21.10.2014 Aufrufe

2.4 Wirtschaftskriminalität

2.4 Wirtschaftskriminalität

2.4 Wirtschaftskriminalität

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

PSB Seite 139<br />

schaftskriminalität wird überdurchschnittlich häufig von Erwachsenen 428 und von Deutschen 429 verübt.<br />

Wirtschaftskriminalität ist demnach kein quantitatives, sondern ein qualitatives Problem. Durch Wirtschaftskriminalität<br />

entstehen hohe Schäden; der registrierte Gesamtschaden ist weitaus höher als der<br />

für die gesamte sonstige Eigentums- und Vermögenskriminalität registrierte Schaden. Wirtschaftskriminalität<br />

ist nicht Jugend-, sondern Erwachsenenkriminalität. Tatverdächtige von Wirtschaftskriminalität<br />

sind überproportional häufig Deutsche.<br />

<strong>2.4</strong>.3.2.3 Struktur der amtlich registrierten Wirtschaftskriminalität<br />

<strong>2.4</strong>.3.2.3.1 Überblick<br />

Die durch die Sonderkennung der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Fälle werden in der PKS u. a. in<br />

sechs Hauptgruppen (mit Untergruppen) dargestellt. 430 Wie Tabelle <strong>2.4</strong>-2 zeigt, weisen die auf die einzelnen<br />

Deliktsgruppen entfallenden Anteile keine allzu große Konstanz auf.<br />

Dies kann als Indiz dafür verstanden werden, dass einzelne Ermittlungsvorgänge mit einer Vielzahl von<br />

Fällen das Bild erheblich beeinflussen können. Ferner zeigt sich, dass der Betrug unter den polizeilich<br />

registrierten Fällen der Wirtschaftskriminalität dominiert. Seit 1994 standen durchschnittlich zwei Drittel<br />

aller Fälle von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Betrug. Relativ häufig - zwischen 25% und<br />

30% - betrafen die Ermittlungsverfahren "Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich"<br />

sowie "Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen". Deutlich seltener<br />

waren - im Schnitt weniger als 10% - die anderen Hauptgruppen, nämlich Insolvenzstraftaten, Wettbewerbsdelikte<br />

und Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen.<br />

Die durch das 1. und 2. WiKG neu eingeführten Vorfeldtatbestände des Betruges (Kapitalanlagebetrug<br />

[§ 264a StGB], Kreditbetrug [§ 265b StGB], Subventionsbetrug [§ 264 StGB], Computerbetrug [§ 263a<br />

StGB] i. e. S. der Sonderkennung als Wirtschaftskriminalität) spielen quantitativ keine Rolle. Diese vier<br />

Delikte machten 1999 gerade 1,5% aller polizeilich registrierten Fälle der Wirtschaftskriminalität aus.<br />

Außerhalb der nach polizeilicher Definition der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Delikte haben die<br />

Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Wirtschaftssektor, einschließlich der Verstöße<br />

gegen das Lebensmittelgesetz, in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Tabelle<br />

<strong>2.4</strong>-1).<br />

Im Unterschied zu den amtlichen Kriminalstatistiken wurde für die in der BWE erfassten Fälle der schweren<br />

Wirtschaftskriminalität 431 auch die Unternehmensform erfasst. Bei rund zwei Drittel der Fälle schwerer<br />

Wirtschaftsdelikte handelte es sich damals um eine Art Verbandskriminalität, d. h. um Delikte, die<br />

unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft - vornehmlich einer Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kom-<br />

428 1999 waren 69,6% aller registrierten Tatverdächtigen Erwachsene, bei Wirtschaftskriminalität belief sich der Erwachsenenanteil<br />

dagegen auf 96,6%.<br />

429 1999 waren insgesamt 74,4% der Tatverdächtigen Deutsche, bei Wirtschaftskriminalität waren es 84,3%.<br />

430 Da die einzelnen Gruppen nicht überschneidungsfrei sind, lassen sie sich nicht zu einer Gesamtsumme aufaddieren; entsprechend<br />

ist die Summe der Anteile höher als 100%. Die in Tabelle 2 ausgewiesenen Anteile zeigen gleichwohl zum einen die<br />

relative Häufigkeit des Vorkommens der einzelnen Hauptgruppen im Verhältnis zueinander, zum anderen, wie häufig bestimmte<br />

Fallgruppen die Polizei mindestens auch beschäftigten.<br />

431 Zu berücksichtigen ist, dass für die BWE nur die „schadensschweren“ Wirtschaftsstraftaten im Sinne von § 74c GVG erfasst<br />

wurden, weil nur die von den Staatsanwaltschaften bearbeiteten Delikte mit Schäden über 1.000 DM Gegenstand der Erhebung<br />

waren (zu diesem bis 1981 geltenden Ausschlusskriterium vgl. BERCKHAUER, F., 1977, S. 122; LIEBL, K., 1984, S. 96 Anm. 14).<br />

Nicht erfasst wurden dementsprechend die Ordnungswidrigkeiten (z. B. Kartelldelikte) und die nicht von der Staatsanwaltschaft<br />

erledigten Wirtschaftsstraftaten (z. B. ein Teil der Steuerdelikte). Nicht erfasst wurde ferner die leichtere Wirtschaftskriminalität,<br />

bei der entweder eine Anklage zum Einzelrichter erfolgte oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!