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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 10 -<br />

Eine <strong>UVP</strong>-Pflicht kann sich auch ergeben, wenn zwischen mehreren – gegen aussen – unabhängig<br />

voneinan<strong>der</strong> zu errichtenden und zu betreibenden, gleichartigen o<strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Anlagen ein enger, örtlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Ein funktionaler Zusammenhang<br />

ist dabei regelmässig bei einer gemeinsamen Zielsetzung und Organisation <strong>der</strong><br />

Bauherrschaften, einer gemeinsamen Bewirtschaftung und einem übereinstimmenden Benutzerkreis<br />

anzunehmen. 44 Überschreiten die beiden Vorhaben gemeinsam einen allenfalls erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schwellenwert, unterliegen sie gemeinsam <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>. Gleiches muss auch gelten,<br />

wenn ein Projekt, das zwar selbst nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig ist, zu einer an<strong>der</strong>en <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage<br />

in einem engen Zusammenhang steht. Diese ganzheitliche Betrachtungsweise ist nach<br />

Art. 8 USG geboten. 45<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine Kiesgrube mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von 400'000<br />

m3 zu errichten. Zusätzlich soll in <strong>der</strong> Kiesgrube eine Anlage für die Sortierung und mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen, insbes. Bauabfällen, mit einer Kapazität von 900 t<br />

im Jahr errichtet werden.<br />

Die Kiesgrube überschreitet den Schwellenwert gemäss Ziff. 80.3 Anhang <strong>UVP</strong>V, die Anlage<br />

für die Sortierung und mechanische Behandlung von Abfällen den Schwellenwert<br />

gemäss Ziff. 40.7 Anhang <strong>UVP</strong>V hingegen nicht.<br />

Die beiden Anlagen werden vom selben Unternehmen auf <strong>der</strong> gleichen Parzelle errichtet<br />

und betrieben. Die mittels <strong>der</strong> Anlage zur Behandlung von Bauabfällen gewonnen Baustoffe<br />

werden verkauft und erweiten so das Angebot, welches mit unterschiedlichem Kies<br />

ebenfalls Baustoffe umfasst. Mithin besteht zwischen den beiden Anlagen ein enger, sowohl<br />

örtlicher als auch funktionaler Zusammenhang; es besteht eine gemeinsame Organisation<br />

und es wird <strong>der</strong>selbe Kundenkreis angesprochen.<br />

Die Kiesgrube und die Anlage für die Sortierung und mechanische Behandlung von Bauabfällen<br />

bilden betrieblich eine Einheit, womit die <strong>UVP</strong> für beide Anlangen zusammen<br />

durchzuführen ist. 46<br />

Auch Sanierungen können <strong>UVP</strong>-pflichtig sein, insbeson<strong>der</strong>e wenn mit <strong>der</strong> Sanierung erhebliche<br />

Betriebsän<strong>der</strong>ungen verbunden sind. 47 Entscheidend ist, ob die Sanierung dazu führt, dass<br />

bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden o<strong>der</strong> gewichtige Umweltbelastungen neu<br />

o<strong>der</strong> an neuer Stelle auftreten können. 48<br />

b) Massgebliches Verfahren:<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit wird in eine vorbestehendes Verfahren integriert (Art. 5<br />

Abs. 1 <strong>UVP</strong>V). Dieses massgebliche Verfahren bestimmt sich nach dem Anhang zur <strong>UVP</strong>V<br />

(Art. 5 Abs. 2 <strong>UVP</strong>V). Dabei hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber nur für jene Anlagen, über die eine<br />

Bundesbehörde entscheidet, das massgebliche Verfahren bezeichnet. In allen an<strong>der</strong>en Fällen<br />

bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, die <strong>UVP</strong> in ein bestehendes Verfahren einzubetten<br />

(Art. 5 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). Dabei ist jenes Verfahren zu wählen, welches in einer möglichst frühen<br />

Phase eine umfassende Beurteilung aller Umwelta<strong>usw</strong>irkungen eines Vorhabens erlaubt. 49<br />

44 Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.2; Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.2; Entscheid des BGer<br />

1A.133/2003, E. 2.<br />

45 BGE 124 II 75, 82; Entscheid des BGer 1A.110/2006, E. 2.2.1; Zu den Grenzen <strong>der</strong> ganzheitlichen Betrachtungsweise<br />

im Zusammenhang mit einer <strong>UVP</strong> vgl. den Entscheid des BGer 1A.110/2006, E. 2.5 ff.<br />

46 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.<br />

47 Entscheid des BGer 1A.239/2003, E. 5.<br />

48 BGE 131 II 181, 198 f.<br />

49 BGE 113 Ib 225, 234.

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