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Einmalige Eigeninitiative reicht nicht aus, um dauerhaft einen ...

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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />

Prof. Dr. D. Klesczewski<br />

RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />

Ostfriesland in Not…<br />

…S benötigt dringend Geld. Er hat sich deshalb einer im ostfriesischen Ra<strong>um</strong> arbeitenden<br />

„Drückerkolonne“ angeschlossen, die mit Wissen des Verlages V <strong>um</strong> jeden Preis Zeitschriften<br />

an den Mann oder die Frau bringen will. Einer seiner Vermittlungsversuche führt ihn zur Villa<br />

der wohlhabenden 78-jährigen gehbehinderten D. Dieser will er dort ein Jahresabonnement<br />

der der FKK-Zeitschrift „Aktiv an der Nordsee“, die <strong>aus</strong>schließlich Hochglanzbilder und<br />

k<strong>einen</strong> sinnvollen Text enthält, z<strong>um</strong> üblichen Abonnement-Preis aufschwatzen. S weiß, dass<br />

die D damit <strong>nicht</strong>s anfangen kann. Als D <strong>aus</strong>drücklich nach dem Inhalt der Zeitschrift fragt,<br />

versichert ihr der S aber, es handele sich <strong>um</strong> eine christlich geprägte Zeitschrift, die speziell<br />

für ältere Generationen konzipiert sei, indem sie Anregungen für die Ausfüllung des<br />

Lebensabends im Nordseera<strong>um</strong> enthalte. Zudem behauptet S wahrheitswidrig, mit der<br />

Provision würde der Hochseerettungsdienst unterstützt. Bei so vielen guten Arg<strong>um</strong>enten<br />

unterschreibt die D schließlich den Bestellauftrag und zusätzlich eine extra Belehrung über ihr<br />

widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen, von dem sie jedoch k<strong>einen</strong> Gebrauch macht.<br />

Nach drei Wochen flattert ihr das erste Nackedei-Heft ins H<strong>aus</strong>. D ist entsetzt. Um<br />

Unannehmlichkeiten zu entgehen, lässt sie während des gesamten Bezugsjahres monatlich das<br />

Entgelt für die Zeitung von ihrem Konto abbuchen, wirft aber die Hefte nach Erhalt ungelesen<br />

in den Müll.<br />

S trifft unterdessen den ihm bekannten Dealer G. Dieser bietet ihm ein Gramm Heroin in<br />

Pulverform z<strong>um</strong> D<strong>um</strong>pingpreis von 70,00 EUR an. Da S mittlerweile aufgrund der vom<br />

Verlag <strong>aus</strong>gezahlten Provision wieder „flüssig“ ist, stimmt er zu. Er plant, die einmalige<br />

Gelegenheit zu nutzen und das Heroin später selbst zu kons<strong>um</strong>ieren, wozu es dann aber <strong>nicht</strong><br />

mehr kommt: Gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises händigt G – wie von ihm von<br />

vornherein beabsichtigt – dem ahnungslosen S ein in gesundheitlicher Hinsicht völlig<br />

harmloses Zucker-Zimt-Gemisch (Gesamtwert: 0,10 mEUR) <strong>aus</strong>, welches jedoch in einer<br />

Weise abgepackt und portioniert ist, wie es sonst nur mit R<strong>aus</strong>chgift geschieht…<br />

Wie haben sich S und G nach dem StGB strafbar gemacht?<br />

Auszug <strong>aus</strong> Fall 5 des Buches von Werner Beulke, Kl<strong>aus</strong>urenkurs im Strafrecht III, 2.<br />

Auflage, Heidelberg 2006, Rn. 198 ff.<br />

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