Exposé CityCentral - Lifestyle Wohneigentum
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MUSTERKAUFVERTRAG<br />
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www.citycentral.de<br />
Die Käufer bevollmächtigen sich ferner gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB, bei Bestellungen von Grundpfandrechten die persönlichen<br />
Schuldverpfl ichtungen einschließlich persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
vorzunehmen, Zweckbestimmungserklärungen zu unterzeichnen, die dinglichen<br />
Erklärungen als künftige Eigentümer sowie die zur Rangbeschaffung erforderlichen<br />
Erklärungen und Anträge abzugeben.<br />
V. Wirtschaftlicher Übergang, Abnahme<br />
Abnahme<br />
Nach Sanierung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme statt. Die Abnahme<br />
kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem Käufer der Bezug zumutbar<br />
ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugsfertiger Herstellung zu<br />
erbringen sind, werden nach Fertigstellung abgenommen.<br />
Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der Abnahme auf<br />
den Käufer über.<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes mit einer<br />
Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und Übergabe von Wohnung<br />
und Kfz.-Stellplatz ist zulässig.<br />
Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden Vertragsteilen<br />
zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle festgestellten Mängel und<br />
fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch wenn sie eine Partei nicht anerkennt, was<br />
zu vermerken ist.<br />
Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und ausstehende<br />
Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen, sowie die bei der gemeinsamen<br />
Abnahme festgestellten Mängel – soweit das Werk abnahmefähig ist - hindern<br />
nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des Kaufgegenstandes, unbeschadet<br />
der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen Leistung.<br />
Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt die Abnahme<br />
eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb dieser Frist widerspricht<br />
und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf hingewiesen hat. Das Kaufobjekt<br />
darf vor der Übergabe weder bezogen noch in irgendeiner Weise genutzt werden.<br />
Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die Abnahme<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung durch einen öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der hierzu vom Käufer beauftragt und<br />
bevollmächtigt wird. Der Sachverständige wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums,<br />
hilfsweise vom Verkäufer, bestimmt; er führt die Abnahme ausschließlich im<br />
Interesse des Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft. Der Verkäufer<br />
ist verpfl ichtet, in angemessener Zeit vor dem Abnahmetermin die Person des<br />
Sachverständigen mitzuteilen. Der Käufer hat das Recht, der Mitwirkung des Sachverständigen<br />
innerhalb von 14 Tagen nach der vorstehenden Mitteilung zu widersprechen.<br />
Die Bevollmächtigung des Sachverständigen ist widerrufl ich.<br />
Wirtschaftlicher Übergang<br />
Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst verlangen,<br />
wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />
VI. Pfl ichtverletzungen<br />
Rechtsmängel<br />
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes,<br />
soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden;<br />
ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des Käufers wegen altrechtlicher<br />
Dienstbarkeiten.<br />
Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw. noch zur<br />
Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches solche<br />
Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm erteilter Vollmacht noch<br />
bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die Beteiligten stimmen der Löschung<br />
von Grundpfandrechten zu und bewilligen deren Vollzug im Grundbuch, gegebenenfalls<br />
auch bei mithaftendem Grundbesitz. Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger<br />
Kaufpreiszahlung alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte an künftig<br />
bestellten Grundpfandrechten an den Käufer ab.<br />
Sachmängel<br />
a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />
Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück sowie<br />
derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer keine Arbeiten<br />
schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden Altbausubstanz, werden<br />
ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann nicht bestimmungsgemäß genutzt werden<br />
oder die Beschaffenheit des Grundstücks führt zu Sachmängeln am Bauwerk. Der<br />
Verkäufer schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß, noch die Eignung des Grundstücks<br />
zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers, noch dass das Umfeld des Grundstücks<br />
bestimmte Eigenschaften aufweist.<br />
b) Sachmängel am Gebäude<br />
Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen gilt das werkvertragliche Leistungsstörungsrecht<br />
des BGB. Der Rücktritt ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, soweit<br />
die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.<br />
c) Schadenersatz<br />
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln werden im gesetzlich zulässigen<br />
Umfang ausgeschlossen (§ 309 Nr. 7 BGB, § 475 III BGB); Schadenersatzansprüche<br />
aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden<br />
bleiben daher unberührt.<br />
Allgemeine Regelungen<br />
Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist ferner eine Haftung für<br />
Vorsatz oder Arglist. Garantien werden nicht abgegeben.<br />
Abnutzung<br />
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit zum<br />
Zeitpunkt der Abnahme, nicht für normale Abnutzung während dem Gebrauch. Dies gilt<br />
insbesondere für Bauteile und Anlagen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen<br />
(wie Dichtstoffe von dauerelastischen Fugen bspw. bei Bodenfugen unter Nassbelastung<br />
und Wartungsfugen, ferner alle mechanisch bewegten Teile bspw. Tür- und Fensterbeschläge,<br />
sowie technische Geräte bspw. Brenner, Pumpen). Es obliegt daher dem Käufer<br />
solche Bauteile und Anlagen durch laufende Wartung in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
zu erhalten, das heißt zu überprüfen und ggf. erneuern.<br />
Abtretung<br />
Wegen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann sich der Käufer wahlweise an den Verkäufer<br />
oder direkt an die am Bau beteiligten Unternehmer wenden. Der Verkäufer tritt mit<br />
Wirkung zum Besitzübergang eigene Mängelansprüche bezüglich des Vertragobjektes<br />
an den Käufer ab, bleibt jedoch zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt und<br />
verpfl ichtet, solange über das Vermögen des Verkäufers kein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
wurde. Der Käufer nimmt hiermit die vorstehende Abtretung an.<br />
VII.Vollzugsauftrag, Vollmacht<br />
Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen und Genehmigungen<br />
einzuholen, entgegenzunehmen und abzugeben, die zu diesem Vertrag, seinem<br />
Vollzug und zur Lastenfreistellung erforderlich sind. Beschwerende Bescheide sind an die<br />
Beteiligten selbst zuzustellen, mit Abschrift an den Notar.<br />
Der Notar wird ferner zur – auch teilweisen – Änderung und Rücknahme von Anträgen<br />
ermächtigt.<br />
VIII.Kosten, Verteiler<br />
Der Käufer trägt die Kosten dieser Urkunde und die der Aufl assung, des jeweiligen Vollzugs,<br />
sowie die Grunderwerbsteuer.<br />
Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung.<br />
Von dieser Urkunde erhalten:<br />
beglaubigte Abschriften nach Eigentumsumschreibung:<br />
• der Verkäufer