Entwicklungsplan 2013â2015 - Universität für angewandte Kunst Wien
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3.3 Menschen, Organisation und Infrastruktur<br />
3.3.1 Widmung von Professuren Aufgrund des breiten fachlichen Spektrums<br />
der Angewandten kommt speziell jenen ProfessorInnen, die künstlerische Abteilungen<br />
zu leiten haben, aber auch den mit diesen verzahnten wissenschaftlichen Professuren<br />
eine Schlüsselfunktion zu: Sie bestimmen die inhaltliche Ausrichtung der Abteilung,<br />
prägen mit ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeit die interne Vernetzung<br />
zwischen den einzelnen Fachgebieten der Angewandten und geben den Studierenden<br />
jene Impulse und Hilfestellungen, die unverzichtbare Basis für die Entwicklung von<br />
eigenständigen KünstlerInnenpersönlichkeiten sind. Kontinuität ist dabei eine Voraussetzung<br />
für nachhaltige Vernetzung und Profilbildung der einzelnen Abteilungen.<br />
Aufgrund des raschen Wandels im Bereich der von der Angewandten vertretenen<br />
künstlerischen Fächer ist es aber ein ebenso wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche<br />
Besetzungspolitik, dass die InhaberInnen von Professuren diesen Wandel nicht nur<br />
mitvollziehen, sondern auch mitgestalten – was entsprechende persönliche Flexibilität<br />
und eigene Veränderungsbereitschaft bedingt.<br />
Gemäß Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV § 25 Abs.<br />
3 lit. c) werden Professuren daher zunächst grundsätzlich – je nach Fachrichtung –<br />
auf drei bis fünf Jahre befristet. Die nach dieser Zeit vorgesehene Evaluierung der<br />
gesammelten Erfahrungen bezieht auch die genannten Faktoren mit ein und ist Basis<br />
für eine Entscheidung des Rektorats, ob es zur Entfristung (KV § 25 Abs. 4) kommen<br />
kann oder ob eine Neuausschreibung erforderlich ist.<br />
Da eine Entfristung gemäß KV § 25 Abs. 4 nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
immer zur Diskussion steht, kann im Regelfall § 99 UG 2002 für die Berufungsverfahren<br />
nicht zur Anwendung kommen; es muss bereits bei der Durchführung<br />
des Verfahrens für die befristete Besetzung die Möglichkeit einer Entfristung berücksichtigt<br />
werden. Die Verfahren werden daher gemäß § 98 leg.cit. durchgeführt.<br />
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