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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 6 -<br />

Die geteilten Zuständigkeiten sind von grosser Bedeutung, weil sie bei komplexeren Vorhaben,<br />

bei denen verschiedene Bewilligungen und Verfügungen inhaltlich miteinan<strong>der</strong> verknüpft sind,<br />

zu erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen an die formelle und materielle Koordination <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Verfahren führen. 19 Berührt sein können aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes<br />

das AFU, das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, das Tiefbauamt<br />

sowie das BAFU.<br />

F. Die Einsprache-/Beschwerdeberechtigten<br />

Zu den am Verfahren Beteiligten gehören weiter die zur Einsprache bzw. zur Beschwerdeführung<br />

Berechtigten. Einsprachen sind während <strong>der</strong> Auflagefrist von dreissig Tagen 20 schriftlich<br />

und mit Begründung bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde einzureichen (Art. 29 bis BauG sowie<br />

sachgemäss Art. 48 und Art. 50 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;<br />

abgekürzt VRP] 21 ).<br />

Zur Einspracheerhebung ist berechtigt, wer an <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Verfügung<br />

o<strong>der</strong> des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse 22 dartut (Art. 29 bis BauG). Zu beachten<br />

ist, dass im späteren Rechtsmittelverfahren nur legitimiert ist, wer am Einspracheverfahren<br />

teilgenommen hat (Art. 45 Abs. 1 VRP). 23<br />

Hinzu kommen weitere nach kantonalem Recht Berechtigte (Art. 45 Abs. 2 VRP) sowie die<br />

nach Art. 55 ff. USG zur Beschwerde berechtigten Umweltschutzorganisationen. Letztere sind<br />

von Bundesrechts wegen legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch<br />

zu machen (Art. 55 Abs. 1 USG). Die Teilnahme am Einspracheverfahren bildet für die Umweltschutzorganisationen<br />

auch bundesrechtlich eine Voraussetzung für die Legitimation zur<br />

Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung (Art. 55b Abs. 2 USG). 24<br />

Das Beschwer<strong>der</strong>echt steht Umweltschutzorganisationen zu, welche gesamtschweizerisch tätig<br />

sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Art. 55 Abs. 2 USG beschränkt das Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

auf Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand des statutarischen<br />

Zwecks <strong>der</strong> Organisation bilden. 25 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten<br />

Organisationen (Art. 55 Abs. 3 USG). Er ist diesem Auftrag mit Erlass <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Bezeichnung <strong>der</strong> im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes<br />

beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076; abgekürzt VBO) nachgekommen.<br />

Treffen Gesuchsteller und Umweltschutzorganisation eine Vereinbarung über Verpflichtungen,<br />

die das öffentliche Recht betreffen, 26 gilt diese als gemeinsamer Antrag an die zuständige Behörde.<br />

Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung o<strong>der</strong> ihrem Entscheid, wenn es<br />

keine Mängel nach Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR172.021;<br />

abgekürzt VwVG) aufweist (Art. 55c Abs. 1 Satz 3 USG). Nicht zulässig sind Vereinbarungen<br />

19 Die Koordination innerhalb <strong>der</strong> Kantonsverwaltung obliegt dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons.<br />

Vgl. vorne Ziff. I./3./C.<br />

20 Art. 29 Abs. 1 BauG.<br />

21 E. David, Ortsplanungsrecht II: Das Verfahren beim Erlass von Baureglement, Plänen und Schutzverordnungen,<br />

in: Y. Hangartner (Hrsg.), Das Nachtragsgesetz <strong>zum</strong> st.gallischen Baugesetz, 1983, 57 ff., 67.<br />

22 Berechtigt ist demnach, wer ein eigenes Interesse nachweist; Handeln im Interesse Dritter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

berechtigt nicht zur Einsprache. Weiter ist verlangt, dass <strong>der</strong> Betroffene die Verletzung rechtlich geschützter<br />

Interessen geltend macht o<strong>der</strong> darlegt, dass die Verfügung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entscheid seine tatsächliche Interessenstellung<br />

mehr berührt als irgendeinen Dritten o<strong>der</strong> die Allgemeinheit. Vgl. hierzu GVP 1997 Nr. 64. Zu den<br />

bundesrechtlichen Minimalanfor<strong>der</strong>ungen betreffend die Legitimation vgl. BGE 127 II 264, 268 f. Weiter <strong>zum</strong><br />

bundesrechtlichen Begriff des schutzwürdigen Interesses BGE 130 V 560, 563 f.<br />

23 GVP 1998 Nr. 87 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August<br />

2002 i.S. A. AG., E. 3.a).<br />

24 BGE 125 II 50, 53 f.<br />

25 BGE 124 II 293, 306 f.; BGE 123 II 337, 349 f.<br />

26 Als Beispiel zu nennen sind Vereinbarungen über Massnahmen nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den<br />

Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG).

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