Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm - "Publikationen ...
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Allgemeiner Teil<br />
muss <strong>der</strong> Inverkehrbringer alle notwendigen<br />
Informationen zur Verfügung stellen, damit<br />
<strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> eine Gefährdungsbeurteilung<br />
vornehmen kann.<br />
Weitere Informationsquellen zu <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
sind in Anhang 7 aufgeführt.<br />
1.2 Verantwortung und Pflichten<br />
<strong>bei</strong> Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
1.2.1 Verantwortung und Pflichten des<br />
Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />
Die Verantwortung für die Umsetzung des<br />
Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt <strong>bei</strong>m<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber (Kommunale Körperschaft, Unternehmer).<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tgeberverantwortung<br />
sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des<br />
Bades delegiert werden. Diese kann die<br />
fachliche Verantwortung für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />
schriftlich an die Führungskräfte in<br />
den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsbereichen übertragen.<br />
Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung<br />
verbleibt aber in jedem Fall <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />
1.2.2 Verantwortung und Pflichten <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
Nicht nur <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber und die Vorgesetzten,<br />
auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist gesetzlich<br />
verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und<br />
die seiner Kollegen durch entsprechendes<br />
Verhalten Sorge zu tragen.<br />
Zu den Pflichten des Ar<strong>bei</strong>tnehmers gehört<br />
es,<br />
• die Weisungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Unfallverhütung zu befolgen,<br />
• <strong>Gefahrstoffe</strong> nur bestimmungsgemäß zu<br />
verwenden,<br />
• die zur Verfügung gestellte persönliche<br />
Schutzausrüstung zu benutzen und<br />
• sicherheitstechnische Mängel unverzüglich<br />
zu melden und falls möglich zu beseitigen.<br />
1.3 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong><br />
Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> einschlägigen Vorschriften<br />
des Gefahrstoffrechts richten sich<br />
an den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Er ist für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> notwendigen Maßnahmen verantwortlich.<br />
Im Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement<br />
(Anhang 2) sind die<br />
wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung dargestellt.<br />
Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung<br />
an Führungskräfte zu übertragen, wurde<br />
bereits in Kapitel 1.3 eingegangen.<br />
1.3.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
Vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
in einem Betrieb muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine<br />
Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er kann<br />
sich hier<strong>bei</strong> <strong>von</strong> einer fachkundigen Person<br />
(z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit)<br />
beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung<br />
muss dokumentiert und <strong>bei</strong><br />
maßgeblichen Verän<strong>der</strong>ungen (z. B. <strong>bei</strong> einer<br />
Neubewertung <strong>der</strong> verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong>,<br />
<strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ungen des Ar<strong>bei</strong>tsverfahrens)<br />
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