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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 5 -<br />

ordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen [sGS 731.21; abgekürzt VKoV]<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG). Ansprechpartner seitens des Kantons ist somit immer das<br />

AREG.<br />

D. Die Umweltschutzfachstelle<br />

Der Umweltschutzfachstelle kommt als sachkundige Spezialbehörde eine zentrale Rolle zu. Sie<br />

beurteilt zunächst die Voruntersuchung sowie das Pflichtenheft und prüft den Umweltverträglichkeitsbericht<br />

auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 10c Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1<br />

<strong>UVP</strong>V). In einem weiteren Schritt muss die Umweltschutzfachstelle auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Umweltverträglichkeitsberichts beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften <strong>zum</strong> Schutz<br />

<strong>der</strong> Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). 16 Kantonale Umweltschutzfachstelle ist das AFU<br />

(Art. 12 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V; Art. Art. 1 RRB <strong>zum</strong> GRB <strong>UVP</strong>).<br />

Die Beurteilung betreffend die Umweltverträglichkeit mündet in einen Antrag; die Umweltschutzfachstelle<br />

beantragt <strong>der</strong> für den Planerlass zuständigen Behörde die zu treffenden<br />

Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 USG). Dabei äussert sie sich insbeson<strong>der</strong>e zur Grundsatzfrage,<br />

ob das Vorhaben aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes zu genehmigen sei. Das Spektrum <strong>der</strong> in<br />

Betracht kommenden Anträge ist breit. Es reicht von einer aus umweltrechtlicher Sicht vorbehaltlosen<br />

Zustimmung über die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 3<br />

und 4 <strong>UVP</strong>V) bis <strong>zum</strong> Antrag, dem Gesuch sei aus <strong>der</strong> Sicht des Umweltschutzes die Zustimmung<br />

zu verweigern. 17<br />

Die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle<br />

hat in tatsächlicher Hinsicht den Charakter einer amtlichen Expertise. So ist die zuständige<br />

Behörde als Entscheidbehörde in <strong>der</strong> rechtlichen Würdigung <strong>der</strong> Fakten zwar grundsätzlich<br />

frei, sie muss aber ihre Beurteilung nachvollziehbar darlegen und darf nur aus triftigen<br />

Gründen vom Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung durch die Umweltschutzfachstelle abweichen. 18<br />

E. Weitere am Verfahren beteiligte Verwaltungsstellen<br />

Bei komplexen Vorhaben sind in <strong>der</strong> Regel kantonale Verwaltungsstellen für den Vollzug des<br />

Umweltschutzrechts zuständig und mithin am Verfahren beteiligt. Die <strong>UVP</strong>-Pflicht än<strong>der</strong>t nichts<br />

an diesen bestehenden sachlichen Zuständigkeiten unterschiedlicher Behörden.<br />

Beispiel:<br />

Es ist beabsichtigt, eine <strong>UVP</strong>-pflichtige Kiesgrube zu errichten.<br />

<strong>Kiesgruben</strong> werden nur aufgrund eine Abbauplans bewilligt (Art. 28quater Abs. 1 BauG);<br />

es besteht eine Abbauplanpflicht. Zuständige Behörde ist mithin <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

(Art. 29 f. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BauG; Art. 5 <strong>UVP</strong>V).<br />

Materialentnahmen können A<strong>usw</strong>irkungen auf das Grundwasser haben. Entsprechend<br />

bedarf die Ausbeutung von Kies einer Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes<br />

[SR 814.20; abgekürzt GSchG]). Zuständig hierfür ist das AFU (Art. 55 Abs. 1<br />

des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2:<br />

abgekürzt GSchVG] i.V.m. Art. 2 <strong>der</strong> Verordnung <strong>zum</strong> Vollzugsgesetz zur eidgenössischen<br />

Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GSchVV]).<br />

Vorliegend bleibt, ungeachtet <strong>der</strong> Pflicht zur Durchführung einer <strong>UVP</strong>, das AFU für den<br />

Vollzug des GSchG zuständig.<br />

16 BGE 122 II 81, 87.<br />

17 H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 123 zu Art. 9 USG.<br />

18 BGE 122 II 165, unveröffentlichte E. 10a, publiziert in: URP 1996 382 ff., 390; BGE 119 Ib 254, 274 m.w.H.

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