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Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm - "Publikationen ...

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Allgemeiner Teil<br />

Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen<br />

leicht eingear<strong>bei</strong>tet werden:<br />

• Name des Betriebes.<br />

• Betriebsspezifische Erläuterungen zur<br />

persönlichen Schutzausrüstung<br />

(z. B. genaue Artikelbezeichnung o<strong>der</strong><br />

Hinweise auf die Farbe <strong>von</strong> Handschuhen).<br />

Sinnvoll ist alles, was den Mitar<strong>bei</strong>tern<br />

konkrete Hinweise für die Auswahl<br />

gibt!<br />

• Unfalltelefonnummer und Angabe des<br />

Arztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klinik.<br />

• Fluchtweg, falls beson<strong>der</strong>e Bedingungen<br />

<strong>von</strong> den Beschäftigten zu beachten sind.<br />

• Name und Telefonnummer des Ersthelfers.<br />

• Betriebsbezogene Entsorgungshinweise.<br />

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss<br />

<strong>der</strong> zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung<br />

für seinen Bereich in Kraft setzen. Er<br />

hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die<br />

Betriebsanweisungen den Mitar<strong>bei</strong>tern zur<br />

Verfügung stehen und eingesehen werden<br />

können.<br />

und <strong>von</strong> den Unterwiesenen durch Unterschrift<br />

zu bestätigen. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> verän<strong>der</strong>tem<br />

Produkteinsatz o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverfahrens ist eine erneute Unterweisung<br />

durchzuführen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat sicherzustellen, dass im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Unterweisung eine ar<strong>bei</strong>tsmedizinisch-toxikologische<br />

Beratung durchgeführt<br />

wird, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die Beschäftigten über<br />

Angebots- und Pflichtuntersuchungen unterrichtet<br />

und auf die beson<strong>der</strong>en Gesundheitsgefahren<br />

<strong>bei</strong> Tätigkeiten mit bestimmten <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

hingewiesen werden.<br />

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr<br />

ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell<br />

ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen<br />

öfter zu wie<strong>der</strong>holen und schon vermitteltes<br />

Wissen wie<strong>der</strong> aufzufrischen. Grundlegende<br />

Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in<br />

Form eines ausführlichen Gespräches den<br />

Beschäftigten nahegebracht und vom Unterwiesenen<br />

durch Unterschrift bestätigt werden.<br />

1.5.3 Unterweisung<br />

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

durchführen, müssen anhand <strong>der</strong><br />

Betriebsanweisung über die auftretenden<br />

Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />

unterwiesen werden. Die Unterweisungen<br />

müssen vor <strong>der</strong> Beschäftigung und danach<br />

mindestens einmal jährlich mündlich und<br />

ar<strong>bei</strong>tsplatzbezogen erfolgen. Eine beson<strong>der</strong>e<br />

Aufmerksamkeit gilt <strong>der</strong> Unterweisung <strong>von</strong><br />

neuen Mitar<strong>bei</strong>tern. Inhalt und Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten<br />

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