Polizei - Uni-marburg.de
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men zur Verwirklichung <strong>de</strong>r Grenzen „friedlich und ohne Waffen“ und in Vollziehung<br />
<strong>de</strong>r immanenten Grundrechtsschranken ergriffen wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r Grundrechte<br />
Dritter o<strong>de</strong>r sonstiger Verfassungsgüter dienen.<br />
Weiterhin erfasst das Versammlungsgesetz – an<strong>de</strong>rs als Art. 8 Abs. 1 GG – nicht das<br />
Vorfeld einer Versammlung (Planung, Vorbereitung, Werbung, Einladung, Anreise)<br />
und en<strong>de</strong>t sein Anwendungsbereich mit <strong>de</strong>r Schließung durch <strong>de</strong>n Versammlungsleiter<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r rechtsgestalten<strong>de</strong>n behördlichen Auflösung, so dass es dann die<br />
Eingriffsbefugnisse <strong>de</strong>s allgemeinen <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrechts nicht mehr sperrt.<br />
c) Der Versammlungsbegriff umfasst eine vorübergehen<strong>de</strong> Zusammenkunft min<strong>de</strong>stens<br />
zweier, dreier bzw. von sieben Menschen zur Verfolgung eines gemeinsamen<br />
Zwecks, <strong>de</strong>r nach teilweise Ansicht auf kollektive Meinungsbildung und -<br />
äußerung in beliebigen, nach an<strong>de</strong>rer Ansicht allein in öffentlichen Angelegenheiten<br />
gerichtet ist. Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht versteht in neueren Entscheidungen<br />
die Versammlungsfreiheit wegen ihrer historischen und aktuellen Be<strong>de</strong>utung für die<br />
Demokratie als Freiheit <strong>de</strong>r Teilhabe an <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>r öffentlichen Meinung und hat<br />
<strong>de</strong>shalb Veranstaltungen, die – wie etwa die „Love-Para<strong>de</strong>“ – „<strong>de</strong>r bloßen Zurschaustellung<br />
eines Lebensgefühls“ dienten, nicht als Versammlungen gemäß Art. 8 Abs. 1<br />
GG angesehen; dies könnte auch auf <strong>de</strong>n „Christopher-Street-Day“ übertragbar sein.<br />
Teilweise wer<strong>de</strong>n traditionelle Veranstaltungen, wie etwa Prozessionen, Wallfahrten<br />
o<strong>de</strong>r Volksfeste, bei <strong>de</strong>nen Teilnehmer selbst als Akteure und nicht als bloße Konsumenten<br />
auftreten, <strong>de</strong>m Versammlungsbegriff zugeordnet und danach gemäß § 17<br />
VersG nur von bestimmten Anfor<strong>de</strong>rungen ausgenommen.<br />
(Beispiel: Fall „Die stummen Rechten“)<br />
d) Die Zuständigkeiten <strong>de</strong>s Versammlungsgesetzes sind auf zwei Aufgabenträger<br />
verteilt, ohne dass ein klares System erkennbar wäre. Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zu bestimmen<strong>de</strong>n<br />
„zuständigen Behör<strong>de</strong>n“ (Versammlungsbehör<strong>de</strong>n) – in Hessen gemäß<br />
§ 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO die allgemeinen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n in Gemein<strong>de</strong>n<br />
mit min<strong>de</strong>stens 7.500 Einwohnern, an<strong>de</strong>rnfalls die Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>n – sind<br />
etwa für Verbot und Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel gemäß § 15<br />
VersG zuständig, während für das Verbot von Versammlungen in geschlossenen<br />
Räumen gemäß § 5 VersG kein Befugnisträger benannt ist und zur Auflösung einer<br />
solchen Versammlung gemäß § 13 VersG nur die <strong>Polizei</strong> ermächtigt ist.<br />
Die Eilzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 HSOG besteht für <strong>Polizei</strong>behör<strong>de</strong>n nur dann,<br />
wenn ein Eingreifen <strong>de</strong>r Ordnungsbehör<strong>de</strong> nicht möglich ist.