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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 8 -<br />

II. Die einzelnen Schritte im Verfahren<br />

Die folgenden Ziff. 1.1 bis 11 verweisen auf das Schema des Verfahrensablaufs.<br />

Ziff. 1.1<br />

Abklärung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht und des massgeblichen Verfahrens<br />

Es empfiehlt sich, die Frage <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht vor Beginn <strong>der</strong> Projektierung bzw. <strong>der</strong> Erarbeitung<br />

eines Abbauplans zu klären. Die sich gegebenenfalls daraus ergebende Notwendigkeit einer<br />

<strong>UVP</strong> ist von Anfang an in die Planung einzubeziehen, wozu bereits Art. 7 <strong>UVP</strong>V verpflichtet.<br />

Ein solches Vorgehen ist vor allem deshalb angezeigt, weil sich durch die fortlaufende Erarbeitung<br />

des Umweltverträglichkeitsberichts Konsequenzen für das Projekt ergeben können, die zu<br />

berücksichtigen im Rahmen einer integralen Planung einfacher und kostengünstiger ist als im<br />

Nachhinein.<br />

a) <strong>UVP</strong>-Pflicht<br />

Der <strong>UVP</strong> unterstellt sind Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, so dass die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften über den Schutz <strong>der</strong> Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- o<strong>der</strong><br />

standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). 28<br />

Der Verordnungsgeber hat diese gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Im Anhang zur <strong>UVP</strong>V<br />

sind abschliessend jene Anlagetypen bezeichnet, für die eine <strong>UVP</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist; 29 bisweilen<br />

besteht die <strong>UVP</strong>-Pflicht erst bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes. 30 Zur Bestimmung<br />

<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht von Bedeutung ist, ob die Anlage tatsächlich eine erhebliche<br />

Belastung <strong>der</strong> Umwelt bewirkt; dies wie auch allfällige mit einem Vorhaben verbundene Entlastungseffekte<br />

sind Teil <strong>der</strong> materiellen Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit gestützt auf den<br />

Umweltverträglichkeitsbericht. 31 Die <strong>UVP</strong>-Pflicht bestimmt sich abstrakt nach den Kriterien des<br />

Anhangs zur <strong>UVP</strong>V. 32 Hiernach unterliegen Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und an<strong>der</strong>e<br />

nicht <strong>der</strong> Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>, wenn das<br />

abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3 beträgt (Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V).<br />

Neben <strong>der</strong> Errichtung neuer Anlagen kann auch die Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Anlagen <strong>UVP</strong>pflichtig<br />

sein (Art. 10a Abs. 1 USG). Das betrifft zunächst die Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Anlagen,<br />

die im Anhang zur <strong>UVP</strong>V aufgeführt sind. Der <strong>UVP</strong> unterliegt eine Än<strong>der</strong>ung, wenn sie wesentliche<br />

Umbauten, Erweiterungen o<strong>der</strong> Betriebsän<strong>der</strong>ungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V), wobei<br />

sich die «Wesentlichkeit» nach dem Zweck <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> bestimmt. 33 Massgebend ist also, ob<br />

durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage die Umweltbelastung eine ins Gewicht fallende Verän<strong>der</strong>ung<br />

erfahren könnte. 34 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage dazu führt,<br />

dass entwe<strong>der</strong> bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden o<strong>der</strong> gewichtige Umweltbelastungen<br />

neu o<strong>der</strong> an neuer Stelle auftreten können. 35 Dabei ist nicht massgebend, ob die<br />

Än<strong>der</strong>ung für sich alleine betrachtet bereits <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht unterliegt und ob die Umweltbelas-<br />

28 Allgemeine (Rahmen-)Nutzungspläne ohne Bezug zu einem konkreten Projekt unterliegen nach dem Wortlaut<br />

von Art. 10a Abs. 1 USG nicht <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>. Vgl. BGE 120 Ib 70 (= Pra 83 Nr. 189, 623).<br />

29 BGE 124 II 219, 228; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.200/2004, E. 2.<br />

30 Unterschreitet eine Anlage den Schwellenwert gemäss Anhang zur <strong>UVP</strong>V nur knapp, ist die <strong>UVP</strong>-Pflicht zu<br />

verneinen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich; <strong>der</strong> Methode, die <strong>UVP</strong>-Pflicht vom Überschreiten eines gewissen<br />

Schwellenwertes abhängig zu machen, ist ein gewisser Schematismus inhärent. Vgl. BGE 117 Ib 135,<br />

144 f. betreffend ein Parkhaus mit 299 Parkplätzen.<br />

31 Das Nettoprinzip gelangt für die Bestimmung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht nicht zur Anwendung. Vgl. BGE 114 Ib 344,<br />

353 f.; BGE 116 Ib 435 (= Pra 81 Nr. 32, 119); bestätigt im Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.1.<br />

32 Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.3.<br />

33 Die <strong>UVP</strong> will eine umfassende, vorgängige Prüfung <strong>der</strong> A<strong>usw</strong>irkungen auf die Umwelt ermöglichen. Vgl. BGE<br />

115 Ib 472, 494 f. Betreffend eine wesentliche Betriebsän<strong>der</strong>ung vgl. BGE 124 II 460, 466 ff.<br />

34 Entscheid des BGer 1A.239/2006, E. 3.1 m.w.H.; BGE 115 Ib 472, 494 f.<br />

35 BGE 133 II 181, E. 6.2; vgl. auch BAFU/Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE)<br />

(Hrsg.), <strong>UVP</strong>-Pficht bei Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-pflichtiger Anlagen, Rechtsgutachten von P.M. Keller,<br />

2007, insbes. 28 ff.

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