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Exposé CityCentral - Lifestyle Wohneigentum

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80 MUSTERKAUFVERTRAG<br />

• der Käufer<br />

beglaubigte Abschrift sofort:<br />

• das Grundbuchamt zu den Grundakten<br />

einfache Abschriften vor Vollzug:<br />

• das Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle –<br />

• der Gutachterausschuss<br />

• der Verkäufer<br />

• der Käufer<br />

• die Käuferfi nanzierungsgläubiger<br />

IX. HINWEISE DES NOTARS<br />

Der Notar hat insbesondere hingewiesen<br />

• auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und seine Voraussetzungen, die Grunderwerbsteuerpfl<br />

icht und die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,<br />

sowie Erklärung der Aufl assung;<br />

• auf das Fertigstellungsrisiko, welches trotz der diesem Vertrag zugrunde gelegten Bestimmungen<br />

der Makler und Bauträgerverordnung beim Käufer verbleibt;<br />

• auf die Haftung des Vertragsobjekts für private und öffentliche Lasten, auch für Rückstände<br />

hieraus;<br />

• auf die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsteile für Kosten und Steuern;<br />

• auf die rechtlichen Wirkungen der Verweisung;<br />

• darauf, dass der gesamte Vertrag unwirksam sein kann, wenn nicht alle Vereinbarungen,<br />

insbesondere die Höhe der Gegenleistungen, richtig und vollständig in dieser<br />

Urkunde enthalten sind.<br />

• Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit bzw. Durchführung keiner behördlichen<br />

Genehmigung.<br />

Der Vertragsbesitz liegt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Der Käufer tritt<br />

in die Sanierungsverfahren mit Wirkung ab Besitzübergang ein. Der Verkäufer garantiert,<br />

dass er bisher keine rechtsgestaltenden Erklärungen abgegeben hat, insbesondere nicht<br />

gemäß § 145 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf Entschädigung für die durch das öffentliche Sanierungsvorhaben<br />

herbeigeführte Wertsteigerung verzichtet hat; er erklärt, dass nach seiner<br />

Kenntnis dies auch nicht durch Rechtsvorgänger geschehen ist. Er verpfl ichtet sich, solche<br />

Erklärungen künftig nur im Einvernehmen mit dem Käufer abzugeben. Ausgleichsbeträge<br />

i. S. d. § 154 BauGB sind bisher nicht festgesetzt worden und im Kaufpreis nicht<br />

berücksichtigt; diese hat der Käufer zu übernehmen bzw. dem Verkäufer zu erstatten,<br />

sofern sie vor Eintritt der Fälligkeit noch ihm gegenüber festgesetzt worden sein sollten.<br />

X. Hausverwaltung<br />

In der Bezugsurkunde ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Hausverwaltung)<br />

geregelt. Der Käufer hat Kenntnis von den dort diesbezüglich enthaltenen Regelungen. Mit<br />

Abnahme und Übergabe der Wohnung gilt der Käufer als Wohnungseigentümer der Wohnanlage<br />

insofern, als er von da an alle Rechte und Pfl ichten aus der Gemeinschaftsordnung und<br />

dem Wohnungseigentumsgesetz gegenüber den anderen Miteigentümern und Miterwerbern<br />

übernimmt. Auch die Verpfl ichtungen aus dem abgeschlossenen Verwaltervertrag werden<br />

übernommen. Der Verwaltervertrag mit Verwaltervollmacht ist der Bezugsurkunde als Anlage<br />

beigefügt. Der Käufer verpfl ichtet sich, dem Verwalter die genannte Vollmacht zu erteilen.<br />

XI. SONSTIGES<br />

Zustimmungserfordernis<br />

Eine Verfügung des Käufers über seine Rechte aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung<br />

des Verkäufers möglich.<br />

Empfangsvollmacht<br />

Mehrere Käufer erteilen sich hiermit Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von<br />

Erklärungen und zur Abnahme des Eigentums.<br />

XII.BAUABZUGSSTEUER<br />

Der Käufer wurde auf §§ 48 ff EStG hingewiesen, die dann einschlägig sein können,<br />

wenn er Sonderwünsche unmittelbar mit Bauhandwerkern vereinbart.<br />

XIII.HINWEIS AUF § 17 ABS. 2A BEURKG<br />

Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 a BeurkG erklärt der Käufer, ausreichend Gelegenheit gehabt<br />

zu haben, um sich mit dem Text des heutigen Kaufvertrages und der Bezugsurkunde<br />

auseinanderzusetzen.<br />

Der Käufer erklärt, dass ihm bereits vor 2 Wochen ein Vertragsmuster ohne persönliche<br />

Daten und eine beglaubigte Abschrift der Bezugsurkunde zur Verfügung gestellt wurde.<br />

XIV.UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL<br />

Durch gegenwärtige Urkunde sind alle Vorvereinbarungen über den Vertragsgegenstand,<br />

gleich in welcher Art sie getroffen sind, gegenstandslos. Etwaige Unwirksamkeit von<br />

Einzelbestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen dieser Urkunde nicht; etwa<br />

unwirksame Bestimmungen sind – soweit dem nicht die Bestimmungen des BGB entgegenstehen<br />

– so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der erstrebte wirtschaftliche<br />

Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird; das gleiche gilt, wenn<br />

eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.<br />

XV.PROSPEKTANGABEN, HAFTUNGSVORBEHALT<br />

Der Käufer bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er vor Vertragsabschluß den kompletten<br />

Verkaufsprospekt und die Bezugsurkunde zum Studium erhalten hat und dass er sich<br />

über die Chancen und Risiken einer Immobilieninvestition dieser Art umfassend, insbesondere<br />

anhand der Angaben im Prospekt, informiert hat.<br />

Angaben die vom Prospekt abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Prospektherausgeber<br />

schriftlich bestätigt wurden. Der Käufer bestätigt, dass kein Dritter vom Verkaufsprospekt<br />

abweichende Angaben gemacht hat.<br />

Der Verkäufer übernimmt keine steuerliche oder fi nanzielle Beratung. Weiterhin übernimmt<br />

weder der Verkäufer noch die Stadt Fürth Haftung für den Eintritt bestimmter<br />

steuerlicher oder fi nanzieller Auswirkungen. Der Verkäufer übernimmt ferner keinerlei<br />

Haftung für die Beratung durch Dritte.<br />

Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass steuerlich rechtsverbindliche Auskünfte, die<br />

im Zusammenhang mit diesem Erwerb stehen oder die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />

nur von hierzu berechtigten Berufsgruppen, z.B. Steuerberatern oder dem zuständigen<br />

Finanzamt gegeben werden können.<br />

Der Verkäufer weist den Käufer ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die<br />

Förderung der Sanierung des Vertragsgegenstandes durch die KfW Bankengruppe über<br />

das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das STANDARD-Programm letztlich von der<br />

Bank getroffen wird. Der Verkäufer steht nicht dafür ein, dass alle Anforderungen zur<br />

Förderung erfüllt werden bzw. eine Förderung (insbesondere hinsichtlich der Höhe) durch<br />

die KfW Bank erfolgt.<br />

Der Verkäufer erklärt jedoch, dass er Voraussetzungen für die Gewährung geschaffen hat.<br />

XVI.VOLLMACHT FÜR ÄNDERUNGEN<br />

Der Käufer beauftragt den Verkäufer und erteilt dem Verkäufer die gegenüber dem Grundbuchamt<br />

uneingeschränkte<br />

V o l l m a c h t ,<br />

• den Grundbesitz mit Dienstbarkeiten und/oder Benutzungsregelungen, insbesondere<br />

zur Sicherung von Geh- und Fahrtrechten, Kfz.-Stellplätzen, der Durchführung der Ver-

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