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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 18 -<br />

Ziff. 5.2<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Unterlagen an das AREG zur Vorprüfung<br />

Die zuständige Behörde nimmt die Unterlagen des Gesuchstellers entgegen und leitet sie an<br />

das AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons zur Vorprüfung weiter.<br />

Ziff. 5.3<br />

Vorprüfung des Abbauplanentwurfs<br />

Das AREG überprüft die Zweck- und Rechtmässigkeit des Abbauplans. Im Weiteren koordiniert<br />

es die Vorprüfung und leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle und in Absprache<br />

mit dieser an die weiteren berührten Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz<br />

vollziehen, weiter.<br />

Ziff. 5.4<br />

Summarische Vorprüfung des Entwurfs des Umweltverträglichkeitsberichts<br />

Die Umweltschutzfachstelle und die weiteren allenfalls berührten kantonalen Verwaltungsstellen,<br />

die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, führen eine summarische Prüfung des<br />

Entwurfs des Umweltverträglichkeitsberichts durch. Sie prüfen Vollständigkeit und Richtigkeit<br />

<strong>der</strong> Unterlagen und nehmen eine grobe inhaltliche Beurteilung vor.<br />

Die Umweltschutzfachstelle fasst die eigene sowie die Stellungnahmen <strong>der</strong> berührten Verwaltungsstellen<br />

zu einer umweltschutzrechtlichen Gesamtstellungnahme zusammen und leitet<br />

diese an das AREG weiter.<br />

Ziff. 5.5<br />

Weiterleiten <strong>der</strong> Stellungnahmen an die zuständige Behörde<br />

Das AREG fasst seine eigene sowie die im Rahmen <strong>der</strong> Vorprüfung eingegangene Gesamtstellungnahme<br />

<strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle in einem Vorprüfungsbericht zusammen und leitet<br />

diesen an die zuständige Behörde weiter.<br />

Ziff. 5.6<br />

Stellungnahme betreffend Vollständigkeit <strong>der</strong> Unterlagen<br />

Gestützt auf den Vorprüfungsbericht nimmt die zuständige Behörde zuhanden des Gesuchstellers<br />

Stellung, insbeson<strong>der</strong>e betreffend die Vollständigkeit <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen. Sind<br />

die Unterlagen vollständig und ohne wesentliche Mängel, kann das eigentliche Abbauplanverfahren<br />

an die Hand genommen werden. Sind die Unterlagen hingegen unvollständig o<strong>der</strong> weisen<br />

sie Mängel auf, sind sie vom Gesuchsteller zu ergänzen o<strong>der</strong> zu überarbeiten.<br />

Ziff. 6.1<br />

Einreichen von Abbauplan und Umweltverträglichkeitsbericht<br />

Liegen <strong>der</strong> Abbauplan sowie <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht vor, so reicht sie <strong>der</strong> Gesuchsteller<br />

in genügen<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> zuständigen Behörde ein. Betreffend die Anzahl <strong>der</strong> einzureichenden<br />

Exemplare sollte sich <strong>der</strong> Gesuchsteller mit dem AREG absprechen; dieses<br />

nimmt gegebenenfalls Rücksprache mit <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle.<br />

Ziff. 6.2<br />

Öffentliche Auflage von Abbauplan und Umweltverträglichkeitsbericht<br />

Die zuständige Behörde nimmt die eingereichten Unterlagen entgegen und sorgt für die öffentliche<br />

Auflage des Abbauplans während dreissig Tagen (Art. 29 Abs. 1 BauG, Art. 4 Bst. d<br />

VKoG). Gleichzeitig ist auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufzulegen. 81 Die öffentliche<br />

Auflage muss sowohl durch öffentlichen Anschlag und im amtlichen Publikationsorgan<br />

<strong>der</strong> politischen Gemeinde als auch im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht werden (Art. 7<br />

und Art. 9 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG]; Art. 5 GRB <strong>UVP</strong>); dabei ist darauf<br />

hinzuweisen, dass auch <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann (Art.<br />

15 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Weiter gibt die zuständige Behörde den Anstössern mit eingeschriebenem<br />

Brief Kenntnis vom Gesuch um Erlass eines Abbauplans (Art. 29 Abs. 2 BauG).<br />

81 Vgl. hierzu vorne Ziff. I./3./B.

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