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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 11 -<br />

Abbauvorhaben wie Steinbrüche, Kies- o<strong>der</strong> Sandgruben sind in erheblichem Masse raumwirksam;<br />

sie haben erhebliche A<strong>usw</strong>irkungen auf das Landschaftsbild und führen mitunter zu einer<br />

Erheblichen Umweltbelastung durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen. Grössere Abbauvorhaben<br />

unterliegen darum <strong>der</strong> Planungspflicht i.S.v. Art. 2 RPG und werden nur gestützt auf<br />

einen Abbauplan bewilligt (Art. 28quater Abs. 1 BauG). 50 Die Abbaupläne regeln Abbau und<br />

Endgestaltung oftmals bis in die Einzelheiten, wodurch eine umfassende Prüfung des Vorhabens<br />

hinsichtlich seiner A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt möglich ist. Mithin ist das Abbauplanverfahren<br />

das massgebliche Verfahren (Art. 5 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V; Art. 3 Abs. 2 GRB <strong>UVP</strong> i.V.m. Art. 29<br />

Abs. 1 BauG); 51 sowohl die <strong>UVP</strong> als auch die Festlegung <strong>der</strong> Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt hat im Abbauplanverfahren zu erfolgen. 52<br />

Entsprechendes gilt für die Än<strong>der</strong>ung einer bestehenden Anlage i.S.v. Art. 28quater BauG, die<br />

eine Än<strong>der</strong>ung des zu Grunde liegenden Abbauplanes voraussetzt; das Planungsverfahren gilt<br />

als das massgebliche Verfahren, sofern es eine umfassende Prüfungen <strong>der</strong> Umwelta<strong>usw</strong>irkungen<br />

ermöglicht, was regelmässig zu bejahen sein wird.<br />

Ein solches Vorgehen entspricht dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>, die Umwelta<strong>usw</strong>irkungen eines<br />

Vorhabens zu überprüfen, solange die Entscheidsituation noch offen ist. Bei Abbauvorhaben<br />

wird nämlich eine umfassende Prüfung <strong>der</strong> Umwelta<strong>usw</strong>irkungen im Baubewilligungsverfahren<br />

kaum mehr möglich sein, da <strong>der</strong> Abbauplan das Vorhaben und damit das Baubewilligungsverfahren<br />

bereits weitestgehend vorbestimmt.<br />

c) Beispiele<br />

Das Abbauplanverfahren ist das massgebliche Verfahren für die Planung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von<br />

Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen und an<strong>der</strong>en nicht <strong>der</strong> Energiegewinnung dienenden Materialentnahmen<br />

aus dem Boden, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3<br />

beträgt (Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V).<br />

Ziff. 1.2<br />

Entscheid über <strong>UVP</strong>-Pflicht<br />

Der Anhang zur <strong>UVP</strong>V enthält eine abschliessende Aufzählung <strong>der</strong> prüfungspflichtigen Anlagen.<br />

Damit ist das Wesentliche zur Bestimmung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht bereits vorweggenommen.<br />

Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen unklar o<strong>der</strong> gar strittig ist, ob eine geplante Anlage<br />

o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung einer bestehenden Anlage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> unterliegt.<br />

In diesen Fällen obliegt es <strong>der</strong> zuständigen Behörde, über das Bestehen <strong>der</strong> Pflicht zur Durchführung<br />

einer <strong>UVP</strong> verbindlich zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare<br />

Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

(SR 172.021; abgekürzt VwVG). 53 Die Verfügung des Gemein<strong>der</strong>ates als zuständige<br />

Behörde kann mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden (Art. 43 bis VRP).<br />

Für die selbständige Anfechtbarkeit des Entscheides über die <strong>UVP</strong>-Pflicht sprechen – ungeachtet<br />

<strong>der</strong> dogmatischen Einteilung – praktische Gründe. Würde eine Anlage zu Unrecht <strong>der</strong> <strong>UVP</strong><br />

unterstellt, müsste <strong>der</strong> Gesuchsteller in ungerechtfertigter Weise hohe Kosten für die Erstellung<br />

eines Berichts über die Umweltverträglichkeit aufwenden. Wird auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite zu Unrecht<br />

auf die Durchführung einer <strong>UVP</strong> verzichtet, muss diese i.d.R. nachgeholt werden. 54 Dies<br />

kann sich sowohl für den Gesuchsteller als auch für die Umwelt nachteilig a<strong>usw</strong>irken. Müsste<br />

ein Projekt nachträglich angepasst werden, würde dies – verglichen mit den Kosten, die ent-<br />

50 BGE 120 Ib 207, 212; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 166.<br />

51 BGE 123 II 88, 93 ff. m.w.H.; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.14/2006, E. 3.2. Zur Möglichkeit eines «kombinierten<br />

Verfahrens» von Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren vgl. hinten Ziff. II./11.<br />

52 BGE 131 II 103, 117 f.; BGE 113 Ib 225, 234.<br />

53 Das Bundesgericht qualifiziert den Entscheid über die <strong>UVP</strong>-Pflicht als einen Teilentscheid über eine materielle<br />

Rechtsfrage, «obwohl es primär um eine Verfahrensfrage geht» (BGE 115 Ib 342, 344; bestätigt im Entscheid<br />

des BGer 1A.33/2007, E. 2).<br />

54 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.135/2006, E. 2.2 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons<br />

Zürich vom 10. März 2004, in: URP 2004 323 ff., 328 ff.

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