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Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, Einstellung ...

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StPO). Das Beweisantragsrecht ist für die Verteidigung das wichtigste Mittel, an<br />

der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Einem Beweisantrag ist grundsätzlich<br />

stattzugeben, es sei denn, es liegt ein Ablehnungsgrund gemäß § 244 Abs. 3, Abs.<br />

4 StPO vor. Mit dem Beweiserhebungsanspruch ist das Verbot einer vorweggenommenen<br />

Beweiswürdigung (Beweisantizipation) verknüpft. Zusätzlich können<br />

Angeklagter / Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft selbst Zeugen und<br />

Sachverständige zur Hauptverhandlung bestellen (§ 245, Abs. 2 StPO). Diese so<br />

genannten präsenten Beweismittel sind grundsätzlich zu nutzen.<br />

Wegen der Bedeutung des Beweisantragsrechts müssen bestimmte formelle Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

hierfür eingehalten werden:<br />

- Die zu beweisende Tatsache muss bestimmt behauptet werden,<br />

- es muss ein konkretes Beweismittel benannt werden,<br />

- der Beweisantrag muss mündlich gestellt werden, wobei auf einen Schriftsatz<br />

Bezug genommen werden darf,<br />

- der Beweisantrag kann vom Beginn der Hauptverhandlung bis zum Beginn<br />

der Urteilsverkündung gestellt werden.<br />

Damit ist auch ein Hilfsbeweisantrag im Schlussplädoyer erlaubt: „Wenn das Gericht<br />

nicht auf Freispruch erkennen sollte, dann beantrage ich zum Beweise dafür,<br />

dass der Angeklagte zur Tatzeit ortsabwesend war, zusätzlich folgende Zeugen ...<br />

zu vernehmen.“<br />

Von dem Beweisantrag ist der so genannte Beweisermittlungsantrag zu unterscheiden.<br />

Von einem Beweisermittlungsantrag spricht man dann, wenn die Beweistatsachen<br />

nicht genau benannt werden <strong>oder</strong> das Beweismittel unbestimmt<br />

bleibt: „Es wird beantragt, die Polizei mit weiteren Nachforschungen zu beauftragen,<br />

ob Tatzeugen vorhanden sind.“ Im Unterschied zum „echten“ Beweisantrag<br />

muss die Ablehnung des Beweisermittlungsantrages sich nicht auf die Gründe<br />

gemäß § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO erstrecken. Es kann hierin aber ein Hinweis auf<br />

die Amtsaufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO liegen (angeregte Beweisaufnahme).<br />

12.4 Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO formuliert;<br />

d.h., ein Beweisantrag darf nur mit einer hier<strong>aus</strong> entnommenen Begründung<br />

abgelehnt werden (zu Einschränkungen im beschleunigten Verfahren sowie im<br />

Strafbefehlsverfahren s. §§ 420 Abs. 4, 411 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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