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Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm - "Publikationen ...

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Allgemeiner Teil<br />

muss <strong>der</strong> Inverkehrbringer alle notwendigen<br />

Informationen zur Verfügung stellen, damit<br />

<strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> eine Gefährdungsbeurteilung<br />

vornehmen kann.<br />

Weitere Informationsquellen zu <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

sind in Anhang 7 aufgeführt.<br />

1.2 Verantwortung und Pflichten<br />

<strong>bei</strong> Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

1.2.1 Verantwortung und Pflichten des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

Die Verantwortung für die Umsetzung des<br />

Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber (Kommunale Körperschaft, Unternehmer).<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tgeberverantwortung<br />

sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des<br />

Bades delegiert werden. Diese kann die<br />

fachliche Verantwortung für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

schriftlich an die Führungskräfte in<br />

den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsbereichen übertragen.<br />

Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung<br />

verbleibt aber in jedem Fall <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

1.2.2 Verantwortung und Pflichten <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Nicht nur <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber und die Vorgesetzten,<br />

auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist gesetzlich<br />

verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und<br />

die seiner Kollegen durch entsprechendes<br />

Verhalten Sorge zu tragen.<br />

Zu den Pflichten des Ar<strong>bei</strong>tnehmers gehört<br />

es,<br />

• die Weisungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Unfallverhütung zu befolgen,<br />

• <strong>Gefahrstoffe</strong> nur bestimmungsgemäß zu<br />

verwenden,<br />

• die zur Verfügung gestellte persönliche<br />

Schutzausrüstung zu benutzen und<br />

• sicherheitstechnische Mängel unverzüglich<br />

zu melden und falls möglich zu beseitigen.<br />

1.3 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong><br />

Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> einschlägigen Vorschriften<br />

des Gefahrstoffrechts richten sich<br />

an den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Er ist für die Durchführung<br />

<strong>der</strong> notwendigen Maßnahmen verantwortlich.<br />

Im Ablaufschema für das Gefahrstoffmanagement<br />

(Anhang 2) sind die<br />

wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung dargestellt.<br />

Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung<br />

an Führungskräfte zu übertragen, wurde<br />

bereits in Kapitel 1.3 eingegangen.<br />

1.3.1 Gefährdungsbeurteilung<br />

Vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

in einem Betrieb muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine<br />

Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er kann<br />

sich hier<strong>bei</strong> <strong>von</strong> einer fachkundigen Person<br />

(z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit)<br />

beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung<br />

muss dokumentiert und <strong>bei</strong><br />

maßgeblichen Verän<strong>der</strong>ungen (z. B. <strong>bei</strong> einer<br />

Neubewertung <strong>der</strong> verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong>,<br />

<strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ungen des Ar<strong>bei</strong>tsverfahrens)<br />

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