20.10.2014 Aufrufe

Entwicklungsplan 2013–2015 - Universität für angewandte Kunst Wien

Entwicklungsplan 2013–2015 - Universität für angewandte Kunst Wien

Entwicklungsplan 2013–2015 - Universität für angewandte Kunst Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.3 Menschen, Organisation und Infrastruktur<br />

3.3.1 Widmung von Professuren Aufgrund des breiten fachlichen Spektrums<br />

der Angewandten kommt speziell jenen ProfessorInnen, die künstlerische Abteilungen<br />

zu leiten haben, aber auch den mit diesen verzahnten wissenschaftlichen Professuren<br />

eine Schlüsselfunktion zu: Sie bestimmen die inhaltliche Ausrichtung der Abteilung,<br />

prägen mit ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeit die interne Vernetzung<br />

zwischen den einzelnen Fachgebieten der Angewandten und geben den Studierenden<br />

jene Impulse und Hilfestellungen, die unverzichtbare Basis für die Entwicklung von<br />

eigenständigen KünstlerInnenpersönlichkeiten sind. Kontinuität ist dabei eine Voraussetzung<br />

für nachhaltige Vernetzung und Profilbildung der einzelnen Abteilungen.<br />

Aufgrund des raschen Wandels im Bereich der von der Angewandten vertretenen<br />

künstlerischen Fächer ist es aber ein ebenso wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche<br />

Besetzungspolitik, dass die InhaberInnen von Professuren diesen Wandel nicht nur<br />

mitvollziehen, sondern auch mitgestalten – was entsprechende persönliche Flexibilität<br />

und eigene Veränderungsbereitschaft bedingt.<br />

Gemäß Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV § 25 Abs.<br />

3 lit. c) werden Professuren daher zunächst grundsätzlich – je nach Fachrichtung –<br />

auf drei bis fünf Jahre befristet. Die nach dieser Zeit vorgesehene Evaluierung der<br />

gesammelten Erfahrungen bezieht auch die genannten Faktoren mit ein und ist Basis<br />

für eine Entscheidung des Rektorats, ob es zur Entfristung (KV § 25 Abs. 4) kommen<br />

kann oder ob eine Neuausschreibung erforderlich ist.<br />

Da eine Entfristung gemäß KV § 25 Abs. 4 nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

immer zur Diskussion steht, kann im Regelfall § 99 UG 2002 für die Berufungsverfahren<br />

nicht zur Anwendung kommen; es muss bereits bei der Durchführung<br />

des Verfahrens für die befristete Besetzung die Möglichkeit einer Entfristung berücksichtigt<br />

werden. Die Verfahren werden daher gemäß § 98 leg.cit. durchgeführt.<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!