21.10.2014 Aufrufe

Polizei - Uni-marburg.de

Polizei - Uni-marburg.de

Polizei - Uni-marburg.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6<br />

kenntnisbeschimpfung, Beleidigung o<strong>de</strong>r Verunglimpfung gemäß §§ 130; 166; 185<br />

ff.; 189 StGB o<strong>de</strong>r Nötigung gemäß § 240 StGB bei Blocka<strong>de</strong>aktionen. Mit <strong>de</strong>m sog.<br />

Wunsie<strong>de</strong>l-Beschluss vom 4. November 2009 hat das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht <strong>de</strong>n<br />

2005 eingeführten § 130 Abs. 4 StGB, <strong>de</strong>r die Billigung, Verherrlichung o<strong>de</strong>r Rechtfertigung<br />

<strong>de</strong>r nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt,<br />

zwar als nichtallgemeines Gesetz, als beson<strong>de</strong>re Ausnahme vom Verbot <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rrechts<br />

für meinungsbezogene Gesetze angesehen, ihn aber trotz<strong>de</strong>m als mit<br />

Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar erklärt<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts erlaubt das Schutzgut <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Ordnung gegenüber inhaltlich anstößigen, insbeson<strong>de</strong>re rechtsextremen<br />

Demonstrationen keine Beschränkung von Meinungsinhalten (Art. 5 Abs. 1<br />

GG), son<strong>de</strong>rn allenfalls Beschränkungen in Bezug auf die Art und Weise (Art. 8 Abs.<br />

1 GG) <strong>de</strong>r Meinungsäußerung, wenn etwa durch das Auftreten einzelner Teilnehmer<br />

o<strong>de</strong>r das Gesamtgepräge <strong>de</strong>r Versammlung ein Klima <strong>de</strong>r Gewalt erzeugt wird.<br />

c) Unter entsprechen<strong>de</strong>n Voraussetzungen kann eine Versammlung unter freiem<br />

Himmel nach <strong>de</strong>r abschließen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 VersG als „ultima ratio“<br />

vor ihrem Beginn mit einem Verbot belegt wer<strong>de</strong>n, wenn Auflagen nicht ausreichen,<br />

während dies bei <strong>de</strong>r vorbehaltlos garantierten Versammlung in geschlossenen<br />

Räumen gemäß § 5 VersG nur bei einer Kollision mit an<strong>de</strong>ren verfassungsrechtlich<br />

geschützten Gütern möglich ist.<br />

Droht eine Gefährdung nicht von <strong>de</strong>n Veranstaltern <strong>de</strong>r Versammlung, son<strong>de</strong>rn von<br />

einzelnen Teilnehmern o<strong>de</strong>r von sog. Gegen<strong>de</strong>monstranten, ist die Versammlung<br />

durch die Behör<strong>de</strong> nach allgemeinem <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrecht zu schützen und<br />

kann selbst allenfalls unter <strong>de</strong>n engen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 HSOG für die Inanspruchnahme<br />

nicht verantwortlicher Personen verboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Fall: „Die blockierte NPD“.<br />

Ein weiteres Versammlungsverbot ergibt sich für befrie<strong>de</strong>te Bannkreise <strong>de</strong>r Gesetzgebungsorgane<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r entsprechend <strong>de</strong>n näheren Bestimmungen <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Bannmeilengesetzes unmittelbar aus § 16 VersG. Teilweise wird unter Hinweis<br />

auf <strong>de</strong>n hohen Rang <strong>de</strong>r Versammlungsfreiheit gefor<strong>de</strong>rt, dieses repressive Verbot<br />

mit Befreiungsvorbehalt in verfassungskonformer Auslegung auf ein präventives<br />

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu reduzieren, wie dies seit 1999 für Bun<strong>de</strong>sorgane<br />

geregelt ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!