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Polizei - Uni-marburg.de

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men zur Verwirklichung <strong>de</strong>r Grenzen „friedlich und ohne Waffen“ und in Vollziehung<br />

<strong>de</strong>r immanenten Grundrechtsschranken ergriffen wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r Grundrechte<br />

Dritter o<strong>de</strong>r sonstiger Verfassungsgüter dienen.<br />

Weiterhin erfasst das Versammlungsgesetz – an<strong>de</strong>rs als Art. 8 Abs. 1 GG – nicht das<br />

Vorfeld einer Versammlung (Planung, Vorbereitung, Werbung, Einladung, Anreise)<br />

und en<strong>de</strong>t sein Anwendungsbereich mit <strong>de</strong>r Schließung durch <strong>de</strong>n Versammlungsleiter<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r rechtsgestalten<strong>de</strong>n behördlichen Auflösung, so dass es dann die<br />

Eingriffsbefugnisse <strong>de</strong>s allgemeinen <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrechts nicht mehr sperrt.<br />

c) Der Versammlungsbegriff umfasst eine vorübergehen<strong>de</strong> Zusammenkunft min<strong>de</strong>stens<br />

zweier, dreier bzw. von sieben Menschen zur Verfolgung eines gemeinsamen<br />

Zwecks, <strong>de</strong>r nach teilweise Ansicht auf kollektive Meinungsbildung und -<br />

äußerung in beliebigen, nach an<strong>de</strong>rer Ansicht allein in öffentlichen Angelegenheiten<br />

gerichtet ist. Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht versteht in neueren Entscheidungen<br />

die Versammlungsfreiheit wegen ihrer historischen und aktuellen Be<strong>de</strong>utung für die<br />

Demokratie als Freiheit <strong>de</strong>r Teilhabe an <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>r öffentlichen Meinung und hat<br />

<strong>de</strong>shalb Veranstaltungen, die – wie etwa die „Love-Para<strong>de</strong>“ – „<strong>de</strong>r bloßen Zurschaustellung<br />

eines Lebensgefühls“ dienten, nicht als Versammlungen gemäß Art. 8 Abs. 1<br />

GG angesehen; dies könnte auch auf <strong>de</strong>n „Christopher-Street-Day“ übertragbar sein.<br />

Teilweise wer<strong>de</strong>n traditionelle Veranstaltungen, wie etwa Prozessionen, Wallfahrten<br />

o<strong>de</strong>r Volksfeste, bei <strong>de</strong>nen Teilnehmer selbst als Akteure und nicht als bloße Konsumenten<br />

auftreten, <strong>de</strong>m Versammlungsbegriff zugeordnet und danach gemäß § 17<br />

VersG nur von bestimmten Anfor<strong>de</strong>rungen ausgenommen.<br />

(Beispiel: Fall „Die stummen Rechten“)<br />

d) Die Zuständigkeiten <strong>de</strong>s Versammlungsgesetzes sind auf zwei Aufgabenträger<br />

verteilt, ohne dass ein klares System erkennbar wäre. Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zu bestimmen<strong>de</strong>n<br />

„zuständigen Behör<strong>de</strong>n“ (Versammlungsbehör<strong>de</strong>n) – in Hessen gemäß<br />

§ 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO die allgemeinen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n in Gemein<strong>de</strong>n<br />

mit min<strong>de</strong>stens 7.500 Einwohnern, an<strong>de</strong>rnfalls die Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>n – sind<br />

etwa für Verbot und Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel gemäß § 15<br />

VersG zuständig, während für das Verbot von Versammlungen in geschlossenen<br />

Räumen gemäß § 5 VersG kein Befugnisträger benannt ist und zur Auflösung einer<br />

solchen Versammlung gemäß § 13 VersG nur die <strong>Polizei</strong> ermächtigt ist.<br />

Die Eilzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 HSOG besteht für <strong>Polizei</strong>behör<strong>de</strong>n nur dann,<br />

wenn ein Eingreifen <strong>de</strong>r Ordnungsbehör<strong>de</strong> nicht möglich ist.

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