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Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm - "Publikationen ...

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Begriffe und Abkürzungen<br />

Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen<br />

(Regel „Betrieb <strong>von</strong> Bä<strong>der</strong>n“<br />

(BGR/GUV-R 108) )<br />

Entleeren<br />

Fachkundige Person<br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung o<strong>der</strong> Chlor durch Elektrolyse<br />

einer Chloridlösung, <strong>von</strong> Salzsäure o<strong>der</strong> <strong>von</strong> chloridhaltigem <strong>Schwimm</strong>badwasser<br />

erzeugt wird.<br />

Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen<br />

verbunden sind und Gase entnommen werden. (Nummer 2.4 TRG 280).<br />

Fachkundige nach § 7 Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung<br />

o<strong>der</strong> Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit beurteilen und die festgelegten<br />

Sicherheitsmaßnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Tätigkeiten überprüfen<br />

können. Fachkundige Personen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Betriebsarzt<br />

und die Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten <strong>Gefahrstoffe</strong>,<br />

mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen. Die Angaben<br />

können schriftlich festgehalten o<strong>der</strong> auf elektronischen Datenträgern<br />

gespeichert werden.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

GefStoffV<br />

Geruchsschwelle<br />

• Wahrnehmungswert<br />

• Erkennungswert<br />

Index-Nummer<br />

Kemler-Zahl<br />

Lagergruppe<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Individuell stark streuende Mindestkonzentration, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ein Stoff mit <strong>der</strong><br />

Nase<br />

• wahrgenommen bzw.<br />

• erkannt (identifiziert) werden kann.<br />

Die Index-Nummer ist das eindeutige Identifikationsmerkmal in <strong>der</strong> Stoffliste<br />

nach Richtlinie 67/548 EWG für Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung<br />

gefährlicher Stoffe.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Gefahrgut-Kennzeichnung zwei- o<strong>der</strong> dreistellige Nummer<br />

in <strong>der</strong> oberen Hälfte einer Gefahrentafel an Fahrzeugen zur Kennzeichnung<br />

<strong>der</strong> Gefahr(en), z. B.:<br />

• 2 Entweichen <strong>von</strong> Gas durch Druck o<strong>der</strong> chemische Reaktion<br />

• 5 Oxidierende (brandför<strong>der</strong>nde) Wirkung<br />

• 6 Giftigkeit<br />

• 8 Ätzwirkung<br />

• 0 (Füllzahl)<br />

Nach Ziffer 2.1 Abs. 4 <strong>der</strong> TRGS 515 „Lagern brandför<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Stoffe in<br />

Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ werden brandför<strong>der</strong>nde<br />

Stoffe in vier Gruppen eingeteilt:<br />

• In Gruppe 1 befinden sich die sehr reaktionsfähigen brandför<strong>der</strong>nden<br />

Stoffe. Das sind solche, die sich im Feuer explosionsartig zersetzen<br />

können o<strong>der</strong> überaus heftig mit brennbaren Stoffen reagieren.<br />

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