichkeit,<br />

den er regeln will, den durch die Norm mit umrissenen Sachbereich.<br />

Bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse sollen die Rechtsnormen möglichst<br />

zweckmäßig, praktikabel, letztlich zweckrational sein. 180<br />

Bei den Zweckmäßigkeitsanforderungen unterscheidet BRUGGER folgende<br />

Kriterien: Rechtsentscheidungen sollen von zutreffenden Einschätzungen des<br />

jeweiligen Wirklichkeitsbereichs und den betroffenen Interessen ausgehen. Die<br />

Voraussetzungen und Folgen rechtlicher Regelungen sind zu bedenken. Insbesondere<br />

sind die Leitideen der gesellschaftlichen Bereiche einzubeziehen, in die<br />

mit Mitteln des Rechts eingegriffen werden soll. 181<br />

177<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 3 f.; problematisierend: VON METTENHEIM, S. 75.<br />

178<br />

PAWLOWSKI, S. 258.<br />

179<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 5.<br />

180<br />

Auf die Verbindung von Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit in der Argumentationsfigur<br />

„Natur der Sache“ weist BYDLINSKY hin (S. 459 f.).<br />

181<br />

BRUGGER, AöR 1995, 1, 7.<br />

31


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Insgesamt nimmt der Ansatz Gesichtspunkte der folgenorientierten Auslegung<br />

auf, relativiert aber mit der Auffächerung der Gesichtspunkte dessen Unzulänglichkeiten,<br />

die sich aus dessen monistischem Zugang ergeben: Soweit sich hinsichtlich<br />

der Zweckmäßigkeit keine überzeugenden Aussagen erreichen lassen,<br />

kann das Gewicht der Norminterpretation stärker auf die weiteren Standbeine<br />

Rechtssicherheit und Legitimität ausgerichtet werden.<br />

Besser als die Ausrichtung an einem eher diffusen Begriff wie Gerechtigkeit<br />

könnte es die Ausrichtung an den drei konkreten Kriterien erleichtern, die konstatierten<br />

Schwierigkeiten zu lösen. Zugleich bedeutet die Ausrichtung am Gemeinwohl<br />

einen grundsätzlich anderen Zugang. Es ist durchaus denkbar, dass –<br />

von den Ermittlungsschwierigkeiten absehend – herrschende Gerechtigkeitsvorstellungen<br />

und Gemeinwohl auseinanderfallen, weil z.B. neuere Erkenntnisse<br />

und Entwicklungen sich im allgemeinen Bewusstsein noch nicht durchgesetzt<br />

haben. Die Chance, sachgerechte und damit richtige Entscheidungen zu treffen,<br />

steigt, wenn die vorgeschlagenen Kriterien zugrundegelegt werden.<br />

Der Erkenntnisgewinn, der durch die genaue Betrachtung der Kriterien Rechtssicherheit,<br />

Legitimität und Zweckmäßigkeit erreicht und dargestellt werden<br />

kann, und so vermittelbar wird, fördert die sachliche Angemessenheit und die<br />

Möglichkeit zur Anerkennung des Ergebnisses.<br />

Auslegungsergebnisse, die diesen drei Maßstäben gerecht werden, sind in besserer<br />

Weise von etwaigen individuellen Werthaltungen der Entscheider abstrahiert,<br />

als lediglich die herkömmliche Anwendung der vier tradierten Auslegungsregeln.<br />

Sowohl dem Fall, dass der Gesetzgeber nicht jeden Sachverhalt normieren kann<br />

– angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse –, als auch der sachgerechten<br />

Lösung des Konflikts wäre gedient. Die Kompetenzproblematik würde<br />

deutlich vermindert, da die Bindung des Auslegenden an das Gesetz konturierte<br />

Formen erhält. Zugleich liegt in dem Ansatz BRUGGERs die Chance, Entscheidungen<br />

über vernünftige gesellschaftliche Zustände herzustellen, da der Auslegende<br />

Rechenschaft über die Zweckmäßigkeitserwägungen ablegen muss. Auch<br />

wenn ein Auslegungsergebnis nicht den unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen<br />

entspricht, ist dank der zwischengeschalteten Filter Rechtssicherheit,<br />

Legitimität und Zweckmäßigkeit das Ergebnis hinreichend abgesichert.<br />

Das mag nach wie vor keine allseits befriedigende Problemlösung sein. Gleichwohl<br />

wird ein höheres Maß an Rationalität in der Auslegung gewährleistet, als<br />

das bei der bloßen Beschränkung auf grammatische, systematische, historische<br />

32


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

und teleologische Auslegung der Fall wäre. Die Transparenz der Begründung<br />

und Argumentation wird gesteigert. Der Rechtsanwender muss seine Entscheidung<br />

auf weitere Prüfschritte zurückführen. Er wird veranlasst, bewusst zu entscheiden<br />

und seine Wertvorstellungen offenzulegen. 182 Bei der Bestimmung des<br />

Normsinns ist daher die von BRUGGER vorgeschlagene Zieltrias als zusätzlicher<br />

Interpretationsfilter mit einzubeziehen. Ob es die Transparenz erhöht, wenn<br />

die drei Gesichtspunkte als zusätzliche Prüfungspunkte aufgefasst werden oder<br />

in die teleologische Auslegung integriert werden, ist letztlich nebensächlich. Für<br />

eine Integration spricht aber, dass sie Kriterien thematisieren, die zum Teil seit<br />

längerem im Zusammenhang mit der teleologischen Auslegung diskutiert wurden<br />

und werden. 183<br />

182<br />

Ähnlich BÖHLK/UNTERSEHER, JuS 1980, 323 f.; SAMBUC, S. 18.<br />

183<br />

Vgl. LARENZ/CANARIS, S. 245; FIKENTSCHER, S. 676 f.; BYDLINSKY, S. 453 ff.<br />

33


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

Literaturverzeichnis<br />

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Theorie der juristischen Argumentation,<br />

Frankfurt/M. 1978<br />

BADEN, EBERHARD,<br />

Zum Regelungsgehalt der Gesetzgebungsmaterialien,<br />

in: Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung. Hg. Jürgen Rödig,<br />

Berlin, Heidelberg 1976, S. 369 ff.<br />

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Schlüsselbegriffe, Typen und Leitbilder und ihr Verhältnis zu Rechtsdogmatik,<br />

in: Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft. Hg. Eberhard Schmidt-<br />

Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.),<br />

Baden-Baden 2004, S. 223 ff.<br />

BAER, SUSANNE,<br />

Rechtssoziologie – Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung,<br />

Baden-Baden 2011.<br />

BETTI, EMILIO,<br />

Allgemeine Auslegungslehre als Methode der Geisteswissenschaften,<br />

Tübingen 1967<br />

BLANKENBURG, ERHART/HUBERT TREIBER,<br />

Bürokraten als Politiker - Politiker als Bürokraten,<br />

Die Verwaltung 1973, 273 ff.<br />

BÖHLK, HANS JOACHIM/LUTZ UNTERSEHER,<br />

Die Folgen der Folgenorientierung,<br />

JuS 1980, 323 ff.<br />

BRANDT, EDMUND,<br />

Vergleich zwischen den Zielsetzungen des Gesetzgebers und den tatsächlichen Wirkungen<br />

des Gesetzes,<br />

in: Wirkungsforschung zum Recht I – Wirkungen und Erfolgsbedingungen von Gesetzen.<br />

Hg. Hagen Hof/Gertrude Lübbe-Wolff,<br />

Baden-Baden 1999, S. 23 ff.<br />

34


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

BRANDT, EDMUND/ULRICH SMEDDINCK,<br />

Praktische Auswirkungen der Schnittstellenregelung in § 9 KrW-/AbfG für den<br />

Verwaltungsvollzug,<br />

in: Umweltverträgliche Abfallverwertung. Hg. Gertrude Lübbe-Wolff ,<br />

Baden-Baden 2001, S. 131 ff.<br />

BRUGGER, WINFRIED,<br />

Konkretisierung des Rechts und Auslegung der Gesetze,<br />

VerwArch 1995, 1 ff.<br />

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Stationen, Entscheidungen und Beteiligte im Gesetzgebungsverfahren,<br />

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BURCKHARDT, WALTHER,<br />

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BYDLINSKI, FRANZ,<br />

Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff,<br />

2. Aufl., Wien, New York 1991<br />

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Juristische Methodenlehre,<br />

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Zur Einführung: Die folgenorientierte Auslegung,<br />

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ENGISCH, KARL,<br />

Einführung in das juristische Denken,<br />

11. Aufl., Stuttgart 2010<br />

ESSER, JOSEF,<br />

Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung,<br />

2. Aufl., Frankfurt/M. 1972<br />

35


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

FIKENTSCHER, WOLFGANG,<br />

Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Band 3,<br />

Tübingen 1976<br />

GARRN, HEIKO,<br />

Zur Rationalität rechtlicher Entscheidungen,<br />

Stuttgart 1986<br />

HAAK, VOLKER,<br />

Normkontrolle und verfassungskonforme Auslegung des Richters,<br />

Bonn 1963<br />

HASSOLD, GERHARD,<br />

Wille des Gesetzgebers oder objektiver Wille des Gesetzes – subjektive oder<br />

objektive Theorie der Gesetzesauslegung,<br />

ZZP 1994, 181 ff.<br />

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Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz,<br />

AcP 1994, 94 ff.<br />

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Folgenberücksichtigung in der Verwaltungspraxis und einer wirkungsorientierten<br />

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in: Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft. Hg. Eberhard Schmidt-<br />

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Nachweltschutz als Verfassungsfrage,<br />

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HOFFMANN-RIEM, WOLFGANG,<br />

Gesetz und Gesetzesvorbehalt im Umbruch,<br />

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Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

HOFFMANN-RIEM, WOLFGANG,<br />

Regulierungswissen in der Regulierung. Ms. vom 24.01.2012,<br />

<strong>Download</strong> unter: http://www.jura.uni-hamburg.de/public/personen/hoffmannriem/4.pdf.<br />

ISMAYR, WOLFGANG,<br />

Gesetzgebung im poltischen System Deutschlands,<br />

in: Gesetzgebung in Westeuropa. Hg. Wolfgang Ismayr,<br />

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JAGUSCH, HEINRICH/PETER KÖNIG/PETER DAUER,<br />

Straßenverkehrsrecht,<br />

42. Aufl., München 2013<br />

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2. Aufl., Wien 1960<br />

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37


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

KOCH, HANS-JOACHIM/HELMUT RÜSSMANN,<br />

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft,<br />

5. Aufl., Heidelberg 1983<br />

LARENZ, KARL/CLAUS WILHELM CANARIS,<br />

Methodenlehre der Rechtswissenschaft,<br />

3. Aufl., Heidelberg 1995<br />

LÜBBE-WOLFF, GERTRUDE,<br />

Rechtsfolgen und Realfolgen,<br />

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LUHMANN, NIKLAS,<br />

Vertrauen – Ein Mechanismus der Reduktion sozialer Komplexität,<br />

2. Aufl., Stuttgart 1973<br />

MENNICKEN, AXEL,<br />

Das Ziel der Gesetzesauslegung,<br />

Bad Homburg, Berlin 1970<br />

METTENHEIM, CHRISTOPH VON,<br />

Recht und Rationalität,<br />

Tübingen 1984<br />

38


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

MICHAELIS, KARL,<br />

Über das Verhältnis von logischer und praktischer Richtigkeit bei der sogenannten<br />

Subsumtion,<br />

in: Göttinger Festschrift für das OLG Celle.<br />

Göttingen 1961, S. 117 ff.<br />

MÖLLERS, CHRISTOPH,<br />

Methoden,<br />

in: Grundlagen des Verwaltungsrechts I. Hg. Andreas Voßkuhle/Wolfgang<br />

Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann,<br />

2. Aufl., München 2012, § 3<br />

MÜLLER, EDDA,<br />

Ministerialverwaltung im Prozess der Normgenese am Beispiel des Bodenschutzes,<br />

in: Gesetzesproduktion im administrativen Binnenbereich. Hg. Edmund<br />

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Baden-Baden 2001, S. 17 ff.<br />

MÜLLER, FRIEDRICH/RALPH CHRISTENSEN,<br />

Juristische Methodik,<br />

10. Aufl., Berlin 2009<br />

NEUNER, JÖRG,<br />

Die Rechtsfindung contra legem,<br />

2. Aufl., München 2005<br />

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Gesetzgebungslehre,<br />

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Methodenlehre für Juristen – Theorie der Norm und des Gesetzes. Ein Lehrbuch,<br />

3. Aufl., Heidelberg1999<br />

SACCO, RODOLFO,<br />

Einführung in die Rechtsvergleichung,<br />

2. Aufl., Baden-Baden 2011<br />

39


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

SAMBUC, THOMAS,<br />

Folgeerwägungen im Richterrecht,<br />

Berlin 1977<br />

SCHEUNER, ULRICH,<br />

Die Aufgabe der Gesetzgebung in unserer Zeit,<br />

DÖV 1960, 601 ff.<br />

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Bemerkungen zum Stand der Methodendiskussion in der Verfassungsrechtswissenschaft,<br />

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Methodenlehre für das juristische Studium,<br />

4. Aufl., Baden-Baden 1998<br />

SCHMIDT, MANFRED G,<br />

Das politische System Deutschlands,<br />

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Durchgangsstation oder sonst nichts? Zur Gesetzgebungsarbeit des Bundes-tags.<br />

in: Der Bundestag von innen gesehen. Hg. Emil Hübner,<br />

München 1969, S. 137 ff.<br />

SCHROTH, ULRICH,<br />

Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht,<br />

Berlin 1983<br />

SCHUPPERT, GUNNAR FOLKE/FRIEDHELM NEIDHARDT (Hg.),<br />

Gemeinwohl – Auf der Suche nach Substanz,<br />

Berlin 2002<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Stellplatzpflicht und umweltpolitische Steuerung,<br />

Baden-Baden 1999<br />

40


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Mehr Umweltschutz nach Schweizer Vorbild? – Für einen Evaluierungsartikel im<br />

Grundgesetz,<br />

in: Grundgesetz und Umweltschutz. Hg. Edmund Brandt/ Ulrich Smeddinck,<br />

Berlin 2004, S. 111 ff.<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Good Practice: Gute fachliche Praxis im englischen Umweltrecht,<br />

NuR 2005, 634 ff.<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Integrierte Gesetzesproduktion – Der Beitrag der Rechtswissenschaft zur Gesetzgebung<br />

in interdisziplinärer Perspektive,<br />

Berlin 2006<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Zur Funktion normierter Prinzipien im Umweltrecht – untersucht am Beispiel der<br />

Produktverantwortung,<br />

NuR 2009, 304 ff.<br />

SMEDDINCK, ULRICH,<br />

Gesetzgebungsmethodik und Gesetzestypen,<br />

in: Gesetzgebung – Ein Handbuch. Hg. Winfried Kluth/Günther Krings,<br />

(im Erscheinen), § 3<br />

SMEDDINCK, ULRICH/Ralf TILS,<br />

Normgenese und Handlungslogiken in der Ministerialverwaltung – Die Entstehung<br />

des Bundes-Bodenschutzgesetzes: eine politik- und rechtswissenschaftliche Analyse,<br />

Baden-Baden 2002<br />

SOMEK, ALEXANDER,<br />

Rechtliches Wissen,<br />

Frankfurt/M. 2006<br />

SPRAU, HARTWIG,<br />

Einleitung,<br />

in: PALANDT- Bürgerliches Gesetzbuch – Kurzkommentar,<br />

72. Aufl., München 2013<br />

41


RATUBS 4/2013<br />

Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />

STEIN, EKKEHARD/GÖTZ FRANK,<br />

Staatsrecht,<br />

21. Aufl., Tübingen 2010<br />

STERN, KLAUS,<br />

Staatsrecht I,<br />

2. Auf., München 1984<br />

VAHLE, JÜRGEN,<br />

Grundlagen der juristischen Methodik,<br />

DVP 2012, 1 ff.<br />

VESTING, THOMAS,<br />

Rechtstheorie,<br />

München 2007<br />

WÄLDE, THOMAS W.,<br />

Juristische Folgenorientierung,<br />

Königsstein 1979<br />

WANK, ROLF,<br />

Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung,<br />

Berlin 1978<br />

WALZ, CHRISTIAN,<br />

Das Ziel der Auslegung und die Rangfolge der Auslegungsmethoden,<br />

ZJS 2010, 482 ff.<br />

ZIPPELIUS, REINHOLD,<br />

Juristische Methodenlehre,<br />

11. Aufl., München 2012<br />

42


Zum Autor:<br />

Dr. Ulrich Smeddinck ist Projekt-Leiter des Arbeitspakets „Verfassungsrechtliche Anforderungen<br />

und verwaltungsrechtliche Implikationen“ im Rahmen der BMBF-geförderten<br />

Forschungsplattform „ENTRIA-Entsorgungsoptionen für radioaktive Reststoffe“ am Institut<br />

für Rechtswissenschaften der TU <strong>Braunschweig</strong> und Privatdozent an der <strong>Universität</strong><br />

Halle-Wittenberg.


Im Jahr 2013 sind bisher folgende RATUBS-Bände erschienen:<br />

Materialien zum Standortauswahlgesetz<br />

(Zusammengestellt und eingeleitet von Ulrich Smeddinck/Ulf Roßegger)<br />

134 Seiten<br />

Band 3/2013<br />

Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung III<br />

(Zusammengestellt und eingeleitet von Ulf Roßegger/Ulrich Smeddinck)<br />

263 Seiten<br />

Band 2/2013<br />

Thomas Gawron<br />

Biomasseanbau und räumliche Planung. Zweite Auflage<br />

61 Seiten<br />

Band 1/2013<br />

Im Jahr 2012 sind erschienen:<br />

Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung II<br />

(Zusammengestellt und eingeleitet von Edmund Brandt/Ulf Roßegger)<br />

130 Seiten<br />

Band 5/2012<br />

Thomas Gawron<br />

Das ferne Gericht. Wirkungsanalyse von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

in Bezug auf Verwaltungsbehörden<br />

45 Seiten<br />

Band 4/2012<br />

Jürgen Peter/Sveja Eberhard<br />

Entwicklungsperspektiven im Gesundheitswesen: Chancen einer Veränderung<br />

30 Seiten<br />

Band 3/2012<br />

Thomas Gawron<br />

Biomasseanbau und räumliche Planung<br />

62 Seiten<br />

Band 2/2012<br />

Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung I<br />

(Zusammengestellt und eingeleitet von Edmund Brandt/Ulf Roßegger)<br />

80 Seiten<br />

Band 1/2012


Im Jahr 2011 sind erschienen:<br />

Edmund Brandt<br />

Energierechtswende als geronnene Politik<br />

63 Seiten<br />

Band 4/2011<br />

Ralf Kreikebohm<br />

Der Demographische Wandel: Nicht nur ein Thema für die sozialen Sicherungssysteme<br />

31 Seiten<br />

Band 3/2011<br />

Eberhard Eichenhofer<br />

Sozialpolitik im Kontext des Lissabonner Vertrages und der Finanzmarkt- und<br />

Eurokrise<br />

36 Seiten<br />

Band 2/2011<br />

Edmund Brandt/Helmut Spangenberger<br />

Windenergieanlagen und Rotmilane - Anforderungen an die Bewertung des<br />

Tötungsrisikos<br />

62 Seiten<br />

Band 1/2011<br />

Im Jahr 2010 sind erschienen:<br />

Andreas Klees<br />

Energy Law in South Africa – Comments from a German Perspective on an<br />

Evolving Field of Law. Part one: Legal and Regulatory Framework of the Electricity<br />

Supply Industry<br />

92 Seiten<br />

Band 8/2010<br />

Günter C. Burmeister<br />

Das Diskriminierungsverbot in der dienstrechtlichen Rechtsprechung – dargestellt<br />

am Beispiel der Alters- und Teilzeitbeschäftigungsdiskriminierung<br />

33 Seiten<br />

Band 7/2010


Ralf Kreikebohm<br />

Solidarität und Subsidiarität als Ausprägung des „Sozialen“ in den Zeiten der<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

21 Seiten<br />

Band 6/2010<br />

Lothar Hagebölling<br />

Technik und Recht. Die Rechtswissenschaften an der <strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong><br />

<strong>Braunschweig</strong> mit Tradition und Zukunft<br />

23 Seiten<br />

Band 5/2010<br />

Andreas Klees/Sebastian Max Hauser<br />

Entflechtungen von Unternehmen als Instrument des allgemeinen Wettbewerbsrechts?<br />

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Entflechtungsbefugnis<br />

vom 8. Januar 2010<br />

49 Seiten<br />

Band 4/2010<br />

Edmund Brandt<br />

Rechtswissenschaftliche Forschung im Spannungsfeld zwischen Disziplinarität<br />

und Interdisziplinarität<br />

23 Seiten<br />

Band 3/2010<br />

Thomas Gawron<br />

Reorganisation von Verwaltungsstrukturen in schrumpfenden Regionen<br />

102 Seiten<br />

Band 2/2010<br />

Andreas Klees<br />

Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer <strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong><br />

– Cui bono?<br />

16 Seiten<br />

Band 1/2010

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