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Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, Einstellung ...

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11.2 Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Kontrolle des Verfahrens und der Generalprävention.<br />

Vergleiche zu den Einzelheiten des Prinzips und zu seinen Ausnahmen<br />

die §§ 169 ff. GVG, §§ 48, 109 Abs. 1 Satz 4 JGG.<br />

Es gelten folgende Grundsätze (BVerfG NJW 1973, 1226):<br />

- Ermittlungsverfahren - nichtöffentlich,<br />

- Hauptverhandlung - öffentlich,<br />

- Vollstreckung - nichtöffentlich.<br />

Frage:<br />

Ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Court-TV erlaubt? (s. § 169 Satz 2 GVG,<br />

BVerfG NJW 2001, 1633)<br />

11.3 Die Verhandlungsleitung liegt bei dem Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO). Hierzu<br />

gehört, wann eine P<strong>aus</strong>e eingelegt wird, in welcher Abfolge die Zeugen vernommen<br />

werden. Davon zu unterscheiden ist die Sachleitung gemäß § 238 Abs. 2<br />

StPO, die zwar grundsätzlich auch dem Vorsitzenden obliegt, über die aber bei<br />

Beanstandung das gesamte Gericht zu entscheiden hat. Hierzu gehören insbesondere<br />

die Entscheidungen im Rahmen der Beweisaufnahme.<br />

11.4 Neben der Verhandlungsleitung hat der Vorsitzende zur Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung in der Sitzung die so genannten sitzungspolizeilichen Befugnisse (§ 176<br />

GVG). Zur Durchsetzung können Personen <strong>aus</strong> der Hauptverhandlung entfernt<br />

sowie Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angeordnet werden (§§ 177,<br />

178 GVG).<br />

Siehe hierzu folgenden Fall: „Dass ein Richter <strong>oder</strong> StA in einer laufenden<br />

Hauptverhandlung vor einer StrK ohne Jacke erscheint, ist, soweit ersichtlich, ein<br />

bisher einmaliger Fall. Zwar gibt es auch dafür, welche Kleidung vor Gericht angemessen<br />

ist, heute keine allgemein gültigen Regeln mehr. Für den, der von der<br />

Arbeitsstelle weg seiner Zeugenpflicht genügt, kann noch angemessen sein, was<br />

für den müßigen Zuhörer unangemessen <strong>oder</strong> etwa für den, der ersichtlich dem<br />

Gericht seine Aufmüpfigkeit zu demonstrieren bestrebt ist, ungebührlich sein<br />

kann. Eines allerdings hat angesichts heutiger Vorgänge in deutschen Gerichtssälen<br />

mehr denn je zu gelten, dass nämlich ein Richter <strong>oder</strong> StA, der - in welcher<br />

Eigenschaft auch immer - sich vor Gericht begibt, sich dort kraft seines Amtes in<br />

jeder Hinsicht als Vorbild zu verhalten hat. Es ist - von denkbaren extremen Aus-

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