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Kommentar zum Ablauf der UVP für Kiesgruben, Steinbrüche usw.

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<strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> <strong>Ablauf</strong> <strong>der</strong> <strong>UVP</strong> für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche <strong>usw</strong>. - 16 -<br />

Erstellung als auch jene in <strong>der</strong> Phase ihres Betriebs 67 – korrekt und nachvollziehbar darlegen,<br />

wobei sich die Bearbeitungstiefe nach <strong>der</strong> Relevanz <strong>der</strong> A<strong>usw</strong>irkung bestimmt.<br />

Der Umweltverträglichkeitsbericht muss sich <strong>zum</strong> Ausgangszustand, <strong>zum</strong> Vorhaben und zur<br />

voraussichtlich verbleibenden Belastung <strong>der</strong> Umwelt äussern (Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 9<br />

Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

a) Thematische Anfor<strong>der</strong>ungen nach Art. 10b Abs. 2 USG<br />

Zunächst muss sich <strong>der</strong> Bericht <strong>zum</strong> Ausgangszustand äussern (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG).<br />

Der Begriff «Ausgangszustand» meint «den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand<br />

mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen». 68 Massgebend<br />

ist <strong>der</strong> Zustand, «in dem sich die dem Vorhaben zuzurechnenden Belastungen auszuwirken<br />

beginnen, dies aber nicht als blosse Momentaufnahme, son<strong>der</strong>n unter Einbezug <strong>der</strong> voraussichtlich<br />

künftigen Entwicklung.» 69<br />

Das Vorhaben – und mithin auch die dadurch verursachte Umweltbelastung während <strong>der</strong> Errichtung<br />

und des Betriebs – charakterisiert sich durch seinen Standort, seine Dimensionen,<br />

seine Funktion sowie durch weitere Sachverhaltselemente, beispielsweise Materialflüsse und<br />

Stoffumwandlungsprozesse. Es ist einschliesslich <strong>der</strong> vorgesehenen Massnahmen <strong>zum</strong> Schutz<br />

<strong>der</strong> Umwelt und ihrer Wirkungswiese darzustellen (Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). 70<br />

Sodann muss <strong>der</strong> Bericht Angaben zur voraussichtlich verbleibenden Belastung <strong>der</strong> Umwelt<br />

enthalten (Art. 10b Abs. 2 Bst. c USG). Der zeitliche Horizont hat dabei so weit zu reichen, wie<br />

sich die Einflüsse <strong>der</strong> Anlage noch vernünftig abschätzen lassen. Es ist also eine Prognose<br />

darüber anzustellen, wie sich die Situation nach Errichtung <strong>der</strong> Anlage darstellen und entwickeln<br />

wird. 71 Dabei muss sich <strong>der</strong> Bericht zu allen <strong>der</strong> Anlage zurechenbaren Umwelta<strong>usw</strong>irkungen<br />

äussern und diese sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken<br />

ermitteln und bewerten (Art. 8 USG, Art. 9 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V). 72 Zu berücksichtigen sind – an<strong>der</strong>s<br />

als bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht – auch entlastende Effekte, beispielsweise die Aufgabe<br />

einer bestehenden Anlage im selben Perimeter. 73<br />

Sowohl <strong>der</strong> Prognose über die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Umweltverhältnisse ohne das Projekt<br />

(«Ausgangszustand») als auch jener über die Situation nach Errichtung <strong>der</strong> Anlage («voraussichtlich<br />

verbleibende Belastung <strong>der</strong> Umwelt») haften Unsicherheiten an. Diese Unzulänglichkeiten<br />

sind hinzunehmen, so lange sich die getroffenen Annahmen nicht als völlig unbrauchbar<br />

erweisen. 74<br />

67 Vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und H. Rausch/P.M. Keller, <strong>Kommentar</strong> <strong>zum</strong> Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 77<br />

zu Art. 9 USG<br />

68 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2.<br />

69 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2.<br />

70 Zu diesen Massnahmen gehören auch jene für den Katastrophenfall nach Art. 10 USG und <strong>der</strong> Verordnung<br />

über den Schutz vor Störfällen (StFV; SR 814.012). Gehört eine Anlage zu einem Betrieb, welcher <strong>der</strong> StFV<br />

untersteht und ist eine Risikoermittlung erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Art. 6 Abs. 4 StFV), so bildet diese Bestandteil des<br />

Umweltverträglichkeitsberichts und ist nicht separat zu erstellen.<br />

71 BGE 124 II 293, 321 f. «Soweit sich die voraussichtlich verbleibende Belastung <strong>der</strong> Umwelt an Belastungsgrenzwerten<br />

messen lässt, interessiert, ob diese eingehalten o<strong>der</strong> überschritten werden» (BGE 118 Ib 599,<br />

604).<br />

72 Der Bericht hat sich sowohl zu den unmittelbaren als auch zu den mittelbaren, den Sekundäremissionen, zu<br />

äussern; als letztere gelten beispielsweise Emissionen des induzierten Verkehrs. Weiter gehören zur Umweltbelastung<br />

auch die negativen Einflüsse auf Natur und Landschaft, obschon keine Belastungsgrenzwerte existieren<br />

und sich <strong>der</strong>artige Eingriffe nur schwer monetär bewerten lassen. «Indessen lassen sich Eingriffe in die<br />

Landschaft in sinnvoller Weise und strukturiert beschreiben und bewerten, womit eine qualifizierte Grundlage<br />

für die Interessenabwägung bereitgestellt wird» (Entscheid des BGer vom 28. April 2000, in: URP 2000 691 ff.,<br />

967; bereits BGE 118 Ib 599, 604).<br />

73 Entscheid des BGer 1A.125/2005, E. 6.2. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit gelangt also das «Nettoprinzip»<br />

zur Anwendung.<br />

74 Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 8.1; BGE 124 II 293, 322.

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