2.4 Wirtschaftskriminalität
2.4 Wirtschaftskriminalität
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PSB Seite 139<br />
schaftskriminalität wird überdurchschnittlich häufig von Erwachsenen 428 und von Deutschen 429 verübt.<br />
Wirtschaftskriminalität ist demnach kein quantitatives, sondern ein qualitatives Problem. Durch Wirtschaftskriminalität<br />
entstehen hohe Schäden; der registrierte Gesamtschaden ist weitaus höher als der<br />
für die gesamte sonstige Eigentums- und Vermögenskriminalität registrierte Schaden. Wirtschaftskriminalität<br />
ist nicht Jugend-, sondern Erwachsenenkriminalität. Tatverdächtige von Wirtschaftskriminalität<br />
sind überproportional häufig Deutsche.<br />
<strong>2.4</strong>.3.2.3 Struktur der amtlich registrierten Wirtschaftskriminalität<br />
<strong>2.4</strong>.3.2.3.1 Überblick<br />
Die durch die Sonderkennung der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Fälle werden in der PKS u. a. in<br />
sechs Hauptgruppen (mit Untergruppen) dargestellt. 430 Wie Tabelle <strong>2.4</strong>-2 zeigt, weisen die auf die einzelnen<br />
Deliktsgruppen entfallenden Anteile keine allzu große Konstanz auf.<br />
Dies kann als Indiz dafür verstanden werden, dass einzelne Ermittlungsvorgänge mit einer Vielzahl von<br />
Fällen das Bild erheblich beeinflussen können. Ferner zeigt sich, dass der Betrug unter den polizeilich<br />
registrierten Fällen der Wirtschaftskriminalität dominiert. Seit 1994 standen durchschnittlich zwei Drittel<br />
aller Fälle von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Betrug. Relativ häufig - zwischen 25% und<br />
30% - betrafen die Ermittlungsverfahren "Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich"<br />
sowie "Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen". Deutlich seltener<br />
waren - im Schnitt weniger als 10% - die anderen Hauptgruppen, nämlich Insolvenzstraftaten, Wettbewerbsdelikte<br />
und Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen.<br />
Die durch das 1. und 2. WiKG neu eingeführten Vorfeldtatbestände des Betruges (Kapitalanlagebetrug<br />
[§ 264a StGB], Kreditbetrug [§ 265b StGB], Subventionsbetrug [§ 264 StGB], Computerbetrug [§ 263a<br />
StGB] i. e. S. der Sonderkennung als Wirtschaftskriminalität) spielen quantitativ keine Rolle. Diese vier<br />
Delikte machten 1999 gerade 1,5% aller polizeilich registrierten Fälle der Wirtschaftskriminalität aus.<br />
Außerhalb der nach polizeilicher Definition der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Delikte haben die<br />
Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Wirtschaftssektor, einschließlich der Verstöße<br />
gegen das Lebensmittelgesetz, in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Tabelle<br />
<strong>2.4</strong>-1).<br />
Im Unterschied zu den amtlichen Kriminalstatistiken wurde für die in der BWE erfassten Fälle der schweren<br />
Wirtschaftskriminalität 431 auch die Unternehmensform erfasst. Bei rund zwei Drittel der Fälle schwerer<br />
Wirtschaftsdelikte handelte es sich damals um eine Art Verbandskriminalität, d. h. um Delikte, die<br />
unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft - vornehmlich einer Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kom-<br />
428 1999 waren 69,6% aller registrierten Tatverdächtigen Erwachsene, bei Wirtschaftskriminalität belief sich der Erwachsenenanteil<br />
dagegen auf 96,6%.<br />
429 1999 waren insgesamt 74,4% der Tatverdächtigen Deutsche, bei Wirtschaftskriminalität waren es 84,3%.<br />
430 Da die einzelnen Gruppen nicht überschneidungsfrei sind, lassen sie sich nicht zu einer Gesamtsumme aufaddieren; entsprechend<br />
ist die Summe der Anteile höher als 100%. Die in Tabelle 2 ausgewiesenen Anteile zeigen gleichwohl zum einen die<br />
relative Häufigkeit des Vorkommens der einzelnen Hauptgruppen im Verhältnis zueinander, zum anderen, wie häufig bestimmte<br />
Fallgruppen die Polizei mindestens auch beschäftigten.<br />
431 Zu berücksichtigen ist, dass für die BWE nur die „schadensschweren“ Wirtschaftsstraftaten im Sinne von § 74c GVG erfasst<br />
wurden, weil nur die von den Staatsanwaltschaften bearbeiteten Delikte mit Schäden über 1.000 DM Gegenstand der Erhebung<br />
waren (zu diesem bis 1981 geltenden Ausschlusskriterium vgl. BERCKHAUER, F., 1977, S. 122; LIEBL, K., 1984, S. 96 Anm. 14).<br />
Nicht erfasst wurden dementsprechend die Ordnungswidrigkeiten (z. B. Kartelldelikte) und die nicht von der Staatsanwaltschaft<br />
erledigten Wirtschaftsstraftaten (z. B. ein Teil der Steuerdelikte). Nicht erfasst wurde ferner die leichtere Wirtschaftskriminalität,<br />
bei der entweder eine Anklage zum Einzelrichter erfolgte oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde.