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Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, Einstellung ...

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10.3 Das Strafbefehlsverfahren hat eine große praktische Bedeutung. So wurden im<br />

Jahre 2002 neben 564.826 Anklagen 586.228 Strafbefehlsanträge gestellt (s.<br />

Kap. 2).<br />

Vorteile:<br />

Nachteile:<br />

- Entlastung der Justiz<br />

- geringere Belastung des Beschuldigten durch Wegfall der<br />

Hauptverhandlung<br />

- Unkenntnis, Gleichgültigkeit <strong>oder</strong> Ängstlichkeit erschweren<br />

die aktive Rechtswahrnehmung durch den Beschuldigten<br />

- p<strong>aus</strong>chalierte Sanktionierung ohne Berücksichtigung der<br />

konkreten Beschuldigungssituation<br />

Der Strafbefehlsantrag wird von der Staatsanwaltschaft gestellt (§ 408 StPO). Hat<br />

der Richter gegen den Erlass des Strafbefehls Bedenken, so gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

1. Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss (§ 408 Abs. 3 Satz 2<br />

StPO), 2. Ablehnung des Strafbefehlsantrages (§ 408 Abs. 2 StPO).<br />

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden,<br />

wobei bei rechtzeitigem Einspruch Termin zur Hauptverhandlung anberaumt<br />

wird (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so<br />

steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).<br />

10.4 Im Unterschied zum Strafbefehlsverfahren, das selbst eine beschleunigte Form der<br />

Verfahrenserledigung darstellt, wird das beschleunigte Verfahren (§§ 417 - 420<br />

StPO) relativ selten durchgeführt (im Jahr 2002 wurden 37.132 Anträge gestellt).<br />

Ein Hauptanwendungsfall sind Verkehrsdelikte von durchreisenden Ausländern.<br />

Während das Strafbefehlsverfahren ein schriftliches Verfahren darstellt, muss ü-<br />

ber den Anklagevorwurf im beschleunigten Verfahren in einer Hauptverhandlung<br />

entschieden werden. Zur erleichterten Durchführung hat der Gesetzgeber die<br />

Möglichkeit einer so genannten Hauptverhandlungshaft (§ 127 b StPO) geschaffen.<br />

Dem Vorteil der Verfahrensabkürzung (Ladungsfrist beträgt 24 Stunden, §<br />

418 Abs. 2 Satz 3 StPO) steht der Nachteil einer eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeit<br />

gegenüber. Hierbei kann in diesem Verfahren immerhin eine Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr <strong>aus</strong>gesprochen werden (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO).<br />

Dementsprechend ist das Wort „kurzen Prozess machen“ negativ besetzt.<br />

Frage:<br />

Muss der Beschuldigte im beschleunigten Verfahren einen Verteidiger haben?<br />

(s. § 418 Abs. 4 StPO)

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