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Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, Einstellung ...

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11. Ablauf der Hauptverhandlung: Öffentlichkeit, Verhandlungsleitung, sitzungspolizeiliche<br />

Befugnisse, Ablehnung von Richtern und Staatsanwälten<br />

11.1 Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung<br />

beginnt mit dem Aufruf der Sache. Bereits hier ist entscheidend, ob die<br />

Hauptverhandlung öffentlich <strong>oder</strong> nichtöffentlich ist. Danach stellt der Vorsitzende<br />

fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel<br />

vorhanden sind. Eine Verhandlung ohne den Angeklagten kann nur ganz <strong>aus</strong>nahmsweise<br />

(s. § 232 StPO) durchgeführt werden. Bei Jugendlichen ist auch die<br />

Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter sowie der Jugendgerichtshilfe (dies auch<br />

bei Heranwachsenden) festzustellen. Ist der Verteidiger nicht anwesend, so kann<br />

in Fällen der notwendigen Verteidigung ebenso nicht verhandelt werden (s. § 145<br />

StPO). Auch ansonsten kann bei unverschuldetem Ausbleiben des Verteidigers<br />

<strong>aus</strong> Fairnessgründen die Aussetzung der Verhandlung geboten sein (s. § 228 Abs.<br />

2 StPO).<br />

Nach der Präsenzfeststellung haben die Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen,<br />

damit sie später unbeeinflusst von der Vernehmung des Angeklagten ihre Aussagen<br />

machen können. Vorher werden sie belehrt. Sodann wird der Angeklagte über<br />

seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang<br />

die vielfach noch anzutreffende Praxis, dass an dieser Stelle mögliche<br />

Vorstrafen erörtert werden. Bei dem Angeklagten kann sich der Eindruck der Voreingenommmenheit<br />

des Gerichts her<strong>aus</strong>stellen.<br />

Danach verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Der Angeklagte wird darauf<br />

hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu der Anklage zu äußern <strong>oder</strong> nicht zur<br />

Sache <strong>aus</strong>zusagen. Wenn er zur Aussage bereit ist, wird er anschließend vernommen.<br />

Soweit eine Beweisaufnahme erforderlich ist (nicht notwendig bei einem<br />

glaubhaften Geständnis), wird anschließend diese Beweisaufnahme durchgeführt.<br />

Nach Abschluss der Beweisaufnahme hält der Staatsanwalt sein Plädoyer, anschließend<br />

der Verteidiger, sofern vorhanden. Im Jugendstrafverfahren erstattet<br />

vorher die Jugendgerichtshilfe ihren Bericht. Der Angeklagte erhält das so genannte<br />

letzte Wort (§ 258 StPO). Danach zieht das Gericht sich zur Beratung zurück<br />

und verkündet anschließend das Urteil.

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