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Exposé CityCentral - Lifestyle Wohneigentum

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MUSTERKAUFVERTRAG<br />

79<br />

www.citycentral.de<br />

Die Käufer bevollmächtigen sich ferner gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB, bei Bestellungen von Grundpfandrechten die persönlichen<br />

Schuldverpfl ichtungen einschließlich persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

vorzunehmen, Zweckbestimmungserklärungen zu unterzeichnen, die dinglichen<br />

Erklärungen als künftige Eigentümer sowie die zur Rangbeschaffung erforderlichen<br />

Erklärungen und Anträge abzugeben.<br />

V. Wirtschaftlicher Übergang, Abnahme<br />

Abnahme<br />

Nach Sanierung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme statt. Die Abnahme<br />

kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem Käufer der Bezug zumutbar<br />

ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger Herstellung zu<br />

erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen.<br />

Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der Abnahme auf<br />

den Käufer über.<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes mit einer<br />

Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und Übergabe von Wohnung<br />

und Kfz.-Stellplatz ist zulässig.<br />

Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden Vertragsteilen<br />

zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle festgestellten Mängel und<br />

fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch wenn sie eine Partei nicht anerkennt, was<br />

zu vermerken ist.<br />

Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und ausstehende<br />

Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen, sowie die bei der gemeinsamen<br />

Abnahme festgestellten Mängel – soweit das Werk abnahmefähig ist - hindern<br />

nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des Kaufgegenstandes, unbeschadet<br />

der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen Leistung.<br />

Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt die Abnahme<br />

eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb dieser Frist widerspricht<br />

und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf hingewiesen hat. Das Kaufobjekt<br />

darf vor der Übergabe weder bezogen noch in irgendeiner Weise genutzt werden.<br />

Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die Abnahme<br />

des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung durch einen öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der hierzu vom Käufer beauftragt und<br />

bevollmächtigt wird. Der Sachverständige wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums,<br />

hilfsweise vom Verkäufer, bestimmt; er führt die Abnahme ausschließlich im<br />

Interesse des Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft. Der Verkäufer<br />

ist verpfl ichtet, in angemessener Zeit vor dem Abnahmetermin die Person des<br />

Sachverständigen mitzuteilen. Der Käufer hat das Recht, der Mitwirkung des Sachverständigen<br />

innerhalb von 14 Tagen nach der vorstehenden Mitteilung zu widersprechen.<br />

Die Bevollmächtigung des Sachverständigen ist widerrufl ich.<br />

Wirtschaftlicher Übergang<br />

Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst verlangen,<br />

wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />

VI. Pfl ichtverletzungen<br />

Rechtsmängel<br />

Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes,<br />

soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden;<br />

ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen altrechtlicher<br />

Dienstbarkeiten.<br />

Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw. noch zur<br />

Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches solche<br />

Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm erteilter Vollmacht noch<br />

bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die Beteiligten stimmen der Löschung<br />

von Grundpfandrechten zu und bewilligen deren Vollzug im Grundbuch, gegebenenfalls<br />

auch bei mithaftendem Grundbesitz. Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger<br />

Kaufpreiszahlung alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte an künftig<br />

bestellten Grundpfandrechten an den Käufer ab.<br />

Sachmängel<br />

a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />

Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück sowie<br />

derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer keine Arbeiten<br />

schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden Altbausubstanz, werden<br />

ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann nicht bestimmungsgemäß genutzt werden<br />

oder die Beschaffenheit des Grundstücks führt zu Sachmängeln am Bauwerk. Der<br />

Verkäufer schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß, noch die Eignung des Grundstücks<br />

zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers, noch dass das Umfeld des Grundstücks<br />

bestimmte Eigenschaften aufweist.<br />

b) Sachmängel am Gebäude<br />

Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt das werkvertragliche Leistungsstörungsrecht<br />

des BGB. Der Rücktritt ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, soweit<br />

die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.<br />

c) Schadenersatz<br />

Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln werden im gesetzlich zulässigen<br />

Umfang ausgeschlossen (§ 309 Nr. 7 BGB, § 475 III BGB); Schadenersatzansprüche<br />

aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden<br />

bleiben daher unberührt.<br />

Allgemeine Regelungen<br />

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist ferner eine Haftung für<br />

Vorsatz oder Arglist. Garantien werden nicht abgegeben.<br />

Abnutzung<br />

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit zum<br />

Zeitpunkt der Abnahme, nicht für normale Abnutzung während dem Gebrauch. Dies gilt<br />

insbesondere für Bauteile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen<br />

(wie Dichtstoffe von dauerelastischen Fugen bspw. bei Bodenfugen unter Nassbelastung<br />

und Wartungsfugen, ferner alle mechanisch bewegten Teile bspw. Tür- und Fensterbeschläge,<br />

sowie technische Geräte bspw. Brenner, Pumpen). Es obliegt daher dem Käufer<br />

solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu erhalten, das heißt zu überprüfen und ggf. erneuern.<br />

Abtretung<br />

Wegen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann sich der Käufer wahlweise an den Verkäufer<br />

oder direkt an die am Bau beteiligten Unternehmer wenden. Der Verkäufer tritt mit<br />

Wirkung zum Besitzübergang eigene Mängelansprüche bezüglich des Vertragobjektes<br />

an den Käufer ab, bleibt jedoch zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt und<br />

verpfl ichtet, solange über das Vermögen des Verkäufers kein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wurde. Der Käufer nimmt hiermit die vorstehende Abtretung an.<br />

VII.Vollzugsauftrag, Vollmacht<br />

Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen und Genehmigungen<br />

einzuholen, entgegenzunehmen und abzugeben, die zu diesem Vertrag, seinem<br />

Vollzug und zur Lastenfreistellung erforderlich sind. Beschwerende Bescheide sind an die<br />

Beteiligten selbst zuzustellen, mit Abschrift an den Notar.<br />

Der Notar wird ferner zur – auch teilweisen – Änderung und Rücknahme von Anträgen<br />

ermächtigt.<br />

VIII.Kosten, Verteiler<br />

Der Käufer trägt die Kosten dieser Urkunde und die der Aufl assung, des jeweiligen Vollzugs,<br />

sowie die Grunderwerbsteuer.<br />

Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung.<br />

Von dieser Urkunde erhalten:<br />

beglaubigte Abschriften nach Eigentumsumschreibung:<br />

• der Verkäufer

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