Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm - "Publikationen ...
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Begriffe und Abkürzungen<br />
Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen<br />
(Regel „Betrieb <strong>von</strong> Bä<strong>der</strong>n“<br />
(BGR/GUV-R 108) )<br />
Entleeren<br />
Fachkundige Person<br />
Gefahrstoffverzeichnis<br />
Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung o<strong>der</strong> Chlor durch Elektrolyse<br />
einer Chloridlösung, <strong>von</strong> Salzsäure o<strong>der</strong> <strong>von</strong> chloridhaltigem <strong>Schwimm</strong>badwasser<br />
erzeugt wird.<br />
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen<br />
verbunden sind und Gase entnommen werden. (Nummer 2.4 TRG 280).<br />
Fachkundige nach § 7 Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung<br />
o<strong>der</strong> Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die<br />
Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit beurteilen und die festgelegten<br />
Sicherheitsmaßnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Tätigkeiten überprüfen<br />
können. Fachkundige Personen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Betriebsarzt<br />
und die Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit.<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten <strong>Gefahrstoffe</strong>,<br />
mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen. Die Angaben<br />
können schriftlich festgehalten o<strong>der</strong> auf elektronischen Datenträgern<br />
gespeichert werden.<br />
Das Gefahrstoffverzeichnis ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
GefStoffV<br />
Geruchsschwelle<br />
• Wahrnehmungswert<br />
• Erkennungswert<br />
Index-Nummer<br />
Kemler-Zahl<br />
Lagergruppe<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Individuell stark streuende Mindestkonzentration, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ein Stoff mit <strong>der</strong><br />
Nase<br />
• wahrgenommen bzw.<br />
• erkannt (identifiziert) werden kann.<br />
Die Index-Nummer ist das eindeutige Identifikationsmerkmal in <strong>der</strong> Stoffliste<br />
nach Richtlinie 67/548 EWG für Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung<br />
gefährlicher Stoffe.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Gefahrgut-Kennzeichnung zwei- o<strong>der</strong> dreistellige Nummer<br />
in <strong>der</strong> oberen Hälfte einer Gefahrentafel an Fahrzeugen zur Kennzeichnung<br />
<strong>der</strong> Gefahr(en), z. B.:<br />
• 2 Entweichen <strong>von</strong> Gas durch Druck o<strong>der</strong> chemische Reaktion<br />
• 5 Oxidierende (brandför<strong>der</strong>nde) Wirkung<br />
• 6 Giftigkeit<br />
• 8 Ätzwirkung<br />
• 0 (Füllzahl)<br />
Nach Ziffer 2.1 Abs. 4 <strong>der</strong> TRGS 515 „Lagern brandför<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Stoffe in<br />
Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ werden brandför<strong>der</strong>nde<br />
Stoffe in vier Gruppen eingeteilt:<br />
• In Gruppe 1 befinden sich die sehr reaktionsfähigen brandför<strong>der</strong>nden<br />
Stoffe. Das sind solche, die sich im Feuer explosionsartig zersetzen<br />
können o<strong>der</strong> überaus heftig mit brennbaren Stoffen reagieren.<br />
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