Polizei - Uni-marburg.de
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kenntnisbeschimpfung, Beleidigung o<strong>de</strong>r Verunglimpfung gemäß §§ 130; 166; 185<br />
ff.; 189 StGB o<strong>de</strong>r Nötigung gemäß § 240 StGB bei Blocka<strong>de</strong>aktionen. Mit <strong>de</strong>m sog.<br />
Wunsie<strong>de</strong>l-Beschluss vom 4. November 2009 hat das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht <strong>de</strong>n<br />
2005 eingeführten § 130 Abs. 4 StGB, <strong>de</strong>r die Billigung, Verherrlichung o<strong>de</strong>r Rechtfertigung<br />
<strong>de</strong>r nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt,<br />
zwar als nichtallgemeines Gesetz, als beson<strong>de</strong>re Ausnahme vom Verbot <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rrechts<br />
für meinungsbezogene Gesetze angesehen, ihn aber trotz<strong>de</strong>m als mit<br />
Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar erklärt<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts erlaubt das Schutzgut <strong>de</strong>r<br />
öffentlichen Ordnung gegenüber inhaltlich anstößigen, insbeson<strong>de</strong>re rechtsextremen<br />
Demonstrationen keine Beschränkung von Meinungsinhalten (Art. 5 Abs. 1<br />
GG), son<strong>de</strong>rn allenfalls Beschränkungen in Bezug auf die Art und Weise (Art. 8 Abs.<br />
1 GG) <strong>de</strong>r Meinungsäußerung, wenn etwa durch das Auftreten einzelner Teilnehmer<br />
o<strong>de</strong>r das Gesamtgepräge <strong>de</strong>r Versammlung ein Klima <strong>de</strong>r Gewalt erzeugt wird.<br />
c) Unter entsprechen<strong>de</strong>n Voraussetzungen kann eine Versammlung unter freiem<br />
Himmel nach <strong>de</strong>r abschließen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 VersG als „ultima ratio“<br />
vor ihrem Beginn mit einem Verbot belegt wer<strong>de</strong>n, wenn Auflagen nicht ausreichen,<br />
während dies bei <strong>de</strong>r vorbehaltlos garantierten Versammlung in geschlossenen<br />
Räumen gemäß § 5 VersG nur bei einer Kollision mit an<strong>de</strong>ren verfassungsrechtlich<br />
geschützten Gütern möglich ist.<br />
Droht eine Gefährdung nicht von <strong>de</strong>n Veranstaltern <strong>de</strong>r Versammlung, son<strong>de</strong>rn von<br />
einzelnen Teilnehmern o<strong>de</strong>r von sog. Gegen<strong>de</strong>monstranten, ist die Versammlung<br />
durch die Behör<strong>de</strong> nach allgemeinem <strong>Polizei</strong>- und Ordnungsrecht zu schützen und<br />
kann selbst allenfalls unter <strong>de</strong>n engen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 HSOG für die Inanspruchnahme<br />
nicht verantwortlicher Personen verboten wer<strong>de</strong>n.<br />
Fall: „Die blockierte NPD“.<br />
Ein weiteres Versammlungsverbot ergibt sich für befrie<strong>de</strong>te Bannkreise <strong>de</strong>r Gesetzgebungsorgane<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r entsprechend <strong>de</strong>n näheren Bestimmungen <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Bannmeilengesetzes unmittelbar aus § 16 VersG. Teilweise wird unter Hinweis<br />
auf <strong>de</strong>n hohen Rang <strong>de</strong>r Versammlungsfreiheit gefor<strong>de</strong>rt, dieses repressive Verbot<br />
mit Befreiungsvorbehalt in verfassungskonformer Auslegung auf ein präventives<br />
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu reduzieren, wie dies seit 1999 für Bun<strong>de</strong>sorgane<br />
geregelt ist.