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Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, Einstellung ...

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fahren mit Einschluss der Hauptverhandlung möglich. Die <strong>Einstellung</strong>svor<strong>aus</strong>setzungen<br />

„geringe Schuld“ und „kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“<br />

sind höchst unbestimmt. Dem entsprechen die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen<br />

<strong>Einstellung</strong>squoten, obwohl zum Teil administrative Vorgaben<br />

(durch den Justizminister <strong>oder</strong> den Generalstaatsanwalt) gemacht werden, z. B.<br />

Wertgrenzen für die <strong>Einstellung</strong> bei einem Ladendiebstahl vorgegeben werden.<br />

Besonders problematisch ist der so genannte Deal zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft<br />

und Verteidigung: So wird beispielsweise von Seiten der Verteidigung<br />

die Zahlung einer relativ hohen Geldbuße (s. § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) angeboten,<br />

wenn die Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung absieht. Noch problematischer<br />

ist die Absprache einer konkreten - relativ milden - Sanktion in der<br />

Hauptverhandlung unter der Bedingung, dass die Verteidigung keine weiteren<br />

Beweisanträge stellt.

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