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Polizei - Uni-marburg.de

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2. Befugnisse vor <strong>de</strong>r Versammlung<br />

a) Angesichts <strong>de</strong>s hohen Ranges <strong>de</strong>r Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Demokratie<br />

sind Versammlungen entsprechend Art. 8 Abs. 1 GG keinem präventiven<br />

Erlaubnisvorbehalt unterworfen; und zwar grundsätzlich auch nicht nach an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften, wie etwa <strong>de</strong>m Straßenrecht. Allein für die öffentlichen Versammlungen<br />

unter freiem Himmel normiert § 14 VersG eine lediglich „Anmeldungspflicht“.<br />

Die Anmel<strong>de</strong>pflicht dient nicht nur <strong>de</strong>r behördlichen Gefahrenabwehr, son<strong>de</strong>rn insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch <strong>de</strong>m eigenen Interesse von Veranstalter und Leiter <strong>de</strong>r geplanten Versammlung,<br />

weil nur so die Versammlungsbehör<strong>de</strong> ihrer Kooperationspflicht nachkommen<br />

kann.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat schon im Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985<br />

die Anmel<strong>de</strong>pflicht verfassungskonform dahin modifiziert, dass die Anmeldung bei<br />

Spontanversammlungen, wie insbeson<strong>de</strong>re auch Gegen<strong>de</strong>monstrationen, verzichtbar,<br />

die Anmel<strong>de</strong>frist bei Eilversammlungen verkürzbar und die Sanktion <strong>de</strong>r Auflösung<br />

wegen fehlen<strong>de</strong>r Anmeldung gemäß § 15 Abs. 3 VersG nicht anwendbar ist;<br />

danach führt nicht die bloß formelle, son<strong>de</strong>rn nur die materielle Rechtswidrigkeit zur<br />

Unterbindung <strong>de</strong>s Freiheitsgebrauchs. Die Anmel<strong>de</strong>pflicht wird <strong>de</strong>shalb teilweise<br />

auch als bloße Obliegenheit angesehen.<br />

b) Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Versammlungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Veranstalter einer<br />

öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel bestimmte Auflagen zur Abwendung<br />

einer unmittelbaren Gefährdung <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung erteilen.<br />

Da für Versammlungen keine Erlaubnis erteilt wird, han<strong>de</strong>lt es sich nicht um Nebenbestimmungen<br />

gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG, son<strong>de</strong>rn um selbständige belasten<strong>de</strong><br />

Verwaltungsakte (auch sog. beschränken<strong>de</strong> Verfügungen).<br />

An<strong>de</strong>rs als die bereits im Gesetz selbst geregelten Beschränkungen, wie die Verbote<br />

<strong>de</strong>s Mitführens von Waffen und sog. Schutzwaffen, <strong>de</strong>s Tragens von <strong>Uni</strong>formen o<strong>de</strong>r<br />

von Vermummungen gemäß §§ 2 Abs. 3; 3 Abs. 1; 17 a Abs. 1 und 2 VersG, und<br />

an<strong>de</strong>rs als anlassunabhängige allgemeine Verhaltensanweisungen, die ebenfalls nur<br />

an abstrakte Gefahrentatbestän<strong>de</strong> wie Straßenverkehr, Straßenbahnoberleitungen<br />

etc. anknüpfen, setzen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG in Bezug auf die fragliche<br />

Versammlung unmittelbar drohen<strong>de</strong> konkrete Gefahren voraus, die aufgrund einer<br />

durch Tatsachen gesicherten Prognose und nicht aufgrund von Vermutungen o<strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Erfahrungssätzen zu erwarten sind; dabei kommt einer drohen<strong>de</strong>n Verletzung<br />

von Strafgesetzen beson<strong>de</strong>res Gewicht zu, wie etwa Volksverhetzung, Be-

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