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Einmalige Eigeninitiative reicht nicht aus, um dauerhaft einen ...

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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />

Prof. Dr. D. Klesczewski<br />

RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />

Aber:<br />

Prozessrisiko (Beweislast des Anfechtenden)<br />

Folge:<br />

Schaden unter diesen Gesichtspunkten <strong>nicht</strong><br />

<strong>aus</strong>geschlossen.<br />

Vgl.: BGHSt 34, 199, 202<br />

Problem bei Beulke auf Seite 142: Vermischung der Arg<strong>um</strong>entation hinsichtlich<br />

Widerrufs- und Anfechtungsrecht! (Nachlesen!)<br />

cc) Schadenskompensation<br />

Problem: D hat gleichwertiges Äquivalent erhalten!<br />

Lehre vom subjektiven Schadenseinschlag:<br />

(Melkmaschinenfall, BGHSt 16, 321 ff.)<br />

Schaden trotz Gegenleistung in drei Fällen anerkannt:<br />

1. …wenn die Gegenleistung für das Opfer <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> in vollem Umfang zu dem<br />

vertraglich vor<strong>aus</strong>gesetzten Zweck oder in anderer z<strong>um</strong>utbarer Weise verwendet<br />

werden kann, wobei dies <strong>aus</strong> Sicht eines sachliches Beobachters zu beurteilen ist oder<br />

2. wenn der Getäuschte durch die eingegangene Verpflichtung zu<br />

vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder<br />

3. wenn das Opfer infolge der Verpflichtung <strong>nicht</strong> mehr über Mittel verfügen kann, die<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine s<strong>einen</strong><br />

persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich<br />

sind.<br />

Vertiefung: Wesels/Hillenkamp, Rn. 547<br />

Vorliegender Fall:<br />

zu 1.<br />

D konnte die Zeitschrift unter k<strong>einen</strong> Umständen verwenden. Sie war unbrauchbar, was S<br />

(aufgrund der Nachfragend er D) auch bekannt war. (+)<br />

zu 2. und 3.<br />

Vermögensschädigende Maßnahmen bzw. pers. Verarmung (-), da D laut SV wohlhabend ist.<br />

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