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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>)<br />

für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>.<br />

Vorbemerkung<br />

Der vorliegende <strong>Kommentar</strong> bezieht sich auf die Darstellung des <strong>Ablauf</strong>s <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> im Abbauplanverfahren,<br />

mithin für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und an<strong>der</strong>e nicht <strong>der</strong> Energiegewinnung<br />

dienende Materialentnahmen aus dem Boden. Er entbindet insbeson<strong>der</strong>e nicht von<br />

<strong>der</strong> Konsultation <strong>der</strong> einschlägigen Gesetzgebung sowie <strong>der</strong> Richtlinien und Hilfsmittel, die im<br />

Folgenden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt sind.<br />

I. Allgemeines<br />

1. Charakteristika und Zielsetzung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong><br />

Die Grundidee <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> ist es, bei <strong>der</strong> Planung und Projektierung bestimmter Anlagen die<br />

rechtswesentlichen Umwelta<strong>usw</strong>irkungen möglichst frühzeitig und umfassend zu berücksichtigen.<br />

Die <strong>UVP</strong> soll so eine vorgängige Kontrolle sicherstellen, solange die Entscheidsituation<br />

noch offen ist. 1 Mit <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> verbunden sind neben ökologischen auch ökonomische Aspekte.<br />

Sowohl aus betriebs- als auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, bereits während<br />

<strong>der</strong> Projektierung einer Anlage die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Eine<br />

nachträgliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Anpassung eines Projekts aus Gründen des Umweltschutzes<br />

verursacht demgegenüber oft erhebliche Mehrkosten.<br />

Bevor mithin eine Behörde über die Planung, Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Anlagen entscheidet,<br />

welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig <strong>der</strong>en Umweltverträglichkeit.<br />

Dabei fügt sich die <strong>UVP</strong> in bestehende Entscheidverfahren ein, stellt mithin kein<br />

zusätzliches, selbständiges Verfahren dar. 2 Insofern erscheint die <strong>UVP</strong> als eine beson<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>der</strong> Sachverhaltsermittlung: Die mit <strong>der</strong> Sache befasste Behörde soll möglichst aufgeklärt<br />

über die Planung, Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Anlage entscheiden können. 3 Im Weiteren<br />

beinhaltet die Pflicht zur Durchführung einer <strong>UVP</strong> keine zusätzlichen inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens; für <strong>UVP</strong>-pflichtige und für an<strong>der</strong>en<br />

Anlagen gelten dieselben materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

2. Grundlagen<br />

A. Gesetze und Verordnungen<br />

a) Bundesgesetz über den Umweltschutz<br />

Die <strong>UVP</strong> wird in ihren Grundzügen in den Art. 10a bis 10d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz<br />

(SR 814.01; abgekürzt USG) geregelt. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung<br />

o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten kön-<br />

1 Entscheid des BGer 1A.239/2006, E. 3.1.<br />

2 BGE 112 Ib 424, 441.<br />

3 GVP 1995, Nr. 16. Die <strong>UVP</strong> trägt damit gerade dem Gedanken <strong>der</strong> Vorsorge und dem Grundsatz <strong>der</strong> ganzheitlichen<br />

Betrachtungsweise Rechnung. Vgl. Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 3.2.<br />

07.09.2009<br />

Seite 1 / 27<br />

Amt für Umwelt und Energie AFU | Lämmlisbrunnenstrasse 54 | 9001 St.Gallen<br />

Telefon 071 229 30 88 | Telefax 071 229 39 64 | info.afu@sg.ch | www.afu.sg.ch


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 2 -<br />

nen, prüft sie <strong>der</strong>en Umweltverträglichkeit; <strong>der</strong> Bundesrat bezeichnet diese Anlagen (Art. 10a<br />

USG).<br />

Grundlage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> ist ein Umweltverträglichkeitsbericht, für dessen Erstellung <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

zu sorgen hat. Der Bericht muss sich <strong>zum</strong> Ausgangszustand, <strong>zum</strong> Vorhaben und zur voraussichtlich<br />

verbleibenden Belastung für die Umwelt äussern (Art. 10b Abs. 1 und 2 USG). Der<br />

Bericht wird von <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle beurteilt (Art. 10c Abs. 1 USG) und kann von je<strong>der</strong>mann<br />

eingesehen werden, sofern nicht überwiegende private o<strong>der</strong> öffentliche Interessen<br />

entgegenstehen (Art. 10d USG).<br />

b) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt <strong>UVP</strong>V) enthält<br />

nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Inhalt <strong>der</strong> Prüfung sowie zu den Verfahrensgrundsätzen.<br />

Sie normiert die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Umweltverträglichkeitsbericht, regelt die<br />

Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle, legt die Aufgaben <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde fest und regelt die Koordination mit an<strong>der</strong>en Bewilligungen.<br />

Wie eingangs erwähnt, ist die <strong>UVP</strong> nicht als zusätzliches, selbständiges Bewilligungsverfahren<br />

ausgestaltet. Vielmehr fügt sie sich in das bestehende Verfahren ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

Ein selbständig anfechtbarer Entscheid über die Umweltverträglichkeit ergeht demzufolge nicht;<br />

«die <strong>UVP</strong> kann beispielsweise im Rahmen einer verwaltungsinternen Sitzung erfolgen.» 4 Das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> wird von <strong>der</strong> zuständigen Behörde in ihrem Entscheid über den Abbauplan<br />

berücksichtigt (Art. 19 <strong>UVP</strong>V).<br />

Im Anhang zur <strong>UVP</strong>V sind jene Anlagen aufgeführt, die <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

Art. 10a ff. USG unterliegen (Art. 1 <strong>UVP</strong>V). Kriterium für die <strong>UVP</strong>-Pflicht ist <strong>der</strong> Anlagetyp, bisweilen<br />

ergänzt durch Schwellenwerte. Der Katalog ist abschliessen<strong>der</strong> Natur; das Bundesgericht<br />

sah bislang keine Veranlassung, den Anlagenkatalog auf dem Weg <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

abzuän<strong>der</strong>n. 5<br />

c) Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Der Vollzug <strong>der</strong> eidgenössischen Vorschriften über die <strong>UVP</strong> wird im Grossratsbeschluss über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt (sGS 672.1; abgekürzt GRB <strong>UVP</strong>). Im GRB <strong>UVP</strong><br />

werden die zuständige Behörde und das massgebliche Verfahren festgelegt. Darüber hinaus<br />

enthält <strong>der</strong> GRB <strong>UVP</strong> Vorschriften über den Einbezug des kantonalen Umweltschutzrechts<br />

(Art. 4), die Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen Auflage (Art. 5) sowie des Entscheids und <strong>der</strong><br />

dazugehörigen Unterlagen (Art. 6), die Umweltschutzfachstelle (Art. 7) und die Koordination mit<br />

Entscheiden über Staatsbeiträge (Art. 8).<br />

d) Regierungsbeschluss <strong>zum</strong> Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

In Ausführung des GRB <strong>UVP</strong> wird im Regierungsbeschluss <strong>zum</strong> Grossratsbeschluss über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (sGS 672.11; abgekürzt RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>) zunächst das Amt<br />

für Umwelt und Energie (AFU) als kantonale Umweltschutzfachstelle bezeichnet (Art. 1). Der<br />

RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong> enthält darüber hinaus Bestimmungen über die Zusammenarbeit <strong>der</strong> weiteren<br />

am Verfahren beteiligten Verwaltungsstellen (Art. 3 und 4) und legt die Fristen für die<br />

Arbeit <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle fest (Art. 2).<br />

4 BGE 116 Ib 260, 264 (= Pra 80 Nr. 134, 643).<br />

5 BGE 124 II 219, 228; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.200/2004, E. 2.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 3 -<br />

B. Richtlinien und Hilfsmittel<br />

a) Richtlinien <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c <strong>UVP</strong>V sind die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)<br />

auch vor kantonalen und kommunalen Behörden massgebend, wenn die kantonale Umweltschutzfachstelle<br />

keine eigenen Richtlinien erlassen hat. Da im Kanton St. Gallen keine eigenen<br />

Richtlinien vorliegen, sind diejenigen des BAFU anzuwenden. Diese Richtlinien sind im Handbuch<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong> vom September 1990 enthalten, welches unter dem<br />

nachfolgenden Link heruntergeladen werden kann:<br />

http://www.bafu.admin.ch/php/modules/shop/files/pdf/phpMYn6Tg.pdf<br />

Im Übrigen gibt das Handbuch dem Gesuchsteller ausführliche, aber anlageunabhängige Hinweise,<br />

wie <strong>der</strong> Bericht über die Umweltverträglichkeit erarbeitet werden soll.<br />

b) Wegleitungen und Empfehlungen<br />

Das BAFU hat neben dem Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong> eine Reihe weiterer<br />

Hilfsmittel erstellt. Es sei an dieser Stelle auf die Publikationen des BAFU zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

verwiesen.<br />

http://www.bafu.admin.ch/uvp/01066/index.html?lang=de<br />

3. Verfahrensbeteiligte<br />

Am Verfahren zur Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit eines Abbauvorhabens 6 im Rahmen eines<br />

Abbauplanverfahrens sind in jedem Fall <strong>der</strong> Gesuchsteller, die Planerlassbehörde, die fe<strong>der</strong>führende<br />

Stelle des Kantons und die Umweltschutzfachstelle beteiligt. In den meisten Fällen<br />

kommen noch weitere Verfahrensbeteiligte, insbeson<strong>der</strong>e an<strong>der</strong>e Verwaltungsstellen, hinzu.<br />

Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Einsprache-/Beschwerdeberechtigte am Verfahren<br />

beteiligen.<br />

A. Der Gesuchsteller<br />

Den Gesuchsteller um Erlass eines Abbauplans trifft zunächst die Pflicht zur Erstellung eines<br />

Umweltverträglichkeitsberichts (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Bericht ist parallel zur Projektierung<br />

<strong>der</strong> Anlage im Abbauplanverfahren zu erstellen (Art. 7 <strong>UVP</strong>V); nur so ist es möglich, die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Untersuchungen in <strong>der</strong> Projektierung zu berücksichtigen und gegebenenfalls Alternativlösungen<br />

auszuarbeiten. 7 Für die Erstellung des Berichts sieht das Gesetz mit <strong>der</strong> Vor- und<br />

<strong>der</strong> Hauptuntersuchung zwei Verfahrensschritte vor (Art. 10b Abs. 1 und 3 USG).<br />

Zunächst ist im Rahmen einer Voruntersuchung nach den Richtlinien <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

abzuklären, ob und gegebenenfalls welche A<strong>usw</strong>irkungen <strong>der</strong> Anlage die Umwelt voraussichtlich<br />

belasten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V). Zudem ist ein Pflichtenheft zu erarbeiten, dass<br />

aufzeigt, welche Umwelta<strong>usw</strong>irkungen <strong>der</strong> Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und<br />

das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für<br />

die Untersuchung nennt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V). Der Gesuchsteller muss sodann <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an<br />

die Umweltschutzfachstelle (Art. 12 <strong>UVP</strong>V) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller<br />

berät (Art. 8 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V).<br />

6 Kies- und Sandgruben sowie Steinbrüche gelten aufgrund <strong>der</strong> damit verbundenen Terrainverän<strong>der</strong>ungen als<br />

Anlagen i.S.v. Art. 7 Abs. 7 USG und werden im Folgenden <strong>der</strong> Einfachheit halber als «Anlagen» bezeichnet.<br />

7 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 56 f. zu Art. 9 USG.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 4 -<br />

Entsprechend <strong>der</strong> methodischen und inhaltlichen Vorgaben im Pflichtenheft und in Beachtung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen muss <strong>der</strong> Gesuchsteller sodann einen Umweltverträglichkeitsbericht<br />

erstellen (Art. 10b Abs. 1 und 2 USG, Art. 9 <strong>UVP</strong>V). 8 Den Bericht hat <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen <strong>der</strong> zuständigen Behörde 9 einzureichen. Die<br />

Abfassung des Berichts wird <strong>der</strong> Gesuchsteller i.d.R. Fachpersonen überlassen.<br />

Neben <strong>der</strong> Pflicht zur Erstellung eines Berichts über die Umweltverträglichkeit treffen den Gesuchsteller<br />

allgemeine Mitwirkungspflichten. So kann nach Art. 10b Abs. 4 USG die zuständige<br />

Behörde insbeson<strong>der</strong>e Auskünfte o<strong>der</strong> ergänzende Abklärungen verlangen.<br />

B. Die zuständige Behörde<br />

Nach Art. 5 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V wird die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit von jener Behörde durchgeführt,<br />

die im Rahmen eines Bewilligungs- o<strong>der</strong> Genehmigungsentscheides über das Projekt<br />

entscheidet. Die Durchführung des Abbauplanverfahrens ist als Element <strong>der</strong> Ortsplanung Sache<br />

<strong>der</strong> politischen Gemeinde (Art. 2 i.V.m. Art. 28quater des Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt<br />

BauG]).<br />

Planerlass- und damit zuständige Behörde i.S.v. Art. 5 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V ist demzufolge <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

(Art. 29 f. BauG). Ihm obliegt insbeson<strong>der</strong>e die Verfahrensleitung und –koordination<br />

(Art. 14 und Art. 21 <strong>UVP</strong>V). 10 Im Weiteren überprüft <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at als zuständige Behörde<br />

die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und sorgt für die öffentliche Auflage; 11 letztere muss<br />

sowohl durch öffentlichen Anschlag und im amtlichen Publikationsorgan <strong>der</strong> politischen Gemeinde<br />

12 als auch im kantonalen Amtsblatt 13 bekannt gemacht werden. Zudem ist er verpflichtet,<br />

den Anstössern mit eingeschriebenem Brief Kenntnis vom Gesuch um Erlass eines Abbauplans<br />

zu geben (Art. 29 Abs. 2 BauG).<br />

Die zuständige Behörde hat weiter dafür besorgt zu sein, dass vor dem Sachentscheid (Entscheid<br />

über den Erlass eines Abbauplans) <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich<br />

ist (Art. 15 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Dies erfolgt aus Gründen <strong>der</strong> Verfahrenskoordination gleichzeitig<br />

zur öffentlichen Auflage; entsprechend ist in <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen Auflage darauf<br />

hinzuweisen, dass auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann<br />

(Art. 15 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Nach dem Sachentscheid muss <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht –<br />

zusammen mit weiteren <strong>UVP</strong>-Akten - ein weiteres Mal öffentlich zugänglich gemacht werden<br />

(Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

Die Grundlage für die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit bilden u.a. <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

sowie die Beurteilung und die Anträge <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle 14 (Art. 17 <strong>UVP</strong>V). 15<br />

Hiernach prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt (Art. 3 <strong>UVP</strong>V) entspricht (Art. 18 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> berücksichtigt<br />

die zuständige Behörde im Sachentscheid (Art. 19 <strong>UVP</strong>V).<br />

C. Die fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons<br />

Im Abbauplanverfahren ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) fe<strong>der</strong>führende<br />

Stelle des Kantons und als solche zuständig für die gesamte Koordination innerhalb<br />

<strong>der</strong> Kantonsverwaltung und mit dem Bund (Art. 5 Bst. b VKoG und Anhang 1 Ziff. 1.2 <strong>der</strong> Ver-<br />

8 Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 3.3; Entscheid des BGer, in: URP 1999 719 ff., 721.<br />

9 Vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I./3./B.<br />

10 Vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. II. im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahrensschritten.<br />

11 Art. 4 des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG). Aufzulegen<br />

sind <strong>der</strong> Abbauplan sowie die dazugehörenden Unterlagen und Erläuterungen (Art. 29 Abs. 1 BauG). Zu letzteren<br />

gehört insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht.<br />

12 Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 9 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG).<br />

13 Art. 29 Abs. 1 BauG und Art. 5 GRB <strong>UVP</strong>.<br />

14 Vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I./3./D.<br />

15 BGE 116 Ib 260, 263 f. (= Pra 80 Nr. 134, 643).


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 5 -<br />

ordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen [sGS 731.21; abgekürzt VKoV]<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG). Ansprechpartner seitens des Kantons ist somit immer das<br />

AREG.<br />

D. Die Umweltschutzfachstelle<br />

Der Umweltschutzfachstelle kommt als sachkundige Spezialbehörde eine zentrale Rolle zu. Sie<br />

beurteilt zunächst die Voruntersuchung sowie das Pflichtenheft und prüft den Umweltverträglichkeitsbericht<br />

auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 10c Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1<br />

<strong>UVP</strong>V). In einem weiteren Schritt muss die Umweltschutzfachstelle auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Umweltverträglichkeitsberichts beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften <strong>zum</strong> Schutz<br />

<strong>der</strong> Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). 16 Kantonale Umweltschutzfachstelle ist das AFU<br />

(Art. 12 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V; Art. Art. 1 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>).<br />

Die Beurteilung betreffend die Umweltverträglichkeit mündet in einen Antrag; die Umweltschutzfachstelle<br />

beantragt <strong>der</strong> für den Planerlass zuständigen Behörde die zu treffenden<br />

Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 USG). Dabei äussert sie sich insbeson<strong>der</strong>e zur Grundsatzfrage,<br />

ob das Vorhaben aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes zu genehmigen sei. Das Spektrum <strong>der</strong> in<br />

Betracht kommenden Anträge ist breit. Es reicht von einer aus umweltrechtlicher Sicht vorbehaltlosen<br />

Zustimmung über die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 3<br />

und 4 <strong>UVP</strong>V) bis <strong>zum</strong> Antrag, dem Gesuch sei aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes die Zustimmung<br />

zu verweigern. 17<br />

Die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle<br />

hat in tatsächlicher Hinsicht den Charakter einer amtlichen Expertise. So ist die zuständige<br />

Behörde als Entscheidbehörde in <strong>der</strong> rechtlichen Würdigung <strong>der</strong> Fakten zwar grundsätzlich<br />

frei, sie muss aber ihre Beurteilung nachvollziehbar darlegen und darf nur aus triftigen<br />

Gründen vom Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung durch die Umweltschutzfachstelle abweichen. 18<br />

E. Weitere am Verfahren beteiligte Verwaltungsstellen<br />

Bei komplexen Vorhaben sind in <strong>der</strong> Regel kantonale Verwaltungsstellen für den Vollzug des<br />

Umweltschutzrechts zuständig und mithin am Verfahren beteiligt. Die <strong>UVP</strong>-Pflicht än<strong>der</strong>t nichts<br />

an diesen bestehenden sachlichen Zuständigkeiten unterschiedlicher Behörden.<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine <strong>UVP</strong>-pflichtige Kiesgrube zu errichten.<br />

<strong>Kiesgruben</strong> werden nur aufgrund eine Abbauplans bewilligt (Art. 28quater Abs. 1 BauG);<br />

es besteht eine Abbauplanpflicht. Zuständige Behörde ist mithin <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

(Art. 29 f. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BauG; Art. 5 <strong>UVP</strong>V).<br />

Materialentnahmen können A<strong>usw</strong>irkungen auf das Grundwasser haben. Entsprechend<br />

bedarf die Ausbeutung von Kies einer Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes<br />

[SR 814.20; abgekürzt GSchG]). Zuständig hierfür ist das AFU (Art. 55 Abs. 1<br />

des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2:<br />

abgekürzt GSchVG] i.V.m. Art. 2 <strong>der</strong> Verordnung <strong>zum</strong> Vollzugsgesetz zur eidgenössischen<br />

Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GSchVV]).<br />

Vorliegend bleibt, ungeachtet <strong>der</strong> Pflicht zur Durchführung einer <strong>UVP</strong>, das AFU für den<br />

Vollzug des GSchG zuständig.<br />

16 BGE 122 II 81, 87.<br />

17 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 123 zu Art. 9 USG.<br />

18 BGE 122 II 165, unveröffentlichte E. 10a, publiziert in: URP 1996 382 ff., 390; BGE 119 Ib 254, 274 m.w.H.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 6 -<br />

Die geteilten Zuständigkeiten sind von grosser Bedeutung, weil sie bei komplexeren Vorhaben,<br />

bei denen verschiedene Bewilligungen und Verfügungen inhaltlich miteinan<strong>der</strong> verknüpft sind,<br />

zu erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen an die formelle und materielle Koordination <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Verfahren führen. 19 Berührt sein können aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes<br />

das AFU, das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, das Tiefbauamt<br />

sowie das BAFU.<br />

F. Die Einsprache-/Beschwerdeberechtigten<br />

Zu den am Verfahren Beteiligten gehören weiter die zur Einsprache bzw. zur Beschwerdeführung<br />

Berechtigten. Einsprachen sind während <strong>der</strong> Auflagefrist von dreissig Tagen 20 schriftlich<br />

und mit Begründung bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde einzureichen (Art. 29 bis BauG sowie<br />

sachgemäss Art. 48 und Art. 50 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;<br />

abgekürzt VRP] 21 ).<br />

Zur Einspracheerhebung ist berechtigt, wer an <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Verfügung<br />

o<strong>der</strong> des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse 22 dartut (Art. 29 bis BauG). Zu beachten<br />

ist, dass im späteren Rechtsmittelverfahren nur legitimiert ist, wer am Einspracheverfahren<br />

teilgenommen hat (Art. 45 Abs. 1 VRP). 23<br />

Hinzu kommen weitere nach kantonalem Recht Berechtigte (Art. 45 Abs. 2 VRP) sowie die<br />

nach Art. 55 ff. USG zur Beschwerde berechtigten Umweltschutzorganisationen. Letztere sind<br />

von Bundesrechts wegen legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch<br />

zu machen (Art. 55 Abs. 1 USG). Die Teilnahme am Einspracheverfahren bildet für die Umweltschutzorganisationen<br />

auch bundesrechtlich eine Voraussetzung für die Legitimation zur<br />

Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung (Art. 55b Abs. 2 USG). 24<br />

Das Beschwer<strong>der</strong>echt steht Umweltschutzorganisationen zu, welche gesamtschweizerisch tätig<br />

sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Art. 55 Abs. 2 USG beschränkt das Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

auf Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand des statutarischen<br />

Zwecks <strong>der</strong> Organisation bilden. 25 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten<br />

Organisationen (Art. 55 Abs. 3 USG). Er ist diesem Auftrag mit Erlass <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Bezeichnung <strong>der</strong> im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes<br />

beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076; abgekürzt VBO) nachgekommen.<br />

Treffen Gesuchsteller und Umweltschutzorganisation eine Vereinbarung über Verpflichtungen,<br />

die das öffentliche Recht betreffen, 26 gilt diese als gemeinsamer Antrag an die zuständige Behörde.<br />

Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung o<strong>der</strong> ihrem Entscheid, wenn es<br />

keine Mängel nach Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR172.021;<br />

abgekürzt VwVG) aufweist (Art. 55c Abs. 1 Satz 3 USG). Nicht zulässig sind Vereinbarungen<br />

19 Die Koordination innerhalb <strong>der</strong> Kantonsverwaltung obliegt dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons.<br />

Vgl. vorne Ziff. I./3./C.<br />

20 Art. 29 Abs. 1 BauG.<br />

21 E. David, Ortsplanungsrecht II: Das Verfahren beim Erlass von Baureglement, Plänen und Schutzverordnungen,<br />

in: Y. Hangartner (Hrsg.), Das Nachtragsgesetz <strong>zum</strong> st.gallischen Baugesetz, 1983, 57 ff., 67.<br />

22 Berechtigt ist demnach, wer ein eigenes Interesse nachweist; Handeln im Interesse Dritter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

berechtigt nicht zur Einsprache. Weiter ist verlangt, dass <strong>der</strong> Betroffene die Verletzung rechtlich geschützter<br />

Interessen geltend macht o<strong>der</strong> darlegt, dass die Verfügung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entscheid seine tatsächliche Interessenstellung<br />

mehr berührt als irgendeinen Dritten o<strong>der</strong> die Allgemeinheit. Vgl. hierzu GVP 1997 Nr. 64. Zu den<br />

bundesrechtlichen Minimalanfor<strong>der</strong>ungen betreffend die Legitimation vgl. BGE 127 II 264, 268 f. Weiter <strong>zum</strong><br />

bundesrechtlichen Begriff des schutzwürdigen Interesses BGE 130 V 560, 563 f.<br />

23 GVP 1998 Nr. 87 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August<br />

2002 i.S. A. AG., E. 3.a).<br />

24 BGE 125 II 50, 53 f.<br />

25 BGE 124 II 293, 306 f.; BGE 123 II 337, 349 f.<br />

26 Als Beispiel zu nennen sind Vereinbarungen über Massnahmen nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den<br />

Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG).


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 7 -<br />

über finanzielle o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Leistungen für die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts, die<br />

Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> Massnahmen, die das öffentliche<br />

Recht nicht vorsieht (Art. 55c Abs. 2 USG).<br />

G. Die Öffentlichkeit<br />

Die Allgemeinheit ist nicht gleich wie die Einsprache- und Beschwerdeberechtigen am Verfahren<br />

beteiligt. Da die <strong>UVP</strong> aber dem Schutz von Rechtsgütern <strong>der</strong> Allgemeinheit dient, soll diese<br />

in das <strong>UVP</strong>-Verfahren einbezogen werden.<br />

Der Umweltverträglichkeitsbericht kann zu diesem Zweck vor dem Sachentscheid von je<strong>der</strong>mann<br />

ein erstes Mal eingesehen werden, sofern nicht überwiegende private o<strong>der</strong> öffentliche<br />

Interessen die Geheimhaltung erfor<strong>der</strong>n (Art. 10d Abs. 1 USG). Das Einsichtsrecht gewährt die<br />

Möglichkeit, <strong>zum</strong> Umweltverträglichkeitsbericht Stellungnahmen abzugeben. Die zuständige<br />

Behörde ist verpflichtet, davon Kenntnis zu nehmen. Damit wird allerdings kein allgemeines<br />

Einwendungsverfahren statuiert; die Möglichkeit zur Einsicht bzw. zur Stellungnahme gewährt<br />

keine Parteirechte und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, den Vorbringen im Entscheid<br />

über die Umweltverträglichkeit nachzukommen. 27<br />

Nach dem Sachentscheid muss <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht – zusammen mit den weiteren<br />

<strong>UVP</strong>-Akten i.S.v. Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V – ein zweites Mal öffentlich zugänglich gemacht<br />

werden (Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Dieses Einsichtsrecht dient in erster Linie <strong>der</strong> Information <strong>der</strong><br />

Bevölkerung. Sie soll sich ein Bild über die Anlage, die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />

sowie über allfällige mit dem Genehmigungsentscheid verbundene Auflagen machen können.<br />

Weiter besteht auch hier die Möglichkeit, Stellungnahmen zuhanden <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

abzugeben.<br />

27 Entsprechend sind Stellungnahmen nicht als Einsprachen entgegenzunehmen. Vgl. hierzu auch den Entscheid<br />

des BGer 1A.10/2006, E. 3.3.3.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 8 -<br />

II. Die einzelnen Schritte im Verfahren<br />

Die folgenden Ziff. 1.1 bis 11 verweisen auf das Schema des Verfahrensablaufs.<br />

Ziff. 1.1<br />

Abklärung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht und des massgeblichen Verfahrens<br />

Es empfiehlt sich, die Frage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht vor Beginn <strong>der</strong> Projektierung bzw. <strong>der</strong> Erarbeitung<br />

eines Abbauplans zu klären. Die sich gegebenenfalls daraus ergebende Notwendigkeit einer<br />

<strong>UVP</strong> ist von Anfang an in die Planung einzubeziehen, wozu bereits Art. 7 <strong>UVP</strong>V verpflichtet.<br />

Ein solches Vorgehen ist vor allem deshalb angezeigt, weil sich durch die fortlaufende Erarbeitung<br />

des Umweltverträglichkeitsberichts Konsequenzen für das Projekt ergeben können, die zu<br />

berücksichtigen im Rahmen einer integralen Planung einfacher und kostengünstiger ist als im<br />

Nachhinein.<br />

a) <strong>UVP</strong>-Pflicht<br />

Der <strong>UVP</strong> unterstellt sind Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, so dass die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- o<strong>der</strong><br />

standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). 28<br />

Der Verordnungsgeber hat diese gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Im Anhang zur <strong>UVP</strong>V<br />

sind abschliessend jene Anlagetypen bezeichnet, für die eine <strong>UVP</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist; 29 bisweilen<br />

besteht die <strong>UVP</strong>-Pflicht erst bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes. 30 Zur Bestimmung<br />

<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht von Bedeutung ist, ob die Anlage tatsächlich eine erhebliche<br />

Belastung <strong>der</strong> Umwelt bewirkt; dies wie auch allfällige mit einem Vorhaben verbundene Entlastungseffekte<br />

sind Teil <strong>der</strong> materiellen Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit gestützt auf den<br />

Umweltverträglichkeitsbericht. 31 Die <strong>UVP</strong>-Pflicht bestimmt sich abstrakt nach den Kriterien des<br />

Anhangs zur <strong>UVP</strong>V. 32 Hiernach unterliegen Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und an<strong>der</strong>e<br />

nicht <strong>der</strong> Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>, wenn das<br />

abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3 beträgt (Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V).<br />

Neben <strong>der</strong> Errichtung neuer Anlagen kann auch die Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Anlagen <strong>UVP</strong>pflichtig<br />

sein (Art. 10a Abs. 1 USG). Das betrifft zunächst die Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Anlagen,<br />

die im Anhang zur <strong>UVP</strong>V aufgeführt sind. Der <strong>UVP</strong> unterliegt eine Än<strong>der</strong>ung, wenn sie wesentliche<br />

Umbauten, Erweiterungen o<strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V), wobei<br />

sich die «Wesentlichkeit» nach dem Zweck <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> bestimmt. 33 Massgebend ist also, ob<br />

durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage die Umweltbelastung eine ins Gewicht fallende Verän<strong>der</strong>ung<br />

erfahren könnte. 34 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage dazu führt,<br />

dass entwe<strong>der</strong> bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden o<strong>der</strong> gewichtige Umweltbelastungen<br />

neu o<strong>der</strong> an neuer Stelle auftreten können. 35 Dabei ist nicht massgebend, ob die<br />

Än<strong>der</strong>ung für sich alleine betrachtet bereits <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht unterliegt und ob die Umweltbelas-<br />

28 Allgemeine (Rahmen-)Nutzungspläne ohne Bezug zu einem konkreten Projekt unterliegen nach dem Wortlaut<br />

von Art. 10a Abs. 1 USG nicht <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>. Vgl. BGE 120 Ib 70 (= Pra 83 Nr. 189, 623).<br />

29 BGE 124 II 219, 228; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.200/2004, E. 2.<br />

30 Unterschreitet eine Anlage den Schwellenwert gemäss Anhang zur <strong>UVP</strong>V nur knapp, ist die <strong>UVP</strong>-Pflicht zu<br />

verneinen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich; <strong>der</strong> Methode, die <strong>UVP</strong>-Pflicht vom Überschreiten eines gewissen<br />

Schwellenwertes abhängig zu machen, ist ein gewisser Schematismus inhärent. Vgl. BGE 117 Ib 135,<br />

144 f. betreffend ein Parkhaus mit 299 Parkplätzen.<br />

31 Das Nettoprinzip gelangt für die Bestimmung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht zur Anwendung. Vgl. BGE 114 Ib 344,<br />

353 f.; BGE 116 Ib 435 (= Pra 81 Nr. 32, 119); bestätigt im Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.1.<br />

32 Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.3.<br />

33 Die <strong>UVP</strong> will eine umfassende, vorgängige Prüfung <strong>der</strong> A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt ermöglichen. Vgl. BGE<br />

115 Ib 472, 494 f. Betreffend eine wesentliche Betriebsän<strong>der</strong>ung vgl. BGE 124 II 460, 466 ff.<br />

34 Entscheid des BGer 1A.239/2006, E. 3.1 m.w.H.; BGE 115 Ib 472, 494 f.<br />

35 BGE 133 II 181, E. 6.2; vgl. auch BAFU/Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE)<br />

(Hrsg.), <strong>UVP</strong>-Pficht bei Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-pflichtiger Anlagen, Rechtsgutachten von P.M. Keller,<br />

2007, insbes. 28 ff.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 9 -<br />

tung tatsächlich eine ins Gewicht fallende Än<strong>der</strong>ung erfährt; 36 letzteres zu klären ist Aufgabe<br />

<strong>der</strong> materiellen Beurteilung. In Zweifelsfällen ist eine <strong>UVP</strong> durchzuführen. 37<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine bestehende Kiesgrube mit einem Abbauvolumen von 500'000 m 3<br />

zu erweitern. Zusätzlich sollen 250'000 m 3 Kies abgebaut werden.<br />

Die bestehende Anlage ist in Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V aufgeführt und überschreitet mit<br />

500'000 m 3 abbaubarem Gesamtvolumen den Schwellenwert von 300'000 m 3 deutlich.<br />

Die Erweiterung um 250'000 m 3 überschreitet für sich allein betrachtet den Schwellenwert<br />

nicht. Entscheidend ist, ob die Umweltbelastung durch die Erweiterung eine ins Gewicht<br />

fallende Än<strong>der</strong>ung erfahren könnte. Mit <strong>der</strong> Erweiterung verbunden ist zunächst ein zusätzliches<br />

Verkehrsaufkommen, also zusätzliche Lärm- und Luftschadstoffemissionen.<br />

Weiter kann die Erweiterung zu neuen A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt im Bereich des<br />

Grundwasserschutzes führen. Für die gesamte Anlage – nicht bloss für die Erweiterung 38<br />

– ist mithin eine <strong>UVP</strong> durchzuführen. 39<br />

Der <strong>UVP</strong> unterliegen weiter Än<strong>der</strong>ungen bestehen<strong>der</strong> Anlagen, die nicht im Anhang<br />

aufgeführt sind, wenn die Anlage nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Anlage gemäss Anhang zur <strong>UVP</strong>V<br />

entspricht (Art. 2 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Schwellenwerten<br />

zur Bestimmung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht zu sehen – eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Anlage ist nicht vorausgesetzt. 40<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine bestehende Kiesgrube mit einem Abbauvolumen von 280'000 m 3<br />

zu erweitern. Zusätzlich sollen 70'000 m 3 Kies abgebaut werden.<br />

<strong>Kiesgruben</strong> unterliegen <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als<br />

300'000 m 3 beträgt (Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V). Die bestehende Anlage überschreitet diesen<br />

Schwellenwert nicht und stellt mithin keine Anlage i.S.v. Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V dar.<br />

Mit <strong>der</strong> geplanten Erhöhung des Abbauvolumens um 70'000 m 3 wird <strong>der</strong> Schwellenwert<br />

gemäss Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V überschritten. Mit einem abbaubaren Gesamtvolumen<br />

von 350'000 m 3 unterliegt die Kiesgrube <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht und es ist für die gesamte Anlage<br />

– und nicht bloss für die Erweiterung 41 – eine <strong>UVP</strong> durchzuführen.<br />

Die <strong>UVP</strong>-Pflicht bezieht sich in jedem Fall auf die Gesamtanlage; die <strong>UVP</strong> ist für alle Teile einer<br />

Gesamtanlage durchzuführen, sobald ihr ein Teil des Vorhabens unterliegt. Dasselbe gilt für<br />

Teilvorhaben, «die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch aufeinan<strong>der</strong> folgenden<br />

Etappen verwirklicht» werden; 42 einzubeziehen sind alle Än<strong>der</strong>ungs- und Erweiterungsvorhaben,<br />

die mit grosser Wahrscheinlichkeit realisiert werden. 43 Eine <strong>der</strong>artige Betrachtungsweise<br />

ist nach Art. 8 USG geboten.<br />

36 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.3.3.<br />

37 GVP 1995 Nr. 16, E. 2c).<br />

38 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.5 in fine.<br />

39 Der Bericht über die Umweltverträglichkeit soll sich dabei, soweit möglich, auf bereits gemachte Erfahrungen<br />

stützen. Vgl. hierzu hinten Ziff. II./4.1.<br />

40 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 44 zu Art. 9 USG; Entscheid<br />

des BGer 1A.300/2000, E. 2.d).<br />

41 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.5 in fine.<br />

42 Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.1 m.w.H.<br />

43 BAFU/Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE) (Hrsg.), <strong>UVP</strong>-Pficht bei Än<strong>der</strong>ung<br />

bestehen<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-pflichtiger Anlagen, Rechtsgutachten von P.M. Keller, 2007, 27.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 10 -<br />

Eine <strong>UVP</strong>-Pflicht kann sich auch ergeben, wenn zwischen mehreren – gegen aussen – unabhängig<br />

voneinan<strong>der</strong> zu errichtenden und zu betreibenden, gleichartigen o<strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Anlagen ein enger, örtlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Ein funktionaler Zusammenhang<br />

ist dabei regelmässig bei einer gemeinsamen Zielsetzung und Organisation <strong>der</strong><br />

Bauherrschaften, einer gemeinsamen Bewirtschaftung und einem übereinstimmenden Benutzerkreis<br />

anzunehmen. 44 Überschreiten die beiden Vorhaben gemeinsam einen allenfalls erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schwellenwert, unterliegen sie gemeinsam <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>. Gleiches muss auch gelten,<br />

wenn ein Projekt, das zwar selbst nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig ist, zu einer an<strong>der</strong>en <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage<br />

in einem engen Zusammenhang steht. Diese ganzheitliche Betrachtungsweise ist nach<br />

Art. 8 USG geboten. 45<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine Kiesgrube mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von 400'000<br />

m3 zu errichten. Zusätzlich soll in <strong>der</strong> Kiesgrube eine Anlage für die Sortierung und mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen, insbes. Bauabfällen, mit einer Kapazität von 900 t<br />

im Jahr errichtet werden.<br />

Die Kiesgrube überschreitet den Schwellenwert gemäss Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V, die Anlage<br />

für die Sortierung und mechanische Behandlung von Abfällen den Schwellenwert<br />

gemäss Ziff. 40.7 Anhang <strong>UVP</strong>V hingegen nicht.<br />

Die beiden Anlagen werden vom selben Unternehmen auf <strong>der</strong> gleichen Parzelle errichtet<br />

und betrieben. Die mittels <strong>der</strong> Anlage zur Behandlung von Bauabfällen gewonnen Baustoffe<br />

werden verkauft und erweiten so das Angebot, welches mit unterschiedlichem Kies<br />

ebenfalls Baustoffe umfasst. Mithin besteht zwischen den beiden Anlagen ein enger, sowohl<br />

örtlicher als auch funktionaler Zusammenhang; es besteht eine gemeinsame Organisation<br />

und es wird <strong>der</strong>selbe Kundenkreis angesprochen.<br />

Die Kiesgrube und die Anlage für die Sortierung und mechanische Behandlung von Bauabfällen<br />

bilden betrieblich eine Einheit, womit die <strong>UVP</strong> für beide Anlangen zusammen<br />

durchzuführen ist. 46<br />

Auch Sanierungen können <strong>UVP</strong>-pflichtig sein, insbeson<strong>der</strong>e wenn mit <strong>der</strong> Sanierung erhebliche<br />

Betriebsän<strong>der</strong>ungen verbunden sind. 47 Entscheidend ist, ob die Sanierung dazu führt, dass<br />

bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden o<strong>der</strong> gewichtige Umweltbelastungen neu<br />

o<strong>der</strong> an neuer Stelle auftreten können. 48<br />

b) Massgebliches Verfahren:<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit wird in eine vorbestehendes Verfahren integriert (Art. 5<br />

Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Dieses massgebliche Verfahren bestimmt sich nach dem Anhang zur <strong>UVP</strong>V<br />

(Art. 5 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Dabei hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber nur für jene Anlagen, über die eine<br />

Bundesbehörde entscheidet, das massgebliche Verfahren bezeichnet. In allen an<strong>der</strong>en Fällen<br />

bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, die <strong>UVP</strong> in ein bestehendes Verfahren einzubetten<br />

(Art. 5 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). Dabei ist jenes Verfahren zu wählen, welches in einer möglichst frühen<br />

Phase eine umfassende Beurteilung aller Umwelta<strong>usw</strong>irkungen eines Vorhabens erlaubt. 49<br />

44 Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.2; Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.2; Entscheid des BGer<br />

1A.133/2003, E. 2.<br />

45 BGE 124 II 75, 82; Entscheid des BGer 1A.110/2006, E. 2.2.1; Zu den Grenzen <strong>der</strong> ganzheitlichen Betrachtungsweise<br />

im Zusammenhang mit einer <strong>UVP</strong> vgl. den Entscheid des BGer 1A.110/2006, E. 2.5 ff.<br />

46 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.<br />

47 Entscheid des BGer 1A.239/2003, E. 5.<br />

48 BGE 131 II 181, 198 f.<br />

49 BGE 113 Ib 225, 234.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 11 -<br />

Abbauvorhaben wie Steinbrüche, Kies- o<strong>der</strong> Sandgruben sind in erheblichem Masse raumwirksam;<br />

sie haben erhebliche A<strong>usw</strong>irkungen auf das Landschaftsbild und führen mitunter zu einer<br />

Erheblichen Umweltbelastung durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen. Grössere Abbauvorhaben<br />

unterliegen darum <strong>der</strong> Planungspflicht i.S.v. Art. 2 RPG und werden nur gestützt auf<br />

einen Abbauplan bewilligt (Art. 28quater Abs. 1 BauG). 50 Die Abbaupläne regeln Abbau und<br />

Endgestaltung oftmals bis in die Einzelheiten, wodurch eine umfassende Prüfung des Vorhabens<br />

hinsichtlich seiner A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt möglich ist. Mithin ist das Abbauplanverfahren<br />

das massgebliche Verfahren (Art. 5 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V; Art. 3 Abs. 2 GRB <strong>UVP</strong> i.V.m. Art. 29<br />

Abs. 1 BauG); 51 sowohl die <strong>UVP</strong> als auch die Festlegung <strong>der</strong> Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt hat im Abbauplanverfahren zu erfolgen. 52<br />

Entsprechendes gilt für die Än<strong>der</strong>ung einer bestehenden Anlage i.S.v. Art. 28quater BauG, die<br />

eine Än<strong>der</strong>ung des zu Grunde liegenden Abbauplanes voraussetzt; das Planungsverfahren gilt<br />

als das massgebliche Verfahren, sofern es eine umfassende Prüfungen <strong>der</strong> Umwelta<strong>usw</strong>irkungen<br />

ermöglicht, was regelmässig zu bejahen sein wird.<br />

Ein solches Vorgehen entspricht dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>, die Umwelta<strong>usw</strong>irkungen eines<br />

Vorhabens zu überprüfen, solange die Entscheidsituation noch offen ist. Bei Abbauvorhaben<br />

wird nämlich eine umfassende Prüfung <strong>der</strong> Umwelta<strong>usw</strong>irkungen im Baubewilligungsverfahren<br />

kaum mehr möglich sein, da <strong>der</strong> Abbauplan das Vorhaben und damit das Baubewilligungsverfahren<br />

bereits weitestgehend vorbestimmt.<br />

c) Beispiele<br />

Das Abbauplanverfahren ist das massgebliche Verfahren für die Planung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von<br />

Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen und an<strong>der</strong>en nicht <strong>der</strong> Energiegewinnung dienenden Materialentnahmen<br />

aus dem Boden, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3<br />

beträgt (Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V).<br />

Ziff. 1.2<br />

Entscheid über <strong>UVP</strong>-Pflicht<br />

Der Anhang zur <strong>UVP</strong>V enthält eine abschliessende Aufzählung <strong>der</strong> prüfungspflichtigen Anlagen.<br />

Damit ist das Wesentliche zur Bestimmung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht bereits vorweggenommen.<br />

Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen unklar o<strong>der</strong> gar strittig ist, ob eine geplante Anlage<br />

o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung einer bestehenden Anlage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> unterliegt.<br />

In diesen Fällen obliegt es <strong>der</strong> zuständigen Behörde, über das Bestehen <strong>der</strong> Pflicht zur Durchführung<br />

einer <strong>UVP</strong> verbindlich zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare<br />

Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

(SR 172.021; abgekürzt VwVG). 53 Die Verfügung des Gemein<strong>der</strong>ates als zuständige<br />

Behörde kann mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden (Art. 43 bis VRP).<br />

Für die selbständige Anfechtbarkeit des Entscheides über die <strong>UVP</strong>-Pflicht sprechen – ungeachtet<br />

<strong>der</strong> dogmatischen Einteilung – praktische Gründe. Würde eine Anlage zu Unrecht <strong>der</strong> <strong>UVP</strong><br />

unterstellt, müsste <strong>der</strong> Gesuchsteller in ungerechtfertigter Weise hohe Kosten für die Erstellung<br />

eines Berichts über die Umweltverträglichkeit aufwenden. Wird auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite zu Unrecht<br />

auf die Durchführung einer <strong>UVP</strong> verzichtet, muss diese i.d.R. nachgeholt werden. 54 Dies<br />

kann sich sowohl für den Gesuchsteller als auch für die Umwelt nachteilig a<strong>usw</strong>irken. Müsste<br />

ein Projekt nachträglich angepasst werden, würde dies – verglichen mit den Kosten, die ent-<br />

50 BGE 120 Ib 207, 212; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 166.<br />

51 BGE 123 II 88, 93 ff. m.w.H.; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.14/2006, E. 3.2. Zur Möglichkeit eines «kombinierten<br />

Verfahrens» von Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren vgl. hinten Ziff. II./11.<br />

52 BGE 131 II 103, 117 f.; BGE 113 Ib 225, 234.<br />

53 Das Bundesgericht qualifiziert den Entscheid über die <strong>UVP</strong>-Pflicht als einen Teilentscheid über eine materielle<br />

Rechtsfrage, «obwohl es primär um eine Verfahrensfrage geht» (BGE 115 Ib 342, 344; bestätigt im Entscheid<br />

des BGer 1A.33/2007, E. 2).<br />

54 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.135/2006, E. 2.2 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons<br />

Zürich vom 10. März 2004, in: URP 2004 323 ff., 328 ff.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 12 -<br />

stehen, wenn Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt von Anfang an eingeplant werden – ein<br />

erhebliches Mass an Mehrkosten verursachen. Aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes bestehen<br />

die Nachteile in <strong>der</strong> präjudiziellen Wirkung, die von einer bereits abgeschlossenen Planung auf<br />

die nachträgliche Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit ausgeht.<br />

Ziff. 1.3<br />

Beratung<br />

Bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht kommt dem AFU als Umweltschutzfachstelle die Aufgabe zu,<br />

den Gesuchsteller und die zuständige Gemeindebehörde zu beraten. Namentlich wenn es um<br />

die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung bestehen<strong>der</strong> Anlagen geht, bedarf die Frage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht in<br />

<strong>der</strong> Regel näherer Abklärungen.<br />

Auch in Fällen, in denen die <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht beson<strong>der</strong>er Abklärungen bedarf, liegt es im eigenen<br />

Interesse des Gesuchstellers, so früh als möglich mit den Gemeindebehörden und <strong>der</strong><br />

Umweltschutzfachstelle zusammenzuarbeiten, damit das Verfahren zügig ablaufen kann. Es ist<br />

zudem vorteilhaft, wenn er die von seinem Vorhaben Betroffenen sowie die beschwerdeberechtigten<br />

Umweltschutzorganisationen frühzeitig und offen informiert und ihre allfälligen Vorbehalte<br />

in seiner Planung zu berücksichtigen versucht. Im Sinne grösstmöglicher Eigenverantwortung<br />

soll <strong>der</strong> Gesuchsteller selbst einen Beitrag zu einem koordinierten und effizienten Verfahrensablauf<br />

leisten.<br />

Ziff. 2.1<br />

Voruntersuchung<br />

Unterliegt die Planung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Anlage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>, ist in jedem Fall eine Voruntersuchung<br />

durchzuführen (Art. 10b Abs. 3 Satz 1 USG). 55 Sie dient <strong>der</strong> Abklärung, welche durch<br />

Errichtung und Betrieb <strong>der</strong> Anlage verursachten A<strong>usw</strong>irkungen die Umwelt voraussichtlich belasten<br />

können (Art. 8 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V). Die Pflicht zur Durchführung <strong>der</strong> Voruntersuchung<br />

obliegt dem Gesuchsteller.<br />

Die Voruntersuchung hat den Zweck, die aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes relevanten Fragen,<br />

Wirkungsbereiche 56 , Rahmenbedingungen und Projektvorgaben zu erfassen und von den<br />

irrelevanten zu trennen. Die relevanten Fragen und Wirkungsbereiche sind so präzis wie möglich<br />

als Problemstellung zu definieren. Die Voruntersuchung soll garantieren, dass einerseits<br />

Wichtiges nicht vergessen und an<strong>der</strong>erseits Unwichtiges nicht zu sehr in den Vor<strong>der</strong>grund gerückt<br />

wird. Was als wesentliche A<strong>usw</strong>irkung auf die Umwelt und damit für die <strong>UVP</strong> relevant<br />

gelten muss, ist vor allem anhand <strong>der</strong> für unterschiedliche Umweltmedien festgelegten Grenzwerte<br />

zu beurteilen. 57<br />

Hinsichtlich Methodik empfiehlt das BAFU, die Voruntersuchung und damit die Triage zwischen<br />

relevanten und irrelevanten Umwelta<strong>usw</strong>irkungen mit Hilfe <strong>der</strong> Relevanztabelle durchzuführen.<br />

Sie dient <strong>der</strong> systematischen Untersuchung <strong>der</strong> A<strong>usw</strong>irkungen auf die unterschiedlichen Umweltbereiche.<br />

Die Spalten in <strong>der</strong> nachfolgend beispielhaft dargestellten Relevanztabelle beinhalten<br />

die betroffenen Umweltbereiche (Wasser, Boden, Lärm, Luft <strong>usw</strong>.). In den Zeilen figurieren<br />

die Aktivitäten (Errichtung, Betrieb, Störfall, Stillegung <strong>usw</strong>.), die Umweltbelastungen verursachen<br />

können. Weitere Hinweise zur Relevanzmatrix finden sich auf S. 47 ff. des Handbuchs<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong>.<br />

55 Ist die <strong>UVP</strong>-pflichtige Anlage Teil eines Betriebs, welcher <strong>der</strong> Störfallverordnung untersteht, so sind die für den<br />

Kurzbericht gemäss Art. 5 <strong>der</strong> Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR 814.012; abgekürzt StFV) nötigen<br />

Abklärungen im Rahmen <strong>der</strong> Voruntersuchung durchzuführen.<br />

56 Die Abgrenzung des Untersuchungsperimeters erfolgt fallweise anhand des zu beurteilenden Vorhabens. Vgl.<br />

den Entscheid des BGer vom 28. April 2000, in: URP 2000 691 ff., 695 und den Entscheid des Verwaltungsgerichts<br />

des Kantons Bern vom 31. März 2005, in: URP 2005 358 ff., 360 ff.<br />

57 Th. Loretan, Rechtsfragen beim Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit: Zu einigen Problemen<br />

des Berichtverfassers bzw. des Bauherrn, in: URP 1989 133 ff., 151 f.; BGE 118 Ib 599, 604.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 13 -<br />

Relevanztabelle<br />

Umweltbereiche<br />

Projektbelange<br />

Spezifikation<br />

1.Luft<br />

2. Wasser<br />

3. Boden<br />

4. Flora u. Fauna<br />

5. Wald<br />

6. Landschaft<br />

7. Nutzungen<br />

8. Lärm, Erschütt.<br />

9. Strahlen<br />

10. …<br />

1. Ausgangszustand<br />

2. Errichtung<br />

3. Betrieb<br />

4. Ver-/Entsorgung,<br />

Transporte<br />

5. Zusatzaktivitäten<br />

6. Betriebsunterbrüche<br />

7. Abbruch/Stilllegung<br />

8. Stör-/Katastrophenfälle<br />

9...............................<br />

Werden in <strong>der</strong> Voruntersuchung die A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt abschliessend ermittelt, gelten die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung<br />

als Bericht über die Umweltverträglichkeit (Art. 10b Abs. 3 USG, Art. 8a Abs. 1<br />

<strong>UVP</strong>V). 58<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Voruntersuchung verweisen wir im Übrigen auf die S. 21 ff. und<br />

S. 43 ff. des Handbuchs Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong>.<br />

58 Es besteht mithin ein zweistufiges Prüfungsverfahren, bevor die Pflicht zur Durchführung einer umfassenden<br />

<strong>UVP</strong> feststeht: In einem ersten Schritt ist anhand <strong>der</strong> abstrakten und schematischen Kriterien im Anhang zur<br />

<strong>UVP</strong>V zu bestimmen, ob eine Anlage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> unterliegt. Ist dies <strong>der</strong> Fall, muss eine Voruntersuchung durchgeführt<br />

werden. Ergibt sich, dass die A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt sowie die Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong>selben<br />

abschliessend ermittelt werden können, gelten die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung als Bericht über die Umweltverträglichkeit;<br />

eine Hauptuntersuchung wird nicht durchgeführt. «Dieses zweistufige Prüfverfahren gewährleistet,<br />

dass alle potenziell umweltbelastenden Anlagen vom <strong>UVP</strong>-Verfahren erfasst werden, passt jedoch anschliessend<br />

den Umfang <strong>der</strong> verlangten Prüfung an das Ausmass <strong>der</strong> tatsächlich zu erwartenden Umweltbelastung<br />

an» (Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.2.3; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.3).


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 14 -<br />

Ziff. 2.2 Pflichtenheft<br />

Das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V) qualifiziert sich als Bindeglied zwischen <strong>der</strong> Voruntersuchung<br />

und dem nachfolgenden Schritt, <strong>der</strong> Hauptuntersuchung. Es bezeichnet, basierend<br />

auf den Ergebnissen <strong>der</strong> Voruntersuchung, die A<strong>usw</strong>irkungen, die untersucht werden<br />

müssen. Gleichzeitig legt es die Methodik, den räumlichen Perimeter und den zeitlichen Betrachtungshorizont<br />

für die Untersuchung fest. 59<br />

Ziff. 2.3<br />

Fachliche Begleitung / Beratung<br />

Eine <strong>der</strong> wesentlichen Aufgaben des AREG, des AFU und <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle ist die<br />

verfahrensmässige und fachliche Begleitung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>. Sie setzt schon bei <strong>der</strong> Voruntersuchung<br />

ein.<br />

Ziff. 3.1<br />

Einreichen <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und des Pflichtenhefts<br />

Nach Abschluss <strong>der</strong> Voruntersuchung legt <strong>der</strong> Gesuchsteller <strong>der</strong> zuständigen Behörde die Ergebnisse<br />

vor. Der Gesuchsteller muss <strong>der</strong> zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft<br />

vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12 <strong>UVP</strong>V)<br />

weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät (Art. 8 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V).<br />

Können in <strong>der</strong> Voruntersuchung die A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong> Umwelt abschliessend ermittelt werden, gelten – wie vorstehend<br />

bereits erwähnt – die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung als Bericht über die Umweltverträglichkeit<br />

(Art. 10b Abs. 3 USG, Art. 8a Abs. 1 und 2 <strong>UVP</strong>V). Eine Hauptuntersuchung wird nicht<br />

durchgeführt. 60<br />

Bestehen zwischen dem Gesuchsteller und <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle Differenzen darüber,<br />

ob die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung als Bericht zu genügen vermögen, hat die zuständige<br />

Behörde auf Antrag <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle zu entscheiden (Art. 16 Abs. 2 Bst. a <strong>UVP</strong>V). 61<br />

Ziff. 3.2<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und des Pflichtenhefts an die fe<strong>der</strong>führende<br />

Stelle<br />

Die zuständige Behörde leitet die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und das Pflichtenheft an<br />

das AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons weiter (Art. 4 Bst. c VKoG i.V.m. Anhang 1<br />

Ziff. 1.2 VKoV).<br />

Ziff. 3.3<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und des Pflichtenhefts an die<br />

Umweltschutzfachstelle und an weitere beteiligte Verwaltungsstellen<br />

Das AREG übernimmt in seiner Eigenschaft als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons die Koordination<br />

zwischen den beteiligten kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsstellen; eine Aufgabe,<br />

die an sich – <strong>zum</strong>indest teilweise – <strong>der</strong> zuständigen Gemeindebehörde zufiele (vgl. Art.<br />

14 <strong>UVP</strong>V). Es übermittelt die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und das Pflichtenheft <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

und – in Absprache mit <strong>der</strong>selben – den weiteren beteiligten Verwaltungsstellen,<br />

die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, zur Stellungnahme (Art. 8 Abs. 2<br />

letzter Satz <strong>UVP</strong>V; Art. 5 Bst. b VKoG). 62<br />

59 Vgl. im Detail das Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong>, 62 ff. Betreffend die Festlegung des Untersuchungsperimeters<br />

vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2005, in:<br />

URP 2005 358 ff., 360 ff.<br />

60 Das Verfahren verkürzt sich in diesen Fällen und wird bei Ziff. 5.1 fortgeführt.<br />

61 Y. Nicole, L'étude d'impact dans le système fédéraliste suisse – Etude de droit féféral et de droi vaudois, Lausanne<br />

1992, 215. Sie erlässt dabei eine anfechtbare Verfügung (Art. 43bis VRP).<br />

62 Beteiligt sein können das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, das Tiefbauamt und das<br />

BAFU.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 15 -<br />

Ziff. 3.4/3.5 Schriftliche Stellungnahme <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle sowie an<strong>der</strong>er beteiligter<br />

Verwaltungsstellen zur Voruntersuchung und <strong>zum</strong> Pflichtenheft<br />

Die Umweltschutzfachstelle beurteilt die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung, nimmt innert zwei<br />

Monaten <strong>zum</strong> eingereichten Pflichtenheft Stellung und berät den Gesuchsteller (Art. 10c Abs. 1<br />

USG, Art. 8 Abs. 2 und Art. 12a Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 Bst. a RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>). Stellungnahme<br />

und Beratung laufen auf eine Prüfung des Pflichtenheftes durch die Umweltschutzfachstelle<br />

hinaus; sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berührten Verwaltungsstellen.<br />

Damit wird sichergestellt, dass sich das Pflichtenheft auf das Wesentliche beschränkt,<br />

d.h. die wesentlichen Umwelta<strong>usw</strong>irkungen des Projekts erfasst.<br />

Das Pflichtenheft legt die methodischen und inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Hauptuntersuchung<br />

nicht nur mit Wirkung für den Gesuchsteller, son<strong>der</strong>n auch mit Wirkung für die Umweltschutzfachstelle<br />

fest. 63 Sie soll dem Pflichtenheft zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung<br />

nicht ohne Weiteres wie<strong>der</strong> entziehen können. Hingegen entfaltet die Zustimmung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

<strong>zum</strong> Pflichtenheft keine Rechtswirkung für die zuständige Behörde; sie ist verpflichtet,<br />

allfällige Mängel auch zu einem späteren Zeitpunkt zu beheben. 64<br />

Die Umweltschutzfachstelle fasst die eigene sowie die Stellungnahmen <strong>der</strong> berührten Verwaltungsstellen<br />

zu einer Gesamtstellungnahme zusammen (Art. 3 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>). Anschliessend<br />

leitet sie diese an das AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons weiter.<br />

Ziff. 3.6<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Stellungnahme an die zuständige Behörde<br />

Das AREG als die fe<strong>der</strong>führende und für die Koordination zuständige Stelle des Kantons leitet<br />

die Gesamtstellungnahme <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle an die zuständige Behörde weiter.<br />

Ziff. 3.7<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Stellungnahme an den Gesuchsteller<br />

Die zuständige Behörde stellt dem Gesuchsteller die Gesamtstellungnahme <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

zu. Gegebenenfalls hat <strong>der</strong> Gesuchsteller das Pflichtenheft und u.U. auch die Voruntersuchung<br />

zu ergänzen. Das Pflichtenheft steht erst fest, wenn die Umweltschutzfachstelle mit<br />

dem Vorschlag des Gesuchstellers einverstanden ist. Können sich Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle<br />

nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

in Form einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 2 Bst. a <strong>UVP</strong>V).<br />

Hat die Umweltschutzfachstelle dem Pflichtenheft zugestimmt, kann <strong>der</strong> Gesuchsteller mit <strong>der</strong><br />

Hauptuntersuchung beginnen.<br />

Ziff. 4.1<br />

Hauptuntersuchung / Erstellen des Umweltverträglichkeitsberichts<br />

Die Durchführung <strong>der</strong> Hauptuntersuchung und als <strong>der</strong>en Ergebnis <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

ist eine Obliegendheit des Gesuchstellers (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Bericht muss<br />

nach den Richtlinien <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle erstellt werden und hat methodisch und inhaltlich<br />

dem Pflichtenheft zu entsprechen. 65<br />

Der Umweltverträglichkeitsbericht hat alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens<br />

nach den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt nötig sind (Art. 10b Abs. 2 USG), darf<br />

sich mithin «auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken und soll sich, soweit möglich,<br />

auf bereits gemachte Erfahrungen stützen.» 66 Er muss dabei, um als Entscheidgrundlage tauglich<br />

zu sein, die wesentlichen Umwelta<strong>usw</strong>irkungen <strong>der</strong> Anlage – sowohl jene in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong><br />

63 Entscheid des BGer vom 22. Dezember 1998, in: URP 1999 719 ff., 721.<br />

64 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 110 zu Art. 9 USG.<br />

65 Entscheid des BGer vom 22. Dezember 1998, in: URP 1999 719 ff., 721.<br />

66 BGE 118 Ib 206, 228; bestätigt in: Entscheid des BGer 1A.54/2001, E. 2.2.3; vgl. auch Th. Loretan, Rechtsfragen<br />

beim Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit: Zu einigen Problemen des Berichtverfassers<br />

bzw. des Bauherrn, in: URP 1989 133 ff., 144.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 16 -<br />

Erstellung als auch jene in <strong>der</strong> Phase ihres Betriebs 67 – korrekt und nachvollziehbar darlegen,<br />

wobei sich die Bearbeitungstiefe nach <strong>der</strong> Relevanz <strong>der</strong> A<strong>usw</strong>irkung bestimmt.<br />

Der Umweltverträglichkeitsbericht muss sich <strong>zum</strong> Ausgangszustand, <strong>zum</strong> Vorhaben und zur<br />

voraussichtlich verbleibenden Belastung <strong>der</strong> Umwelt äussern (Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 9<br />

Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

a) Thematische Anfor<strong>der</strong>ungen nach Art. 10b Abs. 2 USG<br />

Zunächst muss sich <strong>der</strong> Bericht <strong>zum</strong> Ausgangszustand äussern (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG).<br />

Der Begriff «Ausgangszustand» meint «den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand<br />

mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen». 68 Massgebend<br />

ist <strong>der</strong> Zustand, «in dem sich die dem Vorhaben zuzurechnenden Belastungen auszuwirken<br />

beginnen, dies aber nicht als blosse Momentaufnahme, son<strong>der</strong>n unter Einbezug <strong>der</strong> voraussichtlich<br />

künftigen Entwicklung.» 69<br />

Das Vorhaben – und mithin auch die dadurch verursachte Umweltbelastung während <strong>der</strong> Errichtung<br />

und des Betriebs – charakterisiert sich durch seinen Standort, seine Dimensionen,<br />

seine Funktion sowie durch weitere Sachverhaltselemente, beispielsweise Materialflüsse und<br />

Stoffumwandlungsprozesse. Es ist einschliesslich <strong>der</strong> vorgesehenen Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz<br />

<strong>der</strong> Umwelt und ihrer Wirkungswiese darzustellen (Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). 70<br />

Sodann muss <strong>der</strong> Bericht Angaben zur voraussichtlich verbleibenden Belastung <strong>der</strong> Umwelt<br />

enthalten (Art. 10b Abs. 2 Bst. c USG). Der zeitliche Horizont hat dabei so weit zu reichen, wie<br />

sich die Einflüsse <strong>der</strong> Anlage noch vernünftig abschätzen lassen. Es ist also eine Prognose<br />

darüber anzustellen, wie sich die Situation nach Errichtung <strong>der</strong> Anlage darstellen und entwickeln<br />

wird. 71 Dabei muss sich <strong>der</strong> Bericht zu allen <strong>der</strong> Anlage zurechenbaren Umwelta<strong>usw</strong>irkungen<br />

äussern und diese sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken<br />

ermitteln und bewerten (Art. 8 USG, Art. 9 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). 72 Zu berücksichtigen sind – an<strong>der</strong>s<br />

als bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht – auch entlastende Effekte, beispielsweise die Aufgabe<br />

einer bestehenden Anlage im selben Perimeter. 73<br />

Sowohl <strong>der</strong> Prognose über die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Umweltverhältnisse ohne das Projekt<br />

(«Ausgangszustand») als auch jener über die Situation nach Errichtung <strong>der</strong> Anlage («voraussichtlich<br />

verbleibende Belastung <strong>der</strong> Umwelt») haften Unsicherheiten an. Diese Unzulänglichkeiten<br />

sind hinzunehmen, so lange sich die getroffenen Annahmen nicht als völlig unbrauchbar<br />

erweisen. 74<br />

67 Vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 77<br />

zu Art. 9 USG<br />

68 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2.<br />

69 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2.<br />

70 Zu diesen Massnahmen gehören auch jene für den Katastrophenfall nach Art. 10 USG und <strong>der</strong> Verordnung<br />

über den Schutz vor Störfällen (StFV; SR 814.012). Gehört eine Anlage zu einem Betrieb, welcher <strong>der</strong> StFV<br />

untersteht und ist eine Risikoermittlung erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Art. 6 Abs. 4 StFV), so bildet diese Bestandteil des<br />

Umweltverträglichkeitsberichts und ist nicht separat zu erstellen.<br />

71 BGE 124 II 293, 321 f. «Soweit sich die voraussichtlich verbleibende Belastung <strong>der</strong> Umwelt an Belastungsgrenzwerten<br />

messen lässt, interessiert, ob diese eingehalten o<strong>der</strong> überschritten werden» (BGE 118 Ib 599,<br />

604).<br />

72 Der Bericht hat sich sowohl zu den unmittelbaren als auch zu den mittelbaren, den Sekundäremissionen, zu<br />

äussern; als letztere gelten beispielsweise Emissionen des induzierten Verkehrs. Weiter gehören zur Umweltbelastung<br />

auch die negativen Einflüsse auf Natur und Landschaft, obschon keine Belastungsgrenzwerte existieren<br />

und sich <strong>der</strong>artige Eingriffe nur schwer monetär bewerten lassen. «Indessen lassen sich Eingriffe in die<br />

Landschaft in sinnvoller Weise und strukturiert beschreiben und bewerten, womit eine qualifizierte Grundlage<br />

für die Interessenabwägung bereitgestellt wird» (Entscheid des BGer vom 28. April 2000, in: URP 2000 691 ff.,<br />

967; bereits BGE 118 Ib 599, 604).<br />

73 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit gelangt also das «Nettoprinzip»<br />

zur Anwendung.<br />

74 Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 8.1; BGE 124 II 293, 322.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 17 -<br />

b) Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an den Umweltverträglichkeitsbericht<br />

Obschon die Umweltverträglichkeitsprüfung eingebettet in das Abbauplanverfahren erfolgt,<br />

beschränkt sie sich ihrem Ziel und Zweck entsprechend auf Fragen des Umweltschutzes und<br />

blendet Fragen <strong>der</strong> Raumplanung weitgehend aus. Zwar schreibt Art. 9 Abs. 4 <strong>UVP</strong>V vor, <strong>der</strong><br />

Umweltverträglichkeitsbericht habe Abklärungen zu berücksichtigen, die im Rahmen <strong>der</strong><br />

Raumplanung durchgeführt wurden. Damit sollen jedoch in erster Linie umweltrelevante Abklärungen<br />

<strong>der</strong> Raumplanung für die Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts nutzbar gemacht<br />

werden. 75 Eine weitergehende, unmittelbare Verknüpfung von Raumplanung und Umweltschutz<br />

innerhalb <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> ist nicht beabsichtigt.<br />

Abbaupläne sind als Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung<br />

(SR 700; abgekürzt RPG) stets an das bundesrechtliche Regime und damit an die allgemeinen<br />

Planungsgrundsätze (Art. 1 und 3 RPG) gebunden. Der Erlass eines Abbauplans bedingt<br />

daher eine umfassende Abwägung <strong>der</strong> berührten raum- und umweltschutzrelevanten Interessen.<br />

76 Dabei sind insbeson<strong>der</strong>e Standortalternativen abzuklären. 77 Diese Abklärungen<br />

haben sich u.a. an den massgebenden umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

am Immissionsschutz, zu orientieren und sind im Umweltverträglichkeitsbericht darzulegen. 78<br />

Mittelbar kommt es daher gleichwohl zu einer Verknüpfung von Raumplanung und Umweltschutz<br />

im Rahmen <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>.<br />

Betreffend Vorgaben methodischer Art im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hauptuntersuchung<br />

und <strong>der</strong> Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts sei auf das Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>UVP</strong>, S. 65 ff., verwiesen.<br />

Ziff. 4.2<br />

Fachliche Begleitung / Beratung<br />

Das AREG, die Umweltschutzfachstelle und die weiteren beteiligten kantonalen und eidgenössischen<br />

Verwaltungsstellen beraten den Gesuchsteller während <strong>der</strong> Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts<br />

auf dessen Wunsch. Sie können ihm bei <strong>der</strong> Beschaffung von Unterlagen<br />

behilflich sein und ihn bezüglich beson<strong>der</strong>er Untersuchungen und des Beizugs von Experten<br />

beraten.<br />

Ziff. 5.1<br />

Einreichen <strong>der</strong> Unterlagen zur Vorprüfung<br />

Dem Gesuchsteller wird empfohlen, die Unterlagen, d.h. insbeson<strong>der</strong>e den Abbauplan und den<br />

Umweltverträglichkeitsbericht 79 mit allfälligen weiteren Berichten o<strong>der</strong> Untersuchungsergebnissen,<br />

vorprüfen zu lassen. Mit <strong>der</strong> Vorprüfung soll in erster Linie sichergestellt werden, dass das<br />

eigentliche Abbauplanverfahren erst eingeleitet wird, wenn die Unterlagen vollständig sind. Der<br />

Gesuchsteller erhält durch die Vorprüfung eine gewisse Sicherheit, dass nicht nachträglich<br />

noch umfangreiche zusätzliche Untersuchungen durchgeführt o<strong>der</strong> Gutachten erstellt werden<br />

müssen.<br />

Für die Vorprüfung sind die Unterlagen bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde einzureichen; die Anzahl<br />

ist allenfalls vorgängig mit dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons abzusprechen.<br />

Die Handlungen <strong>der</strong> Behörden im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung stellen freiwillige Dienstleistungen<br />

dar und zeitigen, vorbehältlich des Vertrauensschutzes 80 , keine Rechtswirkungen.<br />

75 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 91 zu Art. 9 USG.<br />

76 B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 166.<br />

77 BGE 118 Ib 17, 23.<br />

78 BGE 114 Ib 114, 125 f. m.w.H.<br />

79 Unter bestimmten Voraussetzungen genügt die Voruntersuchung, um die A<strong>usw</strong>irkungen eines geplanten Vorhabens<br />

auf die Umwelt und die Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong>selben beurteilen zu können. In diesem Fall gelten<br />

die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht. Vgl. hierzu vorne Ziff. II./3.1.<br />

80 Vgl. hierzu U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, N 668 ff. und BGE<br />

121 II 473, 479. Von Bedeutung wird jeweils insbeson<strong>der</strong>e sein, ob eine Auskunft im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung<br />

vorbehaltlos erfolgte.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 18 -<br />

Ziff. 5.2<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Unterlagen an das AREG zur Vorprüfung<br />

Die zuständige Behörde nimmt die Unterlagen des Gesuchstellers entgegen und leitet sie an<br />

das AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons zur Vorprüfung weiter.<br />

Ziff. 5.3<br />

Vorprüfung des Abbauplanentwurfs<br />

Das AREG überprüft die Zweck- und Rechtmässigkeit des Abbauplans. Im Weiteren koordiniert<br />

es die Vorprüfung und leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle und in Absprache<br />

mit dieser an die weiteren berührten Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz<br />

vollziehen, weiter.<br />

Ziff. 5.4<br />

Summarische Vorprüfung des Entwurfs des Umweltverträglichkeitsberichts<br />

Die Umweltschutzfachstelle und die weiteren allenfalls berührten kantonalen Verwaltungsstellen,<br />

die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, führen eine summarische Prüfung des<br />

Entwurfs des Umweltverträglichkeitsberichts durch. Sie prüfen Vollständigkeit und Richtigkeit<br />

<strong>der</strong> Unterlagen und nehmen eine grobe inhaltliche Beurteilung vor.<br />

Die Umweltschutzfachstelle fasst die eigene sowie die Stellungnahmen <strong>der</strong> berührten Verwaltungsstellen<br />

zu einer umweltschutzrechtlichen Gesamtstellungnahme zusammen und leitet<br />

diese an das AREG weiter.<br />

Ziff. 5.5<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Stellungnahmen an die zuständige Behörde<br />

Das AREG fasst seine eigene sowie die im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung eingegangene Gesamtstellungnahme<br />

<strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle in einem Vorprüfungsbericht zusammen und leitet<br />

diesen an die zuständige Behörde weiter.<br />

Ziff. 5.6<br />

Stellungnahme betreffend Vollständigkeit <strong>der</strong> Unterlagen<br />

Gestützt auf den Vorprüfungsbericht nimmt die zuständige Behörde zuhanden des Gesuchstellers<br />

Stellung, insbeson<strong>der</strong>e betreffend die Vollständigkeit <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen. Sind<br />

die Unterlagen vollständig und ohne wesentliche Mängel, kann das eigentliche Abbauplanverfahren<br />

an die Hand genommen werden. Sind die Unterlagen hingegen unvollständig o<strong>der</strong> weisen<br />

sie Mängel auf, sind sie vom Gesuchsteller zu ergänzen o<strong>der</strong> zu überarbeiten.<br />

Ziff. 6.1<br />

Einreichen von Abbauplan und Umweltverträglichkeitsbericht<br />

Liegen <strong>der</strong> Abbauplan sowie <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht vor, so reicht sie <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

in genügen<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> zuständigen Behörde ein. Betreffend die Anzahl <strong>der</strong> einzureichenden<br />

Exemplare sollte sich <strong>der</strong> Gesuchsteller mit dem AREG absprechen; dieses<br />

nimmt gegebenenfalls Rücksprache mit <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle.<br />

Ziff. 6.2<br />

Öffentliche Auflage von Abbauplan und Umweltverträglichkeitsbericht<br />

Die zuständige Behörde nimmt die eingereichten Unterlagen entgegen und sorgt für die öffentliche<br />

Auflage des Abbauplans während dreissig Tagen (Art. 29 Abs. 1 BauG, Art. 4 Bst. d<br />

VKoG). Gleichzeitig ist auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufzulegen. 81 Die öffentliche<br />

Auflage muss sowohl durch öffentlichen Anschlag und im amtlichen Publikationsorgan<br />

<strong>der</strong> politischen Gemeinde als auch im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht werden (Art. 7<br />

und Art. 9 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG]; Art. 5 GRB <strong>UVP</strong>); dabei ist darauf<br />

hinzuweisen, dass auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann (Art.<br />

15 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Weiter gibt die zuständige Behörde den Anstössern mit eingeschriebenem<br />

Brief Kenntnis vom Gesuch um Erlass eines Abbauplans (Art. 29 Abs. 2 BauG).<br />

81 Vgl. hierzu vorne Ziff. I./3./B.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 19 -<br />

Die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsberichts erfolgt vorbehältlich <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Geheimhaltungspflichten (Art. 15 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Als solche nennt das Gesetz in Art. 10d USG<br />

überwiegende private o<strong>der</strong> öffentliche Interessen und – in jedem Fall – das Fabrikations- und<br />

Geschäftsgeheimnis. Als private Interessen können <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Persönlichkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schutz des geistigen Eigentums, seitens <strong>der</strong> öffentlichen Interessen die Landesverteidigung,<br />

die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutz vor Störfällen die Geheimhaltung erfor<strong>der</strong>n. 82<br />

Die Geheimhaltung muss vom Gesuchsteller selbst verlangt werden; die zuständige Behörde<br />

entscheidet über die Geheimhaltung vor <strong>der</strong> öffentlichen Auflage und auf begründeten Antrag<br />

des Gesuchstellers (Art. 16 Abs. 2 Bst. c <strong>UVP</strong>V). Von vornherein nicht als geheimhaltungswürdig<br />

gelten dabei Angaben über den Ausgangszustand und die voraussichtlich verbleibende<br />

Umweltbelastung i.S.v. Art. 10b Abs. 2 Bst. a und c USG. 83<br />

Erfor<strong>der</strong>t ein Abbauvorhaben das Roden von Wald, ist hierfür eine Rodungsbewilligung erfor<strong>der</strong>lich<br />

(Art. 5 Abs. 2 des Waldgesetzes [SR 921.0; abgekürzt WaG]). Das Rodungsgesuch ist<br />

dem Kantonsforstamt als zuständige Stelle des Kantons einzureichen und im Sinne <strong>der</strong> Verfahrenskoordination<br />

während dreissig Tagen zusammen mit dem Abbauplan öffentlich aufzulegen.<br />

84<br />

Ziff. 6.3<br />

Einsprachemöglichkeit<br />

Einsprachen sind innert <strong>der</strong> Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemein<strong>der</strong>at als zuständige<br />

Behörde einzureichen (Art. 29bis BauG sowie sachgemäss Art. 48 und Art. 50 VRP 85 ).<br />

Zur Einsprache berechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Zudem sind -<br />

unabhängig davon - die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zur Einsprache<br />

legitimiert (Art. 55 ff. USG). 86<br />

Wer innert <strong>der</strong> Auflagefrist nicht am Einspracheverfahren teilnimmt und keine Einsprache erhebt,<br />

ist später nicht befugt, gegen den Entscheid <strong>der</strong> zuständigen Behörde Rekurs zu führen;<br />

87 es fehlt an <strong>der</strong> (formellen) Beschwer. Dasselbe gilt für die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen<br />

auch aufgrund von Bundesrecht (Art. 55b Abs. 2 USG).<br />

Die <strong>UVP</strong> stellt – wie bereits erwähnt – kein selbständiges Verfahren und <strong>der</strong> Entscheid über die<br />

Umweltverträglichkeit keine anfechtbare Verfügung dar. 88 Einsprachen richten sich darum gegen<br />

die geplante Anlage bzw. gegen den Abbauplan; <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht stellt in<br />

diesem Zusammenhang ein Element <strong>der</strong> Planunterlagen dar.<br />

Der Umweltverträglichkeitsbericht ist mithin ein Entscheidelement unter an<strong>der</strong>en im Rahmen<br />

des Abbauplanverfahrens und kann daher nur insoweit in Frage gestellt werden, als er den<br />

Sachentscheid zu beeinflussen vermag. 89 Die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung und das Pflich-<br />

82 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 143 zu Art. 9 USG unter Verweis<br />

auf U. Brunner, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 25 ff. zu Art. 47 USG.<br />

83 Vgl. H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 144 f. zu Art. 9 USG.<br />

84 Art. 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Waldverordnung (SR 921.01; abgekürzt WaV) i.V.m. Art. 2 <strong>der</strong> Verordnung <strong>zum</strong> Einführungsgesetz<br />

zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11); Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen<br />

Waldgesetzgebung (sGS 651.1); Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG i.V.m. Art. 4 Bst. d VKoG.<br />

85 E. David, Ortsplanungsrecht II: Das Verfahren beim Erlass von Baureglement, Plänen und Schutzverordnungen,<br />

in: Y. Hangartner (Hrsg.), Das Nachtragsgesetz <strong>zum</strong> st.gallischen Baugesetz, 1983, 57 ff., 67.<br />

86 Vgl. hierzu auch vorne I./3./F.<br />

87 GVP 1998 Nr. 87 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August<br />

2002 i.S. A. AG., E. 3.a). Von diesem Erfor<strong>der</strong>nis wird abgesehen, wenn jemand ohne Verschulden verhin<strong>der</strong>t<br />

war, am Einspracheverfahren teilzunehmen.<br />

88 Vgl. hierzu vorne Ziff. I./2./A./b).<br />

89 BGE 124 II 293, 322; BGE 122 II 97, unveröffentlichte E. 5a, publiziert in: URP 1996 373 ff., 376. Der Einsprecher<br />

kann insbeson<strong>der</strong>e vorbringen, <strong>der</strong> im Umweltverträglichkeitsbericht geschil<strong>der</strong>te Sachverhalt sei unrichtig<br />

o<strong>der</strong> unvollständig festgestellt, was zu falschen rechtlichen Schlüssen führen könnte o<strong>der</strong> gar müsste, o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bericht enthalte in wesentlichen Bereichen keine Abklärungen und vermöge darum keine genügende Grundla-


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 20 -<br />

tenheft werden nicht direkt in den Sachentscheid einfliessen und können daher nicht Gegenstand<br />

einer Rüge sein. 90<br />

Ziff. 6.4<br />

Einsichtsrecht <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

Nach Art. 10d Abs. 1 USG kann <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht von je<strong>der</strong>mann eingesehen<br />

werden, soweit nicht überwiegende private o<strong>der</strong> öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfor<strong>der</strong>n.<br />

91 So sorgt die zuständige Behörde nach Eingang des Gesuches und des Umweltverträglichkeitsberichts<br />

dafür, dass <strong>der</strong> Bericht öffentlich zugänglich ist (Art. 15 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

Dies erfolgt aus Gründen <strong>der</strong> Verfahrenskoordination gleichzeitig mit <strong>der</strong> öffentlichen Auflage<br />

des Projekts; entsprechend ist in <strong>der</strong> Publikation darauf hinzuweisen, dass auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V).<br />

Werden im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht von <strong>der</strong> Allgemeinheit Stellungnahmen<br />

abgegeben, begründet dies keine Parteirechte; 92 die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet,<br />

den Vorbringen im Entscheid über die Umweltverträglichkeit nachzukommen.<br />

Ziff. 6.5<br />

Stellungnahme zu den Einsprachen<br />

Im Anschluss an die öffentliche Auflage unterbreitet die zuständige Behörde dem Gesuchsteller<br />

allfällige Einsprachen zur Stellungnahme (Art. 15 Abs. 1 VPR). Dieses Recht zur Stellungnahme<br />

ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2<br />

BV. 93<br />

Ziff. 7.1<br />

Weiterleitung sämtlicher Unterlagen an die fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons<br />

Nach <strong>der</strong> öffentlichen Auflage und Gewährung des rechtlichen Gehörs leitet die zuständige<br />

Behörde sämtliche Unterlagen 94 mit einer kurzen Stellungnahme an das AREG als fe<strong>der</strong>führende<br />

Stelle des Kantons weiter (vgl. Art. 4 Bst. c und e VKoG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1.2 VKoV).<br />

Die Stellungnahme soll eine Aussage über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des Gesuchs<br />

aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Gemeinde und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten enthalten.<br />

Ziff. 7.2<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle und an weitere beteiligte<br />

Verwaltungsstellen<br />

Das AREG leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle und in Absprache mit dieser an<br />

weitere berührte Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, weiter<br />

und lädt sie zur Stellungnahme ein (Art. 3 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>). 95 Im Sinne einer Dienstleistung<br />

holt das AFU als Umweltschutzfachstelle zudem eine allfällige Stellungnahme des BAFU<br />

ein.<br />

Ziff. 7.3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten /<br />

Stellungnahme nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V<br />

Die berührten Verwaltungsstellen prüfen den Umweltverträglichkeitsbericht sowie die weiteren<br />

Unterlagen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gegebenenfalls unter dem Gesichtswinkel<br />

ge für den Sachentscheid abzugeben. Vgl. hierzu BGE 122 II 165, unveröffentlichte E. 10a, publiziert in: URP<br />

1996 382 ff., 390 f.<br />

90 BGE 122 II 165, unveröffentlichte E. 10a, publiziert in: URP 1996 382 ff., 390. Ausgenommen sind Fälle, in<br />

denen die Ergebnisse <strong>der</strong> Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gelten (Art. 10b Abs. 3 zweiter<br />

Satz USG). Vgl. hierzu vorne Ziff. II./3.1.<br />

91 Vgl. hierzu die Ausführungen vorne unter Ziff. II./6.2.<br />

92 Vgl. hierzu auch vorne Ziff. I./3./G.<br />

93 U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, N 1680 ff.<br />

94 Es sind dies <strong>der</strong> Abbauplan und dazugehöriger Planungsbericht, <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht sowie allfällige<br />

Einsprachen, Stellungnahmen des Gesuchstellers zu Einsprachen und weitere Berichte.<br />

95 Der Umstand, dass eine <strong>UVP</strong> durchgeführt wird, än<strong>der</strong>t nichts an den bestehenden Zuständigkeiten <strong>der</strong> einzelnen<br />

Verwaltungsstellen. Vgl. hierzu vorne Ziff. I./3./E.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 21 -<br />

<strong>der</strong> von ihnen zu erlassenden Bewilligungen und Verfügungen. Sie geben in <strong>der</strong> Folge eine<br />

Stellungnahme als Fachbehörde ab und äussern sich, wenn sie zugleich Bewilligungsbehörde<br />

sind, zu <strong>der</strong> Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung<br />

erteilt werden kann (Art. 21 <strong>UVP</strong>V). 96<br />

Im Zeitpunkt, da die berührten Verwaltungsstellen eine Stellungnahme abgeben, verfügen sie<br />

allenfalls noch nicht über alle Unterlagen für die Entscheidfindung. So kennen sie insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Ergebnisse <strong>der</strong> Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle<br />

nicht und erteilen ihre Bewilligungen darum erst im Anschluss an diese Beurteilung.<br />

Die Stellungnahme nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V ist mithin ein Beitrag zur Koordination <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Bewilligungsverfahren und eine Arbeitsgrundlage zu Handen <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

und <strong>der</strong> zuständigen Behörde. Diese sollen die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit umfassend<br />

und basierend auf den Beurteilungen durch die jeweiligen Fachbehörden vornehmen. Rechte<br />

o<strong>der</strong> Pflichten werden durch diese Stellungnahmen we<strong>der</strong> begründet, noch umschrieben, noch<br />

geän<strong>der</strong>t. Die Stellungnahmen haben damit keineswegs die Bedeutung einer Zusicherung gegenüber<br />

einem Betroffenen. Vielmehr können die Verwaltungsstellen darauf zurückkommen,<br />

sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung seit <strong>der</strong> abgegebenen Stellungnahme geän<strong>der</strong>t<br />

haben (Art. 21 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). Sie verletzen dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben<br />

nicht. 97<br />

Bei Abbauvorhaben ist aufgrund <strong>der</strong> möglicherweise damit verbundenen hydrogeologischen<br />

A<strong>usw</strong>irkungen zunächst <strong>der</strong> Gewässerschutz von Bedeutung. So braucht eine Bewilligung des<br />

AFU, wer Kies, Sand o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>es Material ausbeuten o<strong>der</strong> vorbereitende Grabungen dazu<br />

vornehmen will (Art. 44 Abs. 1 GSchG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 GSchVG). Allenfalls sind weitere<br />

gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- Bewilligung des AFU für das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer 98<br />

- Bewilligung des AFU für das Errichten von Tankanlagen o<strong>der</strong> Umschlagplätzen 99<br />

Wird durch den Kiesabbau ein Oberflächengewässer berührt, ist grundsätzlich erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- eine fischereirechtliche Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei 100 ,<br />

- für technische Eingriffe eine wasserbauliche Bewilligung <strong>der</strong> Tiefbau- und Strassenverwaltung<br />

101 und<br />

- für die Beseitigung von Ufervegetation eine Ausnahmebewilligung des Amtes für Natur,<br />

Jagd und Fischerei. 102<br />

Ist das Areal ganz o<strong>der</strong> teilweise bewaldet, ist eine Rodungsbewilligung i.S.v. Art. 5 WaG erfor<strong>der</strong>lich;<br />

zuständig hierfür ist das Kantonsforstamt. 103 Zudem bedarf die Beeinträchtigung o<strong>der</strong><br />

Beseitigung von Biotopen i.S.v. Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz<br />

(SR 451; abgekürzt NHG]) einer Ausnahmebewilligung nach Art. 3 Abs. 1 <strong>der</strong> Naturschutzverordnung<br />

(sGS 761.1).<br />

96 Die zuständige Behörde eröffnet negative Stellungnahmen als Verfügung; die weiteren berührten Verwaltungsstellen<br />

äussern sich im Rahmen einer positiven Stellungnahme, ohne dass die Bewilligungen eröffnet werden.<br />

Der Gesuchsteller ist damit auf den Rechtsmittelwerg verwiesen, um eine Bewilligung zu erwirken. Vgl. auch<br />

Fn. 106 und H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 166 zu Art. 9 USG.<br />

97 Vgl. ausführlich BGE 116 Ib 260 (= Pra 80 Nr. 134, 644) und H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz,<br />

2. Aufl., 2001, N 168 f. zu Art. 9 USG.<br />

98 Art. 7 Abs. 1 GSchG i.V.m. Art. 3 GSchVG und Art. 3 GSchV<br />

99 Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Bst. h, i und j GSchV i.V.m. Art. 28 GSchVG und Art. 3 GSchVV.<br />

100 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; abgekürzt BGF) i.V.m. Art. 2 <strong>der</strong> Fischereiverordnung<br />

(sGS 854.11).<br />

101 Art. 50 des Wasserbaugestzes (sGS 734.11) i.V.m. Art. 1 des Regierungsbeschluss über die Bezeichnung <strong>der</strong><br />

zuständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz (sGS 743.111).<br />

102 Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) i.V.m. Art. 3 <strong>der</strong><br />

Naturschutzverordnung (sGS 671.1)<br />

103 Art. 5 Abs. 1 WaV und Art. 2 <strong>der</strong> Verordnung <strong>zum</strong> Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 22 -<br />

Ziff. 7.4<br />

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts / Anträge <strong>zum</strong> Entscheid<br />

Das AFU als Bewilligungsbehörde prüft den Umweltverträglichkeitsbericht sowie die weiteren<br />

Unterlagen unter dem Gesichtswinkel <strong>der</strong> allenfalls zu erlassenden Bewilligungen und Verfügungen.<br />

Es gibt in <strong>der</strong> Folge eine Stellungnahme als Fachbehörde ab und äussern sich, wenn<br />

es zugleich Bewilligungsbehörde ist, zu <strong>der</strong> Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen<br />

und Bedingungen eine Bewilligung erteilt werden kann (Art. 21 <strong>UVP</strong>V). 104<br />

Das AFU als Umweltschutzfachstelle untersucht zunächst, ob die für die Prüfung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Angaben im Umweltverträglichkeitsbericht vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art.<br />

12 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Die Beurteilung <strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> Angaben orientiert sich an den Vorgaben<br />

im Pflichtenheft, jene <strong>der</strong> Richtigkeit an ihrer Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. 105<br />

Stellt die Umweltschutzfachstelle Mängel fest, so beantragt sie <strong>der</strong> zuständigen Behörde, vom<br />

Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen o<strong>der</strong> Experten beizuziehen (Art. 13 Abs.<br />

2 <strong>UVP</strong>V).<br />

Anschliessend beurteilt die Umweltschutzfachstelle, ob die geplante Anlage den Vorschriften<br />

über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). Grundlage für die Beurteilung<br />

bilden alle im massgeblichen Verfahren zusammengekommenen Akten, die dazu dienen, die<br />

A<strong>usw</strong>irkungen des Projekts auf die Umwelt beurteilen zu können. Es sind dies neben dem<br />

Umweltverträglichkeitsbericht insbeson<strong>der</strong>e die Stellungnahmen an<strong>der</strong>er Verwaltungsstellen<br />

nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V sowie die Ergebnisse allfälliger eigener o<strong>der</strong> von Experten durchgeführter<br />

Abklärungen (vgl. Art. 17 <strong>UVP</strong>V). 106<br />

Die Prüfung umfasst grundsätzlich alle Umweltbelastungen und nicht bloss die im USG geregelten<br />

Erscheinungsformen. 107 Beurteilungskriterium sind die Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt (Art. 13 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V unter Verweis auf Art. 3 <strong>UVP</strong>V), wobei die Aufzählung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt in Art. 3 <strong>UVP</strong>V beispielhafter Natur ist. 108 Zu berücksichtigen<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e auch kantonale und allfällige internationale Umweltschutzvorschriften<br />

(Art. 4 GRB <strong>UVP</strong>). 109 Der Verweis auf die «Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt» wirkt<br />

jedoch auch als Abgrenzungskriterium: Der sachliche Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> umfasst beispielsweise<br />

nicht Probleme des Ressourcenverbrauchs o<strong>der</strong> gesellschaftliche A<strong>usw</strong>irkungen<br />

des Projekts.<br />

Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung dem AREG innert längstens<br />

fünf Monaten schriftlich mit (Art. 2 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong> i.V.m. Art. 12b Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Dabei<br />

äussert sie sich zur Grundsatzfrage, ob das Vorhaben zu genehmigen sei sowie zu den Modalitäten<br />

des Entscheids; letztere betreffen allfällige Auflagen und Bedingungen. Denkbar sind folgende<br />

Konstellationen:<br />

- Das Vorhaben entspricht den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt. In diesem Fall<br />

beantragt die Umweltschutzfachstelle bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde, das Vorhaben sei<br />

als umweltverträglich zu bezeichnen und die Bewilligungen kantonaler und eidgenössischer<br />

Stellen i.S.v. Art. 21 <strong>UVP</strong>V könnten in Aussicht gestellt werden.<br />

104 Vgl. auch vorne Ziff. II./7.3.<br />

105 Vgl. H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 115 ff. zu Art. 9 USG.<br />

106 Stellt die Umweltschutzfachstelle Wi<strong>der</strong>sprüche zwischen den Stellungnahmen nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V fest, führt<br />

sie Einigungsverhandlungen durch (Art. 4 Abs. 1 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>). Führt diese zu keinem Ergebnis, entscheidet<br />

die Schiedsstelle, wenn <strong>zum</strong>indest zwei Verwaltungsstellen eine umfassende Interessenabwägung<br />

vorgenommen haben und Wi<strong>der</strong>sprüche zu mitwirkenden Stellen bestehen (Art. 7 VKoG i.V.m. Art. 2 VKoV).<br />

107 Entscheid des BGer vom 28. April 2000, in: URP 2000 691 ff., 694 m.w.H.<br />

108 Zu berücksichtigen sind auch die Ziele und Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Raumplanung. Vgl. BGE 118 Ia 299 (= Pra 82<br />

Nr. 134, 515).<br />

109 Zu den kantonalen Vorschriften BGE 119 Ib 458, 461 f. Ein Beispiel für eine zu berücksichtigende kantonale<br />

Norm ist Art. 98 BauG. Vgl. hierzu den Entscheid des Baudepartements vom 31. Oktober 2000 i.S. A.W., E. 3.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 23 -<br />

- Das Vorhaben entspricht den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt nicht, kann aber<br />

unter zusätzlichen Auflagen und Bedingungen als umweltverträglich bezeichnet werden.<br />

In <strong>der</strong> Folge stellt die Umweltschutzfachstelle <strong>der</strong> zuständigen Behörde Antrag betreffend<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Auflagen und Bedingungen, bei <strong>der</strong>en Einhaltung das Vorhaben<br />

als umweltverträglich zu bezeichnen sei. 110<br />

- Das Vorhaben entspricht den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt nicht und erweist<br />

sich auch unter Einhaltung zusätzlicher Auflagen und Bedingungen als nicht umweltverträglich.<br />

In solchen Fällen beantragt die Umweltschutzfachstelle <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde die Ablehnung des Gesuchs um Erlass eines Abbauplans.<br />

Die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle hat grosses Gewicht und ist in tatsächlicher Hinsicht<br />

einer amtlichen Expertise gleichzustellen. So darf die für den Sachentscheid (Planerlass)<br />

zuständige Behörde nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung abweichen,<br />

während sie – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – in <strong>der</strong> rechtlichen Würdigung <strong>der</strong> Fakten<br />

grundsätzlich frei ist. Auf jeden Fall hat die zuständige Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung<br />

und Beurteilung nachvollziehbar darzulegen. 111<br />

Die Umweltschutzfachstelle übermittelt ihre Beurteilung und ihre Anträge den weiteren am Verfahren<br />

beteiligten Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, sowie<br />

dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons.<br />

Ziff. 7.5/7.6 Erlass weiterer Verfügungen durch die beteiligten Verwaltungsstellen<br />

Bei komplexen Vorhaben sind mehrheitlich kantonale Verwaltungsstellen (Fachbehörden), insbeson<strong>der</strong>e<br />

das AFU, für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. In <strong>der</strong> Folge obliegt in<br />

diesen Sachbereichen <strong>der</strong> Entscheid, ob ein Vorhaben den massgeblichen Umweltschutzvorschriften<br />

entspricht, ebenfalls den kantonalen Verwaltungsstellen. Gleiches gilt für den Erlass<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Verfügungen und Bewilligungen sowie den Entscheid über Einsprachen;<br />

sie werden von <strong>der</strong> sachlich zuständigen Verwaltungsstelle erteilt bzw. entschieden. Für die<br />

zuständige Gemeindebehörde bleibt in <strong>der</strong> Regel nur eine teilweise Zuständigkeit zur Prüfung<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit. Im Rahmen <strong>der</strong> planerischen Gesamtinteressenabwägung berücksichtigt<br />

sie jedoch auch die berührten Interessen des Umweltschutzes (Art. 1 und 3 RPG; Art. 3<br />

und 47 Abs. 1 RPV). 112<br />

Die mithin gerade bei komplexen Vorhaben in erhöhtem Masse erfor<strong>der</strong>liche Verfahrenskoordination<br />

hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen; für Abbauvorhaben i.S.v.<br />

Art. 28quater BauG ist das Abbauplanverfahren das massgebliche, erstinstanzliche Verfahren.<br />

Damit soll sichergestellt werden, dass die kantonalen Verwaltungsstellen (Fachbehörden) im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeiten die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen entscheiden und die<br />

allenfalls erfor<strong>der</strong>liche umfassende Interessabwägung vornehmen. 113<br />

In Kenntnis insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle<br />

sowie <strong>der</strong>en Anträge erteilen die zuständigen Verwaltungsstellen Bewilligungen<br />

mit einer Gesamtinteressenabwägung bereits im Abbauplanverfahren; Präjudizien und<br />

Wi<strong>der</strong>sprüche sollen so vermieden werden (Art. 25a Abs. 3 RPG). 114 Dabei sind die zuständigen<br />

Verwaltungsstellen vorbehältlich verän<strong>der</strong>ter Verhältnisse an ihre vorgängig abgegebene<br />

Stellungnahme gebunden (Art. 21 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V) 115 und berücksichtigen im Übrigen die Beur-<br />

110 Da allerdings bei grösseren Vorhaben mehrheitlich kantonale o<strong>der</strong> sogar eidgenössische Stellen zur Beurteilung<br />

<strong>der</strong> umweltrelevanten Bereiche zuständig sind, liegt <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> notwendigen Verfügungen in <strong>der</strong> Regel<br />

bei diesen Stellen.<br />

111 BGE 119 Ib 254, 274 f.; bestätigt in: Entscheid des BGer 1A.54/2001, E. 2.2.2 und Entscheid des BGer<br />

1A.242/2005, E. 3.3.<br />

112 Vgl. hierzu vorne Ziff. II./4.1/b).<br />

113 Vgl. BGE 122 II 81, 89.<br />

114 Umfassende Interessenabwägungen können erfor<strong>der</strong>lich sein im Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz<br />

sowie in den Bereichen Wal<strong>der</strong>haltung, Jagd und Fischerei.<br />

115 Vgl. vorne Ziff. II./7.3.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 24 -<br />

teilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle sowie <strong>der</strong>en Anträge.<br />

Bewilligungen hingegen, die keine umfassende Interessenabwägung implizieren, sind<br />

nicht bereits mit dem Erlass des Abbauplans zu erteilen; den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verfahrenskoordination<br />

ist mit einer Stellungnahme i.S.v. Art. 21 <strong>UVP</strong>V genüge getan. 116<br />

Ziff. 7.7<br />

Weiterleiten von Beurteilung und Stellungnahmen an die zuständige Behörde<br />

Das AREG übermittelt die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle und ihre Anträge sowie die<br />

weiteren Bewilligungen und Verfügungen an die zuständige Behörde (Art. 5 Bst. b VKoG).<br />

Ziff. 8.1 Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit / Entscheid über Planerlass und Einsprachen /<br />

Eröffnung des Entscheids<br />

Der zuständigen Behörde obliegt nun <strong>der</strong> planerische Entscheid über den Abbauplan sowie die<br />

Einsprachen und damit auch über die Umweltverträglichkeit. Entscheidungsreif ist ein Gesuch<br />

um Erlass eines Abbauplans, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst müssen sämtliche<br />

für die <strong>UVP</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Grundlagen vorhanden sein. Weiter muss das Dossier auch all<br />

das enthalten, was für den Entscheid über den Abbauplan unabhängig <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht bereits<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Folgende Unterlagen bilden die Grundlage für die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit durch die<br />

für den Sachentscheid zuständige Behörde (Art. 17 <strong>UVP</strong>V):<br />

- Bericht des Gesuchstellers über die Umweltverträglichkeit;<br />

- Stellungnahmen bzw. Verfügungen und Bewilligungen <strong>der</strong> berührten Verwaltungsstellen<br />

i.S.v. Art. 21 und 22 <strong>UVP</strong>V;<br />

- Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle;<br />

- Anträge <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle;<br />

- Ergebnisse allfälliger eigener o<strong>der</strong> von Experten durchgeführter Abklärungen;<br />

- allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen 117 , Organisationen<br />

o<strong>der</strong> Behörden 118 , soweit sie als Grundlage <strong>der</strong> Prüfung dienen.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> bildet die Frage, ob das Vorhaben, welches auf <strong>der</strong> Grundlage des Abbauplans<br />

realisiert werden soll, den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt entspricht<br />

(Art. 18 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). 119 Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Ergebnisse <strong>der</strong> Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle<br />

– wovon sie nur aus triftigen Gründen abweichen darf – und die Stellungnahmen<br />

bzw. Bewilligungen und Verfügungen nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

fliessen anschliessend in den Entscheid über den Abbauplan ein, dienen mithin<br />

als Grundlage für den Sachentscheid 120 (Art. 19 <strong>UVP</strong>V). 121<br />

Das Spektrum <strong>der</strong> möglichen Sachentscheidungen reicht entsprechend den Anträgen <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

von einem aus umweltrechtlicher Sicht vorbehaltlosen Erlass des Abbauplans,<br />

über dessen Erlass unter Auflagen und Bedingungen (Art. 18 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V) bis hin zu<br />

einer Verweigerung des Planerlasses aufgrund dessen Unvereinbarkeit mit den Vorschriften<br />

über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt. Der Entscheid <strong>der</strong> zuständigen Behörde ergeht dabei ihm Rah-<br />

116 Im Falle eines «kombinierten Verfahrens» i.S.v. Art. 28quinquies BauG sind alle Bewilligungen und Verfügungen<br />

im Abbauplanverfahren zu erlassen. Vgl. hierzu auch hinten Ziff. II./11.<br />

117 Z.B. <strong>der</strong> Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK).<br />

118 Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e allfällige Stellungnahmen des BAFU.<br />

119 Vgl. hierzu im Einzelnen vorne Ziff. II./7.4.<br />

120 Der Erlass von Abbauplänen als Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 ff. RPG bedingt eine umfassende Abwägung <strong>der</strong><br />

berührten Interessen. Dabei gelten die in Art. 1 und 3 RPG sowie im kantonalen und kommunalen Recht festgelegten<br />

Ziele und Grundsätze als Anleitung und Massstab. Vgl. hierzu B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht,<br />

N 166; Entscheid des BGer vom 8. Juli 1987, in: URP 1988 1 ff., 5 f.<br />

121 Die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> kommen im Sachentscheid in den Erwägungen zur Sprache. Dagegen beschränkt<br />

sich das Dispositiv des Sachentscheides auf den Entscheid über das betreffende Gesuch; <strong>der</strong> Entscheid über<br />

die Umweltverträglichkeit ist kein selbständiger formeller Akt. Vgl. hierzu vorne Ziff. I./2./A./b)


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 25 -<br />

men ihrer ursprünglichen Zuständigkeiten; die <strong>UVP</strong>-Pflicht än<strong>der</strong>t daran nichts. 122 Gleichzeitig<br />

mit ihrem Sachentscheid entscheidet die zuständige Behörde über allfällige Einsprachen und<br />

eröffnet anschliessend den Sachentscheid über den Abbauplan zusammen mit weiteren (kantonalen)<br />

Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenfor<strong>der</strong>ungen gemeinsam und gleichzeitig<br />

als Gesamtentscheid (Art. 4 Bst. f VKoG und Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG).<br />

Mit dem Beschluss über den Abbauplan und, darin eingebettet, die Umweltverträglichkeit des<br />

Vorhabens wird mithin entschieden, ob an dem Plan, wie er aufgelegt wurde, in allen Teilen<br />

festzuhalten ist o<strong>der</strong> ob er geän<strong>der</strong>t bzw. mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen versehen<br />

werden muss. Erst <strong>zum</strong> jetzigen Zeitpunkt, nach <strong>der</strong> öffentlichen Auflage und <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Umweltverträglichkeit, kann <strong>der</strong> Abbauplan definitiv erlassen werden. Ein Planerlass vor <strong>der</strong><br />

öffentlichen Auflage und dem Entscheid über die Umweltverträglichkeit kann darum nur ein<br />

vorläufiger sein, verfügt doch die zuständige Behörde noch nicht über alle Unterlagen. Es fehlt<br />

ihr insbeson<strong>der</strong>e die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle, um die Umweltverträglichkeit des<br />

Vorhabens beurteilen zu können.<br />

Ziff. 8.2/8.3<br />

Rechtsmittel<br />

Gesuchsteller und Einsprecher haben die Möglichkeit, den Sach- und damit auch den Einspracheentscheid<br />

beim Baudepartement mit Rekurs anzufechten (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VKoG sowie<br />

Art. 55 und Art. 55b Abs. 2 USG; Art. 30bis Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 30bis Abs. 2 BauG). Vorausgesetzt<br />

ist – wie bereits erwähnt – insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme am Einspracheverfahren.<br />

Die Grundlagen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung – also <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht, die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle <strong>usw</strong>. – können nur insoweit Gegenstand eines Rekurses<br />

sein, als sie in den Entscheid über den Abbauplan eingeflossen sind. 123 Geltend gemacht<br />

werden kann nebst <strong>der</strong> (zu Unrecht verneinten) <strong>UVP</strong>-Pflicht, <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

weise Mängel auf, 124 die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle genüge den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an eine amtliche Expertise nicht o<strong>der</strong> die zuständige Behörde habe aus dem Umweltverträglichkeitsbericht<br />

und <strong>der</strong> Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle die falschen Folgerungen<br />

gezogen. 125<br />

Ziff. 9.1<br />

Einreichen des Abbauplans zur Genehmigung<br />

Abbaupläne bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit <strong>der</strong> Genehmigung durch das Baudepartement<br />

(Art. 26 Abs. 3 PRG; Art. 31 Abs. 1 BauG); die Genehmigung wirkt konstitutiv. Die zuständige<br />

Behörde reicht den Plan daher nach seinem Erlass dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des<br />

Kantons zur Genehmigung ein.<br />

Ziff. 9.2<br />

Genehmigung durch das Baudepartement<br />

Das AREG prüft für das Baudepartement die Übereinstimmung des Abbauplans mit dem kantonalen<br />

Richtplan 126 sowie mit den massgebenden Normen des eidgenössischen und kantonalen<br />

(Raumplanungs-)Rechts, nimmt mithin eine Rechtmässigkeitsprüfung vor. 127 Darüber hinaus<br />

erstreckt sich die Prüfung auf die Zweckmässigkeit des Abbauplans (Art. 3 Abs. 2 BauG).<br />

Erweist sich dieser als recht- und zweckmässig, wird <strong>der</strong> Abbauplan auf Antrag des AREG vom<br />

Baudepartement genehmigt.<br />

122 Vgl. auch vorne Ziff. II./7.5/7.6.<br />

123 BGE 117 Ib 425, 436.<br />

124 Gerügt werden kann beispielsweise, <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht enthalte in wesentlichen Bereichen<br />

keine Abklärungen und vermöge daher keine genügende Grundlage für den Entscheid abzugeben.<br />

125 BGE 119 Ib 254, 275.<br />

126 Abbauvorhaben müssen im Abbaukonzept des Richtplanes aufgeführt sein, damit die Abbauplan- und Bewilligungsverfahren<br />

durchgeführt werden können und <strong>der</strong> Abbauplan genehmigt werden kann. Vgl. B. Heer, St.<br />

Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 166 in fine.<br />

127 Das AREG berücksichtigt dabei die Stellungnahmen bzw. Bewilligungen und Verfügungen i.S.v. Art. 21 <strong>UVP</strong>V.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 26 -<br />

Anzufügen ist, dass zwischen dem Planungs- und Einspracheentscheid <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

(politische Gemeinde) und dem Genehmigungsentscheid durch das Baudepartement<br />

kein Koordinationsbedarf besteht und sie mithin nicht gemeinsam eröffnet werden müssen; die<br />

Genehmigung folgt als aufsichtsrechtlicher Entscheid dem Planerlass nach. 128<br />

Ziff. 9.3<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle<br />

Um sicherzustellen, dass die Anträge <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle beim Entscheid <strong>der</strong> für den<br />

Planerlass zuständigen Behörde angemessen berücksichtigt worden sind, ist vor dem Genehmigungsentscheid<br />

allenfalls nochmals die Umweltschutzfachstelle zur Stellungnahme einzuladen.<br />

Ziff. 9.4/9.5/9.6 Weiterleiten des Genehmigungsentscheides an den Gesuchsteller / Rechtsmittel<br />

Das AREG leitet den Genehmigungsentscheid an die zuständige Behörde weiter, welche den<br />

Genehmigungsentscheid dem Gesuchsteller eröffnet.<br />

Der Genehmigungsentscheid kann mit Rekurs bei <strong>der</strong> Regierung angefochten werden (Art. 31<br />

Abs. 2 BauG; Art. 8 Abs. 1 Bst. b VKoG). Diese Möglichkeit <strong>der</strong> Anfechtung beschränkt sich auf<br />

Fälle, in denen das Baudepartement die Genehmigung des Planes verweigert o<strong>der</strong> dessen<br />

Än<strong>der</strong>ung anordnet. Hingegen schafft <strong>der</strong> (positive) Genehmigungsentscheid nicht die Möglichkeit,<br />

ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen; dazu fehlt es regelmässig an einem schutzwürdigen<br />

Interesse i.S.v. Art. 45 Abs. 1 VRP, können doch Abbaupläne während <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Auflage mittels Einsprache angefochten werden, was gleichzeitig den Rechtsmittelweg öffnet.<br />

129<br />

Ziff. 10.1/10.2 Zugänglichkeit des Entscheids über die Umweltverträglichkeit / Einsichtsrecht<br />

Nach Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V i.V.m. Art. 10d Abs. 1 USG muss <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

zusammen mit den weiteren <strong>UVP</strong>-Akten nach dem Entscheid über den Abbauplan ein zweites<br />

Mal öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Bekanntmachung <strong>der</strong> Einsichtsmöglichkeit hat<br />

durch öffentlichen Anschlag und im amtlichen Publikationsorgan <strong>der</strong> politischen Gemeinde sowie<br />

im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen (Art. 6 GRB <strong>UVP</strong>). Die Möglichkeit zur Einsicht besteht<br />

in Ermangelung abweichen<strong>der</strong> Bestimmungen im Kanton St. Gallen während 30 Tagen (Art. 20<br />

Abs. 2 <strong>UVP</strong>V).<br />

Gegenstand des Einsichtsrechts bilden nach Art. 10d Abs. 1 USG die Ergebnisse <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

mithin alle für die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit wesentlichen<br />

Erkenntnisse. Hierzu gehören nach Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht,<br />

die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen<br />

Anhörung des BAFU sowie <strong>der</strong> Entscheid, soweit er die Umweltverträglichkeit betrifft. 130<br />

Die Möglichkeit zur Einsicht erfolgt wie<strong>der</strong>um unter dem Vorbehalt gesetzlicher Geheimhaltungspflichten<br />

(Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V), wobei das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis in jedem<br />

Fall gewahrt bleibt (Art. 10d Abs. 2 USG). Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag<br />

des Gesuchstellers über die Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c <strong>UVP</strong>V).<br />

Die Öffentlichkeit im Sinn von Art. 20 <strong>UVP</strong>V dient nicht <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Parteirechte; den Einsprechern<br />

wird <strong>der</strong> Einspracheentscheid direkt eröffnet (Art. 25 VRP). Die Veröffentlichung soll<br />

lediglich das Einsichtsrecht <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach 10d Abs. 1 USG gewährleisten.<br />

128 Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 1999, Anmerkungen <strong>der</strong> Redaktion,<br />

in: ZBl 1999 (2000) 491 ff., 502.<br />

129 GVP 1997 Nr. 14, 34; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 265.<br />

130 Jungo P.-A., Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Instituts des Verwaltungsrechts, Freiburg 1987, 164.


<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 27 -<br />

Ziff. 11<br />

Baubewilligungsverfahren<br />

Abbauvorhaben bedürfen zusätzlich <strong>zum</strong> Abbauplan einer Baubewilligung (Art. 78 Abs. 1<br />

Bst. g bis BauG). Im Anschluss an das Planungsverfahren ist mithin das Baubewilligungsverfahren<br />

durchzuführen, wobei <strong>der</strong> rechtskräftige Abbauplan nicht mehr in Frage gestellt werden<br />

kann.<br />

Im Baubewilligungsverfahren muss keine <strong>UVP</strong> mehr durchgeführt werden, hat doch <strong>der</strong> Kanton<br />

St. Gallen auf die Einführung einer mehrstufigen <strong>UVP</strong> verzichtet und dafür eine vollständige<br />

<strong>UVP</strong> im Abbauplanverfahren vorgeschrieben.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt bereits <strong>der</strong> Abbauplan als Baubewilligung. So regeln<br />

Abbaupläne ein Vorhaben oft bis in Einzelheiten, womit das Baubewilligungsverfahren zur<br />

Formsache wird. Im Sinne <strong>der</strong> Vereinfachung <strong>der</strong> Verfahren gelten Abbaupläne gleichzeitig als<br />

Baubewilligung, wenn sie das Projekt gleich detailliert festlegen wie eine Baubewilligung<br />

(Art. 28quinquies Bst. a BauG). Zudem müssen die Verfahrensvorschriften von Art. 81 und 82<br />

BauG eingehalten werden, soweit sie über Art. 29 BauG hinausgehen (Art. 28quinquies Bst. b<br />

BauG); in <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen Auflage des Abbauplans ist darauf hinzuweisen,<br />

dass <strong>der</strong> Abbauplan gleichzeitig als Baubewilligung gelten soll. Die Auflagefrist beträgt<br />

gleichwohl 30 Tage (Art. 29 Abs. 1 BauG).

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