19.10.2014 Aufrufe

Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 25 -<br />

men ihrer ursprünglichen Zuständigkeiten; die <strong>UVP</strong>-Pflicht än<strong>der</strong>t daran nichts. 122 Gleichzeitig<br />

mit ihrem Sachentscheid entscheidet die zuständige Behörde über allfällige Einsprachen und<br />

eröffnet anschliessend den Sachentscheid über den Abbauplan zusammen mit weiteren (kantonalen)<br />

Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenfor<strong>der</strong>ungen gemeinsam und gleichzeitig<br />

als Gesamtentscheid (Art. 4 Bst. f VKoG und Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG).<br />

Mit dem Beschluss über den Abbauplan und, darin eingebettet, die Umweltverträglichkeit des<br />

Vorhabens wird mithin entschieden, ob an dem Plan, wie er aufgelegt wurde, in allen Teilen<br />

festzuhalten ist o<strong>der</strong> ob er geän<strong>der</strong>t bzw. mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen versehen<br />

werden muss. Erst <strong>zum</strong> jetzigen Zeitpunkt, nach <strong>der</strong> öffentlichen Auflage und <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Umweltverträglichkeit, kann <strong>der</strong> Abbauplan definitiv erlassen werden. Ein Planerlass vor <strong>der</strong><br />

öffentlichen Auflage und dem Entscheid über die Umweltverträglichkeit kann darum nur ein<br />

vorläufiger sein, verfügt doch die zuständige Behörde noch nicht über alle Unterlagen. Es fehlt<br />

ihr insbeson<strong>der</strong>e die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle, um die Umweltverträglichkeit des<br />

Vorhabens beurteilen zu können.<br />

Ziff. 8.2/8.3<br />

Rechtsmittel<br />

Gesuchsteller und Einsprecher haben die Möglichkeit, den Sach- und damit auch den Einspracheentscheid<br />

beim Baudepartement mit Rekurs anzufechten (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VKoG sowie<br />

Art. 55 und Art. 55b Abs. 2 USG; Art. 30bis Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 30bis Abs. 2 BauG). Vorausgesetzt<br />

ist – wie bereits erwähnt – insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme am Einspracheverfahren.<br />

Die Grundlagen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung – also <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht, die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle <strong>usw</strong>. – können nur insoweit Gegenstand eines Rekurses<br />

sein, als sie in den Entscheid über den Abbauplan eingeflossen sind. 123 Geltend gemacht<br />

werden kann nebst <strong>der</strong> (zu Unrecht verneinten) <strong>UVP</strong>-Pflicht, <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht<br />

weise Mängel auf, 124 die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle genüge den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an eine amtliche Expertise nicht o<strong>der</strong> die zuständige Behörde habe aus dem Umweltverträglichkeitsbericht<br />

und <strong>der</strong> Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle die falschen Folgerungen<br />

gezogen. 125<br />

Ziff. 9.1<br />

Einreichen des Abbauplans zur Genehmigung<br />

Abbaupläne bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit <strong>der</strong> Genehmigung durch das Baudepartement<br />

(Art. 26 Abs. 3 PRG; Art. 31 Abs. 1 BauG); die Genehmigung wirkt konstitutiv. Die zuständige<br />

Behörde reicht den Plan daher nach seinem Erlass dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des<br />

Kantons zur Genehmigung ein.<br />

Ziff. 9.2<br />

Genehmigung durch das Baudepartement<br />

Das AREG prüft für das Baudepartement die Übereinstimmung des Abbauplans mit dem kantonalen<br />

Richtplan 126 sowie mit den massgebenden Normen des eidgenössischen und kantonalen<br />

(Raumplanungs-)Rechts, nimmt mithin eine Rechtmässigkeitsprüfung vor. 127 Darüber hinaus<br />

erstreckt sich die Prüfung auf die Zweckmässigkeit des Abbauplans (Art. 3 Abs. 2 BauG).<br />

Erweist sich dieser als recht- und zweckmässig, wird <strong>der</strong> Abbauplan auf Antrag des AREG vom<br />

Baudepartement genehmigt.<br />

122 Vgl. auch vorne Ziff. II./7.5/7.6.<br />

123 BGE 117 Ib 425, 436.<br />

124 Gerügt werden kann beispielsweise, <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht enthalte in wesentlichen Bereichen<br />

keine Abklärungen und vermöge daher keine genügende Grundlage für den Entscheid abzugeben.<br />

125 BGE 119 Ib 254, 275.<br />

126 Abbauvorhaben müssen im Abbaukonzept des Richtplanes aufgeführt sein, damit die Abbauplan- und Bewilligungsverfahren<br />

durchgeführt werden können und <strong>der</strong> Abbauplan genehmigt werden kann. Vgl. B. Heer, St.<br />

Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 166 in fine.<br />

127 Das AREG berücksichtigt dabei die Stellungnahmen bzw. Bewilligungen und Verfügungen i.S.v. Art. 21 <strong>UVP</strong>V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!