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Rechtliche Methodik:<br />
Die Auslegungsregeln
Ulrich Smeddinck<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln
Rechtliche Methodik:<br />
Die Auslegungsregeln
<strong>Technische</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät<br />
Institut für Rechtswissenschaften<br />
Lehrstuhl Staats- und Verwaltungsrecht<br />
sowie Verwaltungswissenschaften<br />
Bienroder Weg 87<br />
38106 <strong>Braunschweig</strong><br />
ISSN 2190-5606<br />
(Rechtswissenschaftliche Arbeitspapiere der TU <strong>Braunschweig</strong> - RATUBS Nr. 4/2013)<br />
[Printausgabe]<br />
Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek<br />
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der<br />
Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische<br />
Informationen sind im Internet über http://dnb.ddb.de/ abrufbar
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Einleitung ....................................................................................................................... 1<br />
B. Klärung der Auslegungsregeln ...................................................................................... 4<br />
I. Funktion der Anwendung ...................................................................................... 4<br />
II. Bestimmung des Methodengehalts ....................................................................... 5<br />
III. Verhältnis der Methoden zueinander ................................................................. 22<br />
IV. Bemühungen um erhöhte Rationalität ............................................................... 25
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
A. Einleitung<br />
Das Spektrum an Methodik in Recht und Rechtswissenschaft hat sich immer<br />
mehr erweitert 1 :<br />
Zum „klassischen“ Kernbestand gehören die sog. Auslegungsregeln, die dazu<br />
dienen den Sinngehalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder einer unklaren<br />
Rechtsvorschrift bei der Rechtsanwendung aufzuklären. 2 Dabei werden die Deutung<br />
des Wortlauts, die systematische Stellung im Normtext, die Entstehungsgeschichte<br />
und der mit der Norm verfolgte Zweck ansprechbar. 3<br />
Zu dem älteren Kanon zählt ebenso die Rechtsvergleichung, die den Vergleich<br />
einzelner Regelungen oder ganzer Regelungskomplexe in den Rechtsordnungen<br />
verschiedener Staaten anleitet. 4 Hinzu getreten ist als neueres Phänomen der<br />
internationale Instrumentenvergleich, in dem geglückte Regelungsmodelle wie<br />
das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Exportschlager werden können,<br />
indem andere Staaten das instrumentelle setting übernehmen. 5<br />
Fast modern mutet die Gesetzgebungslehre an, die in den siebziger Jahren des<br />
20. Jahrhunderts eine neue Blüte erlebte. 6 An ihr wurde kontinuierlich weitergearbeitet.<br />
Die Europäische Union hat mit der Kontrolle der Zielerreichung in den<br />
Mitgliedstaaten zusätzliche Anstöße gegeben. 7 Auch sind produktive Impulse<br />
und Weiterungen aus den Nachbardisziplinen hinzugekommen. 8 Wenn die<br />
Handlungslogiken, die die Genese von Normen prägen wie die naturwissenschaftliche,<br />
die juristische sowie die vollziehende Handlungslogik einerseits<br />
und die im Zweifel alles überspielende politische Handlungslogik 9 Teil der Gesetzgebungslehre<br />
werden, so ist für das Verständnis der Gesetzgebung und die<br />
bewusst wahrgenommenen Handlungsmöglichkeiten viel hinzugewonnen.<br />
1<br />
Vgl. übergreifend für das Verwaltungsrecht MÖLLERS, § 3.<br />
2<br />
Kritisch SOMEK, S. 54 ff.<br />
3<br />
VESTING, Rz. 196.<br />
4<br />
SACCO, S. 16; BAER (2011), S. 55 ff.; MÖLLERS, § 3 Rz. 40; SMEDDINCK, NuR 2005, 634 f.;<br />
SMEDDINCK (2004), S. 111 ff.<br />
5<br />
HOFFMANN-RIEM, AöR 2005, 5, 64 f.<br />
6<br />
KLUTH, § 1; SMEDDINCK (2006), S. 59 ff.<br />
7<br />
High Level Group of Independent Stakeholders on Administrative Burdens, Europe can do better.<br />
Report on best practice in Member States to implement EU-Legislation:<br />
http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/admin_burden/best_practice_report/docs/bp_report_signatu<br />
re_en.pdf<br />
8<br />
SMEDDINCK, § 3 (im Erscheinen).<br />
9<br />
SMEDDINCK/TILS, S. 259 ff.<br />
1
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Ein neues Feld erschließt seit den 1990er Jahren die Neue Verwaltungsrechtswissenschaft,<br />
die orientiert an Steuerungs- und Regulierungsfragen methodische<br />
Ansätze offeriert, die über die bis dato gepflegten Ansätze weit hinausreichen<br />
und sie um völlig neuartige Fragestellungen und zeitgemäße Elemente ergänzt.<br />
Es gibt theoretische Vorarbeiten und praktische Mechanismen für die interdisziplinäre<br />
Verständigung wie Schlüsselbegriffe und Leitbilder. 10<br />
Zuletzt ist die Bedeutung des Rechts für die Herstellung von Entscheidungen<br />
betont und differenziert worden. Im Interesse der Problembewältigung müssen<br />
die Rechtsanwender zusätzliche Faktoren wie Wissen aktivieren. Jedenfalls<br />
dann, wenn es über die bloße richtige Abarbeitung normativer Vorgaben hinaus<br />
um die empirisch zutreffende Erfassung des Ausschnitts der Lebenswelt geht,<br />
die die Norm im Blick hat. Hier sind andere Methoden zur Erfassung empirischen<br />
Wissens gefragt, die über die Leistungsfähigkeit der „klassischen“ Auslegungsregeln<br />
hinausgehen. 11<br />
Die spitze Behauptung, „Juristerei“ sei gar keine Wissenschaft, lässt sich unter<br />
dem Eindruck dieses knappen Überblicks rechtlicher bzw. rechtswissenschaftlicher<br />
Methoden auf jeden Fall zurückweisen…<br />
*<br />
Trotz der langen Nutzung der Auslegungsregeln in der Rechtsanwendung, sei es<br />
in der Justiz, in der Verwaltung oder von Anwälten oder in Unternehmen, hat<br />
sich über die Regeln hinaus überraschenderweise ein einheitliches Verständnis<br />
und mehr noch eine einheitliche kohärente Anwendung in der Praxis nicht wirklich<br />
herausgebildet.<br />
Das soll Anlass sein, das Thema hier und erneut aufzugreifen. Mag die Einsicht<br />
in den beschränkten praktischen Anwendungsbereich der Auslegungsregeln<br />
auch wachsen und die Rechtswissenschaft sich anderen methodischen Fragen<br />
zuwenden – nach wie vor besteht Klärungsbedarf:<br />
Bereits in meiner Dissertation „Stellplatzpflicht und umweltpolitische Steuerung<br />
– Der Rechtsrahmen des privaten Stellplatzbaus als Instrument der Verkehrsregulierung:<br />
verkehrs- und verwaltungswissenschaftliche Implikationen, verfassungs-<br />
und verwaltungsrechtliche Grundlagen“ hatte – ich konfrontiert mit rich-<br />
10<br />
VOSSKUHLE, § 1; BAER (2004), S. 223 ff.; kritisch: MÖLLERS, § 3 Rz. 39.<br />
11<br />
Eingehend: HOFFMANN-RIEM (2012), Ms. vom 24.01.2012, S. 3, 5, 7; vgl. auch BAER (2011),<br />
S. 236 f.<br />
2
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
terlichen Entscheidungen, die eher willkürlich und nach Bedarf ein oder zwei<br />
der Auslegungsregeln herausgriffen, um die Argumentation des Judikats zu untermauern<br />
– mich zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Auslegungsregeln<br />
in einem Exkurs 12 entschlossen.<br />
Jahre später hat sich zum einen an dem seinerzeitigen Befund wenig geändert. 13<br />
Zum anderen sind auch jetzt eher kürzere 14 oder sehr umfängliche Darstellungen<br />
15 verfügbar. Dagegen fehlt es an Analysen der Auslegungsregeln von „mittlerer<br />
Reichweite“, was den Grad der Durchdringung des Themas betrifft.<br />
Schließlich sind der für Interessierte entlegene, ja praktisch fast unauffindbare<br />
Fundort sowie die nach wie vor gegebene Qualität des Textes, Anlass die Analyse<br />
im Rahmen der RATUBS-Reihe einem breiteren Kreis von Nutzerinnen<br />
und Nutzern verfügbar zu machen.<br />
Der Text wurde dazu durchgesehen, gekürzt, aktualisiert und teilweise modifiziert.<br />
Er konzentriert sich auf die Klärung der Auslegungsregeln als einen praktisch<br />
relevanten Teil juristischer Methodik. Er erörtert mögliche Ergänzungen<br />
zur Steigerung der Rationalität der Ergebnisableitung. Er verzichtet aber darauf,<br />
Weiterungen wie z.B. die Berücksichtigung der Verwaltungspraxis anderer europäischer<br />
Mitgliedstaaten in die Auslegung deutschen Verwaltungsrechts 16 einzubeziehen.<br />
12<br />
SMEDDINCK (1999), S. 121 ff.<br />
13<br />
VESTING, Rz. 199.<br />
14<br />
Neuerdings etwa VAHLE, DVP 2012, 1 ff.; WALZ, ZJS 2010, 482 ff.<br />
15<br />
Vgl. die im Weiteren zitierten Lehrbücher.<br />
16<br />
Dazu MÖLLERS, § 3 Rz. 31.<br />
3
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
B. Klärung der Auslegungsregeln<br />
I. Funktion der Anwendung<br />
Der Programmierung und Konditionierung dessen, was rechtsverbindlich sein<br />
soll, folgt die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung und die Gerichte, die die<br />
jeweils einschlägigen Rechtsregeln und Rechtsprinzipien 17 auf die zur Entscheidung<br />
anstehenden Fälle beziehen.<br />
Während aber die Lebenswelt in ihren Sachbereichen vielfältig und komplex ist,<br />
sind die zugehörigen Rechtsnormen, die jeweils gelten, in der Regel vergleichsweise<br />
abstrakt und kurz formuliert.<br />
Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Norm und Lebenssachverhalt zur Deckung<br />
gebracht werden sollen. Ob eine Rechtsgrundlage einen konkreten Konflikt<br />
aufzulösen vermag, lässt sich oft erst durch intensive Prüfung ermitteln.<br />
Begriffe sind zumeist mehrdeutig oder ohne weiteres häufig überhaupt nicht<br />
verständlich. Anders als eine mathematisierte Logik- und Wissenschaftssprache<br />
verwendet die (vermeintliche) Umgangssprache, derer sich das Gesetz bedient,<br />
keine in ihrem Umfang genau festgelegten Begriffe. Die Bedeutung schwankt<br />
vielmehr innerhalb einer weiten Bandbreite und je nach den Umständen, der<br />
Sachbezogenheit und dem Zusammenhang des Textes, der Satzstellung und Betonung<br />
eines Wortes. (Die wachsende Zahl an legaldefinierten Begriffen ändert<br />
nichts daran, dass der Sinn der Mehrzahl der verwendeten Begriffe vom Gesetzgeber<br />
nicht verbindlich vorgeschrieben werden kann. 18 ) Der Zweck der Methodenanwendung<br />
ist es daher, den Sinn des Gesetzes zu erforschen. 19<br />
Das Handwerkszeug zur Ermittlung des konkreten Inhalts von Normen und Begriffen<br />
besteht aus den Regeln für die Auslegung des Wortlauts (grammatisch),<br />
für die Auslegung einer bestimmten Verortung der Vorschrift innerhalb eines<br />
Rechtssystems (systematisch), für die Auslegung der Entstehungsgeschichte<br />
(historisch) und für die Auslegung der Zwecke der Rechtsnorm (teleologisch). 20<br />
Ihnen obliegt die Aufgabe, innerhalb des Bedeutungsspielraums diejenige Bedeutung<br />
auszuwählen, die den Gesetzesworten gerade in der vorliegenden Norm<br />
richtigerweise zukommt. 21 Nur über die Vermittlung durch die Methoden kann<br />
17<br />
Eingehend SMEDDINCK, NuR 2009, 304 ff.<br />
18<br />
Vgl. KLUTH, § 1 Rz. 119.<br />
19<br />
PALANDT-SPRAU, Einl. Rz. 40.<br />
20<br />
Diese Hilfen zur Bewältigung sprachlicher Unschärfen gehen auf SAVIGNY zurück (ZIPPELIUS,<br />
S. 35).<br />
21<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 321; ZIPPELIUS, S. 40.<br />
4
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
die Gleichbehandlung gewährleistet werden. Zugleich sind sie Voraussetzung<br />
dafür, dass die gesetzlichen Normen eine begründungstragende Rolle spielen. 22<br />
II. Bestimmung des Methodengehalts<br />
1. Grammatische Auslegung<br />
Die grammatische Auslegung dient der Klärung des Sinngehalts anhand der<br />
Wortbedeutung eines Begriffs.<br />
Die Anknüpfung an den Sprachgebrauch liegt deshalb nah, weil davon auszugehen<br />
ist, dass derjenige, der etwas sagen will, die Worte in dem Sinne gebraucht,<br />
in dem sie gemeinhin verstanden werden. 23 Zugleich ergibt sich jedoch ein Zielkonflikt.<br />
Um nicht in eine unvollständige Kasuistik zu verfallen, muss der Gesetzgeber<br />
abstrakt formulieren. Je allgemeiner er aber die Begriffe wählt, desto<br />
vielschichtiger werden die möglichen Bedeutungen. 24<br />
Das Auslegungsmaterial besteht hier aus den Regeln der Grammatik und in der<br />
gesamten auf Sprachliches bezogenen Erfahrung, insbesondere über den<br />
Sprachgebrauch. Dieses Auslegungsmaterial ist an die betreffende Norm heranzutragen.<br />
25 Wichtige Hilfsmittel zur Klärung des Wortsinns sind Wörterbücher,<br />
Lexika und Fachliteratur. 26<br />
Als einfachste Form der Verbalinterpretation lässt sich schon die der schlichten<br />
Subsumtion vorausgehende Feststellung auffassen, dass ein bestimmtes Sachverhaltselement<br />
des zu bearbeitenden Falls nach dem Sprachgebrauch einem<br />
bestimmten gesetzlichen Begriff zweifellos zugeordnet werden (Begriffskern)<br />
oder unzweifelhaft nicht zugeordnet werden kann, weil auch die weiteste<br />
sprachübliche Bedeutung überschritten erscheint. 27 Der grammatischen Auslegung<br />
kommt also eine Abgrenzungs- und Enlastungsfunktion zu: Was sich nicht<br />
mehr unter dem Wortsinn fassen lässt, kann auch nicht Material für die weitere<br />
Prüfung sein. Aus der Ausdeutung würde sonst eine unzulässige Umdeutung. 28<br />
22<br />
KOCH, EuGRZ 1986, 345, 346.<br />
23<br />
FIKENTSCHER, S. 670; LARENZ/CANARIS, S. 141.<br />
24<br />
BETTI, S. 610; KELSEN, S. 347 ff.; MENNICKEN, S. 32.<br />
25<br />
BYDLINSKY, S. 437.<br />
26<br />
Vgl. z. B. BGH NJW 1982, 1278; NJW 1986, 431.<br />
27<br />
BYDLINSKY, S. 437 f.<br />
28<br />
BVerfGE 71, 115; 87, 224; BYDLINSKY, S. 437; ZIPPELIUS, S. 39; LARENZ, S. 307;<br />
SCHROTH, S. 77; SCHMALZ, Rz. 235 m.w.N.<br />
5
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Ferner tritt der Gesetzestext mit Verbindlichkeitsanspruch auf. Über Aussagen<br />
in den Materialien und über die Normsituation sind dagegen weitaus unterschiedlichere<br />
Ansichten möglich. 29<br />
Wenn das Gesetz eine entsprechende Legaldefinition für den Ausdruck enthält,<br />
so ist die maßgebend. 30 Sonst gilt für juristische Fachausdrücke der Sprachgebrauch<br />
der Juristen und im Übrigen der allgemeine Sprachgebrauch. Ein eindeutiger<br />
Wortsinn lässt sich durch Auslegung festlegen. Er ist grundsätzlich bindend.<br />
31 Häufig führt die grammatische Auslegung jedoch zu einem unsicheren<br />
Ergebnis. Bei juristisch-technischen Ausdrücken ergeben sich Schwierigkeiten<br />
für die Wortinterpretation, wenn technische Ausdrücke untechnisch verwendet<br />
werden. Schwierigkeiten treten ebenso bei der Auslegung von Gewohnheitsrecht<br />
auf, da zunächst der Wortlaut fixiert werden muss, der der Auslegung zugrunde<br />
liegen soll. 32<br />
Aber auch bei positivierten Normen ergeben sich Probleme unterschiedlicher<br />
Art: der Wandel des Sprachgebrauchs, die Unbestimmtheit des Sprachgebrauchs,<br />
die komplizierte Struktur mancher Begriffe und die besonderen Eigenarten<br />
des Objekts „Sprachgebrauch“, das nicht ohne weiteres beobachtbar ist. 33<br />
Aus der Abgrenzungs- und Entlastungsfunktion resultieren zugleich Konsequenzen<br />
für die Beantwortung der Frage, ob von einem weiten oder einem engen<br />
Verständnis des jeweils in Rede stehenden Begriffs auszugehen ist: Einen<br />
Klärungsansatz für diese Frage präsentieren MÜLLER/CHRISTENSEN, indem<br />
sie die Abhängigkeit der grammatischen Auslegung von der Normstruktur betonen.<br />
Sie gehen von der fehlenden Identität von Norm, Normtext und jeweiliger<br />
Normstruktur aus. 34 Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs zwinge bereits zu einer<br />
Entscheidung zwischen alltäglichen und verschiedenen juristischen Methoden.<br />
Sie rechtfertigen das mit der Funktion der Methodenanwendung: der Erzeugung<br />
der Rechtsnorm.<br />
29<br />
WANK, S. 64.<br />
30<br />
Vgl. nochmals KLUTH, § 1 Rz. 116 ff.<br />
31<br />
PALANDT-SPRAU, Einl. Rz. 41; aus wohl gleichem Grund schlägt BYDLINSKY eine Hierarchisierung<br />
unterschiedlicher möglicher Sprachverständnisse eines Begriffs vor (S. 439).<br />
32<br />
Vgl. MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 357; LARENZ/CANARIS, S. 177; FIKENTSCHER, S. 686.<br />
33<br />
KOCH, EuGRZ 1986, 345, 365.<br />
34<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 359.<br />
6
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Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Bereits auf dieser Stufe sei über die philologische Sinnerfassung hinaus das<br />
mögliche Normprogramm vorwegnehmend zu deuten und die anderen Auslegungsmethoden<br />
mindestens unausgesprochen einzusetzen. 35<br />
Die Aktivierung komplexer Deutungsmöglichkeiten mit Hilfe aller juristischen<br />
Auslegungsregeln, die zur Verfügung stehen, 36 mag zwar so ablaufen. 37 Für eine<br />
idealtypische Beschreibung der grammatischen Auslegung erscheint sie gleichwohl<br />
ungeeignet. Mit dem Ansatz von MÜLLER/CHRISTENSEN wird der Bedeutungsgehalt<br />
eines Begriffs bereits frühzeitig verengt. Wenn aber ein enges<br />
oder verengtes Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, würden ohne weiteres<br />
andere Konnotationen ausgeschlossen, die vom Bedeutungshof des Begriffs<br />
aber noch gedeckt werden.<br />
Der fallrelevante Gehalt eines kompliziert gebauten Gesetzessatzes erschließt<br />
sich u.U. erst bei näherer grammatischer Analyse. Außerdem könnten Erfahrungssätze<br />
über Sprachliches bestehen, die es gestatten, für den durch einen uneinheitlichen<br />
Sprachgebrauch begründeten Begriffshof der gesetzlichen Begriffe<br />
doch noch zu präzisieren, ob das zu prüfende Sachverhaltselement von der<br />
Rechtsfolgenanordnung erfasst oder von ihr ausgeschlossen ist. 38<br />
Die Vorgehensweise, die dagegen MÜLLER/CHRISTENSEN vorschlagen, wäre<br />
besonders willkürlich. Denn die übrigen Bedeutungsmöglichkeiten würden von<br />
der Bearbeitung mit den weiteren Auslegungshilfen ausgeschlossen. Deshalb ist<br />
der Ansatz von MÜLLER/CHRISTENSEN abzulehnen.<br />
In Fällen, in denen der Wortsinn nicht eindeutig ist, ist von einem weiten Verständnis<br />
der Bedeutung auszugehen, 39 und zunächst sind die spezifischen Möglichkeiten<br />
der grammatischen Auslegung zum Erkenntnisgewinn auszuschöpfen.<br />
Unter dem möglichen Wortsinn ist dabei alles zu fassen, was nach dem jeweils<br />
als maßgeblich zu erachtenden Sprachgebrauch noch als mit diesem Ausdruck<br />
gemeint verstanden werden kann. 40 Die Ermittlung des Begriffsinhalts in weiteren<br />
Arbeitsschritten ist mit Hilfe der anderen Methoden zu erarbeiten.<br />
35<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 360.<br />
36<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 361.<br />
37<br />
BYDLINSKY, S. 441.<br />
38<br />
BYDLINSKY, S. 438.<br />
39<br />
Im Ergebnis ebenso LARENZ, S. 308; BYDLINSKY, S. 441.<br />
40 LARENZ, S. 308.<br />
7
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
2. Systematische Auslegung<br />
Mit der systematischen Auslegung wird der Blick des Anwenders auf die Stellung<br />
des zu klärenden Begriffs bzw. der zu klärenden Norm innerhalb der<br />
Rechtsordnung gerichtet. Der Sinn eines Rechtssatzes wird mit Hilfe der rechtlichen<br />
Zusammenhänge ermittelt, in die er eingeordnet ist. Der Kontext wird in<br />
gleicher Weise analysiert, wie das zum Verständnis jeder zusammenhängenden<br />
Rede oder Schrift erforderlich ist. So soll der Wille des Gesetzgebers präzisiert<br />
und zur Geltung gebracht werden. 41 Der Sinn des einzelnen Rechtssatzes erschließt<br />
sich oftmals erst dann, wenn man ihn als Teil der Regelung betrachtet,<br />
der er zugehört. 42 Die Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang<br />
sucht nach der Widerspruchsfreiheit des Begriffsinhalts gegenüber den vorhandenen<br />
Strukturen, da zwischen den einzelnen Gesetzesbestimmungen eine sachliche<br />
Einheit angenommen werden kann. 43 Ein Indiz für die sachliche Zusammengehörigkeit<br />
von Vorschriften kann sich z. B. aus dem Gesetzesaufbau, der<br />
äußeren Systematik des Gesetzes, aber auch aus anderen im fraglichen Zusammenhang<br />
aufschlussreichen Gesetzen ergeben. 44<br />
Unschärfen entstehen bei den Versuchen, die Stellung und den Stellenwert der<br />
systematischen Auslegung gegenüber den anderen Methoden zu bestimmen:<br />
Wie schon bei der grammatischen Auslegung wird bei der systematischen Auslegung<br />
die Position vertreten, dass sich der besondere Zugang dieser Methode<br />
zum Verstehensobjekt letztlich nur unter Einbeziehung der anderen Auslegungsarten<br />
erreichen lässt. Die begriffliche Systematik soll sich erst durch die<br />
Beachtung der Regelungszwecke erreichen lassen. 45<br />
KOCH ordnet die Beachtung des Regelungszusammenhangs einer anderen Ebene<br />
zu als die grammatische und die historische Auslegungsmethoden. Er versteht<br />
die systematische Interpretation einerseits als Hilfsmittel zur richtigen Ermittlung<br />
des Gesagten. Andererseits sieht er in dem Ansatz auch eine Forderung<br />
nach Konsistenz: Interpretationen sollen so gewählt werden, dass keine Widersprüche<br />
in der Rechtsordnung auftreten. 46<br />
Mag KOCH auch darin zuzustimmen sein, dass sich die Ebenen des Zugriffs auf<br />
den Bedeutungsgehalt eines Begriffs bei der grammatischen und historischen<br />
Auslegung einerseits und der systematischen Auslegung andererseits unter-<br />
41<br />
ZIPPELIUS, S. 43; LARENZ/CANARIS, S. 145.<br />
42<br />
LARENZ/CANARIS, S. 147.<br />
43<br />
LARENZ/CANARIS, S. 146.<br />
44<br />
FIKENTSCHER, S. 670; BYDLINSKY, S. 442; LARENZ/CANARIS, S. 147.<br />
45<br />
LARENZ/CANARIS, S. 148.<br />
46<br />
Vgl. dazu auch SCHLINK, Der Staat 1980, S. 73, 92; ALEXY, S. 295.<br />
8
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Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
scheiden. Wählt man das Bild vom einheitlichen Untersuchungsgegenstand, der<br />
aus unterschiedlichen Richtungen betrachtet wird, verliert die Ansiedelung der<br />
Methoden auf unterschiedlichen Ebenen an Relevanz. Letztlich entscheidend ist,<br />
dass die systematische Auslegung ebenfalls ihren Beitrag zur Klärung des<br />
Norminhalts leistet.<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN sehen die historische und die genetische Auslegung<br />
als Unterfälle der systematischen Interpretation an. Sie gestehen allerdings ein,<br />
dass nicht andere Vorschriften des geltenden Rechts, sondern frühere einheimische<br />
oder ausländische Normtexte, Nichtnormtexte in Gestalt von Entscheidungen,<br />
Definitionen und Lehrsätzen über jene früheren Rechtssätze und schließlich<br />
Nicht-Normtexte in Gestalt von Gesetzesmaterialien ausgewertet werden. 47<br />
Es ist zwar richtig, dass das Aufsuchen von Material in systematischer Form<br />
erfolgt. Das ändert nichts daran, dass es Vorgehensweisen sind, die insgesamt<br />
als historische Auslegungsmethode eingeführt sind. Genauso bezieht sich die<br />
systematische Interpretation üblicherweise auf den Vergleich von Vorschriften<br />
des geltenden Rechts. Dabei sollte es – dies ist auch LARENZ/CANARIS entgegenzuhalten<br />
– im Interesse der Kenntlichkeit und Anwendungsfreundlichkeit<br />
juristischer Methoden bleiben.<br />
Zugrunde gelegt wird in dieser Untersuchung deshalb ein Verständnis, das die<br />
systematische Interpretation als Auslegungsmethode begreift, die Schlüsse aus<br />
anderen gesetzlichen Vorschriften und aus Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung<br />
oder Teilen davon immanent sind, zieht, und sich um den Ausgleich<br />
von Widersprüchen bemüht. 48 Ihre Funktion ist es, Argumente für oder gegen<br />
eine bestimmte Interpretation zu liefern. 49 Es geht um äußerlich vordergründige<br />
Schlüsse, aus dem expliziten Inhalt anderer Normen. Aufgrund des unterschiedlichen<br />
Gewichts dabei verwendeter Erfahrungssätze kann die systematische<br />
Auslegung lediglich im Zweifel ausschlaggebende Argumente liefern. 50 Ein<br />
Abweichen ist zulässig, wenn die ratio legis nachweislich das erfordert. 51<br />
47<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 369.<br />
48<br />
So auch BRUGGER, AöR 1995, 1, 3; BYDLINSKY, S. 442.<br />
49<br />
SCHMALZ, Rz. 245.<br />
50<br />
BYDLINSKY, S. 443.<br />
51<br />
FIKENTSCHER, S. 674; LARENZ/CANARIS; S. 148; die abschließende Einordnung der systematischen<br />
Auslegung in den Instrumentenkanon erfolgt unter 3.<br />
9
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Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
3. Historische Auslegung<br />
Einen weiteren Weg, den Sinn eines Begriffs als Teil einer Vorschrift zu ermitteln,<br />
eröffnet die historische Auslegung. Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift<br />
kann Auskunft über ihren Sinn geben. Mit Hilfe der historischen Auslegung<br />
lässt sich also insbesondere der Gesetzeszweck herausarbeiten. 52 Konkret<br />
ist an Materialien und Informationen aus den unmittelbar zum Erlass führenden<br />
Vorgängen gedacht. Da zu den Informationen auch die Regelungszwecke gehören,<br />
ergibt sich eine Affinität zur teleologischen Auslegung.<br />
Die Relevanz der historischen Auslegung für die Entscheidung von konkreten<br />
Auslegungsproblemen gilt als gering. Die Vorstellung der an der Gesetzgebung<br />
Beteiligten richtet sich regelmäßig nur auf die typischen Fallgestaltungen. 53<br />
Häufig wurde das Problem nicht gesehen oder ist Rechtsprechung und Lehre<br />
überlassen worden. Falls sich in den Materialien eine ausdrückliche Stellungnahme<br />
findet, so wird die als nicht bindend eingestuft. 54 Deshalb muss hier eine<br />
Klärung über den Stellenwert der historischen Auslegung herbeigeführt werden.<br />
Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine historische Interpretation wird der<br />
Wille des historischen Gesetzgebers (a) genannt. Damit ist zugleich die Frage<br />
nach dem Ziel der Auslegung gestellt. 55 Denn Vertreter einer objektiven Theorie<br />
(b) halten die Berücksichtigung historischer Gesetzgebungsmaterialien für unrichtig<br />
56 und heben dagegen auf den Willen des Gesetzes selbst ab. 57 Während<br />
die subjektive Theorie zugleich als historische Auslegung verstanden wird, bezieht<br />
sich die objektive Theorie normalerweise auf die sachlichen Bedürfnisse<br />
in der Gegenwart des Auslegenden. 58 Ob die Ansätze alternativ oder kumulativ<br />
anzuwenden sind, muss ermittelt werden (c).<br />
a) Subjektive Theorie<br />
Vertreter einer subjektiven Theorie stellen auf die Zweck- und Zweckmäßigkeitsvorstellungen<br />
des Gesetzgebers und Gesetzesverfassers ab. Damit wird der<br />
subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Erkenntnisobjekt.<br />
Gesetze werden unter dem Blickwinkel der subjektiven Theorie als ver-<br />
52<br />
BGHZ 46, 80; 62, 350; LARENZ/CANARIS, S. 149.<br />
53<br />
WANK, S. 64; LARENZ, S. 317.<br />
54<br />
PALANDT-SPRAU, Rz. 40 und 45.<br />
55<br />
MENNICKEN, S. 17 f.; FIKENTSCHER, S. 668; BYDLINSKY, S. 428 ff.; LARENZ/CANARIS,<br />
S. 137.<br />
56<br />
Vgl. COING, S. 34 m.w.N.<br />
57<br />
SCHMALZ, Rz. 263.<br />
58<br />
BYDLINSKY, S. 428.<br />
10
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
bindliche Äußerungen verstanden, die ihre Grundlage im Willen der am Gesetzesbeschluss<br />
beteiligten Personen haben. 59 Der Ausdruck soll bei der Auslegung<br />
hinter den Willen des Gesetzgebers zurücktreten. 60<br />
Zur Begründung der subjektiven Theorie wird angeführt, das Gesetz sei verbindlich,<br />
weil es durch den Beschluss des Gesetzgebers gewollt sei. Der Wille<br />
des Gesetzgebers binde nach der formellen und materiellen Rechtsgeltung. Daraus<br />
wird abgeleitet, dass seine Ansicht auch dafür entscheidend ist, wie das Gesetz<br />
zu gelten hat, wie es heute anzuwenden ist. 61<br />
b) Objektive Theorie<br />
Die objektive Theorie konzentriert sich auf den Willen des Gesetzes, den im<br />
Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers selbst, ohne dass die gesetzliche<br />
Vorstellung als Ausdruck menschlicher Vorstellungen gedeutet wird. Abgestellt<br />
wird auf die zutage liegende Grundabsicht des Gesetzgebers und diejenigen<br />
Vorstellungen, die in den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaft oder<br />
über zuständige Ausschüsse zum Ausdruck gebracht und ohne Widerspruch geblieben<br />
sind. Verstehensobjekt ist dann der Text als solches. 62<br />
Der subjektiven Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe<br />
wird mindere Bedeutung zuerkannt. Nur soweit die subjektive Seite die Richtigkeit<br />
einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt<br />
oder Zweifel behebt, soll sie zum Tragen kommen. 63 Normzweck sind die mit<br />
der einzelnen Norm verfolgten speziellen Zwecke. Da jede Rechtsnorm in die<br />
gesamte Rechtsordnung eingebettet ist, ist der Normzweck weit zu fassen.<br />
Nach der objektiven Theorie muss ermittelt werden, wie die jeweils in Rede<br />
stehende Norm die durch das Gesetzeswerk zu regelnden Interessen bewertet.<br />
Dabei kommt es auf die rechtsethischen Prinzipien an, die einem Normbefehl<br />
zugrunde liegen. 64 Es kann sich um spezielle Prinzipien eines Rechtsgebiets<br />
handeln oder um allgemeine Prinzipien der Rechtsordnung (z. B. Rechtssicherheit,<br />
Verhältnismäßigkeit). Der Rückgriff auf Gesetzesmaterialien wird abgelehnt.<br />
65<br />
59<br />
Z.B. HASSOLD, ZZP 1994, 192; ENGISCH, S. 172; NEUNER, S. 104; MÖLERS, § 3 Rz. 24<br />
m.w.N.<br />
60<br />
COING, S. 47; MENNICKEN, S. 30.<br />
61<br />
MENNICKEN, S. 36 m.w.N.; LARENZ/CANARIS, S. 150.<br />
62<br />
LARENZ/CANARIS, S. 150; MENNICKEN, S. 48 m.w.N.; grundsätzliche Kritik bei KOCH,<br />
EuGRZ 1986, 345, 358 m.w.N.; vgl. auch COING, S. 48.<br />
63<br />
BVerfGE 1, 299, 312; vgl. auch BGH St 17, 23.<br />
64<br />
SCHMALZ, Rz. 285; LARENZ, S. 319.<br />
65<br />
COING, S. 34 m.w.N.<br />
11
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
c) Rangfolge statt Alternative<br />
Fraglich ist, ob der Wille des Gesetzgebers oder der Wille des Gesetzes taugliche<br />
Ausgangspunkte für die Ermittlung des Sinngehalts eines Begriffs oder einer<br />
Norm sind.<br />
Es gibt keinen einheitlichen Gesetzgeber, dessen Motivation leicht und präzise<br />
ermittelbar wäre. 66 Die Initiative für die Ausarbeitung eines Gesetzes im Bundestag<br />
kann von der Bundesregierung, Mitgliedern des Bundestags in Fraktionsstärke<br />
und dem Bundesrat ausgehen (Art. 76 Abs. 1 GG). 67 Regelmäßig werden<br />
die Entwürfe von der Bundesregierung ausgearbeitet. Üblicherweise geht daher<br />
dem Gesetzgebungsverfahren im Bundestag die Ausarbeitung eines Entwurfs im<br />
zuständigen Bundesministerium voraus. 68<br />
Gemäß der Geschäftsordnung der Bundesregierung müssen alle Gesetzentwürfe<br />
der Ministerien vor der Einreichung beim Parlament dem Kabinett zur Beratung<br />
und Beschlussfassung unterbreitet werden (§§ 15, 28 GOBReg). Falls die Bundesregierung<br />
ihren Entwurf im eigenen Namen einreicht, muss sie ihn zunächst<br />
dem Bundesrat zuleiten. Der entscheidet noch nicht verbindlich darüber, sondern<br />
nimmt lediglich in rechtlich unverbindlicher Form innerhalb von sechs<br />
Wochen Stellung.<br />
Anschließend finden Beratungen (Lesungen) statt. In erster Lesung (§ 79 f.<br />
GOBT) werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Gewöhnlich endet<br />
die erste Lesung mit der Beschlussfassung darüber, ob der Entwurf an die zuständigen<br />
Ausschüsse zu verweisen ist. Während der Ausschussberatungen fallen<br />
dann die wichtigsten Entscheidungen.<br />
Als Bezugspersonen kommen beispielsweise die Abgeordneten des Parlaments<br />
oder die Autoren eines Gesetzentwurfs aus der Ministerialverwaltung in Betracht.<br />
69 Grundsätze und Details des Entwurfs werden von Experten unter die<br />
Lupe genommen. Die Sachbearbeiter der Ministerien spielen dabei eine maßgebliche<br />
Rolle.<br />
Der quantitative Umfang der Gesetzgebung macht ihre Komplexität deutlich.<br />
Um sich noch zurechtzufinden, sind Spezialisten erforderlich, die sich dauernd<br />
mit der Materie beschäftigen und Materialberge bewältigen. Das können vor<br />
66<br />
WANK, S. 61; LARENZ/CANARIS, S. 149.<br />
67<br />
Vgl. SMEDDINCK (2006), S. 179 ff.<br />
68<br />
In den vergangenen Legislaturperioden stammten mit Abstand die meisten Gesetzesvorlagen von<br />
der Bundesregierung, an zweiter Stelle lag der Bundestag und am seltensten machte der Bundesrat<br />
von der Gesetzgebungsinitiative Gebrauch. Von den 10.831 Entwürfen bis 2009 hat die Bundesregierung<br />
6.156 eingebracht (SCHMIDT, S. 153); COING, S. 31.<br />
69<br />
Eingehend: SMEDDINCK/TILS, S. 55 ff., 297 ff.<br />
12
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
allem die zuständigen Referate und Abteilungen in den Ministerien sein, die den<br />
Überblick über die vorhandenen Bestimmungen besitzen und als erste über weitere<br />
legislatorische Bedürfnisse informiert werden. 70<br />
Jeder Ausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen in einem schriftlichen<br />
Bericht zusammen, der die Entscheidungen in Form von Anträgen, aber auch<br />
die Stellungnahmen der Minderheit enthält. Gelegentlich stammt der Abschlussbericht<br />
vom zuständigen Ministerialbeamten, trägt aber selbstverständlich<br />
die Unterschrift des Ausschussvorsitzenden.<br />
Danach findet im Plenum des Bundestags die zweite Lesung statt (§§ 81 bis 83<br />
GOBT). Hier wird jede einzelne Bestimmung des Entwurfs gesondert beraten<br />
und beschlossen. In der dritten Lesung (§§ 84 bis 86 GOBT) werden drei Schritte<br />
vollzogen. Zunächst werden die Grundzüge des Entwurfs beraten. Dann werden<br />
die Einzelbestimmungen beraten, zu denen Änderungsanträge gestellt wurden.<br />
Abschließend erfolgt die Abstimmung über den Gesetzentwurf als Ganzes.<br />
71<br />
Im Parlament ist also eine Vielzahl von Abgeordneten beteiligt, die aufgrund<br />
des Umfangs der Gesetzgebung gar nicht in der Lage sind, eigene Zweckerwägungen<br />
anzustellen. 72 Daher ist häufig der Wille des historischen Gesetzgebers<br />
überhaupt nicht feststellbar. Sollte im Einzelfall die Ermittlung doch möglich<br />
sein, kann der Wille aufgrund der Änderung der Lebensverhältnisse überholt<br />
sein. 73<br />
Allein mit dem Alter eines Gesetzes kann man nicht begründen, dass das Gesetz<br />
und der dahinter stehende Wille des Gesetzgebers nicht mehr verbindlich sein<br />
sollen. Bestimmte damalige Streitfragen wollte der historische Gesetzgeber aufgrund<br />
damaliger Erkenntnisse und Gerechtigkeitsvorstellungen innerhalb des<br />
damaligen Rechtssystems in der festgestellten Weise lösen. Im Laufe der Zeit<br />
ändern sich jedoch die Rechtstatsachen, 74 die Gerechtigkeitsvorstellungen und<br />
das Rechtssystem. Diese Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse<br />
ergeben die Notwendigkeit, Gesetze den Veränderungen anzupassen, 75<br />
wenn der abstrakten Formulierung des Gesetzes eine festumrissene Vorstellung<br />
des Gesetzgebers zugrundeliegt. 76<br />
70<br />
KLEIN, HSTR III, § 50 Rz. 21.<br />
71<br />
STEIN, S. 37 f.; LARENZ, S. 314; BRYDE, Stationen, Rz. 33 ff.<br />
72<br />
Ähnlich PAWLOWSKI, Methoden, Rz. 100; LARENZ/CANARIS, S. 150; WANK, S. 64; ISMA-<br />
YR, S. 383, 390 und 402; prononciert: LUHMANN, Vertrauen, S. 31.<br />
73<br />
PALANDT-SPRAU, Rz. 40.<br />
74<br />
BAER (2011), S. 41 f.<br />
75<br />
WANK, S. 66.<br />
76<br />
BETTI, S. 616; MICHAELIS, S. 117, 124; MENNICKEN, S. 32.<br />
13
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
LARENZ zieht daraus die Konsequenz, dass er Regelungsabsicht, Zwecke, deren<br />
Rangfolge und Grundwertungen des Gesetzgebers einerseits, andererseits<br />
die konkreten Normvorstellungen der an der Beratung und Abfassung des Gesetzestexts<br />
beteiligten Personen unterscheidet. Als die Auslegung bindendes<br />
Material will er allein die in der Regelungsabsicht beschlossenen oder aus ihr<br />
folgenden Zwecke, Wertsetzungen und Grundentscheidungen zulassen, zu denen<br />
die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten Stellung genommen haben. 77<br />
Die Autoren eines Gesetzes in der Ministerialverwaltung zählt er nicht zu den<br />
Personen, die am Gesetzgebungsverfahren beteiligt waren. Aufgrund ihrer<br />
Funktion bei der Entstehung des Gesetzes soll ihren Ausführungen aber ein hohes<br />
– wenn auch nicht bindendes – Gewicht bei der Auslegung zukommen. 78<br />
LARENZ/CANARIS rechtfertigen diese Position mit dem Hinweis darauf, dass<br />
Referenten u. a. eben nicht Gesetzgeber seien. 79<br />
Einige Stimmen aus der Literatur setzen sich für zusätzliche Differenzierungen<br />
innerhalb des Ansatzes der historischen Auslegung ein. Insbesondere MÜL-<br />
LER/CHRISTENSEN kritisieren die gewöhnlich fehlende Trennung zwischen<br />
historischer und genetischer Auslegung. Konkret wollen sie die historische Interpretation<br />
allein auf die Auswertung solcher Normtexte beschränkt wissen, die<br />
dem jetzt in Rede stehenden Wortlaut vorausgingen. Das können außer Kraft<br />
gesetzte Normvorgänger und daraus abgeleitet Normprogramme sein, die aus<br />
älteren Zeitabschnitten stammen müssen. 80<br />
Davon soll unterschieden werden die genetische Interpretation. Dabei geht es<br />
um Aufschlüsse aus Nicht-Normtexten. Das sind Erkenntnisquellen aus der<br />
rechtspolitischen Debatte (Diskussionen, Überlegungen, Entwürfe, Parlamentsreden,<br />
Ausschussberichte, amtliche Begründungen), die dem Erlass der jetzt<br />
auslegungsbedürftigen Norm vorausgingen. Die hier zu gewinnenden Informationen<br />
entstammen aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzgebungsmaterialien.<br />
Es geht um konkrete Äußerungen in den mit der Gesetzgebung befassten<br />
Gremien.<br />
SCHROTH hebt – unter Hinweis auf die Interpretationspraxis – darauf ab, dass<br />
häufig das Bedürfnis besteht, Gesetzesmaterialien zumindest zur Verdeutlichung<br />
von Gesetzen heranzuziehen. 81 Er stützt sich dabei vor allem auf Analy-<br />
77<br />
LARENZ, S. 314; zustimmend BYDLINSKY, S. 433.<br />
78<br />
LARENZ, S. 315; LARENZ/CANARIS, S. 151.<br />
79<br />
LARENZ/CANARIS, S. 150; vgl. dagegen die erweiterte Perspektive bei SMEDDINCK (2006), S.<br />
75 ff.<br />
80<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 364 f.<br />
81<br />
SCHROTH, S. 77.<br />
14
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
sen von BADEN. Nach dessen Erkenntnissen, ist die Aufnahme des Zwecks in<br />
den Gesetzestext keine Selbstverständlichkeit. Oft ließe sich daher ein Gesetz<br />
nur dadurch adäquat erfassen, wenn man seine Zweckbestimmung mitberücksichtige.<br />
Dann könne es geradezu Aufgabe der Materialien sein, über die<br />
Zweck-Mittel-Relation und über den gesamten Interessenzusammenhang, in<br />
dem das Gesetz steht, zu informieren. 82 Das Potential der Gesetzesmaterialien<br />
zur Erläuterung des Wortlauts liege darin, dass Gesetzesmaterialien häufig Paraphrasen<br />
des Gesetzestexts enthalten, die teils redundant sind, teils aber zusätzliche<br />
Informationen über den Gesetzestext vermitteln. Der Auslegende erfahre,<br />
„wodurch“ die konkrete gesetzliche Formulierung entstanden ist, welche Ausdrücke<br />
nicht gewählt wurden. 83 Bereits in sehr kurzen Zeitabschnitten kann es<br />
zu zufälligen Sprachgebrauchsverschiebungen kommen. Das gelte es zu berücksichtigen,<br />
da sonst die Auslegung zu „zufälligen“ Ergebnissen führen könne.<br />
Gesetze seien am besten zu begreifen, wenn man sie aus der Sprachsituation<br />
versteht. 84 SCHROTH beschreibt die Methodik im Auslegungsprozess des „Willens<br />
des historischen Gesetzgebers“ als Relation zwischen einer bestimmten<br />
Auslegungshypothese und dem Gesetz. Er unterscheidet eine wörtliche und eine<br />
Handlungsbedeutung von Normen. Bei der Feststellung des historischen Willens<br />
des Gesetzgebers gehe es darum, die Norm als Handlung des Gesetzgebers plausibel<br />
zu machen. Der Wille des Gesetzgebers werde aufgrund akzeptierter Kriterien,<br />
mit Hilfe derer die Handlung des Gesetzgebers gedeutet wird, der Norm<br />
zugeschrieben. 85<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN beharren stattdessen auf der fehlenden Homogenität<br />
der Bezugsgrößen Gesetzestext und Materialien. 86<br />
Das Argument vermag nicht zu überzeugen. Denn letztlich gibt es doch ein einheitliches<br />
Verstehensobjekt. Es ist der Wortlaut der jetzt interpretationsbedürftigen<br />
Norm. Die Feststellung wird von MÜLLER/CHRISTENSEN selbst durch<br />
verschiedene Aussagen indirekt unterstützt: Sie beschreiben zum einen die beiden<br />
– auf nicht heute gültige Texte gestützte – Verfahrensarten als Hilfsgesichtspunkte<br />
innerhalb der grammatischen Auslegung. Zum anderen heben sie<br />
die Funktion der genetischen und historischen Aspekte als Hilfe für die Präzisierung<br />
des Normsinns innerhalb der Weite der Begriffe hervor.<br />
82<br />
BADEN, S. 369, 393; SCHROTH, S. 75.<br />
83<br />
BADEN, S. 369, 396 f.<br />
84<br />
SCHROTH, S. 75; BADEN, S. 397.<br />
85<br />
SCHROTH, S. 79.<br />
86<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 364 f.<br />
15
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Auf die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte einer historischen Interpretation<br />
verweisen auch STEIN/FRANK, die allerdings nicht auf einer eigenständigen<br />
genetischen Methode beharren. Dabei stecken sie den Rahmen für auslegungsrelevante<br />
Materialien noch weiter als MÜLLER/CHISTENSEN. Unter dem Gesichtspunkt<br />
der historischen Bedingungen thematisieren sie das Phänomen, dass<br />
eine Auseinandersetzung mit der damaligen und der heutigen gesellschaftlichen<br />
Situation zur Aufklärung des Sinngehalts einer Norm und eines Begriffs maßgeblich<br />
beiträgt. Das ist der Fall, wenn es gelingt, den konkreten gesellschaftlichen<br />
Missstand aufzudecken, gegen den sich ein bestimmter Rechtsgrundsatz<br />
ursprünglich richtete. Außerdem erleichtert ein Vergleich der damaligen mit den<br />
heutigen gesellschaftlichen Bedingungen die richtige Anwendung jenes Rechtsgrundsatzes<br />
auf gegenwärtige Probleme, um die zeitgenössischen Probleme<br />
ebenso erfolgreich zu lösen wie jenes historische, das ursprünglich einmal zur<br />
Entstehung des Rechtssatzes führte. 87 STEIN/FRANKs erweiterte Perspektive<br />
erschließt ein größeres Informationspotential und verbessert die Möglichkeiten,<br />
Begriff und Norm zu verstehen.<br />
Auf beiden Ebenen, die MÜLLER/CHRISTENSEN unterscheiden – der historischen<br />
und der genetischen Auslegung – wird altes Material – nicht der Normtext<br />
– als Auslegungshilfe herangezogen. Insofern kann die Vorgehensweise sehr<br />
wohl insgesamt als historisch bezeichnet werden. Die konkrete Benennung als<br />
historische oder genetische Interpretation ist möglich, aber nicht zwingend.<br />
Deshalb ist STEIN/FRANK in ihrer Auffassung von der historischen Auslegung<br />
zu folgen. Als Erkenntnisquelle ist daher alles Material verwertbar, das möglicherweise<br />
Schlüsse auf die Vorstellungen, Wertungen und Zwecke zulässt: der<br />
rechtliche und faktische Zustand vor Erlass der auszulegenden Norm, der Kontext<br />
mit den übrigen Normen der historischen Rechtsordnung bei Erlass des Gesetzes,<br />
der Anlass für die Gesetzgebung, die gesamten Vorstufen des schließlich<br />
beschlossenen Gesetzes, wie wissenschaftliche Vorarbeiten, Vorentwürfe und<br />
deren Veränderungen, fachliche oder parlamentarische Beratungen etc. 88<br />
Wichtiger als der Wille des formellen Gesetzgebers ist der Wille der Gesetzesmacher.<br />
89 Von den drei Initiativberechtigten des Art. 76 GG fallen anteilsmäßig<br />
die Mitglieder des Bundestags immer weniger ins Gewicht. In der Ministerialbürokratie<br />
sind – über die Bundesregierung – die eigentlichen Gesetzesautoren<br />
87<br />
STEIN/FRANK, S. 37 ff.; ebenso COING, S. 32.<br />
88<br />
COING, S. 32; BYDLINSKY, S. 449.<br />
89<br />
NOLL, S. 44; BLANKENBURG/TREIBER, Die Verwaltung 1972, 273 ff.<br />
16
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
zu finden. 90 Auch wenn in bestimmten Fällen gerne das sog. Strucksche Gesetz<br />
betont wird (Kein Gesetzentwurf verlässt das Parlament unverändert!) – nur in<br />
seltenen Fällen wird der Gesetzentwurf im Parlament wesentlich verändert.<br />
Wenn sich der formelle Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf befasst, sind die<br />
Würfel bereits gefallen. 91<br />
Letztlich ist deshalb Material, das sich auf ein Gesetzgebungsprojekt bezieht,<br />
für die Auslegung zu verwenden, unabhängig davon, ob es sich um beteiligte<br />
Abgeordnete oder Referenten handelt. Entscheidend ist, dass es Teil des Produktionsprozesses<br />
des Gesetzes ist. 92<br />
Das Ergebnis, dass Erkenntnisquellen aus der Entstehungsgeschichte der Norm,<br />
die über den Normtext hinaus Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers gestatten,<br />
verwertbar sind, hat auch Konsequenzen für das Verhältnis von subjektiver<br />
und objektiver Theorie:<br />
Die vorgestellte Unterscheidung von subjektiver und objektiver Theorie ist<br />
problematisch, wenn beide als Alternativen verstanden werden, die sich gegenseitig<br />
ausschließen. Denn die subjektive Theorie macht das Faktum geltend,<br />
dass hinter von Menschen verabschiedeten Gesetzen bestimmte Regelungsabsichten<br />
stehen. Dagegen vermittelt die objektive Theorie in der anderen Problematik,<br />
und zwar dann, wenn ein Gesetz in sich verändernde Verhältnisse eingreifen<br />
muss, die vom Gesetzgeber häufig nicht vorausgesehen werden konnten.<br />
93 Wichtig für die Ermittlung des Begriffsinhalts sind aber beide Komponenten.<br />
94 Versuche beide Komponenten in einer Theorie zu vereinigen, 95 scheitern<br />
daran, dass es nicht gelingt, eine Verbindung so herzustellen, dass sie beide Ziele<br />
für die Entscheidung zugleich zur Geltung zu bringen vermag. 96<br />
ENGISCH wie KOCH/RÜSSMANN ordnen das Aufklärungspotential der Theorien<br />
daher nicht alternativ oder kumulativ, sondern hierarchisch an. 97 Seine<br />
Rechtfertigung findet dieses Vorgehen im Gedanken der Gewaltenteilung. Namentlich<br />
werden das Gebot der Gesetzesbindung von Judikative und Exekutive<br />
und die Einsicht herangezogen, dass Bindung durch Beachtung der gesetzgeberischen<br />
Zwecke erreichbar ist. 98 Lassen sich anhand der subjektiven Theorie<br />
keine befriedigenden Ergebnisse erreichen, so muss die Lösung in einer Kon-<br />
90<br />
SCHEUNER, DÖV 1960, 601 ff.; WANK, S. 62; anschaulich MÜLLER, S. 17 ff.<br />
91<br />
WANK, S. 62; SCHMITT-VOCKENHAUSEN, S. 146.<br />
92<br />
Vgl. SMEDDINCK (2006), S. 446.<br />
93<br />
LARENZ, S. 303; MENNICKEN, S. 32.<br />
94<br />
STERN, S. 124 f.; LARENZ, S. 316 ff.; BRUGGER AöR 1995, 1, 19.<br />
95<br />
BURCKHARDT, S. 470; vgl. auch BVerfGE 1, 312; KLUG, S. 145; JESCHECK, S. 107, 113.<br />
96<br />
MENNICKEN, S. 59.<br />
97<br />
ENGISCH, S. 292 f.; KOCH/RÜSSMANN, S. 178; ähnlich BYDLINSKY, S. 430.<br />
98<br />
KOCH/RÜSSMANN, S. 179.<br />
17
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
struktion des objektiven Willens des Gesetzes gesucht werden. 99 Der Position ist<br />
zu folgen. Das Festhalten an der subjektiven wie der objektiven Theorie verbessert<br />
die Absicherung und Nachprüfbarkeit der Auslegung.<br />
Mit der Anwendung der subjektiven und der objektiven Theorie wird aber nach<br />
der hier vertretenen Auffassung noch nicht abschließend über das Auslegungsverständnis<br />
entschieden. Vielmehr handelt es sich um Zwischenschritte auf dem<br />
Weg zur Bestimmung des Auslegungsverständnisses. Für sich genommen überschreiten<br />
beide Ansätze bei jeder Auslegung den Bereich des positiven Rechts.<br />
Schon die sprachliche und die historische Materialienforschung sind nicht mehr<br />
positives Recht. Gleichwohl ist diese Überschreitung notwendig, um Recht<br />
funktionsfähig zu halten und nicht nur auf eine von jeder Funktion losgelöste<br />
Strukturanalyse zu beschränken. Um den Anschluss an die Aufgaben und Wirkungen<br />
im praktischen Rechtsleben zu finden, muss der Betrachtungsrahmen<br />
erweitert und die Verknüpfung mit den Auslegungsregeln hergestellt werden.<br />
Je breiter und differenzierter das juristische Prämissenmaterial ist – und die hier<br />
vertretene Rangfolge führt zu einer Erweiterung des auslegungsfähigen Materials<br />
– und je unterschiedlicher es behandelt werden kann, desto uneinheitlicher<br />
können die Konsequenzen ausfallen, desto häufiger ergeben sich auf den verschiedenen<br />
Ebenen unterschiedliche, mitunter gegensätzliche Lösungen des zu<br />
beurteilenden Problems. Die Theorien dienen daher lediglich der Annäherung an<br />
die Frage nach dem Rangverhältnis der Auslegungsregeln (III.) 100 und der Frage,<br />
wie darüber hinaus die Stringenz und Überzeugungskraft der Auslegung gewährleistet<br />
werden kann (IV.).<br />
Die historische Interpretation vermittelt eine von Fall zu Fall unterschiedliche<br />
Bindungswirkung: Je länger der Erlass einer gesetzlichen Regelung zurückliegt<br />
und je stärker sich die der Norm korrespondierenden Lebensverhältnisse geändert<br />
haben, umso mehr können die ursprünglich mit der Norm verfolgten Zwecke<br />
in den Hintergrund treten. 101 Der Wandel in den herrschenden Anschauungen<br />
zu einem Sachverhalt oder Problem kann sich oft schon in dem Spielraum<br />
vollziehen, der von vorneherein für eine Präzisierung der Gesetzeszwecke verbleibt.<br />
Für den Fall, dass deutlich erkennbare gesetzgeberische Ziel- und<br />
Zweckmäßigkeitsentscheidungen den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen<br />
nicht mehr entsprechen, ist es dann legitim das Gesetz den heutigen Vorstellungen<br />
entsprechend umzuinterpretieren. Allerdings darf sich die Auslegung aus<br />
99<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 20.<br />
100<br />
BYDLINSKY, S. 436.<br />
101<br />
SCHMALZ, Rz. 264; problematisierend: COING, S. 49.<br />
18
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
diesem Anlass nicht weiter als erforderlich von den erkennbaren Absichten des<br />
Gesetzgebers entfernen. Grenzen ziehen die Grundsätze, die Kontinuität des<br />
Rechts möglichst zu wahren und unnötige Betätigung im Bereich der Legislative<br />
zu vermeiden. 102 Die historische Auslegung kann also wie auch die grammatische<br />
Auslegung nur einen Ausgangspunkt der Auslegung unter anderen darstellen.<br />
Es wird an die Zwecksetzungen des historischen Gesetzgebers angeknüpft.<br />
Der Auslegende durchdenkt die Konsequenzen weiter und richtet die<br />
einzelnen Gesetzesbestimmungen zueinander aus. Dadurch geht er aber bereits<br />
über den als historisches Faktum verstandenen Willen des Gesetzgebers und die<br />
konkreten Normvorstellungen des Gesetzesverfassers hinaus. 103 Generell ist die<br />
Bindungswirkung der historischen Auslegung daher eher gering. 104<br />
4. Teleologische Auslegung<br />
Die teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Regelung. 105<br />
Mit jeder Rechtsnorm soll ein bestimmter Zweck erreicht werden. Er resultiert<br />
aus der zugrundeliegenden Interessenlage und ihrer Bewertung durch den Gesetzgeber.<br />
Die teleologische Auslegung soll dazu verhelfen, den Grundgedanken<br />
der gesetzlichen Regelung zu ermitteln.<br />
Von MÜLLER/CHRISTENSEN wird die eigenständige Bedeutung einer teleologischen<br />
Interpretation ganz bestritten. 106 Sie sehen die Gefahr des Missbrauchs<br />
für subjektive oder subjektiv vermittelte Wertungen von norm- oder<br />
nicht-normbezogener, von vorwiegend rechts- und verfassungspolitischer oder<br />
allgemeiner Art. Resümierend stellen sie fest, dass sich eine unterstellte Ratio,<br />
die unter keinem anderen Konkretisierungsgesichtspunkt nachweisbar sei, selbst<br />
disqualifiziere.<br />
Zugleich soll aber die Frage nach Sinn und Zweck eine selbstständige Fragestellung<br />
bei jedem Einsatz einer der anderen Auslegungsmethoden sein, da sie in<br />
der Diktion von MÜLLER/CHRISTENSEN von den anderen „unterscheidbar“<br />
ist. In deren Rahmen und unter deren Kontrolle halten sie das Argument aus<br />
Telos für eine brauchbare Hilfsgröße.<br />
102<br />
ZIPPELIUS, S. 42.<br />
103<br />
LARENZ/CANARIS, S. 153.<br />
104<br />
BVerfGE 11, 126, 130 f.; BGH St 18, 153; zustimmend JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59;<br />
ähnlich ZIPPELIUS, S. 42; LARENZ, S. 314.<br />
105<br />
BYDLINSKY, S. 454.<br />
106<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />
19
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Ihrer Position liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, dass die Norminhalte als<br />
statische Gebilde begreift, die mit Hilfe grammatischer, historischer, genetischer<br />
und systematischer Interpretation sowie den darüber hinaus entwickelten<br />
Elementen der Konkretisierung in ihrer dauerhaften Gültigkeit ermittelbar sind.<br />
Zu kurz kommt dabei der temporäre Faktor. Normen sind mit Wandel konfrontiert.<br />
Einerseits können sich die sachlichen Gegebenheiten in der Lebenswelt<br />
selbst verändern. Andererseits unterliegen auch konstante gesellschaftliche Phänomene<br />
Veränderungen in ihrer Bewertung. Insbesondere wenn der zeitliche<br />
Abstand zwischen dem Erlass und der Anwendung größer wird, erweitern sich<br />
der Spielraum und die Notwendigkeit für die Anpassung und Fortentwicklung<br />
des Gesetzeszwecks. 107<br />
Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist deshalb der zugehörige Ausschnitt<br />
der Lebenswelt in die Prüfung mit einzubeziehen. 108 D. h., die Strukturen des<br />
geregelten Sachbereichs, faktische Gegebenheiten, die auch der Gesetzgeber<br />
nicht verändern kann, sind bei der Normdeutung mit zu berücksichtigen. 109 Es<br />
wird also das sachliche Umfeld einer Norm in der Auslegung mitberücksichtigt,<br />
ohne dass sich der Gesetzgeber ihrer Bedeutung für die von ihm erstellte Regelung<br />
immer bewusst gewesen sein muss. MÖLLERS will richtigerweise auch<br />
den Entscheidungszusammenhang mit einbeziehen, der von Organisations- und<br />
Verfahrensrecht mitgeprägt sein kann. 110<br />
Eine bindende Kraft teleologischer Interpretation scheidet aus, wenn der Gesetzgeber<br />
sich über die äußeren Umstände bewusst hinwegsetzen wollte. 111<br />
Lassen sich keine Anhaltspunkte für eine dezidierte Neuorientierung auffinden,<br />
wird teilweise von den Auslegenden auf allgemeine Orientierungsgrößen abgestellt.<br />
Allgemeine Üblichkeit und rechtliche Zulässigkeit bestimmter Verhaltensweisen<br />
sind aber kein hinreichendes Indiz für die Zweckbestimmung. 112<br />
Deshalb kann ein sozialadäquates Verhalten nur eine allenfalls geringe Bedeutung<br />
für die teleologische Auslegung entfalten. Verbindlichere Orientierungsmarken<br />
sind die der Rechtsordnung immanenten Rechtsprinzipien.<br />
Wenn nicht der schwerfällige Motor der Gesetzgebungsmaschinerie angeworfen<br />
werden soll, 113 kann die sich auftuende Kluft zwischen veränderter Faktenlage<br />
107<br />
ZIPPELIUS, S. 20; VON METTENHEIM, S. 74 ff.; vgl. LARENZ/CANARIS, S. 158; Illustrativ<br />
SMEDDINCK (1999).<br />
108<br />
KOCH/RÜSSMANN, S. 169 f.; LARENZ, S. 330.<br />
109<br />
LARENZ, S. 319; ähnlich BYDLINSKY, S. 459 f.<br />
110<br />
MÖLLERS, § 3 Rz. 24.<br />
111<br />
LARENZ, S. 320.<br />
112<br />
HOFFMANN, ZRP 1986, 89.<br />
113<br />
Vgl. BRUGGER AöR 1995, 1, 18.<br />
20
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
und konstantem Normtext nur mit der teleologischen Auslegung überbrückt<br />
werden. Verändert sich die Realität, so wandelt sich der Norminhalt. Oftmals<br />
führt das zu keiner grundlegenden Inhaltsveränderung, sondern nur zu einer<br />
weiteren oder engeren Auslegung oder zu einer begrenzten Verschiebung des<br />
Anwendungsbereichs. 114 Sofortiges legislatives Tätigwerden bei nachträglichem<br />
Wandel in den Realverhältnissen einer Rechtsnorm ist wegen der permanenten<br />
Überlastung der Parlamente nicht zu erwarten. 115<br />
Schwierigkeiten bei der teleologischen Auslegung ergeben sich dadurch, dass<br />
mit einer Norm oftmals nicht nur ein einziges Ziel verfolgt wird, sondern gleich<br />
mehrere Zwecke transportiert werden sollen. 116<br />
Sofern der Normzweck nicht ausdrücklich bestimmt wird – wie das in der modernen<br />
Umweltschutzgesetzgebung dagegen häufig der Fall ist –, müssen die<br />
von der Norm erfassten Interessen identifiziert werden. Dazu ist der gesellschaftliche<br />
Interessenkonflikt zu rekonstruieren, den der Gesetzgeber vor Augen<br />
hatte, und die gesellschaftlichen Interessen und Machtlagen, die ihn bestimmt<br />
haben, einen bestimmten Interessenausgleich anzustreben. 117 Ein Zweck des<br />
Gesetzes wird dann dadurch festgestellt, dass unter den wahrscheinlichen Folgen<br />
verschiedener Interpretationsmöglichkeiten im Rahmen des Wortsinns eine<br />
oder mehrere sich als erstrebenswert ausgezeichnet haben und so zum Zweck<br />
des Gesetzes befördert werden. 118 Dies stellt einen Optimierungsvorgang dar,<br />
ohne dass dafür eine übergeordnete Zielsetzung vorgezeichnet ist. 119<br />
Daneben besteht eine weitere Voraussetzung für eine korrekte teleologische<br />
Interpretationsbegründung: In der Interpretation kann nicht ohne weiteres vom<br />
Gebotensein der Zweckvorstellung eines Normgebers auf das Gebotensein der<br />
zur Verwirklichung der Zwecke notwendigen Mittel geschlossen werden. Ein<br />
solcher Kurzschluss würde zu rechtsstaatlichen Friktionen führen, da beispielsweise<br />
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet würde. 120 Aus dem ermittelten<br />
Normzweck lassen sich demnach nur vorsichtige Folgerungen ableiten.<br />
Trotz der angedeuteten Schwierigkeiten kommt der teleologischen Auslegung<br />
demnach eine eigenständige Bedeutung zu. 121<br />
114<br />
SCHMALZ, Rz. 284.<br />
115<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 19.<br />
116<br />
BRANDT, S. 23 ff.; LARENZ, S. 314; MÖLLERS, § 3 Rz. 25.<br />
117<br />
HECK, S. 95 f.; COING, S. 31; FIKENTSCHER, S. 677.<br />
118<br />
Ähnlich LARENZ/CANARIS, S. 154; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />
119<br />
LARENZ/CANARIS, S. 149; KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />
120<br />
KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358.<br />
121<br />
BYDLINSKY, S. 437; aA MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />
21
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
III. Verhältnis der Methoden zueinander<br />
Zwischen den Auslegungsregeln gibt es zahlreiche Interdependenzen. Die Lage<br />
ist unübersichtlich. Eine allseits konsentierte Präzisierung ist nicht gefunden.<br />
Die systematische Auslegung soll auf die grammatische wie die anderen Auslegungsregeln<br />
angewiesen sein. 122 Die Entstehungsgeschichte soll nur zur Bestätigung<br />
oder zur Ausräumung von Zweifeln herangezogen werden können. 123 Die<br />
einzelne Bestimmung soll im Rahmen ihres möglichen Wortsinns und in Übereinstimmung<br />
mit dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes so auszulegen<br />
sein, dass den Zwecken der gesetzlichen Regelung und dem Rangverhältnis dieser<br />
Zwecke optimal entsprochen wird. Der auslegende Rechtsanwender müsse<br />
dabei die Gesamtheit der Zwecke im Auge behalten, die einer Regelung zugrunde<br />
liegen. Indem der Rechtsanwender zwar von den Zwecksetzungen des historischen<br />
Gesetzgebers ausgehe, diese aber in ihren Konsequenzen weiter durchdenke<br />
und die einzelnen Normen an ihnen ausrichte, abstrahiere er vom historischen<br />
„Willen des Gesetzgebers“ und den konkreten Normvorstellungen des<br />
historischen Gesetzesverfassers. 124<br />
Nach Ansicht MÜLLER/CHRISTENSENs können historische, genetische und<br />
systematische Elemente der Konkretisierung so wenig voneinander und vom<br />
Verfahren grammatischer Auslegung getrennt werden, wie dieses von ihnen. Sie<br />
betonen die enge Verwandtschaft der genetischen, historischen und systematischen<br />
Auslegung mit der grammatischen und belegen das mit Beispielen. Das<br />
systematische Teilergebnis werde mit Hilfe grammatischer, historischer und<br />
genetischer Auslegungselemente gewonnen. Der historische Aspekt sei vielfach<br />
mit genetischen und teleologischen Unterstellungen vermischt. 125 So oder ähnlich<br />
lauten die Versuche, die Interdependenzen zwischen den Auslegungsregeln<br />
zu beschreiben.<br />
Hinweise auf mangelnde Trennschärfe, z. B., dass historische und genetische<br />
Gesichtspunkte innerhalb der grammatischen Auslegung angesiedelt seien, sind<br />
für die Bestimmung des Verhältnisses der Methoden zueinander wenig hilfreich.<br />
Für die Ordnung des Verhältnisses ist vom Erkenntnisinteresse auszugehen: Es<br />
geht darum, den Inhalt einer Norm präzise zu bestimmen. Deshalb kann es immer<br />
nur derselbe eine Text sein, der aus unterschiedlichen Blickrichtungen – so<br />
gut es geht – beleuchtet wird. Dafür sind die klassischen Auslegungsregeln<br />
122<br />
LARENZ, S. 312.<br />
123<br />
BVerfGE 11, 126, 130 f.; BGH St 18, 153; zustimmend JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59;<br />
ähnlich ZIPPELIUS, S. 42.<br />
124<br />
LARENZ, S. 312.<br />
125<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 377.<br />
22
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
wichtige Hilfsgrößen, die die wechselnden Ausgangspunkte kennzeichnen und<br />
die Ausdeutung des Untersuchungsobjekts entlang der von ihnen bestimmten<br />
Perspektive erleichtern. Um nicht des persönlichen Vorverständnisses des Auslegenden<br />
Tür und Tor zu öffnen, bedarf es zusätzlich einer festen Ordnung, die<br />
ein freihändiges Hantieren mit einzelnen Auslegungselementen verhindert.<br />
Eine Hierarchie zwischen den Auslegungsregeln sieht offenbar LARENZ. Denn<br />
er formuliert als Bedingung für die Anwendung der historischen Auslegung,<br />
dass zuvor die grammatische und die systematische Auslegung zu keiner hinreichenden<br />
Klarheit geführt haben. 126 Erst wenn die bisher erörterten Methoden<br />
noch keine zweifelsfreie Antwort zu geben vermögen, könne die teleologische<br />
Methode eingesetzt werden. 127 Mit leichten Modifikationen wird die Reihenfolge<br />
von weiteren Autoren vertreten. 128<br />
Diese Anordnung der einzelnen Methoden ist nicht einfach behauptet worden,<br />
sondern lässt sich konkret auf praktische wie verfassungsrechtliche Gründe stützen:<br />
Der Normbegriff ist Ausgangspunkt und Grenze zugleich. Sinndeutungen,<br />
die sich nicht mehr unter den Wortlaut eines Begriffs fassen lassen, müssen aus<br />
der jeweils fallbezogenen Rechtsanwendung ausscheiden. 129<br />
Wenn sich die Bedeutung eines Begriffs durch bloßen Vergleich mit dem Kontext<br />
herstellen lässt, schließt das die Anwendung weiterer Methoden aus. 130 Die<br />
systematische Auslegung ist eine gleichsam erweiterte grammatische Auslegung,<br />
die ebenfalls ganz anhand des derzeit geltenden Normgebildes – dem Gesetz<br />
– vollzogen wird.<br />
Wenn ein Text in Bezug auf ein konkretes Problem ernsthafte Zweifel zulässt,<br />
hat es keinen Sinn mehr, dieses Problem allein mit Hilfe des Textes lösen zu<br />
wollen, ohne neue Informationen einzuführen. 131<br />
Zuallererst sind dann die Zweckvorstellungen des Gesetzgebers zu ermitteln.<br />
Sie geben die Auskunft über die zugehörige Regelungsidee und das Regelungsverständnis.<br />
Damit wird es sein Bewenden haben, wenn Norm und Normbereich<br />
immer noch stimmig zueinander passen. Nur bei der Auseinanderentwicklung<br />
von Norm und Lebenswelt entsteht das Bedürfnis, die ursprüngliche Regelungs-<br />
126<br />
S. 313; nur bestätigenden Charakter hat die historische Auslegung nach BVerfGE 11, 120, 130 f.<br />
127<br />
LARENZ, S. 319; ebenso LARENZ/CANARIS, S. 149; BYDLINSKY, S. 453 f.<br />
128<br />
ENGISCH, S. 250 f.; KOCH/RÜSSMANN, S. 182, die allerdings auf die Kontextauslegung verzichten;<br />
vgl. auch BYDLINSKY, S. 557; LARENZ/CANARIS, S. 163 f.<br />
129<br />
COING, S. 30.<br />
130<br />
BYDLINSKY, S. 429, 443.<br />
131<br />
VON METTENHEIM, S. 104.<br />
23
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
idee auf die veränderten Außenbedingungen zu übertragen. 132 Die geschilderte<br />
Rangfolge kann dann Gültigkeit für sich beanspruchen, wenn in der letzten Stufe<br />
der Auslegung schließlich das überzeugende eindeutige Ergebnis festgestellt<br />
werden kann.<br />
Die juristischen Auslegungsregeln führen aber immer wieder auf ihren einzelnen<br />
Ebenen zu keinem oder zu völlig widersprüchlichen Ergebnissen unterschiedlicher<br />
Intensität. 133 Abzulehnen ist daher das Gebot, im Regelfall die<br />
grammatische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung<br />
zu benutzen. 134 Es widerspricht der Gesetzesbindung, denn stets würde so<br />
ein erheblicher Interpretationsspielraum eröffnet. Ferner könnte nicht ökonomisch<br />
gearbeitet werden, sondern die erreichbaren Informationen müssten alle<br />
in die Auslegung eingestellt und bearbeitet werden. Unausgesprochen liegt der<br />
üblichen Reihenfolge der Auslegungsmethoden das arbeits-ökonomische Prinzip<br />
zugrunde, die einfachere Methode – die Methode, die mit einer geringeren Intensität<br />
an Bemühungen anzuwenden ist – ist zunächst zu versuchen, und zu der<br />
schwierigeren ist erst überzugehen, wenn mit Hilfe der ersteren das gestellte<br />
Problem nicht zu lösen war. 135 Nur kann damit noch nicht das letzte Wort gesprochen<br />
sein. In Fällen, in denen sich die Verhältnisse gegenüber der bisherigen<br />
Entwicklung gewandelt haben, ist es denkbar, dass zuvor aufgrund der herkömmlichen<br />
Beurteilungsweise ein relativ klares, d.h. mit mindestens überwiegenden<br />
Argumenten zu stützendes sprachliches Ergebnis erzielt werden kann.<br />
Zugleich kann jedoch nun ein erkennbarer Widerspruch zu den objektiven Kriterien<br />
der Rechtsidee auftreten. Das Ergebnis der grammatischen Auslegung kann<br />
sich dann als ohne sachliche Rechtfertigung und im Widerspruch stehend mit<br />
den sonst in der Rechtsordnung anerkannten Wertungen erweisen. Die offensichtlichen<br />
allgemeinen Erwartungen der Beteiligten und die Rechtssicherheit<br />
können verletzt sein. Gemessen an den konkreten Zwecken bestimmter Rechtsinstitute<br />
oder Rechtsnormen kann das Ergebnis klar unzweckmäßig sein. 136<br />
Deswegen muss für den daraus resultierenden erhöhten Interpretationsbedarf der<br />
Frage nachgegangen werden, wie das Ergebnis haltbarer zu machen ist. (IV.).<br />
Für das Verhältnis der überkommenen Methoden gilt zusammengefasst, dass<br />
nicht bei jeder einzelnen Akte im Verwaltungs- oder Justizdienst, wohl aber bei<br />
grundlegenden Arbeiten, wo es darum geht, neue Argumentationsstränge abzusichern,<br />
auf die Absicherung durch alle Auslegungsmethoden zurückzugreifen<br />
132<br />
BYDLINSKY, S. 429, 453.<br />
133<br />
BYDLINSKY, S. 555 f.<br />
134<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 21.<br />
135<br />
BYDLINSKY, S. 556.<br />
136<br />
BYDLINSKY, S. 561.<br />
24
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
ist. Wer dem Text einen anderen Sinn beilegen will, trägt dafür die Beweis- und<br />
Begründungslast. 137<br />
IV. Bemühungen um erhöhte Rationalität<br />
Fraglich ist, ob sich mit der Klärung der einzelnen Auslegungsregeln und der<br />
Entscheidung für das von LARENZ vertretene Hierarchiemodell bereits hinreichend<br />
rationalisierte und rechtlich haltbare Ergebnisse erreichen lassen, die<br />
nachvollziehbar und kontrollierbar sind.<br />
Problematisch ist, dass trotz des Methodeneinsatzes Spielräume für das Gutdünken<br />
des auslegenden Rechtsanwenders verbleiben. Dafür gibt es unterschiedliche<br />
Gründe:<br />
- Das liegt zum einen daran, dass die verschiedenen Kriterien, z. B. der Wortsinn<br />
oder der systematische Zusammenhang, Raum lassen für die Interpretation.<br />
Sprachliche und logische Überlegungen lassen sich nicht zureichend trennen. 138<br />
So ist z. B. nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber alle Querverbindungen einer<br />
neuen Norm zur bestehenden Rechtsordnung sieht und berücksichtigt. 139 Am<br />
Mangel an hinreichenden Informationen kann die historische Auslegung scheitern,<br />
wenn sich die Motive des Gesetzgebers nicht mehr eruieren lassen. Unbefriedigend<br />
ist schließlich, dass die Befolgung der einzelnen Auslegungskriterien<br />
zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. 140 Dann wird eine Abwägung der mit<br />
den einzelnen Regeln ermittelten Belange notwendig werden. 141<br />
- Die rechtssichere legislative Konkretisierung und judikative Auslegung der<br />
gesetzlichen Vorgaben führen nicht automatisch zu legitimen und zweckmäßigen<br />
Regelungen. In einer pluralistischen Gesellschaft wird die Legitimität vieler<br />
Rechtsentscheidungen umstritten sein, und Praktikabilitätsprobleme stellen sich<br />
ebenfalls immer wieder. 142<br />
- In anderen Fällen werden die Motive noch ermittelbar sein, aufgrund bloßen<br />
Zeitablaufs und Wandels der Verhältnisse kann aber die nachträgliche Illegitimität<br />
und Unzweckmäßigkeit einer Norm eingetreten sein. Wenn die ursprünglich<br />
erlassene Rechtsnorm legitim und zweckmäßig war, resultiert aus Verände-<br />
137<br />
COING, S. 30.<br />
138<br />
BYDLINSKY, S. 437.<br />
139<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 17; Explikationen gibt es im Einzelfall, vgl. z.B. BRANDT/<br />
SMEDDINCK, S. 131 ff.<br />
140<br />
DECKERT, JuS 1995, 480, 481; siehe oben unter III.<br />
141<br />
LARENZ, S. 305.<br />
142<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 12.<br />
25
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
rungen im Realbereich der Norm oder im Moralbewusstsein der Bevölkerung<br />
ein Bedeutungswandel der Norm. D.h., es tut sich ein Zwiespalt auf zwischen<br />
dem damals, bei Gesetzeserlass, Gesagten und Gewollten einerseits und dem<br />
heute unter den Leitlinien von Legitimität und Zweckmäßigkeit richtigerweise<br />
Intendierten anderseits. 143 Ziel ist in solchen Fällen, immer das auf heutige Verhältnisse<br />
zugeschnittene Verständnis des Gesetzes zu ermitteln.<br />
Die angeführten Gründe machen deutlich, dass die Rechtfertigungskraft der vier<br />
traditionellen Auslegungsregeln für ein bestimmtes Verständnis eines Begriffs<br />
häufig nur von beschränkter Reichweite ist. 144 Daher kann die Einhaltung einer<br />
Rangfolge bei der Anwendung der Auslegungsregeln noch nicht zu hinreichend<br />
gerechtfertigten Ergebnissen führen. 145<br />
Wenn das mögliche Maß an Rationalität und Kontrollierbarkeit des juristischen<br />
Denkens voll ausgeschöpft werden soll, 146 ist fraglich, wie die Auslegung zusätzlich<br />
abgesichert werden kann. In der Fachdiskussion werden unterschiedliche<br />
Positionen vertreten: 147<br />
Als Ergänzung der Methoden – ohne den Anspruch richtige Entscheidungen<br />
gewährleisten zu können – legen MÜLLER/CHRISTENSEN die Berücksichtigung<br />
von Sachbereich, Fallbereich, Normbereich und Normprogramm und deren<br />
weitere Differenzierung bezogen auf die Eigenart des vorliegenden Rechtsfalls<br />
nah. Auf einer strukturellen Ebene sollen diese zusätzlichen Elemente, die mit<br />
der Norm aus der Lebenswelt gleichsam herausgeschnitten werden, eine weitere<br />
methodische Differenzierung sowie einen detaillierten Begründungs- und Darlegungsstil<br />
ermöglichen. 148 Erst die gleichrangige Zusammenschau von Norm<br />
und Normbereich erlaubt nach der Position der Autoren die Konkretisierung des<br />
Normbefehls.<br />
Im Bereich des Verwaltungsrechts sehen sie Anwendungsmöglichkeiten bei der<br />
Konkretisierung notwendig sachorientierter Normativbegriffe (z. B. Verhältnismäßigkeit,<br />
Geeignetheit, Erforderlichkeit), für Probleme des Gemeingebrauchs,<br />
des Normen- und Sachwandels, zur sachlichen Fundierung von Ermessensbegriffen<br />
und unbestimmten Rechtsbegriffen in ähnlichen Zusammenhän-<br />
143<br />
WANK, S. 66; BYDLINSKY, S. 436; BRUGGER, AöR 1995, 1, 16.<br />
144<br />
Ebenso BYDLINSKY, S. 437; vgl. auch ESSER, S. 124 ff.; KRIELE, S. 67 ff.; DECKERT, JuS<br />
1995, 480, 481; auf ihren historisch zufälligen Charakter weist FIKENTSCHER hin (S. 356 f.).<br />
145<br />
WANK, S. 66; HAAK, S. 208; BYDLINSKY, S. 436; MENNICKEN, S. 106; LARENZ, S. 305.<br />
146<br />
BYDLINSKY, S. 57.<br />
147<br />
Vgl. auch VON METTENHEIM, S. 96, 100; GARRN, S. 27 ff., 73 ff.<br />
148<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 409 f.<br />
26
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
gen. 149 Anders als bei den klassischen Auslegungsmethoden beziehen sich die<br />
Elemente des Normbereichs nicht in erster Linie auf die Textauslegung. 150 Sie<br />
beziehen sich auf Konkretisierungsschritte, durch die sachhaltige Gesichtspunkte<br />
aus der Untersuchung des Normbereichs der umzusetzenden Vorschrift und<br />
aus der Untersuchung der im Konkretisierungsvorgang durch wechselseitige<br />
Präzisierung als relevant herausgehobenen Elemente des Sachverhalts verwertet<br />
werden. 151<br />
Es ist richtig, dass schon die herkömmlichen Interpretationsmethoden über die<br />
bloße Textauslegung hinausgehen. 152 MÜLLER/CHRISTENSEN versuchen<br />
konsequenterweise der unbestreitbar vorhandenen Wechselwirkung zwischen<br />
Norm und sozialer Realität eine nachvollziehbare Struktur zu geben. Die Außenbezüge<br />
der Rechtsauslegung sollen rationalisiert und kontrollierbar gemacht<br />
werden. Letztlich muss aber der Kritik von KOCH zugestimmt werden, dass in<br />
MÜLLER/CHRISTENSENs Ausführungen unklar bleibt, wie der theoretisch<br />
einleuchtende Ansatz praktisch umgesetzt werden kann. 153<br />
Auch JAGUSCH/KÖNIG/DAUER versuchen bei der Rechtsauslegung den betroffenen<br />
Ausschnitt der Lebenswelt mit einzubeziehen. Danach soll im Bereich<br />
der Verkehrsregulierung – namentlich im Verkehrsrecht – stets auf die natürliche<br />
Betrachtung und das Verkehrsbedürfnis als maßgebliche Faktoren abgestellt<br />
werden. „Das Gewicht muss im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis haben,<br />
das größte Sicherheit bietet (…).“ Es soll keine Auslegung nur aus den Begriffen<br />
heraus geben. 154<br />
Der Ansatz von JAGUSCH/KÖNIG/DAUER ist insofern nachvollziehbar, als es<br />
sich um ein Rechtsgebiet handelt, in dem vom Normadressaten die unvermittelte<br />
Normbeachtung erwartet wird. 155 Dazu passt ein Sprachverständnis, das vorrangig<br />
dem durchschnittlichen erkennbaren Verständnishorizont der Adressaten<br />
angepasst ist. 156 So kann am ehesten die Befolgung der Anordnungen gewährleistet<br />
werden.<br />
Der Ansatz ist methodisch aber noch weniger überzeugend als die Bemühungen<br />
MÜLLER/CHRISTENSENs. Hilfen, die die Rationalisierbarkeit und Kontrollierbarkeit<br />
zu steigern vermögen, werden nicht angeboten. Eine Anwendung der<br />
149<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 410.<br />
150<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 322.<br />
151<br />
MÜLLER/CHRISTENSEN, S. 321.<br />
152<br />
Vgl. LARENZ, S. 319; SCHMALZ, Rz. 220 und 226; siehe oben unter III.<br />
153<br />
EuGRZ 1986, 345, 352.<br />
154<br />
JAGUSCH/KÖNIG/DAUER, Einl. Rz. 59 m.w.N.<br />
155<br />
BYDLINSKY, S. 439.<br />
156<br />
BYDLINSKY, S. 438.<br />
27
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Methoden, die ihre Rechtfertigung aus der konsequenten und regelgerechten<br />
Auslegung ableitet, kann nicht mit rein praktischen Erwägungen ausgehebelt<br />
werden. Zumal so nur wieder unkontrolliert das Einfallstor für subjektive Wertungen<br />
geöffnet wird.<br />
Methodisch anspruchsvoller ist dagegen das Konzept der folgenorientierten<br />
Auslegung. Danach sollen bei der Gesetzesauslegung die gesellschaftlichen<br />
Folgen der Auslegung berücksichtigt und gegebenenfalls die Auslegung korrigiert<br />
werden. 157 Anders als die klassische juristische Dogmatik, die Entscheidungen<br />
durch Verarbeitung vergangener Tatsachen mit Hilfe präziser Regeln<br />
steuere, lenke die Folgenorientierung die Entscheidungen durch die Erwartung<br />
der von der Entscheidung beeinflussten Wirkungen. 158<br />
Dabei geht es nicht um die Rechtsfolgen von Konditionalnormen, die ebenfalls<br />
von einer bestimmten Auslegung ausgelöst werden. Vielmehr stellt die folgenorientierte<br />
Auslegung auf die sogenannten Realfolgen ab. Das sind die empirisch<br />
identifizierbaren Folgen einer Entscheidung im sozialen Raum. 159<br />
Während die teleologische Auslegungsregel den objektiven Sinn und Zweck<br />
eines Gesetzes verwirklichen will, ist wesentliches Element der folgenorientierten<br />
Rechtsanwendung das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen über den<br />
Zusammenhang einer Rechtsfolgeanordnung und ihre empirischen Wirkungen.<br />
Die gesellschaftlichen Realfolgen werden ermittelt und offengelegt und die Entscheidung<br />
daran orientiert. 160 Praktisch erfolgt die Anwendung der folgenorientierten<br />
Auslegung in den Schritten Folgenprognose, Folgenbewertung und Folgenberücksichtigung.<br />
161 Damit werden konkrete Kriterien zur Verfügung gestellt,<br />
die eine strukturierte Auseinandersetzung ermöglichen.<br />
Das Durchdenken der Konsequenzen und die Überprüfung anhand der Erfahrung<br />
werden als eine Möglichkeit der Rationalitätssteigerung anerkannt. 162<br />
Gleichwohl ist dieser Ansatz nicht frei von Schwierigkeiten: Die Vielzahl denkbarer<br />
Entscheidungszwecke und die Notwendigkeit, zwischen ihnen eine Wahl<br />
zu treffen, können nur auf der Grundlage jeweils entsprechender selbstverständlicher<br />
(nicht mehr hinterfragter) Grundannahmen überzeugende Entscheidungsgründe<br />
sein. 163 Im Verhältnis der als relevant in Betracht kommenden Entschei-<br />
157<br />
DECKERT, JuS 1995, 480; zustimmend jedenfalls für das Verwaltungsrecht: HERMES, S. 359,<br />
363 f.<br />
158<br />
WÄLDE, S. 5.<br />
159<br />
SAMBUC, S. 107.<br />
160<br />
DECKERT, JuS 1995, 480, 482; LÜBBE-WOLFF, S. 137, 143; GARRN, S. 118 ff.<br />
161<br />
WÄLDE, S. 6 ff.; SAMBUC, S. 104 f.<br />
162<br />
VON METTENHEIM, S. 51, 64; ablehnend: FIKENTSCHER, S. 370.<br />
163<br />
GARRN, S. 122.<br />
28
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
dungsfolgen können gegebenenfalls erhebliche Bewertungsunterschiede auftreten.<br />
164 Angesichts der Unsicherheit des Eintritts der jeweils berücksichtigten<br />
Folgen dürfen mit Zweckbegrenzungen keine unangemessenen und an Gewißheitspostulaten<br />
orientierten Richtigkeitserwartungen verbunden werden. 165<br />
Als das gravierendste Problem beim Einsatz der folgenorientierten Auslegung<br />
dürfte die technische und organisatorische Unmöglichkeit anzusehen sein, Folgenberücksichtigung<br />
in der Rechtsanwendung adäquat zu leisten. 166 Deshalb soll<br />
nach anderen Ansätzen zur Erhöhung der Rationalität Ausschau gehalten werden.<br />
BRUGGER hat hervorgehoben, dass ein angemessenes Verständnis juristischer<br />
Auslegungsmethoden die Besinnung auf die Ziele des Rechts und die Eigenart<br />
der Stufung von legislativer und judikativer Tätigkeit voraussetzt. Das Ziel des<br />
Rechts sieht er in der Verwirklichung des Gemeinwohls. 167 In der einschlägigen<br />
Methodenliteratur wird dagegen fast ausschließlich nur das Ziel der Auslegung<br />
thematisiert: die Rechtsverwirklichung. 168<br />
Ein solches abstraktes Postulat – wie die Verwirklichung des Allgemeinwohls –<br />
klingt zunächst etwas pauschal und aufgesetzt. Dahinter könnte sich aber die<br />
Lösung für ein Problem verbergen, das die Methodendiskussion schon längere<br />
Zeit umtreibt: Das ist die Frage danach, wie in verfassungsrechtlich haltbarer<br />
Weise mit den verbliebenen Interpretationsspielräumen verfahren werden kann.<br />
Wenn Entscheidungsspielräume vorliegen, weil die normative Grundlage keine<br />
eindeutige Antwort enthält, stellt sich einerseits die Kompetenzfrage. 169 Wer<br />
soll und darf die verbliebenen Spielräume auffüllen? Andererseits geht es darum,<br />
die Spielräume vernünftig auszufüllen. Ein verfassungsrechtlich haltbarer<br />
Umgang mit den Spielräumen ist bisher daran gescheitert, dass Kriterien fehlten,<br />
die den getroffenen Entscheidungen zu einem Intersubjektivitätsanspruch<br />
verhelfen. 170<br />
Um vom subjektiven Vorverständnis zu abstrahieren und die Rationalität und<br />
damit die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses zu erhöhen, ist vorgeschlagen<br />
worden, jeweils das Ergebnis zu wählen, das den in der Rechtsgemeinschaft<br />
164<br />
LÜBBE-WOLFF, S. 141 ff.; GARRN, S. 123.<br />
165<br />
GARRN, S. 123.<br />
166<br />
LUHMANN, AöR 1969, 1, 22; ähnlich KOCH, EuGRZ 1986, 345, 358; weitergehend<br />
KOCH/RÜSSMANN, S. 107 ff.<br />
167<br />
AöR 1995, 1, 2.<br />
168<br />
PAWLOWSKI, S. 3; BYDLINSKY, S. 428; MENNICKEN, S. 15; LARENZ/CANARIS, S. 137<br />
ff. m.w.N.; problematisierend: KOCH, EuGRZ 1986, 345, 353.<br />
169<br />
Vgl. KOCH, EuGRZ 1986, 345, 359.<br />
170<br />
KOCH, EuGRZ 1986, 345, 360.<br />
29
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen am nächsten kommt. 171 Die Ermittlung<br />
der herrschenden Wertvorstellungen wird gerade in der pluralistischen<br />
Demokratie auf zunehmende Schwierigkeiten stoßen. Probleme ergeben sich<br />
schon daraus, dass Aussagen über geistiges Sein naturgemäß unsicher und meist<br />
streitig sind. 172 Wenn die Ausrichtung an den herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen<br />
nicht allein dem subjektiven Vorverständnis des Auslegenden ausgeliefert<br />
bleiben soll, müssen Kriterien gefunden werden, die zu richtigen und damit<br />
gerechten Entscheidungen führen. Ergebnisse können dann als richtig gelten,<br />
wenn ihr Inhalt, ihre Herleitung nachvollziehbar und ihr Inhalt gerechtfertigt<br />
ist.<br />
Es bedarf keiner auf fragwürdigen Grundlagen hergeleiteten und willkürlichen<br />
Bewertung anhand einer als herrschend ausgewählten Gerechtigkeitsvorstellung.<br />
Sie ist auch nicht möglich, da es vorgegebene Gerechtigkeitsvorstellungen nicht<br />
gibt. 173 Die Maßstäbe sind daher möglichst eng am Objekt der Norm und dem<br />
zugehörigen Ausschnitt der Lebenswelt zu entwickeln. Da es immer Willensakte<br />
sind, die zu Aussagen über Tatsachen und deren Verarbeitung führen, 174 ist es<br />
angezeigt, diese Willensakte transparent und damit kontrollierbar zu machen.<br />
BRUGGER bietet Kriterien zur Rationalisierung der Ausfüllung von Spielräumen<br />
an. Der Einsatz der Methoden wird auf die Zieltrias Rechtssicherheit, Legitimität<br />
und Zweckmäßigkeit ausgerichtet. 175 Alle drei Akzente sollen letztlich<br />
der Verwirklichung des Gemeinwohls 176 dienen.<br />
Zu den Kriterien im Einzelnen:<br />
1. Rechtssicherheit<br />
Rechtsnormen konkretisieren die Idee der Rechtssicherheit in mehrfacher Hinsicht:<br />
Die Bedeutungssicherheit aller rechtlichen Normen – unabhängig von<br />
welchem Gesetzgeber und aus welcher Epoche – und für alle Rechtssubjekte<br />
muss gewährleistet sein.<br />
171<br />
ZIPPELIUS, S. 19 und 41; vgl. auch VON METTENHEIM, S. 62 f.<br />
172<br />
FIKENTSCHER, S. 373.<br />
173<br />
VON METTENHEIM, S. 63.<br />
174<br />
VON METTENHEIM, S. 30 ff.; ähnlich FIKENTSCHER, S. 372.<br />
175<br />
Ähnlich BYDLINSKY, S. 454, 459; KOCH benennt dagegen als Interpretationsziele 1. die Ermittlung<br />
des Gesagten, 2. die Verwirklichung des vom Normgeber Gewollten sowie 3. die Verwirklichung<br />
des Vernünftigen (EuGRZ 1986,345, 354).<br />
176<br />
Problematisierend: Schuppert/Neidhardt (Hg.).<br />
30
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Geltendes Recht muss grundsätzlich beachtet und nötigenfalls auch mit Zwang<br />
durchgesetzt werden.<br />
Stabile Regelungen, die lange gelten und sich im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung<br />
festsetzen können, stärken die Rechtssicherheit. Soweit sich ein Neuordnungsbedarf<br />
ergibt, müssen daher die Neuregelung und der Modus des Übergangs<br />
transparent sein. 177 Permanent sich wandelnde Rechtsnormen stehen dem<br />
entgegen und gefährden das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Rechtstreue.<br />
2. Legitimität<br />
PAWLOWSKI hat auf die enge Verknüpfung von Legitimität und der Richtigkeit<br />
von Rechtssätzen hingewiesen. 178<br />
Legitimität ist nicht durch bloße Gesetzgebung herzustellen. Rechtsnormen zielen<br />
zwar auf Integration und Konsens ab. Beide sind aber nur zu erwarten, wenn<br />
möglichst viele Bürger die staatliche Regelungen und deren Umsetzung im Einzelfall<br />
als innerlich gerechtfertigt ansehen. 179 Der Legitimitätsgedanke muss<br />
daher auch in die Auslegung mit eingehen.<br />
3. Zweckmäßigkeit<br />
Jeder Rechtssatz bezieht sich auf einen bestimmten Ausschnitt aus der Wirklichkeit,<br />
den er regeln will, den durch die Norm mit umrissenen Sachbereich.<br />
Bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse sollen die Rechtsnormen möglichst<br />
zweckmäßig, praktikabel, letztlich zweckrational sein. 180<br />
Bei den Zweckmäßigkeitsanforderungen unterscheidet BRUGGER folgende<br />
Kriterien: Rechtsentscheidungen sollen von zutreffenden Einschätzungen des<br />
jeweiligen Wirklichkeitsbereichs und den betroffenen Interessen ausgehen. Die<br />
Voraussetzungen und Folgen rechtlicher Regelungen sind zu bedenken. Insbesondere<br />
sind die Leitideen der gesellschaftlichen Bereiche einzubeziehen, in die<br />
mit Mitteln des Rechts eingegriffen werden soll. 181<br />
177<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 3 f.; problematisierend: VON METTENHEIM, S. 75.<br />
178<br />
PAWLOWSKI, S. 258.<br />
179<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 5.<br />
180<br />
Auf die Verbindung von Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit in der Argumentationsfigur<br />
„Natur der Sache“ weist BYDLINSKY hin (S. 459 f.).<br />
181<br />
BRUGGER, AöR 1995, 1, 7.<br />
31
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Insgesamt nimmt der Ansatz Gesichtspunkte der folgenorientierten Auslegung<br />
auf, relativiert aber mit der Auffächerung der Gesichtspunkte dessen Unzulänglichkeiten,<br />
die sich aus dessen monistischem Zugang ergeben: Soweit sich hinsichtlich<br />
der Zweckmäßigkeit keine überzeugenden Aussagen erreichen lassen,<br />
kann das Gewicht der Norminterpretation stärker auf die weiteren Standbeine<br />
Rechtssicherheit und Legitimität ausgerichtet werden.<br />
Besser als die Ausrichtung an einem eher diffusen Begriff wie Gerechtigkeit<br />
könnte es die Ausrichtung an den drei konkreten Kriterien erleichtern, die konstatierten<br />
Schwierigkeiten zu lösen. Zugleich bedeutet die Ausrichtung am Gemeinwohl<br />
einen grundsätzlich anderen Zugang. Es ist durchaus denkbar, dass –<br />
von den Ermittlungsschwierigkeiten absehend – herrschende Gerechtigkeitsvorstellungen<br />
und Gemeinwohl auseinanderfallen, weil z.B. neuere Erkenntnisse<br />
und Entwicklungen sich im allgemeinen Bewusstsein noch nicht durchgesetzt<br />
haben. Die Chance, sachgerechte und damit richtige Entscheidungen zu treffen,<br />
steigt, wenn die vorgeschlagenen Kriterien zugrundegelegt werden.<br />
Der Erkenntnisgewinn, der durch die genaue Betrachtung der Kriterien Rechtssicherheit,<br />
Legitimität und Zweckmäßigkeit erreicht und dargestellt werden<br />
kann, und so vermittelbar wird, fördert die sachliche Angemessenheit und die<br />
Möglichkeit zur Anerkennung des Ergebnisses.<br />
Auslegungsergebnisse, die diesen drei Maßstäben gerecht werden, sind in besserer<br />
Weise von etwaigen individuellen Werthaltungen der Entscheider abstrahiert,<br />
als lediglich die herkömmliche Anwendung der vier tradierten Auslegungsregeln.<br />
Sowohl dem Fall, dass der Gesetzgeber nicht jeden Sachverhalt normieren kann<br />
– angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse –, als auch der sachgerechten<br />
Lösung des Konflikts wäre gedient. Die Kompetenzproblematik würde<br />
deutlich vermindert, da die Bindung des Auslegenden an das Gesetz konturierte<br />
Formen erhält. Zugleich liegt in dem Ansatz BRUGGERs die Chance, Entscheidungen<br />
über vernünftige gesellschaftliche Zustände herzustellen, da der Auslegende<br />
Rechenschaft über die Zweckmäßigkeitserwägungen ablegen muss. Auch<br />
wenn ein Auslegungsergebnis nicht den unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen<br />
entspricht, ist dank der zwischengeschalteten Filter Rechtssicherheit,<br />
Legitimität und Zweckmäßigkeit das Ergebnis hinreichend abgesichert.<br />
Das mag nach wie vor keine allseits befriedigende Problemlösung sein. Gleichwohl<br />
wird ein höheres Maß an Rationalität in der Auslegung gewährleistet, als<br />
das bei der bloßen Beschränkung auf grammatische, systematische, historische<br />
32
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
und teleologische Auslegung der Fall wäre. Die Transparenz der Begründung<br />
und Argumentation wird gesteigert. Der Rechtsanwender muss seine Entscheidung<br />
auf weitere Prüfschritte zurückführen. Er wird veranlasst, bewusst zu entscheiden<br />
und seine Wertvorstellungen offenzulegen. 182 Bei der Bestimmung des<br />
Normsinns ist daher die von BRUGGER vorgeschlagene Zieltrias als zusätzlicher<br />
Interpretationsfilter mit einzubeziehen. Ob es die Transparenz erhöht, wenn<br />
die drei Gesichtspunkte als zusätzliche Prüfungspunkte aufgefasst werden oder<br />
in die teleologische Auslegung integriert werden, ist letztlich nebensächlich. Für<br />
eine Integration spricht aber, dass sie Kriterien thematisieren, die zum Teil seit<br />
längerem im Zusammenhang mit der teleologischen Auslegung diskutiert wurden<br />
und werden. 183<br />
182<br />
Ähnlich BÖHLK/UNTERSEHER, JuS 1980, 323 f.; SAMBUC, S. 18.<br />
183<br />
Vgl. LARENZ/CANARIS, S. 245; FIKENTSCHER, S. 676 f.; BYDLINSKY, S. 453 ff.<br />
33
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
Literaturverzeichnis<br />
ALEXY, ROBERT,<br />
Theorie der juristischen Argumentation,<br />
Frankfurt/M. 1978<br />
BADEN, EBERHARD,<br />
Zum Regelungsgehalt der Gesetzgebungsmaterialien,<br />
in: Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung. Hg. Jürgen Rödig,<br />
Berlin, Heidelberg 1976, S. 369 ff.<br />
BAER, SUSANNE,<br />
Schlüsselbegriffe, Typen und Leitbilder und ihr Verhältnis zu Rechtsdogmatik,<br />
in: Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft. Hg. Eberhard Schmidt-<br />
Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.),<br />
Baden-Baden 2004, S. 223 ff.<br />
BAER, SUSANNE,<br />
Rechtssoziologie – Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung,<br />
Baden-Baden 2011.<br />
BETTI, EMILIO,<br />
Allgemeine Auslegungslehre als Methode der Geisteswissenschaften,<br />
Tübingen 1967<br />
BLANKENBURG, ERHART/HUBERT TREIBER,<br />
Bürokraten als Politiker - Politiker als Bürokraten,<br />
Die Verwaltung 1973, 273 ff.<br />
BÖHLK, HANS JOACHIM/LUTZ UNTERSEHER,<br />
Die Folgen der Folgenorientierung,<br />
JuS 1980, 323 ff.<br />
BRANDT, EDMUND,<br />
Vergleich zwischen den Zielsetzungen des Gesetzgebers und den tatsächlichen Wirkungen<br />
des Gesetzes,<br />
in: Wirkungsforschung zum Recht I – Wirkungen und Erfolgsbedingungen von Gesetzen.<br />
Hg. Hagen Hof/Gertrude Lübbe-Wolff,<br />
Baden-Baden 1999, S. 23 ff.<br />
34
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
BRANDT, EDMUND/ULRICH SMEDDINCK,<br />
Praktische Auswirkungen der Schnittstellenregelung in § 9 KrW-/AbfG für den<br />
Verwaltungsvollzug,<br />
in: Umweltverträgliche Abfallverwertung. Hg. Gertrude Lübbe-Wolff ,<br />
Baden-Baden 2001, S. 131 ff.<br />
BRUGGER, WINFRIED,<br />
Konkretisierung des Rechts und Auslegung der Gesetze,<br />
VerwArch 1995, 1 ff.<br />
BRYDE, BRUN-OTTO,<br />
Stationen, Entscheidungen und Beteiligte im Gesetzgebungsverfahren,<br />
in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Hg. Hans-Peter Schneider/Wolfgang Zeh,<br />
Berlin, New York 1989, S. 859 ff.<br />
BURCKHARDT, WALTHER,<br />
Die Lücken des Gesetzes und die Gesetzesauslegung,<br />
Berlin 1925<br />
BYDLINSKI, FRANZ,<br />
Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff,<br />
2. Aufl., Wien, New York 1991<br />
COING, HELMUT,<br />
Juristische Methodenlehre,<br />
Berlin, New York 1972<br />
DECKERT, MARTINA-R.,<br />
Zur Einführung: Die folgenorientierte Auslegung,<br />
JuS 1995, 480 ff.<br />
ENGISCH, KARL,<br />
Einführung in das juristische Denken,<br />
11. Aufl., Stuttgart 2010<br />
ESSER, JOSEF,<br />
Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung,<br />
2. Aufl., Frankfurt/M. 1972<br />
35
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
FIKENTSCHER, WOLFGANG,<br />
Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Band 3,<br />
Tübingen 1976<br />
GARRN, HEIKO,<br />
Zur Rationalität rechtlicher Entscheidungen,<br />
Stuttgart 1986<br />
HAAK, VOLKER,<br />
Normkontrolle und verfassungskonforme Auslegung des Richters,<br />
Bonn 1963<br />
HASSOLD, GERHARD,<br />
Wille des Gesetzgebers oder objektiver Wille des Gesetzes – subjektive oder<br />
objektive Theorie der Gesetzesauslegung,<br />
ZZP 1994, 181 ff.<br />
HECK, PHILIPP,<br />
Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz,<br />
AcP 1994, 94 ff.<br />
HERMES, GEORG,<br />
Folgenberücksichtigung in der Verwaltungspraxis und einer wirkungsorientierten<br />
Verwaltungsrechtswissenschaft,<br />
in: Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft. Hg. Eberhard Schmidt-<br />
Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem,<br />
Baden-Baden 2004, S. 359 ff.<br />
HOFMANN, HASSO,<br />
Nachweltschutz als Verfassungsfrage,<br />
ZRP 1986, 87 ff.<br />
HOFFMANN-RIEM, WOLFGANG,<br />
Gesetz und Gesetzesvorbehalt im Umbruch,<br />
AöR 2005, 5 ff.<br />
36
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
HOFFMANN-RIEM, WOLFGANG,<br />
Regulierungswissen in der Regulierung. Ms. vom 24.01.2012,<br />
<strong>Download</strong> unter: http://www.jura.uni-hamburg.de/public/personen/hoffmannriem/4.pdf.<br />
ISMAYR, WOLFGANG,<br />
Gesetzgebung im poltischen System Deutschlands,<br />
in: Gesetzgebung in Westeuropa. Hg. Wolfgang Ismayr,<br />
Wiesbaden 2008, S. 383 ff.<br />
JAGUSCH, HEINRICH/PETER KÖNIG/PETER DAUER,<br />
Straßenverkehrsrecht,<br />
42. Aufl., München 2013<br />
JESCHECK, HANS-HEINRICH,<br />
Methoden der Strafrechtswissenschaft,<br />
Studium Generale 1959, 107 ff.<br />
KELSEN, HANS,<br />
Allgemeine Rechtslehre,<br />
2. Aufl., Wien 1960<br />
KLEIN, HANS HUGO,<br />
Aufgaben des Bundestages,<br />
in: Handbuch des Staatsrechts III. Hg. Josef Isensee/Paul Kirchhof,<br />
3. Aufl., Heidelberg 2004, § 50<br />
KLUG, ULRICH,<br />
Juristische Logik,<br />
2. Aufl., Berlin, Göttingen 1958<br />
KLUTH, WINFRIED,<br />
Gesetzgebungslehre,<br />
in: Gesetzgebung – Ein Handbuch. Hg. Winfried Kluth/ Günther Krings,<br />
Heidelberg (im Erscheinen), § 1<br />
KOCH, HANS-JOACHIM,<br />
Die Begründung von Grundrechtsinterpretationen,<br />
EuGRZ 1986, 345 ff.<br />
37
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
KOCH, HANS-JOACHIM/HELMUT RÜSSMANN,<br />
Juristische Begründungslehre,<br />
München 1982<br />
KRIELE, MARTIN,<br />
Theorie der Rechtsgewinnung,<br />
2. Aufl., Berlin 1976<br />
LARENZ, KARL,<br />
Methodenlehre der Rechtswissenschaft,<br />
5. Aufl., Heidelberg 1983<br />
LARENZ, KARL/CLAUS WILHELM CANARIS,<br />
Methodenlehre der Rechtswissenschaft,<br />
3. Aufl., Heidelberg 1995<br />
LÜBBE-WOLFF, GERTRUDE,<br />
Rechtsfolgen und Realfolgen,<br />
Freiburg, München 1981<br />
LUHMANN, NIKLAS,<br />
Funktionale Methode und juristische Entscheidung,<br />
AöR 1969, 1 ff.<br />
LUHMANN, NIKLAS,<br />
Vertrauen – Ein Mechanismus der Reduktion sozialer Komplexität,<br />
2. Aufl., Stuttgart 1973<br />
MENNICKEN, AXEL,<br />
Das Ziel der Gesetzesauslegung,<br />
Bad Homburg, Berlin 1970<br />
METTENHEIM, CHRISTOPH VON,<br />
Recht und Rationalität,<br />
Tübingen 1984<br />
38
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
MICHAELIS, KARL,<br />
Über das Verhältnis von logischer und praktischer Richtigkeit bei der sogenannten<br />
Subsumtion,<br />
in: Göttinger Festschrift für das OLG Celle.<br />
Göttingen 1961, S. 117 ff.<br />
MÖLLERS, CHRISTOPH,<br />
Methoden,<br />
in: Grundlagen des Verwaltungsrechts I. Hg. Andreas Voßkuhle/Wolfgang<br />
Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann,<br />
2. Aufl., München 2012, § 3<br />
MÜLLER, EDDA,<br />
Ministerialverwaltung im Prozess der Normgenese am Beispiel des Bodenschutzes,<br />
in: Gesetzesproduktion im administrativen Binnenbereich. Hg. Edmund<br />
Brandt/Ulrich Smeddinck/Ralf Tils,<br />
Baden-Baden 2001, S. 17 ff.<br />
MÜLLER, FRIEDRICH/RALPH CHRISTENSEN,<br />
Juristische Methodik,<br />
10. Aufl., Berlin 2009<br />
NEUNER, JÖRG,<br />
Die Rechtsfindung contra legem,<br />
2. Aufl., München 2005<br />
NOLL, PETER,<br />
Gesetzgebungslehre,<br />
Reinbek 1973<br />
PAWLOWSKI, HANS-MARTIN,<br />
Methodenlehre für Juristen – Theorie der Norm und des Gesetzes. Ein Lehrbuch,<br />
3. Aufl., Heidelberg1999<br />
SACCO, RODOLFO,<br />
Einführung in die Rechtsvergleichung,<br />
2. Aufl., Baden-Baden 2011<br />
39
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
SAMBUC, THOMAS,<br />
Folgeerwägungen im Richterrecht,<br />
Berlin 1977<br />
SCHEUNER, ULRICH,<br />
Die Aufgabe der Gesetzgebung in unserer Zeit,<br />
DÖV 1960, 601 ff.<br />
SCHLINK, BERNHARD,<br />
Bemerkungen zum Stand der Methodendiskussion in der Verfassungsrechtswissenschaft,<br />
Der Staat 1980, 73 ff.<br />
SCHMALZ, DIETER,<br />
Methodenlehre für das juristische Studium,<br />
4. Aufl., Baden-Baden 1998<br />
SCHMIDT, MANFRED G,<br />
Das politische System Deutschlands,<br />
Bonn 2011<br />
SCHMITT-VOCKENHAUSEN, HERMANN,<br />
Durchgangsstation oder sonst nichts? Zur Gesetzgebungsarbeit des Bundes-tags.<br />
in: Der Bundestag von innen gesehen. Hg. Emil Hübner,<br />
München 1969, S. 137 ff.<br />
SCHROTH, ULRICH,<br />
Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht,<br />
Berlin 1983<br />
SCHUPPERT, GUNNAR FOLKE/FRIEDHELM NEIDHARDT (Hg.),<br />
Gemeinwohl – Auf der Suche nach Substanz,<br />
Berlin 2002<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Stellplatzpflicht und umweltpolitische Steuerung,<br />
Baden-Baden 1999<br />
40
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Mehr Umweltschutz nach Schweizer Vorbild? – Für einen Evaluierungsartikel im<br />
Grundgesetz,<br />
in: Grundgesetz und Umweltschutz. Hg. Edmund Brandt/ Ulrich Smeddinck,<br />
Berlin 2004, S. 111 ff.<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Good Practice: Gute fachliche Praxis im englischen Umweltrecht,<br />
NuR 2005, 634 ff.<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Integrierte Gesetzesproduktion – Der Beitrag der Rechtswissenschaft zur Gesetzgebung<br />
in interdisziplinärer Perspektive,<br />
Berlin 2006<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Zur Funktion normierter Prinzipien im Umweltrecht – untersucht am Beispiel der<br />
Produktverantwortung,<br />
NuR 2009, 304 ff.<br />
SMEDDINCK, ULRICH,<br />
Gesetzgebungsmethodik und Gesetzestypen,<br />
in: Gesetzgebung – Ein Handbuch. Hg. Winfried Kluth/Günther Krings,<br />
(im Erscheinen), § 3<br />
SMEDDINCK, ULRICH/Ralf TILS,<br />
Normgenese und Handlungslogiken in der Ministerialverwaltung – Die Entstehung<br />
des Bundes-Bodenschutzgesetzes: eine politik- und rechtswissenschaftliche Analyse,<br />
Baden-Baden 2002<br />
SOMEK, ALEXANDER,<br />
Rechtliches Wissen,<br />
Frankfurt/M. 2006<br />
SPRAU, HARTWIG,<br />
Einleitung,<br />
in: PALANDT- Bürgerliches Gesetzbuch – Kurzkommentar,<br />
72. Aufl., München 2013<br />
41
RATUBS 4/2013<br />
Rechtliche Methodik: Die Auslegungsregeln<br />
STEIN, EKKEHARD/GÖTZ FRANK,<br />
Staatsrecht,<br />
21. Aufl., Tübingen 2010<br />
STERN, KLAUS,<br />
Staatsrecht I,<br />
2. Auf., München 1984<br />
VAHLE, JÜRGEN,<br />
Grundlagen der juristischen Methodik,<br />
DVP 2012, 1 ff.<br />
VESTING, THOMAS,<br />
Rechtstheorie,<br />
München 2007<br />
WÄLDE, THOMAS W.,<br />
Juristische Folgenorientierung,<br />
Königsstein 1979<br />
WANK, ROLF,<br />
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung,<br />
Berlin 1978<br />
WALZ, CHRISTIAN,<br />
Das Ziel der Auslegung und die Rangfolge der Auslegungsmethoden,<br />
ZJS 2010, 482 ff.<br />
ZIPPELIUS, REINHOLD,<br />
Juristische Methodenlehre,<br />
11. Aufl., München 2012<br />
42
Zum Autor:<br />
Dr. Ulrich Smeddinck ist Projekt-Leiter des Arbeitspakets „Verfassungsrechtliche Anforderungen<br />
und verwaltungsrechtliche Implikationen“ im Rahmen der BMBF-geförderten<br />
Forschungsplattform „ENTRIA-Entsorgungsoptionen für radioaktive Reststoffe“ am Institut<br />
für Rechtswissenschaften der TU <strong>Braunschweig</strong> und Privatdozent an der <strong>Universität</strong><br />
Halle-Wittenberg.
Im Jahr 2013 sind bisher folgende RATUBS-Bände erschienen:<br />
Materialien zum Standortauswahlgesetz<br />
(Zusammengestellt und eingeleitet von Ulrich Smeddinck/Ulf Roßegger)<br />
134 Seiten<br />
Band 3/2013<br />
Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung III<br />
(Zusammengestellt und eingeleitet von Ulf Roßegger/Ulrich Smeddinck)<br />
263 Seiten<br />
Band 2/2013<br />
Thomas Gawron<br />
Biomasseanbau und räumliche Planung. Zweite Auflage<br />
61 Seiten<br />
Band 1/2013<br />
Im Jahr 2012 sind erschienen:<br />
Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung II<br />
(Zusammengestellt und eingeleitet von Edmund Brandt/Ulf Roßegger)<br />
130 Seiten<br />
Band 5/2012<br />
Thomas Gawron<br />
Das ferne Gericht. Wirkungsanalyse von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />
in Bezug auf Verwaltungsbehörden<br />
45 Seiten<br />
Band 4/2012<br />
Jürgen Peter/Sveja Eberhard<br />
Entwicklungsperspektiven im Gesundheitswesen: Chancen einer Veränderung<br />
30 Seiten<br />
Band 3/2012<br />
Thomas Gawron<br />
Biomasseanbau und räumliche Planung<br />
62 Seiten<br />
Band 2/2012<br />
Materialien zur Endlagersuchgesetzgebung I<br />
(Zusammengestellt und eingeleitet von Edmund Brandt/Ulf Roßegger)<br />
80 Seiten<br />
Band 1/2012
Im Jahr 2011 sind erschienen:<br />
Edmund Brandt<br />
Energierechtswende als geronnene Politik<br />
63 Seiten<br />
Band 4/2011<br />
Ralf Kreikebohm<br />
Der Demographische Wandel: Nicht nur ein Thema für die sozialen Sicherungssysteme<br />
31 Seiten<br />
Band 3/2011<br />
Eberhard Eichenhofer<br />
Sozialpolitik im Kontext des Lissabonner Vertrages und der Finanzmarkt- und<br />
Eurokrise<br />
36 Seiten<br />
Band 2/2011<br />
Edmund Brandt/Helmut Spangenberger<br />
Windenergieanlagen und Rotmilane - Anforderungen an die Bewertung des<br />
Tötungsrisikos<br />
62 Seiten<br />
Band 1/2011<br />
Im Jahr 2010 sind erschienen:<br />
Andreas Klees<br />
Energy Law in South Africa – Comments from a German Perspective on an<br />
Evolving Field of Law. Part one: Legal and Regulatory Framework of the Electricity<br />
Supply Industry<br />
92 Seiten<br />
Band 8/2010<br />
Günter C. Burmeister<br />
Das Diskriminierungsverbot in der dienstrechtlichen Rechtsprechung – dargestellt<br />
am Beispiel der Alters- und Teilzeitbeschäftigungsdiskriminierung<br />
33 Seiten<br />
Band 7/2010
Ralf Kreikebohm<br />
Solidarität und Subsidiarität als Ausprägung des „Sozialen“ in den Zeiten der<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
21 Seiten<br />
Band 6/2010<br />
Lothar Hagebölling<br />
Technik und Recht. Die Rechtswissenschaften an der <strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong><br />
<strong>Braunschweig</strong> mit Tradition und Zukunft<br />
23 Seiten<br />
Band 5/2010<br />
Andreas Klees/Sebastian Max Hauser<br />
Entflechtungen von Unternehmen als Instrument des allgemeinen Wettbewerbsrechts?<br />
Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Entflechtungsbefugnis<br />
vom 8. Januar 2010<br />
49 Seiten<br />
Band 4/2010<br />
Edmund Brandt<br />
Rechtswissenschaftliche Forschung im Spannungsfeld zwischen Disziplinarität<br />
und Interdisziplinarität<br />
23 Seiten<br />
Band 3/2010<br />
Thomas Gawron<br />
Reorganisation von Verwaltungsstrukturen in schrumpfenden Regionen<br />
102 Seiten<br />
Band 2/2010<br />
Andreas Klees<br />
Rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre an einer <strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong><br />
– Cui bono?<br />
16 Seiten<br />
Band 1/2010