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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 23 -<br />

- Das Vorhaben entspricht den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt nicht, kann aber<br />

unter zusätzlichen Auflagen und Bedingungen als umweltverträglich bezeichnet werden.<br />

In <strong>der</strong> Folge stellt die Umweltschutzfachstelle <strong>der</strong> zuständigen Behörde Antrag betreffend<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Auflagen und Bedingungen, bei <strong>der</strong>en Einhaltung das Vorhaben<br />

als umweltverträglich zu bezeichnen sei. 110<br />

- Das Vorhaben entspricht den Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt nicht und erweist<br />

sich auch unter Einhaltung zusätzlicher Auflagen und Bedingungen als nicht umweltverträglich.<br />

In solchen Fällen beantragt die Umweltschutzfachstelle <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde die Ablehnung des Gesuchs um Erlass eines Abbauplans.<br />

Die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltschutzfachstelle hat grosses Gewicht und ist in tatsächlicher Hinsicht<br />

einer amtlichen Expertise gleichzustellen. So darf die für den Sachentscheid (Planerlass)<br />

zuständige Behörde nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung abweichen,<br />

während sie – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – in <strong>der</strong> rechtlichen Würdigung <strong>der</strong> Fakten<br />

grundsätzlich frei ist. Auf jeden Fall hat die zuständige Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung<br />

und Beurteilung nachvollziehbar darzulegen. 111<br />

Die Umweltschutzfachstelle übermittelt ihre Beurteilung und ihre Anträge den weiteren am Verfahren<br />

beteiligten Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, sowie<br />

dem AREG als fe<strong>der</strong>führende Stelle des Kantons.<br />

Ziff. 7.5/7.6 Erlass weiterer Verfügungen durch die beteiligten Verwaltungsstellen<br />

Bei komplexen Vorhaben sind mehrheitlich kantonale Verwaltungsstellen (Fachbehörden), insbeson<strong>der</strong>e<br />

das AFU, für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. In <strong>der</strong> Folge obliegt in<br />

diesen Sachbereichen <strong>der</strong> Entscheid, ob ein Vorhaben den massgeblichen Umweltschutzvorschriften<br />

entspricht, ebenfalls den kantonalen Verwaltungsstellen. Gleiches gilt für den Erlass<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Verfügungen und Bewilligungen sowie den Entscheid über Einsprachen;<br />

sie werden von <strong>der</strong> sachlich zuständigen Verwaltungsstelle erteilt bzw. entschieden. Für die<br />

zuständige Gemeindebehörde bleibt in <strong>der</strong> Regel nur eine teilweise Zuständigkeit zur Prüfung<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit. Im Rahmen <strong>der</strong> planerischen Gesamtinteressenabwägung berücksichtigt<br />

sie jedoch auch die berührten Interessen des Umweltschutzes (Art. 1 und 3 RPG; Art. 3<br />

und 47 Abs. 1 RPV). 112<br />

Die mithin gerade bei komplexen Vorhaben in erhöhtem Masse erfor<strong>der</strong>liche Verfahrenskoordination<br />

hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erfolgen; für Abbauvorhaben i.S.v.<br />

Art. 28quater BauG ist das Abbauplanverfahren das massgebliche, erstinstanzliche Verfahren.<br />

Damit soll sichergestellt werden, dass die kantonalen Verwaltungsstellen (Fachbehörden) im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeiten die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen entscheiden und die<br />

allenfalls erfor<strong>der</strong>liche umfassende Interessabwägung vornehmen. 113<br />

In Kenntnis insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstelle<br />

sowie <strong>der</strong>en Anträge erteilen die zuständigen Verwaltungsstellen Bewilligungen<br />

mit einer Gesamtinteressenabwägung bereits im Abbauplanverfahren; Präjudizien und<br />

Wi<strong>der</strong>sprüche sollen so vermieden werden (Art. 25a Abs. 3 RPG). 114 Dabei sind die zuständigen<br />

Verwaltungsstellen vorbehältlich verän<strong>der</strong>ter Verhältnisse an ihre vorgängig abgegebene<br />

Stellungnahme gebunden (Art. 21 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V) 115 und berücksichtigen im Übrigen die Beur-<br />

110 Da allerdings bei grösseren Vorhaben mehrheitlich kantonale o<strong>der</strong> sogar eidgenössische Stellen zur Beurteilung<br />

<strong>der</strong> umweltrelevanten Bereiche zuständig sind, liegt <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> notwendigen Verfügungen in <strong>der</strong> Regel<br />

bei diesen Stellen.<br />

111 BGE 119 Ib 254, 274 f.; bestätigt in: Entscheid des BGer 1A.54/2001, E. 2.2.2 und Entscheid des BGer<br />

1A.242/2005, E. 3.3.<br />

112 Vgl. hierzu vorne Ziff. II./4.1/b).<br />

113 Vgl. BGE 122 II 81, 89.<br />

114 Umfassende Interessenabwägungen können erfor<strong>der</strong>lich sein im Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz<br />

sowie in den Bereichen Wal<strong>der</strong>haltung, Jagd und Fischerei.<br />

115 Vgl. vorne Ziff. II./7.3.

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